{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_271-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"VI ZR 271/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Dezember 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 842; BayBG Art. 96; BBG § 87 a Der Schädiger hat im Falle der Verletzung eines Beamten, die zu dessen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, dem Dienstherrn nicht die Beihilfeleistun- gen zu ersetzen, die dieser aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zu erbringen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 271/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 842; BayBG Art. 96; BBG § 87 a\n\nDer Schädiger hat im Falle der Verletzung eines Beamten, die zu dessen Versetzung\n\nin den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, dem Dienstherrn nicht die Beihilfeleistun-\n\ngen zu ersetzen, die dieser aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zu\n\nerbringen hat.\n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - VI ZR 271/01 - OLG Nürnberg\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Nürnberg vom 21. März 2001 wird auf Kosten des Klägers\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas klagende Land (Kläger) begehrt im Wege des Schadensersatzes\n\naus übergegangenem Recht nach Art. 96 S. 1 BayBG die Erstattung von Bei-\n\nhilfeleistungen, die es an seinen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\n\nversetzten Polizeibeamten S. erbracht hat.\n\nAm 29. Juni 1990 wurde S. bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls\n\ndurch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw schwer verletzt. Die\n\nvolle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien\n\naußer Streit. Aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wurde S. mit\n\nAblauf des Monats Januar 1993 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der\n\nKläger erbrachte in der Zeit vom 23. März 1994 bis 24. Februar 2000 an S. Bei-\n\nhilfeleistungen in Höhe von 80.404,71 DM, die auf nicht unfallbedingten Heilbe-\n\nhandlungsmaßnahmen beruhen.\n\nDas Landgericht hat der auf Erstattung dieses Betrags gerichteten Klage\n\nmit Ausnahme eines geringfügigen Teils der geltend gemachten Zinsen stattge-\n\ngeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage\n\nabgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend\n\ngemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Er könne von der Beklagten nicht\n\ndie Erstattung von Beihilfeleistungen verlangen, die er aufgrund nicht unfallbe-\n\ndingter Heilbehandlungsmaßnahmen an S. erbracht habe. Ein gesetzlicher For-\n\nderungsübergang gem. Art. 96 S. 1 BayBG finde nur statt, wenn zwischen dem\n\nSchadensersatzanspruch des geschädigten Beamten und der Leistung des\n\nDienstherrn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (Kongruenz) bestehe.\n\nDieser sei hier nicht gegeben. Die Beihilfeleistungen für nicht unfallbedingte\n\nHeilbehandlungsmaßnahmen dienten nämlich nicht dem Ausgleich eines die-\n\nsem entstandenen Schadens; sie begründeten allenfalls einen eigenen, aus\n\nübergegangenem Recht nicht ersatzfähigen Schaden des Klägers. Denn sie\n\nberuhten auf dessen originären Pflichten aus dem Beamten- bzw. Ruhestands-\n\nbeamtenverhältnis sowie der Beihilfeberechtigung des S., die mit seiner Über-\n\nnahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich lebenslang be-\n\nstehe. Anders als Angehörige eines Beamten, die durch dessen Tod ihre Un-\n\nterhaltsansprüche und damit auch ihre bisherige Absicherung im Krankheitsfall\n\nverlören, behalte der verletzte Beamte im Falle der Dienstunfähigkeit seine Bei-\n\nhilfeberechtigung. Dies gelte auch dann, wenn der Beamte wegen Dienstunfä-\n\nhigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde. Die Versetzung in den Ru-\n\nhestand beende das Beamtenverhältnis nämlich nicht schlechthin, sondern\n\nwandle es in ein besonderes Ruhestandsverhältnis um. Manche Rechte gälten\n\nim Ruhestand fort. So verhalte es sich auch mit der Beihilfeberechtigung. Mit\n\nder Fortdauer des Beihilferechts trotz Dienstunfähigkeit verwirkliche sich der\n\nAnspruch auf lebenslange Absicherung im Krankheitsfall, den der Beamte be-\n\nreits mit Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben habe.