{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_304-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"VI ZR 304/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB X § 117 Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem Unfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die von beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 SGB X Gesamt- gläubiger. SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 a, SGB VII §§ 56 ff., SGB X § 117 Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Ren- tenreformgesetzes 1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallge- schädigten kongruent.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 304/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Dezember 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nSGB X § 117\n\nErbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem\nUnfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf\ndie Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die\nvon beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die\nVersicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 SGB X Gesamt-\ngläubiger.\n\nSGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 a, SGB VII §§ 56 ff., SGB X § 117\n\nDie Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Ren-\ntenreformgesetzes 1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallge-\nschädigten kongruent.\n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Berufsgenossenschaft (Klägerin) macht gegen den be-\n\nklagten Rentenversicherungsträger (Beklagte) unter Berufung auf § 117 Satz 2\n\nSGB X einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 78.157,34 DM geltend.\n\nAm 16. August 1994 wurde Frau F. auf dem Heimweg von ihrem Ar-\n\nbeitsplatz bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Auf Grund ihrer Verletzun-\n\ngen kann sie ihre vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin nicht\n\nmehr ausüben. Von der Beklagten erhält sie deshalb eine Erwerbsunfähigkeits-\n\nrente. Darüber hinaus bezieht sie von der Klägerin als Trägerin der gesetzli-\n\nchen Unfallversicherung eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minde-\n\nrung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert.\n\nIm Mai 1998 vereinbarten die Beklagte und der - für die Unfallfolgen in\n\nvollem Umfang eintrittspflichtige - Haftpflichtversicherer des Unfallverursa-\n\nchers, den verletzungsbedingten Anspruch der F. auf Ersatz ihres Erwerbs-\n\nschadens mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zu kapitalisieren. Die Beklagte errech-\n\nnete den im Innenverhältnis zur Klägerin auf sie entfallenden Teil dieses An-\n\nspruchs anhand des Verhältnisses der von den Parteien jeweils erbrachten\n\nSozialleistungen. Dabei berücksichtigte sie die von der Klägerin gezahlte Ver-\n\nletztenrente allerdings nicht in voller Höhe. Vielmehr kürzte sie diese im Hin-\n\nblick auf die in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffene Regelung um den Betrag,\n\nder bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert am 1. Juni\n\n1998 als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren gewe-\n\nsen wäre. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zahlte den derart\n\nermittelten Betrag von 298.956,28 DM an die Beklagte aus.\n\nDie Klägerin ist u.a. der Auffassung, die von ihr gezahlte Verletztenrente\n\nsei bei der Berechnung des Verhältnisses der von den Parteien erbrachten So-\n\nzialleistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, weil diese Rente - ungeachtet\n\nder in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI getroffenen Regelung - in vollem Umfang\n\nLohnersatzfunktion habe. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung entfällt auf\n\ndie Beklagte unstreitig ein anteiliger Schadensersatzanspruch in Höhe von le-\n\ndiglich 220.798,94 DM. Die Differenz zwischen diesem und dem vom Haft-\n\npflichtversicherer des Unfallverursachers an die Beklagte gezahlten Betrag hat\n\ndie Klägerin mit der Klage geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung\n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungs-\n\nantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für zulässig, ob-\n\nwohl die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht\n\nerklärt haben, sie seien mit einer Sprungrevision einverstanden. Darin liege die\n\nwirksame Vereinbarung eines Berufungsverzichtes, der die Zulässigkeit der\n\nBerufung nicht berühre, sondern erst auf entsprechenden Einwand der Gegen-\n\nseite relevant werde; die Klägerin habe jedoch ausdrücklich erklärt, den Ein-\n\nwand der Unzulässigkeit der Berufung nicht zu erheben.\n\nIn der Sache meint das Berufungsgericht, die Klägerin könne von der\n\nBeklagten in analoger Anwendung des § 117 Satz 2 SGB X die Zahlung des\n\nDifferenzbetrages von 78.157,34 DM verlangen. Die Parteien seien analog\n\n§ 117 Satz 1 SGB X einander als Gesamtgläubiger im Verhältnis der von ihnen\n\nerbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich verpflichtet. Bei Annahme einer\n\nTeilgläubigerschaft ergebe sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch je-\n\ndenfalls aus § 816 Abs. 2 BGB.