{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_353-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"VI ZR 353/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3 Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Ge- richt das Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n29. Oktober 2002\nH o l m e s,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 353/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3\n\nDem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines\n\nschriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Ge-\n\nricht das Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht.\n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - OLG Celle\n\n LG Bückeburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-\n\nter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 17. September 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt wegen behaupteter ärztlicher Fehler die Zahlung\n\neines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere\n\nSchäden. Sie litt unter Senkungsbeschwerden und unterzog sich deshalb am\n\n18. Februar 1994 einer Unterleibsoperation in der Gynäkologischen Abteilung\n\ndes Kreiskrankenhauses St., dessen Träger der Erstbeklagte ist. Die von dem\n\nZweitbeklagten vorgenommene Uterusexstirpation mit vorderer und hinterer\n\nPlastik (Anheben der Harnblase und Festigung des Beckenbodens) verlief nach\n\ndem Operationsbericht komplikationslos. Es wurde ein suprapubischer Katheter\n\ngelegt, aus dem sich klarer Urin entleerte. Zwei Tage später stellten sich\n\nschmerzhafte Harnentleerungsstörungen ein. Am 1. März 1994 konnte die Klä-\n\ngerin tropfenweise Wasser lassen. Im Urin fanden sich Bakterien der Species\n\nstaphylococcus. Ab 4. März 1994 erfolgte eine antibiotische Behandlung. Am\n\n8. März 1994 entließ der Zweitbeklagte die Klägerin aus der stationären Be-\n\nhandlung. Der Katheter verblieb bis zum 21. März 1994. Bei einer an diesem\n\nTage durchgeführten sonographischen Untersuchung wurde eine verdickte Bla-\n\nsenwand festgestellt. Eine am 20. April 1994 vorgenommene Cystoskopie er-\n\ngab eine schwere Harnblasenentzündung. Röntgenologisch fanden sich eine\n\nStauung der Harnleiter beiderseits sowie eine Aufweitung des Nierenbecken-\n\nund Kelchsystems. Die Klägerin litt unter starken Schmerzen. Sie wurde am\n\n22. April 1994 in eine Urologische Klinik verlegt. Dort wurde eine massiv ent-\n\nzündliche Blasenschleimhaut mit massiver Gefäßinjektion und reichlich Fibrin-\n\nbelägen festgestellt. Die Blase war extrem geschrumpft. Am 4. Juli 1994 er-\n\nfolgte in der Universitätsklinik U. bei bereits deutlich eingeschränkter Gesamt-\n\nfunktion beider Nieren eine Cystektomie mit gleichzeitiger Konstruktion einer\n\northotopen Ersatzblase. Die Neoblase erwies sich jedoch nach kurzer Zeit als\n\nfunktionslos. Die Klägerin, der eine Miktion auch heute noch nur mit Hilfe eines\n\nKatheters möglich ist, leidet seitdem an verschiedenen körperlichen und psy-\n\nchischen Beschwerden, die eine ständige ärztliche Behandlung erfordern.\n\nDie Klägerin hat dem Zweitbeklagten eine unzureichende Aufklärung\n\nüber Behandlungsalternativen und Operationsrisiken vorgeworfen und geltend\n\ngemacht, die Schrumpfblasenbildung sei vermeidbar gewesen. Diese könne\n\nzwei Ursachen haben: Entweder sei infolge mangelhafter Hygiene im Operati-\n\nonssaal ein äußerlich anzuwendendes Desinfektionsmittel in Harnröhre und\n\nBlase gelangt und habe dort Verätzungen hervorgerufen oder die Blase sei\n\ndurch Naht- oder Narbenbildung unzureichend arteriell versorgt gewesen. Das\n\nentzündliche Geschehen sei zudem verspätet festgestellt worden. Die antibioti-\n\nsche Behandlung sei nicht rechtzeitig eingeleitet worden und unzureichend ge-\n\nwesen. Der Katheter habe zu lange gelegen. Auch habe sie bei noch liegendem\n\nKatheter nicht aus der stationären Behandlung entlassen werden dürfen.\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen\n\nwendet diese sich mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei vor der Opera-\n\ntion ordnungsgemäß und in ausreichender Weise aufgeklärt worden. Ein Be-\n\nhandlungsfehler sei dem Zweitbeklagten und den anderen behandelnden Ärz-\n\nten des Kreiskrankenhauses St. nicht unterlaufen. Auch habe die Klägerin am\n\n8. März 1994 ohne Sorgfaltsverstoß entlassen werden dürfen. Der Harnwegs-\n\ninfekt habe keine weitere stationäre Behandlung erfordert. Die Klägerin habe\n\nauch nicht dargelegt, welche für sie günstigen Auswirkungen eine weitere\n\nHospitalisierung gehabt hätte. Das Landgericht habe ohne Verfahrensfehler von\n\nder Ladung des Sachverständigen Dr. K. zur Erläuterung seines Gutachtens\n\nabsehen dürfen. Die Klägerin habe - von einer für den Ausgang des Rechts-\n\nstreits belanglosen Frage abgesehen - nicht vorgetragen, daß sie von dem\n\nSachverständigen überhaupt noch etwas haben wissen wollen. Im übrigen sei-\n\nen ihre Einwendungen schon durch die schriftlichen Gutachten erschöpfend\n\nbeantwortet. Im Berufungsrechtszug hätte der Sachverständige nur geladen\n\nwerden müssen, wenn das Gericht selbst Erläuterungsbedarf gesehen hätte.