\n\nZwar sei aus schadensrechtlicher Sicht auch der Beihilfeanspruch im\n\nRuhestand als funktionaler Bestandteil des Entgelts zu qualifizieren; er sei ein\n\nÄquivalent für die erbrachte Leistung aus der aktiven Beamtenzeit. Werde der\n\nBeamte unfallbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, so entgehe dem\n\nDienstherrn bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters die weitere\n\nLeistung des Beamten. Dieser Umstand rechtfertige es jedoch nicht, den Schä-\n\ndiger des Beamten auch zum Ersatz solcher Einzelleistungen heranzuziehen,\n\ndie nicht unfallbedingt seien, sondern die der Dienstherr aufgrund der Beihilfe-\n\nberechtigung auch ohne den Unfall hätte erbringen müssen.\n\nDem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu,\n\nwenn man davon ausgehe, daß der Eintritt des Beamten in den vorzeitigen Ru-\n\nhestand eine strikte beihilferechtliche Zäsur bewirke, die zur Folge habe, daß\n\nder Beamte seinen bisherigen Beihilfeanspruch verliere und mit Beginn des\n\nRuhestandsverhältnisses einen eigenständigen Beihilfeanspruch neu erwerbe.\n\nDenn auch bei einer solchen Betrachtung verliere der Geschädigte durch das\n\nschädigende Ereignis nicht den Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung kon-\n\nkreter Einzelleistungen, sondern lediglich die abstrakte Absicherung für mögli-\n\nche spätere Krankheitsfälle. Es könne offen bleiben, ob der Schädiger zumin-\n\ndest zum Ausgleich derjenigen Kosten verpflichtet sei, die für eine vergleichba-\n\nre Absicherung im Krankheitsfall aufzuwenden seien. Denn der Kläger mache\n\neinen solchen abstrakten Anspruch gerade nicht geltend. Vielmehr bestehe er\n\nauf Ersatz konkreter Beihilfeleistungen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im\n\nErgebnis stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus übergegangenem\n\nRecht des Polizeibeamten S. keinen Anspruch auf Ersatz nicht unfallbedingter\n\nHeilbehandlungskosten.\n\n1. Wird ein Beamter körperlich verletzt, geht ein gesetzlicher Schadens-\n\nersatzanspruch, der ihm infolge der Körperverletzung gegen einen Dritten zu-\n\nsteht, gem. Art. 96 S. 1 BayBG insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser\n\nwährend einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfä-\n\nhigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen\n\n(Art. 90 Abs. 1 BayBG) verpflichtet ist. Gegenstand des gesetzlichen Forde-\n\nrungsübergangs ist im Streitfall der auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 11 StVG, 823 Abs. 1,\n\n843 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG beruhende gesetzliche Anspruch des Polizei-\n\nbeamten S. gegen die Beklagte auf Ersatz seines durch den Unfall verursach-\n\nten Schadens. Ein Bestandteil dieses unfallbedingten Vermögensschadens sind\n\ndie - hier nicht im Streit befindlichen - durch den Unfall veranlaßten notwendi-\n\ngen Behandlungskosten. Dagegen wird ein Anspruch auf Ersatz der Krank-\n\nheitskosten, die S. unfallunabhängig nach seinem vorzeitigen Eintritt in den Ru-\n\nhestand entstanden sind, von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht er-\n\nfaßt. Hinsichtlich dieser Kosten fehlt die gem. Art. 96 S. 1 BayBG vorausge-\n\nsetzte Ursächlichkeit des Unfalls.\n\na) Das Erfordernis der Kausalität folgt bereits aus dem Wortlaut dieser\n\nBestimmung. Danach ist Voraussetzung für den Forderungsübergang auf den\n\nDienstherrn, daß dem Beamten ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch infol-\n\nge der Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht. Nur ein solcher Anspruch\n\ngeht auf den Dienstherrn über, und zwar in dem Umfang, in dem dieser wäh-\n\nrend einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit\n\noder infolge der Körperverletzung zur Erbringung von Leistungen verpflichtet ist.\n\nDaraus folgt, daß die Leistungspflicht des Dienstherrn entweder trotz vorüber-\n\ngehender Nichtleistung des Dienstes (während ... einer Aufhebung der Dienst-\n\nfähigkeit) aufrechterhalten worden oder durch die Körperverletzung hervorge-\n\nrufen (infolge der Körperverletzung) sein muß. Nur soweit dieser Zusammen-\n\nhang zwischen der Verletzung und der Leistungspflicht des Dienstherrn besteht,\n\nfindet ein Forderungsübergang statt. Hinsichtlich der Verpflichtung zu Beihilfe-\n\nleistungen für Heilbehandlungen ist diese Voraussetzung erfüllt, soweit der\n\nDienstherr Leistungen aus Anlaß der Verletzung des Beamten zu erbringen hat\n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686\n\nm.w.N.). Das ist bei nicht unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen nicht\n\nder Fall.