{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_279-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-06-25","aktenzeichen":"VI ZR 279/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt. Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei einem Unfall auf einer gemeinsa- men Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 279/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nSGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.\n\nZur Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei einem Unfall auf einer gemeinsa-\n\nmen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - OLG München in Augsburg\n\n LG Augsburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom\n\n15. Mai 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt vom Beklagten materiellen und immateriellen Scha-\n\ndensersatz für Verletzungen, die er bei einem Unfall am 25. Februar 1998 erlit-\n\nten hat.\n\nDer Beklagte ist als Einzelunternehmer im Baugewerbe tätig und war im\n\nFebruar 1998 mit den Dachdeckerarbeiten an einer Garage des Bauherrn Karl\n\nH. beauftragt. Zu deren Durchführung stellten in der Firma des Beklagten Be-\n\nschäftigte ein Gerüst auf, das aus vier eisernen Gerüstböcken bestand, auf de-\n\nnen Dielen lagen. Ein Seitenschutz war nicht vorhanden.\n\nDie Firma K., bei der der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt ist, hatte\n\ndie Spenglerarbeiten übernommen. Am Unfalltag wollte der Kläger zusammen\n\nmit seinem Arbeitskollegen Sch. die Dachrinne und Befestigungshaken montie-\n\nren. Dazu stieg er auf das Gerüst. Aufgrund eines unbeabsichtigten Stoßes des\n\ndort mit Arbeiten beschäftigten Bauherrn verlor er das Gleichgewicht und\n\nstürzte zu Boden. Dabei erlitt er erhebliche Verletzungen.\n\nDer Kläger hat behauptet, das Gerüst habe entgegen den „Regeln für Si-\n\ncherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau - Allgemeiner Teil DIN 4420“ der\n\nBauberufsgenossenschaft keinen Seitenschutz gehabt. Auch seien die Bohlen\n\nvorschriftswidrig nicht befestigt gewesen.\n\nEr meint, der Beklagte habe deshalb den Unfall verschuldet. Der An-\n\nspruch sei auch nicht durch die §§ 106 Abs. 3, 3. Alt., 105 Abs. 1 SGB VII aus-\n\ngeschlossen.\n\nDer Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz bezifferter\n\nmaterieller Schäden sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ver-\n\npflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu er-\n\nsetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige\n\nDritte übergehen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nhatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten für die Gesund-\n\nheitsschäden des Klägers verneint, da dem Beklagten das Haftungsprivileg\n\nnach § 106 Abs. 3 i.V. mit § 104 Abs. 1 SGB VII zugute komme. Der Kläger sei\n\nauf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ nach § 106 Abs. 3 SGB VII des Unter-\n\nnehmens seines Arbeitgebers und des Unternehmens des Beklagten tätig ge-\n\nworden. Die Unternehmen seien nicht zufällig an derselben Betriebsstätte zu-\n\nsammen getroffen. Gemeinsames Ziel sei die Herstellung des Gesamtbauwerks\n\nund nicht nur die Ausführung des jeweils vom Bauherrn vergebenen Gewerkes\n\ngewesen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Selbst wenn - entgegen der Auffassung der Revision - die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts zutrifft, daß die Baustelle, auf der sich der hier in Rede ste-\n\nhende Unfall zugetragen hat, für das Unternehmen des Beklagten und des Ar-\n\nbeitgebers des Klägers eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106\n\nAbs. 3, 3. Alt. SGB VII gewesen ist (vgl. zum Verständnis dieses Begriffs Se-\n\nnatsurteile BGHZ 145, 331 ff. und vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR\n\n2001, 372, 373), greift die in dieser Vorschrift i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB VII\n\nvorgesehene Haftungsprivilegierung nicht zu Gunsten des Beklagten ein.\n\n2. Die Revision rügt zu Recht, daß nach den vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffenen tatsächlichen Feststellungen der Beklagte als versicherter Unterneh-\n\nmer nicht selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf der gemeinsa-\n\nmen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Kläger verletzt hat und somit die\n\nVoraussetzungen für die Haftungsfreistellung des Unternehmers nach § 106\n\nAbs. 3, 3. Alt. SGB VII fehlen. Den Feststellungen läßt sich nämlich nicht ent-\n\nnehmen, daß der Beklagte selbst auf der Baustelle tätig geworden ist.\n\nWie der Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen\n\nUrteil vom 3. Juli 2001 ( - VI ZR 284/00 - VersR 2001, 1028 ff., zur Veröff. vor-\n\ngesehen in BGHZ 148, 214 ff.) entschieden hat, wird ein Unternehmer grund-\n\nsätzlich nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII von seiner Haftung für die ge-\n\ngen ihn gerichteten Ansprüche nach den §§ 823, 831, 847 BGB wegen eines\n\nGesundheitsschadens eines auf einer gemeinsamen Betriebsstätte Tätigen ei-\n\nnes anderen Unternehmens befreit. Nur ausnahmsweise kommt die Haftungs-\n\nfreistellung dem versicherten Unternehmer dann zugute, wenn er selbst auf ei-\n\nner gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei\n\nden Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Dies folgt aus dem\n\nSinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich in dem Gesichtspunkt\n\nder sog. Gefahrengemeinschaft findet (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001\n\n- VI ZR 284/00 - aaO und - VI ZR 198/00 - VersR 2001,1156 f., zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen in BGHZ 148, 209 ff. aaO jeweils unter Hinweis auf BVerfGE\n\n34, 118, 136). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104,\n\n105 SGB VII eine Rolle spielen, wie die Wahrung des Betriebsfriedens oder die\n\nHaftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden\n\nLeistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, kom-\n\nmen dagegen im Fall des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht zum Tragen. Sie\n\nkönnen deshalb einen Haftungsausschluß, der generell auch für den Unter-\n\nnehmer wirkt, nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR\n\n198/00 - aaO).\n\nWeil hiernach der Beklagte nicht von seiner Haftung freigestellt ist, kann\n\ndas angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nDr. Müller Dr. Greiner Diederichsen\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_279-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/vi-zr-279-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_279-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_279-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-25/vi-zr-279-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_279-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:59.824574+00:00"}}