{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_297-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"VI ZR 297/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 297/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin\n\nDr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter\n\nPauge und Stöhr\n\nam 17. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in\n\nFreiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wird\n\nverworfen, soweit die Kläger Unterlassungsansprüche geltend\n\nmachen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Kläger nicht angenommen.\n\nDie Kläger tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst; die Ge-\n\nrichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten\n\ntragen die Kläger zu je 1/4.\n\nGegenstandswert: 52.407,41 \n\n DM); davon entfallen auf\n\n(cid:0)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:17)(cid:3)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:3)\n\ndie Revision der Klägerin zu 1 14.827,46 \n\n DM), auf die\n\n(cid:0)(cid:13)(cid:5)(cid:12)(cid:18)(cid:19)(cid:7)(cid:17)(cid:9)(cid:6)(cid:3)(cid:12)(cid:3)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:3)\n\nRevisionen der Kläger zu 2 bis 4 je 12.526,65 \n\n DM).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte im Anschluß an eine von dieser ausge-\n\nstrahlten Fernsehsendung auf Unterlassung einer Berichterstattung und auf\n\nErsatz von immateriellem Schaden in Anspruch. Durch Urteil vom 10. März\n\n2000 hat das Landgericht K. der Beklagten verboten, in Wort und Bild über die\n\nfamilienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin zu 1 und ih-\n\nrem geschiedenen Ehemann, dem Vater der Kläger zu 2 - 4, in der Weise zu\n\nberichten, daß die Kläger identifiziert werden können. Ferner hat es der Be-\n\nklagten untersagt, in Fernsehsendungen Lichtbilder von den Klägern zu 2 - 4 zu\n\nzeigen und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld\n\nangedroht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Berufung und Anschlußbe-\n\nrufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß ihr\n\nunter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten wird, mit Augenbalken verse-\n\nhene Bildnisse der Kläger zu 2 - 4 zu senden. Im übrigen hat es die Klage ab-\n\ngewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgen die Kläger einen Teil der geltend gemachten\n\nUnterlassungsansprüche sowie den Zahlungsanspruch weiter.\n\nII.\n\nA. Die Revision ist, soweit die Kläger mit ihr Unterlassungsansprüche\n\ngeltend machen, nach § 546 ZPO a.F. unstatthaft.\n\nWerden vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche\n\nin demselben Verfahren geltend gemacht, so ist für die Zulässigkeit der Revisi-\n\non zwischen diesen Ansprüchen zu unterscheiden (Senatsbeschluß vom\n\n6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792; BGHZ 35, 302, 306 f.).\n\n1. Ein Unterlassungsanspruch, der die soziale Geltung des Verletzten in\n\nder Öffentlichkeit schützen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats\n\ngrundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen, sofern sich\n\nnicht aus dem Klagevorbringen oder den offenkundigen Umständen ergibt, daß\n\nes dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher\n\nBelange geht (Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000,\n\n193 m.w.N.). Wirtschaftliche Nachteile haben die Kläger nicht vorgetragen.\n\n2. a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet die Revision nach\n\ndem Wortlaut des § 546 Abs. 1 ZPO a.F. nur statt, wenn das Oberlandesgericht\n\nsie in seinem Urteil zugelassen hat. Eine solche Zulassung ist hier nicht ausge-\n\nsprochen worden.\n\nb) Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Revision trotz der fehlenden\n\nZulassung durch das Berufungsgericht statthaft, wenn gewichtige Anhalts-\n\npunkte dafür vorliegen, daß das Fehlen des Ausspruchs über eine Zulassung\n\nder Revision darauf beruht, daß das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall der\n\nvon der Beschwer abhängigen Revision angenommen und deshalb die Voraus-\n\nsetzungen für eine Zulassung der Revision nicht geprüft hat (vgl. Senatsurteil\n\nvom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194 m.w.N. und\n\nAusführungen zum Umfang der dann erforderlichen Prüfung der Revisionswür-\n\ndigkeit; vgl. BGHZ 98, 41, 43). Solche Anhaltspunkte sind entgegen der Mei-\n\nnung der Revision hier nicht ersichtlich. Insbesondere deutet der Umstand, daß\n\ndas Berufungsgericht den Wert der Beschwer einheitlich festgesetzt hat, nicht\n\nauf einen Irrtum des Berufungsgerichts hin, zumal bereits die abgewiesenen\n\nZahlungsansprüche der Klägerin in Höhe von 80.000 DM eine Beschwer von\n\nüber 60.000 DM begründen.\n\nAuch die Höhe der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung\n\nläßt entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsge-\n\nricht die Revision aufgrund eines Irrtums nicht zugelassen hat. Denn insoweit\n\nsteht dem Gericht ein weites Ermessen zu, so daß sich hieraus keine Rück-\n\nschlüsse in dem von der Revisionsbegründung erstrebten Sinne ziehen lassen.\n\nc) Der Senat vermag auch nicht dem Argument der Revision zu folgen,\n\nes sei untragbar, wenn die Revision für den vermögensrechtlichen Teil der\n\nStreitigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nach § 554 b ZPO zur Ent-\n\nscheidung angenommen würde, während das Berufungsgericht für die rechtlich\n\nidentische, nichtvermögensrechtliche Fragestellung die grundsätzliche Bedeu-\n\ntung verneint habe.\n\nMit dieser Auffassung wendet sich die Revision gegen die gefestigte\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwar die Revisibilität eines\n\npräjudiziellen Anspruchs die Statthaftigkeit der Revision bezüglich des von die-\n\nsem abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruchs nach sich zieht, nicht aber\n\numgekehrt (BGHZ 35, 302, 306; vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1990\n\n- VI ZR 117/90 - aaO m.w.N.). Sie verkennt dabei die bis zur Streichung des\n\n§ 546 Abs. 2 ZPO durch die ZPO-Novelle geltende Entscheidung des Gesetz-\n\ngebers, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Überprüfung durch das Re-\n\nvisionsgericht zu entziehen, sofern nicht das Berufungsgericht die Revision zu-\n\nläßt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - VersR 1984, 688\n\nunter Hinweis auf BVerfGE 19, 323, 326 f.). Diese gesetzgeberische Vorgabe\n\nkönnte die Klagepartei umgehen, indem sie zugleich im Wege der objektiven\n\nKlagenhäufung einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machte.\n\nB. Soweit die Kläger die Zahlung immateriellen Schadensersatzes bean-\n\nspruchen, nimmt der Senat die Revision nicht zur Entscheidung an, da die\n\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision bietet in der\n\nSache auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\nIII.\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, die\n\nKostenentscheidung auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller Wellner Diederichsen\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/vi-zr-297-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/vi-zr-297-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_297-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:32:01.592430+00:00"}}