\n\nb) Für dieses Verständnis von Art. 96 S. 1 BayBG spricht auch die Ent-\n\nstehungsgeschichte dieser Norm. Sie entspricht ihrem Wortlaut nach den Be-\n\nstimmungen der §§ 52 S. 1 BRRG und 87 a S. 1 BBG. Inhaltsgleiche Vor-\n\nschriften finden sich in den Beamtengesetzen aller anderen Bundesländer (vgl.\n\ndie Zusammenstellung bei Battis, BBG, 2. Aufl., § 87 a). Sie gehen zurück auf\n\ndie in § 139 S. 1 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 (DBG) enthaltene\n\nRegelung, welche erstmals einen gesetzlichen Forderungsübergang auf den\n\nDienstherrn vorsah, jedoch nur für den Fall, daß dieser infolge eines Ereignis-\n\nses zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen aus Anlaß der\n\nkörperlichen Verletzung des Beamten verpflichtet war. § 139 DBG wurde im\n\nJahre 1953 wörtlich in das Bundesbeamtengesetz als § 168 BBG übernommen\n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 21, 113, 120 f.; Fürst, GKÖD, Stand: Mai 1990, § 87 a,\n\nRdnr. 1; Schütz/Cecior, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl.,\n\nStand: Februar 2002, § 99 LBG NW, Rdnr. 1 a).\n\nAn die Stelle dieser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Juli 1957 die Re-\n\ngelung der §§ 52 S. 1 BRRG, 87 a S. 1 BBG getreten. Diese Bestimmungen\n\nhatten zunächst folgenden Wortlaut:\n\nWird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzli-\ncher Schadensersatzanspruch, der dem Beamten oder seinen Hinter-\nbliebenen infolge der Körperverletzung oder seinen Hinterbliebenen in-\nfolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht,\ninsoweit auf den Dienstherrn über, als dieser\n\n 1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der\n Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder\n\n 2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer\n Versorgung oder einer anderen Leistung\n\nverpflichtet ist.\n\nDamit ist die Legalzession auch auf den Fall der Gewährung von Dienstbezü-\n\ngen während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten\n\nerstreckt worden (Fürst, aaO; Rahmfeld, RiA 1962, 132). In dem von dem\n\nAusschuß für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages vorgelegten schriftli-\n\nchen Bericht über den Entwurf des Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes heißt\n\nes, mit der gesetzlichen Anerkennung, daß auch während einer vorübergehen-\n\nden Dienstunfähigkeit ein Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten\n\nbestehe, der auf den Dienstherrn übergehe, werde erreicht, daß der Schädiger\n\neines Beamten nicht besser stehe als der Schädiger einer anderen Person (BT-\n\nDrucks. 2/3363, S. 7 zu § 48 a des Entwurfs). Mit dieser Neuregelung wurde\n\njedoch ein gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich Beihilfeleistungen für\n\nnicht unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen nicht herbeigeführt. Zwar\n\nenthielten die Vorschriften der § 52 S. 1 BRRG und § 87 a S. 1 BBG a.F. je-\n\nweils das Tatbestandsmerkmal Leistung (in Ziff. 2), wozu nach allgemeinem\n\nVerständnis auch Beihilfen zählen (Rahmfeld, aaO, S. 135; vgl. Art. 90 Abs. 1,\n\nAbs. 4 BayBG; Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - VI ZR 208/88 - VersR\n\n1989, 486 f.; zu § 99 LBG NRW: Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR\n\n155/84 - VersR 1986, 463, 464; zu § 103 HBG: Senatsurteil vom 15. März 1983\n\n- VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686). Damit waren aber nur die Beihilfeleistungen\n\ngemeint, die der Beamte aus Anlaß eines Unfalls beanspruchen kann (Rahm-\n\nfeld, aaO), also Beihilfen für unfallbedingte Heilmaßnahmen. Dafür, daß der\n\nGesetzgeber mit der Neuregelung den gesetzlichen Forderungsübergang auch\n\nauf solche Beihilfeleistungen ausdehnen wollte, die der Dienstherr dem ver-\n\nletzten Beamten für nicht unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen zu\n\nerbringen hat, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt.