{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_286-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"VI ZR 286/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 234 A Wenn dem Rechtsanwalt anläßlich eines bevorstehenden Auftrags zur Revisions- einlegung die Sache vorgelegt wird, muß er selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob das Ende der Frist zur Revisionseinlegung richtig ermittelt und ein- getragen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. März 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 286/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: nein\n\nZPO § 234 A\n\nWenn dem Rechtsanwalt anläßlich eines bevorstehenden Auftrags zur Revisions-\n\neinlegung die Sache vorgelegt wird, muß er selbständig und eigenverantwortlich\n\nüberprüfen, ob das Ende der Frist zur Revisionseinlegung richtig ermittelt und ein-\n\ngetragen worden ist.\n\nBGH, Beschluß vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - OLG Karlsruhe\n\n LG Baden-Baden\n\nDer VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2002 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die\n\nRichterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2001 wird als unzuläs-\n\nsig verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGegenstandswert: 127.822,97 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie verstorbene Klägerin hatte Schadensersatz aus der Anwendung von\n\nMedikamenten begehrt, welche die Beklagte hergestellt hatte.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 19. Mai 2001\n\nhat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klä-\n\ngerin ist im Laufe des Mai 2001 verstorben. Das Berufungsurteil ist ihren zweit-\n\ninstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 3. Juli 2001 zugestellt worden. Mit\n\nSchreiben vom 9. August 2001 erteilten diese Auftrag, gegen das Urteil des\n\nOberlandesgerichts Revision einzulegen. Der Auftrag ging am 10. August 2001\n\nzusammen mit der (zweiten) Ausfertigung des Berufungsurteils, das einen Ein-\n\ngangsstempel vom 11. Juli 2001 aufwies, bei der Revisionsanwältin ein.\n\nDie Revisionsschrift vom 13. August 2001 (Montag) ging am selben Tag\n\nbeim Bundesgerichtshof ein. Die Senatsvorsitzende verlängerte antragsgemäß\n\ndie Frist zur Revisionsbegründung bis 13. Dezember 2001. Nach Eingang der\n\ninstanzgerichtlichen Akten wurden diese der Revisionsanwältin vom 8. Oktober\n\nbis 5. November 2001 und (nach zwischenzeitlicher Rückgabe an das Landge-\n\nricht) erneut vom 16. November bis 13. Dezember 2001 ausgehändigt.\n\nNach Eingang der Revisionsbegründung am 13. Dezember 2001 wies\n\ndie Vorsitzende mit Verfügung vom 19. Dezember 2001, der Revisionsanwältin\n\nzugegangen am 20. Dezember 2001, darauf hin, daß die Zustellung des Beru-\n\nfungsurteils laut Empfangsbekenntnis am 3. Juli 2001 erfolgt war.\n\nMit Schriftsatz vom 3. Januar 2002 begehren die Erben der Klägerin\n\nunter Bezugnahme auf die Revisionsschrift vom 13. August 2001 und die Revi-\n\nsionsbegründung vom 13. Dezember 2001 die Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und fürsorglich gegen die\n\nFrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 234 Abs. 1 ZPO. Die Revi-\n\nsionsanwältin habe aufgrund der eingereichten Unterlagen keinen Anlaß zu\n\nZweifeln an der richtigen Berechnung der Revisionsfrist gehabt. Im Büro der\n\nBerufungsanwälte sei die Fachangestellte S. M. mit der Überwachung der Frist\n\nbeauftragt gewesen. Diese habe weder während ihrer Ausbildung in diesem\n\nBüro noch nach ihrer am 1. Juli 2000 erfolgten Übernahme als Fachangestellte\n\nAnlaß zu Beanstandungen gegeben. Sie habe jedoch aus nicht mehr aufklär-\n\nbaren Gründen bei Zugang der zweiten Ausfertigung irrtümlich angenommen,\n\ndaß es sich dabei um die erstmalige Zustellung des Berufungsurteils handle\n\nund die früher erfolgte Zustellung übersehen. Sie sei daher bei ihrem Auftrag,\n\ndas Berufungsurteil rechtzeitig der Revisionsanwältin zu übermitteln, irrtümlich\n\ndavon ausgegangen, daß das Schreiben vom 9. August 2001 noch fristwah-\n\nrend sei. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe sich an der fehler-\n\nhaft eingetragenen Frist im Terminkalender orientiert.\n\nDie Beklagte begehrt, den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Revisi-\n\non zurückzuweisen. Sie meint, die Erben der Klägerin müßten sich ein Ver-\n\nschulden des Berufungsanwalts zurechnen lassen. Auch sei die Wiedereinset-\n\nzung verspätet beantragt worden. Der Berufungsanwalt der Klägerin habe be-\n\nreits bei Fertigung des Auftragsschreibens am 9. August 2001 Veranlassung\n\nzur Prüfung gehabt, ob die Revisionsfrist richtig mitgeteilt werde.\n\nII.\n\nDie Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 554 a Abs. 2\n\nZPO a.F.; vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO, zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur\n\nReform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887). Sie ist erst am\n\n13. August 2001 und damit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem\n\nMonat ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 552 ZPO a.F.) am 3. Juli 2001\n\neingelegt worden.