\n\nDas sei nicht der Fall.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält einer Überprüfung nicht stand. Mit Recht rügt\n\ndie Revision, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündli-\n\nchen Befragung der gerichtlichen Sachverständigen abgesehen hat.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die\n\nFrage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des\n\nvon ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht\n\nnoch Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, daß der Gutachter\n\nseine Auffassung ändert. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden\n\nSenats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397,\n\n402 ZPO einen Anspruch darauf, daß dem Sachverständigen die Fragen, die\n\nsie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung\n\nvorgelegt werden (vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR\n\n50/96 - VersR 1997, 509 ff.; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998,\n\n342 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses\n\nAntragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ\n\n6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 -\n\nVersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO und vom\n\n7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343).\n\nHat das Landgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung ei-\n\nnes Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gut-\n\nachtens nicht entsprochen, so muß das Berufungsgericht dem im zweiten\n\nRechtszug wiederholten Antrag stattgeben (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995\n\n- VI ZR 13/95 - aaO). Beschränkungen des Antragsrechts ergeben sich nur aus\n\nden Gesichtspunkten des Rechtsmißbrauchs und der Prozeßverschleppung.\n\nDaß hier zu einer solchen Annahme Anlaß bestand, ergeben die Darlegungen\n\ndes Berufungsgerichts nicht. Ein beabsichtigter Rechtsmißbrauch läßt sich auch\n\nnicht daraus herleiten, daß die Klägerin nicht mitgeteilt hat, welche Fragen dem\n\nSachverständigen gestellt werden sollten. Es kann von der Partei, die einen\n\nAntrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, daß sie\n\ndie Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im voraus\n\nkonkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung\n\nsie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ\n\n24, 9, 14 f.).\n\nDiesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin. Mit Recht\n\nverweist die Revision darauf, daß die Klägerin im ersten Rechtszug mehrfach\n\ndie Ladung der Sachverständigen M. und K. zur Erläuterung ihrer Gutachten\n\nbeantragt hat. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 hat sie sodann im ein-\n\nzelnen auf ihrer Meinung nach gegebene Unklarheiten innerhalb der einzelnen\n\nAusführungen des Sachverständigen K. und auf Widersprüche zu dem von ihr\n\nvorgelegten Privatgutachten Dr. Ka. hingewiesen. Über dieses Vorbringen\n\ndurfte sich das Landgericht nicht hinwegsetzen. Die Klägerin hat diesen Verfah-\n\nrensfehler in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt. Im Hinblick dar-\n\nauf hätte das Berufungsgericht dem Antrag auf Ladung der Sachverständigen\n\nentsprechen müssen, auch wenn es selbst die schriftlichen Gutachten für über-\n\nzeugend hielt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO).\n\n2. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe zu Un-\n\nrecht die Aufklärung über mögliche Infektionsrisiken als ausreichend angese-\n\nhen. Sie weist auch insoweit auf Widersprüche zwischen den gerichtlichen Gut-\n\nachten und dem Privatgutachten Dr. Ka. hin und rügt mit Recht, daß die Prob-\n\nlematik, ob eine Infektion der Harnblase zu einer Schrumpfblase führen kann,\n\nmit dem gerichtlichen Sachverständigen zu erörtern gewesen wäre.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Dabei werden die Parteien Gelegenheit ha-\n\nben, zu den von der Revisionserwiderung angesprochenen Gesichtspunkten\n\nvorzutragen, insbesondere hinsichtlich eines Entscheidungskonflikts der Kläge-\n\nrin und der Frage, ob für die eingetretene Schädigung eine ihr seit 1992 be-\n\nkannte, für die behandelnden Ärzte aber nicht erkennbare Pyelonephritis ur-\n\nsächlich sein kann.\n\nMüller Wellner Pauge\n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_353-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-29/vi-zr-353-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_353-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_353-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-29/vi-zr-353-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_353-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:59.341244+00:00"}}