{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_283-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"VI ZR 283/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Oktober 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt. Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 283/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n29. Oktober 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.\n\nZur Haftungsprivilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.\n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - OLG Köln\nLG Bonn\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-\n\nter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2001 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsicht-\n\nlich der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückge-\n\nwiesen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus\n\neinem Arbeitsunfall geltend.\n\nEr war als Geräteführer bei der Firma D. beschäftigt, die als Subunter-\n\nnehmerin für die Beklagte zu 3), eine GmbH & Co. KG, Baumaßnahmen im Be-\n\nreich einer Kläranlage durchführte. Der Beklagte zu 1) war der zuständige Vor-\n\narbeiter der Beklagten zu 3), der Beklagte zu 2) deren Bauleiter.\n\nAm 9. Dezember 1998 wies der Beklagte zu 1) dem Kläger eine Stelle zu,\n\nan der er gemeinsam mit einem Kollegen Betonfundamente zersägen und auf-\n\nstemmen sollte. Im Rahmen dieser Arbeiten ging der Kläger über mehrere Git-\n\nterroste, die eine Abwassergrube abdeckten. Einige der Gitterroste waren von\n\nMitarbeitern der Beklagten zu 3) entfernt worden, um dem Kläger die Sägear-\n\nbeiten zu ermöglichen. Dieser stürzte von einem losen Gitterrost in die Abwas-\n\nsergrube und zog sich mehrere komplizierte Brüche am Unterschenkel und am\n\nSprunggelenk zu. Er ist nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf auszu-\n\nüben.\n\nDer Kläger behauptet, wegen des Entfernens einiger Gitterroste seien die\n\nverbliebenen Roste nicht mehr ausreichend befestigt gewesen. Zudem hätten\n\nsich diese wegen der durch Baggerarbeiten der Beklagten hervorgerufene Er-\n\nschütterungen gelöst.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist\n\nerfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger nach Rücknahme des\n\nRechtsmittels gegen die Beklagten zu 1) und 2) seine Ansprüche nunmehr allein\n\ngegen die Beklagte zu 3) weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagten den Unfall\n\nschuldhaft verursacht haben. Jedenfalls könnten diese sich auf eine Haftungs-\n\nfreistellung nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII berufen.\n\nDer Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) seien als Angehörige ver-\n\nschiedener Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen,\n\nda der vorliegende Sachverhalt durch das bewußte betriebliche Zusammenwir-\n\nken der Firma D. und der Beklagten zu 3) gekennzeichnet gewesen sei. Wie für\n\ndie Beklagten zu 1) und 2) schließe § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch für die\n\nBeklagte zu 3) eine Haftung für die Unfallfolgen aus. Dies geböten Sinn und\n\nZweck der §§ 104 ff. SGB VII. Das Haftungsprivileg der im Betrieb tätigen Per-\n\nsonen werde lediglich von dem in § 104 SGB VII geregelten Haftungsprivileg\n\ndes Unternehmers abgeleitet. Daher stelle die Annahme einer von dessen Haf-\n\ntungsprivileg völlig losgelösten Haftungsfreistellung der Betriebsangehörigen\n\neine mit dem Gesamtkonzept nicht zu vereinbarende Systemwidrigkeit dar.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nZwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß die Baustelle,\n\nauf der sich der Unfall zugetragen hat, für den Kläger und die Beklagten eine\n\ngemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gewesen\n\nist (vgl. zum Verständnis dieses Begriffs Senatsurteile BGHZ 145, 331, 335 f.\n\nund vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ange-\n\nfochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es die danach gege-\n\nbene Haftungsprivilegierung für die Beklagten zu 1) und 2) auf die Beklagte\n\nzu 3) erstreckt.\n\nWie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden\n\nhat, greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich für die beteiligten Unterneh-\n\nmer nicht ein (Senatsurteile BGHZ 148, 214, 216 und vom 25. Juni 2002\n\n- VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107). Nur ausnahmsweise kommt die Haftungs-\n\nfreistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer ge-\n\nmeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den\n\nVersicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Dies folgt aus dem Wortlaut\n\nsowie Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insbesondere in\n\ndem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft findet (vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 148, 214, 220 f.; BGHZ 148, 209, 212 und vom 25. Juni 2002\n\n- VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107). Dies hat der erkennende Senat in den ge-\n\nnannten Urteilen eingehend dargelegt. Er hält auch unter Berücksichtigung kriti-\n\nscher Stimmen in der Literatur (Imbusch, VersR 2001, 1485 ff.; Tischendorf,\n\nVersR 2002, 1188 ff.; zustimmend hingegen: Otto NZV 2002, 10 ff.; Grüneberg,\n\nBGH Report 2001, 682 f.; vgl. auch Lemcke, r+s 2001, 371) an seiner Auffas-\n\nsung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die früheren Ur-\n\nteile Bezug.\n\nDanach erfordert eine Haftungsprivilegierung des Unternehmers grund-\n\nsätzlich dessen eigene Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte. Ob im\n\nHinblick auf die Rechtsform der Beklagten zu 3) überhaupt die Voraussetzungen\n\neiner solchen Tätigkeit erfüllt sein können, ist zweifelhaft, weil die Beklagte als\n\nGmbH & Co. KG nicht selbst auf der Baustelle tätig sein konnte. Die Frage, ob\n\ninsoweit auf ihre Organe oder die Organe ihrer persönlich haftenden Gesell-\n\nschafterin abzustellen wäre, bedarf indessen im Streitfall keiner abschließenden\n\nBeurteilung. Der Sachverhalt läßt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erken-\n\nnen, daß ein solches Organ auf der Betriebsstätte tätig gewesen sein könnte.\n\nIII.\n\nUnter diesen Umständen wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen\n\nhaben, ob die Beklagte zu 3) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und zur weiteren Ver-\n\nhandlung und erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens zurückzuverweisen.\n\nMüller\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr\n\nZoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_283-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-29/vi-zr-283-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_283-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_283-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-29/vi-zr-283-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_283-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:02.811236+00:00"}}