\n\nBei der Berechnung des für den Klageanspruch maßgeblichen Größen-\n\nverhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen sei die von der\n\nKlägerin gezahlte Verletztenrente in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn die-\n\nser Rente komme in vollem Umfang Lohnersatzfunktion zu; sie diene nicht\n\n- auch nicht teilweise - dem Ausgleich immaterieller Schäden oder der Deckung\n\nverletzungsbedingten Mehrbedarfs. Dies gelte auch für den Teilbetrag der\n\nVerletztenrente in Höhe der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfä-\n\nhigkeit zu gewährenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, der\n\ngemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf die Erwerbsunfä-\n\nhigkeitsrente ausgenommen sei. Vor Inkrafttreten des § 93 SGB VI habe kein\n\nZweifel daran bestanden, daß die Verletztenrente in voller Höhe Lohnersatz-\n\nfunktion gehabt habe. Daß der Gesetzgeber den Charakter der Verletztenrente\n\nhabe ändern wollen, sei § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI nicht zu entnehmen. Der\n\nBezugnahme auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sei über\n\neine bloße Berechnungsgrundlage hinaus keine weitergehende Bedeutung\n\nbeizumessen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die - mit der Revision nicht an-\n\ngegriffene - Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei zulässig. Zwar\n\nführt ein dem Gericht gegenüber wirksam erklärter Verzicht auf das Rechts-\n\nmittel der Berufung unmittelbar zur Unzulässigkeit der dennoch eingelegten\n\nBerufung (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2002 - VI ZR 379/01 - VersR 2002,\n\n1125, 1126). Die Erklärung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Landgericht, wonach sie mit einer Sprungrevision einverstanden\n\nsei, hatte aber keinen Berufungsverzicht zur Folge. Sie beinhaltet, was der Se-\n\nnat selbst durch Auslegung feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. März\n\n2002 - VI ZR 379/01 – aaO), keine Verzichtserklärung. Es bestehen keine An-\n\nhaltspunkte dafür, daß die Parteien mehr vereinbaren wollten, als sich dem\n\nWortlaut ihrer Erklärungen entnehmen läßt, insbesondere daß sie darüber hin-\n\naus unabhängig von der Frage, ob der Gegner tatsächlich Sprungrevision ein-\n\nlegt, auf die Berufung verzichten wollten. Derartiger Anhaltspunkte bedürfte es\n\njedoch für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts (vgl. Senatsurteil vom\n\n12. März 2002 - VI ZR 379/01 - aaO m.w.N.; BGH, Beschluß vom 24. April\n\n1997 - III ZB 8/97 - NJW 1997, 2387). Der Erklärung der Beklagten kommt\n\nauch nicht die Verzichtswirkung des § 566a Abs. 4 ZPO a.F. zu; denn § 566a\n\nAbs. 4 ZPO a.F. greift nur dann ein, wenn der Gegner tatsächlich Sprungrevi-\n\nsion einlegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1997 - III ZB 8/97 - aaO).\n\n2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien\n\nseien hinsichtlich des auf sie übergegangenen Erwerbsschadensersatzan-\n\nspruchs der Geschädigten F. in entsprechender Anwendung des § 117 Satz 1\n\nSGB X Gesamtgläubiger.\n\na) § 117 Satz 1 SGB X ordnet eine Gesamtgläubigerschaft mehrerer So-\n\nzialversicherungsträger nur für den Fall an, daß der übergegangene Scha-\n\ndensersatzanspruch auf Grund einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze oder\n\nmitwirkender Verantwortlichkeit des Geschädigten nicht ausreicht, um die von\n\nihnen erbrachten kongruenten Leistungen zu decken. Nicht geregelt dagegen\n\nist die Fallkonstellation, in der - wie im Streitfall - der Schadensersatzanspruch\n\ndes Geschädigten trotz unbeschränkter Haftung des Schädigers wegen der\n\nunterschiedlichen Berechnungsweise im Zivil- und Sozialrecht geringer ist als\n\ndie infolge des Schadensereignisses erbrachten gleichartigen Sozialleistungen\n\nverschiedener Sozialversicherungsträger.\n\nb) Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur ist § 117 SGB X\n\nauf diese Fallgestaltung entsprechend anzuwenden (vgl. Hauck/Haines,\n\nSGB X/3, Stand 1. Mai 1985, § 117 Rdn. 10; Wannagat/Eichenhofer, SGB,\n\nStand März 2001, § 117 Rdn. 6 ff.; GK-SGB X 3/v. Maydell, § 117 Rdn. 23 ff.;\n\nKasseler Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, Stand März 2001, § 117\n\nRdn. 15 f.; Giese, SGB, Stand Januar 2002, § 117 SGB X Rdn. 3.3; v. Wulf-\n\nfen/Schmalz, SGB, 4. Aufl., § 117 Rdn. 4 f.; Pickel, SGB X, Stand Februar\n\n2001, § 117 Rdn. 15 f.; ders., SGb 1985, 177, 178; Küppersbusch, VersR 1983,\n\n193, 205; ders., Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 501;\n\nNagel, VersR 1988, 545; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl.,\n\nKapitel 30 Rdn. 125; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Ka-\n\npitel 77 Rdn. 1; Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X,\n\nBd. II, 4. Aufl., S. 78 f.; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversiche-\n\nrung, Stand 1. Januar 1996, § 117 SGB X Rdn. 2; Gemeinsames Rundschrei-\n\nben der Spitzenorganisationen der Sozialleistungsträger vom 10./11. März\n\n1983, DOK 1984, 471, 478 f; a.A. Jahn/Jansen, SGB X, Stand 1. September\n\n1998, § 117 Rdn. 3). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Vor-\n\naussetzungen für eine Analogie, eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidri-\n\ngen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage\n\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 411/99 - VersR 2001,\n\n524, 525 m.w.N.), liegen vor.\n\naa) § 117 SGB X enthält eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetz-\n\ngeber wollte mit dem SGB X die Zusammenarbeit der Leistungsträger über-\n\nsichtlich und an einer Stelle regeln und ihr Handeln durch systematische Neu-\n\nfassung ihrer Erstattungsansprüche untereinander fördern (BT-Drucks. 