\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-\n\nvisionsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung ist schuldhaft verspätet eingereicht worden. Die Klägerin muß sich das\n\nVerschulden ihres Prozeßbevollmächtigten im Berufungsrechtszug anrechnen\n\nlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Wiedereinsetzung muß gemäß § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei\n\nWochen beantragt werden; diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem\n\ndas Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall,\n\nwenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet an-\n\ngesehen werden kann. Das Hindernis bestand hier in der irrtümlichen Annah-\n\nme der an der Rechtsmitteleinlegung beteiligten Anwälte, die Revisionsfrist\n\nlaufe erst am 13. August 2001 ab. Die Frist begann deshalb spätestens mit\n\ndem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter\n\nden gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis\n\nund damit den Irrtum hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhän-\n\ngig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt\n\nund festgehalten war (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998\n\n- VII ZB 8/97 - NJW 1998, 1498).\n\nDer Berufungsanwalt der Klägerin hatte selbständig und eigenverant-\n\nwortlich zu prüfen, ob das Fristende für die Einlegung der Revision richtig er-\n\nmittelt und eingetragen worden war, als ihm anläßlich des bevorstehenden\n\nFristablaufs die Sache - gleichgültig, ob mit oder ohne die Handakten - zur\n\nUnterzeichnung des Auftragsschreibens vom 9. August 2001 vorgelegt wurde\n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 – VersR 1995, 238). Da-\n\nbei kann hier offenbleiben, ob die Behebung des Hindernisses schon vor oder\n\nerst nach Ablauf der zu wahrenden Rechtsmittelfrist die Frist für den Wieder-\n\neinsetzungsantrag in Lauf setzte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994\n\n- VIII ZB 12/94 - aaO); das Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Januar 2002 ist\n\nselbst dann verspätet, wenn die Frist des § 234 ZPO erst mit dem 13. August\n\n2001 begonnen hat. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin\n\nhat die ihm obliegende Sorgfalt nicht gewahrt. Ausweislich seiner eidesstattli-\n\nchen Versicherung vom 2. Januar 2002 hat er sich darauf verlassen, daß seine\n\nMitarbeiterin die Übersendung des Berufungsurteils termingerecht veranlassen\n\nwerde, anstatt die Fristberechnung bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Dazu\n\naber wäre er bei Vornahme der fristgebundenen Erteilung des Auftrags zur Re-\n\nvisionseinlegung verpflichtet gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Februar\n\n1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; BAG, Beschluß vom 20. Juni 1995\n\n- 3 AZN 261/95 - NJW 1995, 3339, 3340; BGH, Beschluß vom 11. Dezember\n\n1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153).\n\nDiese Unterlassung gereicht ihm zum Verschulden, das für den Ablauf\n\nder Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ursächlich war. Bei ordnungsgemä-\n\nßer Führung der Handakte war in dieser vor Unterzeichnung und Rückgabe\n\ndes Empfangsbekenntnisses zu vermerken, wann das Berufungsurteil (erst-\n\nmals) zugestellt worden war und wann die Rechtsmittelfrist ablief (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 26. März 1996 - VI ZB 1 + 2/96 - VersR 1996, 1390). Bei gehöri-\n\nger Überprüfung der Rechtsmittelfrist hätte der zweitinstanzliche Prozeßbe-\n\nvollmächtigte daher spätestens bei Unterzeichnung des Auftragsschreibens\n\nvom 9. August 2001 festgestellt, daß die Angaben im Auftragsschreiben fehler-\n\nhaft waren, die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und innerhalb der nächsten\n\nzwei Wochen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen war.\n\nHiernach kommt es nicht mehr darauf an, daß der Wiedereinsetzungs-\n\nantrag ohne nähere Angaben zur Büroorganisation hinsichtlich der Sicherung\n\nder Fristenkontrolle nicht den Anforderungen genügte und ein Organisations-\n\nverschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei der Versäu-\n\nmung der Revisionsfrist nicht ausgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - VersR 1996, 256).\n\nNach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 238\n\nAbs. 4 ZPO zu verwerfen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_286-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/vi-zr-286-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_286-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_286-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/vi-zr-286-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_286-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:39.080274+00:00"}}