9/95,\n\nS. 1). § 123 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, auf den der heutige\n\n§ 117 SGB X zurückgeht, sollte zu diesem Zweck alle Fälle erfassen, in denen\n\nder gemäß § 122 des Entwurfs (§ 116 SGB X) übergegangene Schadenser-\n\nsatzanspruch aus Rechtsgründen nicht zur vollen Befriedigung aller Leistungs-\n\nträger ausreicht. Satz 1 der Bestimmung war deshalb ganz allgemein gefaßt; er\n\nsah Gesamtgläubigerschaft immer dann vor, wenn jemand „mehreren Leis-\n\ntungsträgern gegenüber beschränkt“ haftet. Hierdurch sollte der zum Scha-\n\ndensersatz Verpflichtete entlastet werden; ihm sollte die oft schwierige Ermitt-\n\nlung, in welcher Höhe der einzelne Leistungsträger sachlich legitimiert ist, er-\n\nspart bleiben. Durch die Regelung in Satz 2 sollte ein baldiger Ausgleich unter\n\nden Leistungsträgern sichergestellt werden (BT-Drucks. 9/95, S. 29; vgl. be-\n\nreits § 138 Satz 2 des Referentenentwurfs zum SGB X – Neumann-Duesberg,\n\nBKK 1979, 201, 209; Hauck/Haines, aaO, Rdn. 2 Fn. 10). § 123 des Regie-\n\nrungsentwurfes hätte die vorliegende Fallgestaltung erfaßt (vgl. Wanna-\n\ngat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommentar/Kater, aaO, Rdn. 15).\n\nZwar wurde im Gesetzgebungsverfahren der Begriff der beschränkten\n\nHaftung des Schädigers auf Anregung des Bundesrates durch die Verweisung\n\nauf § 116 Satz 2 und 3 SGB X ersetzt (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 38).\n\nHierdurch sollte aber die vorliegende Fallgestaltung, in der der Gesamtbetrag\n\nder Sozialleistungen, die infolge des Schadensereignisses erbracht werden,\n\ndie Schadensersatzverpflichtung des Schädigers trotz dessen voller Haftung\n\nübersteigt, nicht endgültig aus dem Anwendungsbereich des § 117 SGB X he-\n\nrausgenommen werden. Der Bundesrat hatte mit seinem Änderungsvorschlag\n\ndie Anregung verbunden, zu prüfen, ob die von ihm vorgeschlagene Fassung\n\ndes § 123 des Entwurfs nicht auch auf diese Fälle ausgedehnt werden solle\n\n(vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 42 zu Ziff. 39). Die Bundesregierung hatte ausdrück-\n\nlich die Prüfung der aufgeworfenen Frage zugesagt (BT-Drucks. 9/95, S. 48 zu\n\nZiff. 39), die indessen unterblieb.\n\nIm Hinblick auf diesen Gang des Gesetzgebungsverfahrens, insbeson-\n\ndere die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers, ist davon auszu-\n\ngehen, daß dieser entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen oder zu-\n\nmindest nähere Ausführungen in der Gesetzesbegründung gemacht hätte,\n\nwenn er die zuletzt genannte Fallkonstellation einer anderen rechtlichen Beur-\n\nteilung hätte zuführen wollen, zumal ein sachlicher Grund für eine unterschied-\n\nliche Behandlung der jeweiligen Sachverhalte nicht ersichtlich ist.\n\nZudem ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof bis zum In-\n\nkrafttreten des § 117 SGB X in ständiger Rechtsprechung nicht nur in den in\n\ndieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fällen, sondern auch dann, wenn\n\nder übergegangene Schadensersatzanspruch aus anderen Gründen nicht aus-\n\nreichte, um den beteiligten Sozialversicherungsträgern, soweit sie konkurrier-\n\nten, vollen Ersatz ihrer kongruenten Leistungen zu gewähren, von einer Ge-\n\nsamtgläubigerschaft der Versicherungsträger ausging (vgl. Senatsurteile BGHZ\n\n28, 68, 73 ff.; vom 1. Juli 1969 - VI ZR 216/67 - VersR 1969, 898; vom 4. März\n\n1986 - VI ZR 234/84 - VersR 1986, 810, 811; BGH, Urteil vom 17. Mai 1979\n\n- III ZR 176/77 – VersR 1979, 741).\n\nbb) Der zur Beurteilung stehende Sachverhalt ist mit dem vergleichbar,\n\nden der Gesetzgeber in § 117 SGB X geregelt hat. Ebenso wie in den vom\n\nWortlaut des § 117 SGB X erfaßten Fällen ist es dem Schädiger auch bei einer\n\nFallgestaltung wie der vorliegenden nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten\n\nmöglich, den Umfang der Regreßberechtigung des einzelnen Leistungsträgers\n\nzu beurteilen. Der Ausgleich muß auch hier unter den Leistungsträgern gefun-\n\nden werden und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (vgl.\n\nHauck/Haines, aaO, Rdn. 10; GK - SGB X 3/v. Maydell, aaO, Rdn. 23; Pickel,\n\naaO, Rdn. 16; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 6). Auch in der vorliegenden\n\nFallkonstellation sind die Leistungsträger gleichberechtigte Zessionare im Sin-\n\nne des § 116 SGB X, die hinsichtlich des übergegangenen Ersatzanspruchs\n\nkonkurrieren (vgl. Hauck/Haines, aaO).\n\nInsofern unterscheidet sich der zur Beurteilung stehende Sachverhalt\n\nvon dem, der der Entscheidung des Senats vom 14. Februar 1989 (VI ZR\n\n244/88 - VersR 1989, 648) zugrunde liegt. Letzterer war dadurch gekennzeich-\n\nnet, daß die beteiligten Sozialversicherungsträger jeweils lediglich Inhaber ei-\n\nnes bestimmten Teils des der Geschädigten zustehenden Schadensersatzan-\n\nspruchs geworden waren; sie konnten bezüglich dieser Forderung nicht mitein-\n\nander konkurrieren (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 244/88 -\n\naaO, S. 649).\n\n3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Klä-\n\ngerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zusteht. Die Beklagte hat von\n\ndem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eine höhere Schadenser-\n\nsatzleistung erhalten, als ihr im Verhältnis zur Klägerin gebührt.\n\na) Gemäß § 117 Satz 2 SGB X bestimmen sich die den Sozialversiche-\n\nrungsträgern im Innenverhältnis zustehenden Anteile am übergegangenen\n\nSchadensersatzanspruch nach dem Verhältnis der von ihnen erbrachten Sozi-\n\nalleistungen. § 117 SGB X knüpft an den Forderungsübergang gemäß § 116\n\nSGB X an. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift geht ein auf anderen ge-\n\nsetzlichen Vorschriften beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versiche-\n\nrungsträger oder den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des\n\nSchadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung ei-\n\nnes Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie\n\nder vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. In die Berechnung\n\ndes Ausgleichs zwischen den mehreren Sozialversicherungsträgern fließen\n\ndemnach nur solche Leistungen ein, die dem dem Geschädigten entstandenen\n\nSchaden sachlich und zeitlich kongruent sind (so schon zur alten Rechtslage\n\nSenatsurteile BGHZ 28, 68, 72 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR\n\n1983, 686, 687; vgl. jetzt z.B. Hauck/Haines, aaO, Rdn. 6; Kasseler Kommen-\n\ntar/Kater, aaO, Rdn. 17; Wannagat/Eichenhofer, aaO, Rdn. 9).\n\nb) Danach ist im Streitfall die von der Klägerin gezahlte Verletztenrente\n\nbei der Feststellung des für die Aufteilung im Innenverhältnis maßgeblichen\n\nVerhältnisses der von den Parteien erbrachten Sozialleistungen in voller Höhe\n\nzu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muß sie nicht in Höhe\n\ndes Betrages, der gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI von der Anrechnung auf\n\ndie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen ist, bei der\n\nBerechnung außer Betracht bleiben. Sie ist auch in dieser Höhe mit dem auf\n\ndie Parteien übergegangenen Anspruch auf Ersatz des der F. entstandenen\n\nErwerbsschadens kongruent. Die Verletztenrente hat auch insoweit Lohner-\n\nsatzfunktion.\n\naa) Der Senat hat die Zweckbestimmung der Verletztenrente bisher in\n\nständiger Rechtsprechung ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berech-\n\nneten) Erwerbsschadens gesehen und deshalb die Kongruenz zwischen dieser\n\nSozialleistung und dem auf Ersatz des Verdienstausfalls gerichteten Scha-\n\ndensersatzanspruch uneingeschränkt bejaht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127,\n\n130; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni\n\n1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR\n\n1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 – VersR 1982, 552 f.; vom\n\n4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 – VersR 1985, 356).\n\n(1) Der Senat hat dies mit folgenden Erwägungen begründet (Senatsur-\n\nteil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - aaO, S. 456):\n\nDie Verletztenrente stelle eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür\n\ndar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt sei,\n\nsich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei werde nicht auf den tatsächlich ein-\n\ngetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der\n\nSchadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen\n\nGrundsätzen erforderlich sei, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfä-\n\nhigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf\n\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten könne.\n\nGrundsätzlich werde alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im\n\nletzten Jahre vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet.\n\nAufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge des\n\nUnfalls erwüchsen, würden neben der gradmäßig festgelegten Erwerbsminde-\n\nrung bei der Festlegung der Unfallrente nicht in Anschlag gebracht; so werde\n\ndie etwa zu zahlende Vollrente aus Gründen notwendiger Mehraufwendungen\n\nweder erhöht noch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht die\n\nGrenze der Rentenberechtigung erreiche, wegen Mehraufwendungen die\n\nRente doch gewährt. Die Verletztenrente stelle daher zweifellos eine laufende\n\npauschale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar.\n\nIn einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 \n\n(Senatsurteil vom\n\n4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - aaO) hat der Senat ausgeführt, die Ver-\n\nletztenrente diene dem Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsscha-\n\ndens, die unabhängig davon gezahlt werde, ob der Verletzte tatsächlich eine\n\nErwerbseinbuße aus seiner Berufstätigkeit habe; es handele sich um soziale\n\nExistenzsicherung, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin auffan-\n\ngen solle, wie schon die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender o-\n\nder Jugendlicher in die Rentenversorgung (§ 573 RVO) beweise.\n\n(2) Der Senat hat bei dieser Einschätzung nicht den tatsächlichen Funk-\n\ntionswandel der Verletztenrente aus der Unfallversicherung verkannt, der auf\n\nGrund veränderter Umstände in Teilbereichen eingetreten war (vgl. insbeson-\n\ndere Gitter, Festschrift für Krasney, 1997, S. 176 ff.; ders., SGb 1981, 204,\n\n207 f.; ders., Festschrift für Sieg, 1976, 139 ff.; ders., Schadensausgleich im\n\nArbeitsunfallrecht, 1969, S. 162 ff.). Eine Darstellung dieses Funktionswandels\n\nfindet sich in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November\n\n1972 (BVerfGE 34, 119, 128 ff.), mit dem es den Ausschluß des bürgerlich-\n\nrechtlichen Anspruchs auf Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzens-\n\ngeld) durch § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO für verfassungsgemäß\n\nerklärt hat. Darauf kann hier weitgehend Bezug genommen werden. Unter an-\n\nderem hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Wandel der Arbeits-\n\nverhältnisse, aber auch der medizinischen Versorgung und der beruflichen Re-\n\nhabilitation habe dazu geführt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit über-\n\nhaupt erst bei mittelschweren Fällen beginne, Lohneinbußen zu verursachen.\n\nIn den leichteren Fällen stehe der Verletztenrente in der Regel keine Ver-\n\ndienstminderung gegenüber. Aber auch in mittelschweren Fällen falle die Ver-\n\ndienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht, so daß auch hier der Verletz-\n\ntenrente oder einem großen Teil von ihr wirtschaftlich die Funktion des Ersat-\n\nzes von Vermögensschaden nicht zukomme. Wegen dieser Abweichung der\n\ntatsächlichen Lage von der gesetzlichen Typisierung vermöge die Verletzten-\n\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vom Hundert in\n\nWandlung ihrer eigentlichen Funktion den Nichtvermögensschaden weitge-\n\nhend auszugleichen.\n\nDer Senat hat diese Erkenntnisse nicht zum Anlaß genommen, der Ver-\n\nletztenrente eine andere Funktion als die eines Lohnersatzes zuzuweisen. In\n\ndem Urteil vom 9. März 1982 (VI ZR 317/80 – aaO), in dem die Frage behan-\n\ndelt wird, ob bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen ist, daß\n\neine geschädigte Schülerin, die keine Erwerbseinbußen erlitten hat, eine Ver-\n\nletztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, hat der Senat sich mit diesem\n\nGesichtspunkt auseinandergesetzt. Er hat dazu unter anderem ausgeführt, die\n\nder Verletztenrente ursprünglich zugrunde liegende Annahme des Gesetzge-\n\nbers, der abstrakt berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Rente\n\nauffangen solle, stehe typischerweise ein entsprechender Verdienstausfall ge-\n\ngenüber, treffe heute nicht mehr durchweg zu. Nicht nur ausnahmsweise auf-\n\ngrund besonderer Fallgestaltung, sondern für ganze Gruppen von Versicher-\n\nten, so insbesondere für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14a und b RVO versicherten\n\nKinder und Schüler, darüber hinaus aber auch allgemein bei leichten und u.U.\n\nauch bei mittelschweren Unfallverletzungen fehle es falltypisch an entspre-\n\nchenden konkreten Verdienstausfallschäden, die die Verletztenrente ausglei-\n\nchen könne. Diese Entwicklung und die damit für den Versicherten verbunde-\n\nnen Vorteile der gesetzlichen Unfallversicherung habe das Bundesverfas-\n\nsungsgericht als einen der Gründe hervorgehoben, aus denen dem Gesetzge-\n\nber gestattet sei, den Versicherten im Wege der Haftungsablösung Schmer-\n\nzensgeldansprüche gegen die nach §§ 636, 637 RVO haftungsprivilegierten\n\nSchädiger zu versagen. In diesem Sinn \"kompensiere\" also die Gewährung von\n\nVerletztenrente auch die immateriellen Nachteile des Unfallverletzten. Jedoch\n\nsei damit nur eine \"Kompensation\" von Nachteilen angesprochen, die die Ablö-\n\nsung der Deliktshaftung des Unternehmers des Geschädigten und der diesen\n\ngleichgestellten Personen gemäß den §§ 636, 637 RVO durch ein anderes\n\nEntschädigungssystem für den Verletzten insgesamt bedeuten müsse. Die im-\n\nmateriellen Nachteile, für die ein nicht haftungsprivilegierter Dritter verantwort-\n\nlich sei, würden dagegen von der Verletztenrente niemals aufgefangen. Auch\n\nheute noch sei die Verletztenrente auf den Ausgleich einer Minderung der Er-\n\nwerbsfähigkeit im Interesse materieller Existenzsicherung gerichtet; schadens-\n\nrechtlich schlage sich diese Minderung allein im Verdienstausfall, also in einem\n\nVermögensschaden nieder. In den Fällen, in denen es falltypisch an einem\n\nkonkreten Erwerbsschaden fehle, seien die Rückgriffsmöglichkeiten für den\n\nSozialversicherungsträger nicht auf Ersatzansprüche für andere Nachteile des\n\nVerletzten, etwa wegen Mehrbedürfnissen, oder gar auf das Schmerzensgeld\n\nerweitert. Daß der Sozialversicherungsträger alsdann mit den Rentenleistun-\n\ngen wirtschaftlich endgültig belastet bleibe, sei eine Folge der Entscheidung\n\ndes Gesetzgebers für ein Versicherungssystem, das in dieser Weise seine so-\n\nzialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgelöst von einer\n\nkonkreten Schadensbetrachtung verwirkliche; dieser Aufwand der Sozialversi-\n\ncherung könne auf den Schädiger nicht über die Individualhaftung abgewälzt\n\nwerden. Es würde den Aufgaben der Verletztenrente zuwiderlaufen, wenn sie,\n\nweil es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle, bei anderen Nachteilen des\n\nVerletzten schadensmindernd berücksichtigt würde mit der Folge, daß letztlich\n\nder Schädiger durch die Zahlung der Verletztenrente wirtschaftlich begünstigt\n\nwerde. Hierauf laufe aber die Berücksichtigung der Rentenzahlung bei der\n\nSchmerzensgeldbemessung hinaus; auch diese Anrechnung widerspreche den\n\nZwecken, die den Rentenzahlungen zugrunde lägen. Die Vorteile, die dem\n\nVerletzten aus dem Unfall versicherungsrechtlich erwüchsen, gingen den\n\nSchädiger nichts an. Sie seien für die deliktische Haftung außer Betracht zu\n\nlassen.\n\n(3) Die ausschließliche Lohnersatzfunktion der Verletztenrente aus der\n\nUnfallversicherung wird auch in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen\n\nbejaht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat diese Rente unter Berufung darauf unter-\n\nhaltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (BGH, Urteil\n\nvom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - NJW 1982, 1593; Urteil vom 13. April\n\n1983 - IVb ZR 373/81 - NJW 1983, 1783, 1784). Das Bundesverwaltungsge-\n\nricht hat entschieden, die Verletztenrente sei bei der Ermittlung des wohngeld-\n\nrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen (BVerwGE 101,\n\n86 ff.). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf\n\ndie Rechtsprechung des erkennenden Senats unter anderem ausgeführt, zwar\n\nkönne die Verletztenrente tatsächlich aufgrund der technischen und sozialen\n\nEntwicklung in vielen Fällen ihre ursprüngliche Lohnersatzfunktion ganz oder\n\nteilweise eingebüßt haben, weil die abstrakt festgestellte Minderung der Er-\n\nwerbsfähigkeit häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang zu einem wirkli-\n\nchen Einkommensverlust führe. Allein aus diesem in tatsächlicher Hinsicht ein-\n\ngetretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel lasse sich jedoch noch\n\nnicht folgern, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung müßten\n\nin Höhe einer vergleichbaren Beschädigten-Grundrente bei der wohngeldrecht-\n\nlichen Einkommensermittlung als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts be-\n\nstimmte Leistungen außer Betracht bleiben. Nach dem die Entschädigung in\n\nder gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstrakten\n\nSchadensberechnung komme es nicht darauf an, ob der Verletzte einen Ein-\n\nkommensverlust erlitten habe.\n\nbb) Die durch das Rentenreformgesetz 1992 geänderte Rechtslage führt\n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurtei-\n\nlung. In der neueren Literatur wird die Kongruenz zwischen Erwerbsschaden\n\nund der vom Unfallversicherungsträger gezahlten Verletztenrente weiterhin\n\nohne Problematisierung bejaht (vgl. etwa Küppersbusch, Ersatzansprüche bei\n\nPersonenschaden, aaO, Rdn. 460, S. 198; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 74\n\nRdn. 34). Tatsächlich nötigt § 93 SGB VI bzw. dessen Entstehungsgeschichte\n\nauch nicht dazu, die Kongruenz zwischen zivilrechtlichem Erwerbsschaden und\n\nder vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise zu verneinen.\n\n(1) Insoweit ist von Bedeutung, daß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI dem\n\nVerletzten keine zusätzliche Leistung gewährt, die von der allgemeinen Be-\n\nrechnung seines Erwerbsschadens abgelöst ist. Die Berechnung der Verletz-\n\ntenrente in der Unfallversicherung erfolgt nach wie vor auf der Grundlage der\n\nMinderung der Erwerbsfähigkeit und des Jahresarbeitsverdienstes (§§ 580 ff.\n\nRVO; jetzt §§ 56 ff., 81 ff. SGB VII). Diesen (neu gefaßten) Vorschriften über\n\ndie Unfallversicherung ist eine Änderung des Charakters der Verletztenrente\n\nnicht zu entnehmen.\n\nEs gilt weiterhin das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung (vgl.\n\ndazu etwa Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Stand\n\nJanuar 2002, § 56 SGB VII Rdn. 43 ff. m.w.N.). Nach § 56 Abs. 1 SGB VII ha-\n\nben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über\n\ndie 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom\n\nHundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Nach Absatz 2 der Vorschrift\n\nrichtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus\n\nder Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens er-\n\ngebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des\n\nErwerbslebens, wobei bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit\n\nNachteile berücksichtigt werden, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie\n\nbestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfah-\n\nrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in verminder-\n\ntem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fä-\n\nhigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.\n\nAbsatz 3 bestimmt, daß bei Verlust der Erwerbsfähigkeit Vollrente geleistet\n\nwird, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes beträgt, und daß bei einer\n\nMinderung der Erwerbsfähigkeit Teilrente geleistet wird, die in der Höhe des\n\nVomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der Minderung\n\nder Erwerbsfähigkeit entspricht.\n\nAnders als im zivilen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der\n\nArbeitskraft und Erwerbsfähigkeit als solcher, sondern nur der dadurch ent-\n\nstandene Ausfall der Arbeitsleistung als Schaden angesehen wird (Senatsurteil\n\nBGHZ 54, 45, 50 ff.; st. Rspr.), stellt die Verletztenrente nicht den Ersatz für\n\neinen im Einzelfall konkret nachweisbaren Schaden dar. Ausgeglichen wird\n\nnicht der tatsächliche Minderverdienst; vielmehr bemißt sich die Rente nach\n\ndem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Er-\n\nwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist\n\ninsbesondere auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des\n\nUnfalls zu einem Einkommensverlust im Erwerbsleben geführt haben; die\n\nRente wird beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch gewährt,\n\nwenn der Verletzte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, durch die er\n\nEinkünfte bezieht (BSGE 43, 208, 209).\n\n(2) Nicht zuletzt im Hinblick auf den tatsächlichen Funktionswandel der\n\nVerletztenrente sind im Vorfeld des Rentenreformgesetzes 1992 Vorschläge\n\ndiskutiert worden, die Verletztenrente zu reformieren, etwa durch eine konkrete\n\nSchadensberechnung oder in Anlehnung an das Recht der sozialen Entschä-\n\ndigung durch Bildung einer einkommensunabhängigen Grundrente gekoppelt\n\nmit einer progressiv gestuften Verletztenrente (vgl. etwa Benz, WzS 1996, 198,\n\n206; Gitter, SGb 1981, 204, 209). Diese sind aber nicht Gesetz geworden.\n\nGitter (Festschrift für Krasney, aaO, S. 182 ff.) folgert daraus, bei der Einord-\n\nnung des Unfallversicherungsrechts in das Sozialgesetzbuch sei am System\n\nder Rentenberechnung keine Korrektur vorgenommen worden und die Chance,\n\nim Rahmen der Neuregelung eine „persönlichkeitsrechtsnahe Neukonzipie-\n\nrung“ einer Rentenformel mit auch immaterieller sozialer Entschädigungsdi-\n\nmension vorzunehmen, nicht genutzt worden. Er hält deshalb eine künftige\n\nReform dahingehend für denkbar und richtig, die Verletztenrente in einen\n\nLohnausgleichsanteil und einen Anteil für den immateriellen Schadensaus-\n\ngleich zu trennen.\n\ncc) Damit ist die Kernfrage des vorliegenden Streitfalls angesprochen.\n\nWährend Gitter (aaO) die Regelung in § 93 SGB VI offenbar lediglich als ge-\n\nsetzgeberische „Anerkennung“ der in der Rechtswirklichkeit gewandelten\n\nFunktion der Verletztenrente versteht, will die Revision aus dieser Vorschrift\n\nherleiten, daß die Verletztenrente schon heute einen konkret faßbaren „imma-\n\nteriellen“ Bestandteil habe. Dem kann der erkennende Senat nicht folgen.\n\n(1) § 93 SGB VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung\n\neine besondere Regelung für den Fall, daß die gesetzliche Rente mit weiteren\n\nSozialleistungen zusammentrifft. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, daß, wenn\n\nfür denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung\n\nund auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder auf eine Hinter-\n\nbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfall-\n\nversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe\n\nder zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den je-\n\nweiligen Grenzbetrag übersteigt. Absatz 3 bestimmt u.a., daß der Grenzbetrag\n\n(derzeit) 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes beträgt,\n\nder der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, ver-\n\nvielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der\n\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.\n\nDiese Regelung bezweckt ebenso wie die durch sie abgelösten §§ 1278\n\nRVO, 55 AVG, 75 RKG die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funkti-\n\nonsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungssystemen. Denn so-\n\nwohl die Rente aus der Rentenversicherung als auch die Verletztenrente sollen\n\nan die Stelle des Lohnes treten, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles\n\nerzielt worden ist. Der durch diese Leistungen bewirkte Lohnersatz soll in etwa\n\nauf den Betrag des bisherigen Nettoeinkommens des Versicherten begrenzt\n\nwerden (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 11 S. 28; NJW 1995, 1607;\n\nBSGE 82, 83, 84, 90; BSG, SozR 3 – 2600 § 311 SGB VI Nr. 2). Die Festset-\n\nzung des Grenzbetrages von 70 vom Hundert trägt der Lohnabzugsquote so-\n\nwie dem Umstand Rechnung, daß entsprechend dem Grad der Minderung der\n\nErwerbsfähigkeit ein bestimmter Teil der Verletztenrente freigestellt wird (vgl.\n\nBT-Drucks. 11/4124, S. 174 zu § 92 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz\n\n1992).\n\n(2) Abweichend von den §§ 1278 RVO, 55 AVG und 75 RKG trifft § 93\n\nAbs. 2 Nr. 2a SGB VI folgende Regelung: Bei der Ermittlung der Summe der\n\nzusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der\n\nUnfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der\n\nMinderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversor-\n\ngungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20\n\nvom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Er-\n\nwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente. Die\n\nweiteren Regelungen des § 93 Abs. 2 SGB VI betreffen weitere hier nicht inte-\n\nressierende Beträge, die bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge un-\n\nberücksichtigt bleiben.\n\nDie Höhe des Betrages, der als Grundrente nach dem Bundesversor-\n\ngungsgesetz geleistet würde, ist unabhängig vom zuletzt erzielten Einkommen\n\ndes Verletzten; er richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsmin-\n\nderung. Nach § 31 BVG in der seit dem 26. Juni 2001 geltenden Fassung be-\n\nträgt die Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom\n\nHundert 225 DM und bei voller Erwerbsunfähigkeit 1.178 DM mit Zwischenbe-\n\nträgen bei einer jeweils um 10 vom Hundert gesteigerten Minderung der Er-\n\nwerbsfähigkeit. Generalisierend läßt sich also sagen, daß die dem Verletzten\n\nverbleibende derart berechnete Gesamtrente den (fiktiven) letzten Nettover-\n\ndienst des Verletzten, wie er sich bei der Berechnung nach § 93 Abs. 1 und\n\nAbs. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung des Freibetrages darstellen würde, um\n\nden im Einzelfall jeweils anzusetzenden Betrag übersteigt (BVerfG, NJW 1995,\n\n1607).\n\n(3) Diese Regelung hat folgenden Hintergrund:\n\nWie ausgeführt erfuhr die Verletztenrente auf Grund der Änderung der\n\ntatsächlichen Verhältnisse einen Funktionswandel dahin, daß die Rente bei\n\nleicht und mittelschwer Verletzten vielfach nicht mehr dem Ausgleich eines tat-\n\nsächlich erlittenen Erwerbsschadens diente. Bei Schwerverletzten (ab einer\n\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert) trat dieser Effekt regel-\n\nmäßig nicht ein; bei dieser Verletztengruppe wurde die Verletztenrente häufig\n\nin vollem Umfang zum Ausgleich des Erwerbsschadens benötigt. Diese sinn-\n\nwidrige Entwicklung, daß nämlich der Prozentsatz der Rente, der zum Aus-\n\ngleich „immaterieller“ Schäden zur Verfügung stand, umso geringer war, je\n\nschwerer die Verletzung war, ist wiederholt beanstandet worden (vgl. etwa\n\nGitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, aaO, S. 167; ders., Festschrift\n\nfür Sieg, aaO, insb. S. 143, 149; Krasney, Festschrift für Lauterbach, Band II,\n\n1981, S. 273, 282). Mit der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI sollte dem\n\nabgeholfen werden. In der Begründung zu § 92 des Entwurfs zum Rentenre-\n\nformgesetz 1992 (BT-Drucks. 11/4124, S. 174) heißt es, in Nummer 2 Buchsta-\n\nbe a sei vorgesehen, daß - wie bereits im geltenden Recht bei der Berücksich-\n\ntigung von Renten der Unfallversicherung bei Hinterbliebenenrenten nach\n\n§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV - entsprechend dem Grad der Minderung der\n\nErwerbsfähigkeit ein Teil der Verletztenrente der Unfallversicherung, von dem\n\nangenommen werde, daß er nicht Lohnersatzfunktion habe, sich nicht renten-\n\nmindernd auswirke; dadurch werde erreicht, daß Versicherte mit gleich hohem\n\nBruttoverdienst als Schwerbehinderte im Vergleich zu Leichtverletzten eine\n\nhöhere Gesamtleistung erhalten.\n\n(4) Bei dieser Sachlage vermag der erkennende Senat einen über die\n\nerstrebte Besserstellung Schwerverletzter hinausgehenden Wandel der\n\nRechtslage nicht festzustellen. Der tatsächliche Funktionswandel der Verletz-\n\ntenrente hatte (über die bereits angeführten Fundstellen hinaus) auch in der\n\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts Be-\n\nrücksichtigung gefunden (vgl. BSGE 60, 128, 132; 71, 299 ff.; BSG, SozR 4480\n\n§ 27 RehaAnO Nr. 4; BAGE 43, 173, 183; BAG, VersR 1988, 865 ff.; 1990,\n\n504 ff.). Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf einen „Teil der Verletz-\n\ntenrente der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, daß er nicht\n\nLohnersatzfunktion habe“, griff mithin ebenso wie die Bezugnahme auf die\n\nGrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz lediglich seit längerem be-\n\nkannte, die bestehende Rechtslage betreffende Erwägungen auf. Eine Absicht\n\ndes Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hi-\n\nnausgehend, eine grundsätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einen\n\nTeilbetrag - zuzuweisen, ist nicht erkennbar. Dafür geben weder die gesetzli-\n\nche Regelung noch die Gesetzesmaterialien etwas her. Diese enthalten keinen\n\nAnhaltspunkt dafür, daß eine grundsätzlich neue Bewertung der Kongruenzfra-\n\nge veranlaßt sein könnte. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Gesetz-\n\ngeber die angestrebte Besserstellung der Schwerverletzten im Vergleich zu\n\nden Nichtschwerverletzten durch eine abstrakt generalisierende Regelung er-\n\nreichen will, die keinesfalls sicherstellt, daß dieses Ziel im Einzelfall erreicht\n\nwird. So ist weder auszuschließen, daß ein Schwerverletzter (etwa bei voller\n\nWiedereingliederung in das Erwerbsleben) die Verletztenrente weit über den\n\nFreibetrag hinaus zum Ausgleich „immaterieller“ Nachteile nutzen kann noch\n\ndaß ihm auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch die Gewährung der\n\nRente lediglich der Ausgleich der Erwerbsnachteile gelingt; auch von einer ge-\n\nnerellen Schlechterstellung Nichtschwerverletzter kann nach der Neuregelung\n\nnicht durchweg ausgegangen werden (vgl. Gitter, Festschrift für Krasney, aaO,\n\nS. 180 ff.; Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und\n\nUnfallversicherungsrenten, Diss. 1995, S. 112 ff.). Es läßt sich demnach auch\n\nnicht sagen, dem einzelnen Verletzten stehe nunmehr auf jeden Fall eine\n\nGeldsumme \n\nin Höhe des Freibetrages zur Kompensation \n\nimmaterieller\n\nNachteile oder zusätzlicher Bedürfnisse zur Verfügung, so daß die Lohner-\n\nsatzfunktion der Verletztenrente in diesem Umfang zwingend zu verneinen sei.\n\nDie Kompensationseffekte der Rente sind auch nach neuem Recht durchaus\n\nunterschiedlich; nach wie vor kann die Rente sowohl in vollem Umfang zum\n\nAusgleich erlittener Erwerbseinbußen benötigt werden oder aber auch in vol-\n\nlem Umfang zum Ausgleich anderer Nachteile zur Verfügung stehen. Bei dieser\n\nSachlage besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Senats\n\nabzuweichen.\n\n(5) Die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des\n\nBundesarbeitsgerichts steht der Feststellung, daß die Verletztenrente (weiter-\n\nhin) in vollem Umfang als kongruent zu dem Erwerbsschaden anzusehen ist,\n\nnicht entgegen. Die dort behandelte Frage, ob es angemessen ist, die Verletz-\n\ntenrente nur in eingeschränktem Umfang als Einkommen des Verletzten zu be-\n\nhandeln, ist nach spezifisch sozial- und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu\n\nbeantworten. In diesem Zusammenhang mag es durchaus angebracht sein,\n\nwegen des tatsächlichen Funktionswandels der Verletztenrente zwischen ei-\n\nnem auf den Ersatz des Erwerbsschadens bezogenen und einem den Aus-\n\ngleich „immaterieller“ Schäden betreffenden Anteil zu unterscheiden und letzte-\n\nren abstrakt nach dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungs-\n\ngesetz zu bemessen. Dies nötigt jedoch aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu\n\neiner von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Beant-\n\nwortung der Kongruenzfrage. Die Verletztenrente errechnet sich (nach wie vor)\n\nnach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeits-\n\nverdienst. Schon daraus ergibt sich die erforderliche Kongruenz zum Erwerbs-\n\nschaden. Solange der Gesetzgeber die Rentenformel nicht teilweise von ihrem\n\nBezug zu den genannten Berechnungsgrundlagen löst, indem er etwa dem\n\nVerletzten einen Teil der Verletztenrente in bezifferter oder konkret zu berech-\n\nnender Weise als Schmerzensgeld zuweist, kann die (volle) Kongruenz zwi-\n\nschen der Rente und dem Erwerbsschaden nicht verneint werden.\n\nIII.\n\nDie Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMüller Greiner Diederich-\n\nsen\n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/vi-zr-304-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":17},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":13},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/vi-zr-304-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_304-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:14.466538+00:00"}}