\n\nMit Wirkung vom 1. August 1985 ist die Regelung der §§ 52 BRRG, 87 a\n\nBBG dahingehend abgeändert worden, daß auch Schadensersatzansprüche\n\nder Versorgungsberechtigten und der Angehörigen von Beamten und Versor-\n\ngungsberechtigten aus der Verletzung eigener Rechtsgüter übergangsfähig\n\nsind (Battis, aaO, Rdnr. 2). Damit ist zum einen die frühere erweiternde Ausle-\n\ngung, die als Beamte im Sinne der §§ 52 BRRG, 87 a BBG a.F. auch Ruhe-\n\nstandsbeamte ansah (vgl. grundlegend BGHZ [GS] 9, 179, 187 ff.), in der aus-\n\ndrücklichen Einbeziehung in den Wortlaut der Vorschriften aufgegangen\n\n(Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG/BeamtVG, Stand: August 2002, § 87 a Rdnr. 5).\n\nZum anderen ist mit der Neufassung der Kreis der Berechtigten auf versor-\n\ngungsberechtigte Hinterbliebene und auf Angehörige der (aktiven) Beamten\n\nerweitert worden (Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO, Rdnr. 2). Darüber hinaus ist in\n\nsachlicher Hinsicht klargestellt worden, daß sich der gesetzliche Forderungs-\n\nübergang auch bei Beamten während einer auf der Körperverletzung beruhen-\n\nden - vorübergehenden - Aufhebung der Dienstfähigkeit auf sonstige Leistun-\n\ngen erstreckt, die nicht Dienstbezüge im bisherigen weiteren Sinne sind\n\n(Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO m.w.N.). Davon betroffen sind insbesondere auch\n\nBeihilfeleistungen (vgl. Fürst, aaO). Wie aus der Begründung des Entwurfs der\n\nBundesregierung zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BT-\n\nDrucks. 10/2114, S. 4) hervorgeht, sollten die betreffenden Bestimmungen mit\n\ndieser Neuregelung im übrigen lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren.\n\nDer für den gesetzlichen Forderungsübergang nach bisherigem Verständnis\n\ndieser Vorschriften erforderliche Zusammenhang zwischen der Verletzung und\n\nder Leistungspflicht des Dienstherrn in dem Sinne, daß nur solche Leistungen\n\nzu einem Anspruchsübergang führen, die aus Anlaß der Verletzung zu erbrin-\n\ngen sind, ist mit der Neuregelung nicht aufgegeben worden. Insbesondere ist\n\nnicht erkennbar, daß der Gesetzgeber den Forderungsübergang mit dieser\n\nNeufassung auf Beihilfeleistungen für nicht unfallbedingte Heilbehandlungs-\n\nkosten des verletzten Beamten erstrecken wollte.\n\nc) Diese Gesetzesauslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der\n\ngenannten Vorschriften. Der in ihnen angelegte gesetzliche Forderungsüber-\n\ngang soll bewirken, daß die Leistungen des Dienstherrn (bzw. der Versor-\n\ngungskasse) aus Anlaß der Schädigung weder dem Schädiger zugute kommen,\n\nnoch zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten führen (vgl. u.a.\n\nBGHZ [GS] 9, 179, 190; Senatsurteile BGHZ 59, 154, 157 und vom\n\n17. November 1959 - VI ZR 207/58 - VersR 1960, 85, 86; OLG Koblenz, OLG-\n\nReport 2002, 257, 258; Schütz/Cecior, aaO, Rdnr. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer,\n\naaO, Rdnr. 1; Fürst, aaO, Rdnr. 2, jeweils m.w.N.). Der in §§ 52 BRRG, 87 a\n\nBBG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften getroffenen Re-\n\ngelung liegt ebenso wie der Bestimmung des § 116 SGB VII (früher: § 1542\n\nRVO) der Gedanke der Schadensverlagerung zugrunde (vgl. Fürst, aaO,\n\nRdnr. 2 f.). Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang soll sichergestellt wer-\n\nden, daß Leistungen sozialer Sicherung und sozialer Fürsorge, die durch Opfer\n\nund Leistungen anderer aufgebracht werden, nicht demjenigen zugute kom-\n\nmen, der den Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat (BGHZ [GS] aaO).\n\nDieser Gesichtspunkt des gebotenen sozialverträglichen Ausgleichs kommt nur\n\nzum Tragen, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und den Leistungen\n\ndes Dienstherrn ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist Vorausset-\n\nzung für den gesetzlichen Forderungsübergang (vgl. Fürst, aaO, Rdnr. 16;\n\nWeiß/Niedermaier/Conrad, Bayer. Beamtengesetz, Stand: 1. Juni 2002, Art. 96\n\nAnm. 9 b; Schütz/Cecior, aaO, Rdnr. 7). Die Schadensersatzansprüche gegen\n\nden Dritten müssen zudem dem gleichen Zweck dienen und sich auf dieselbe\n\nZeit beziehen wie die Leistungen, zu denen der Dienstherr verpflichtet ist\n\n(Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Kongruenz, vgl. Senatsurteil vom\n\n15. März 1983 - VI ZR 156/80 - aaO). Weiter ist erforderlich, daß die betreffen-\n\nde Leistung des Dienstherrn bei einer Gesamtbetrachtung zumindest auch dazu\n\nbestimmt ist, einen Ausgleich der unfallbedingten Aufwendungen des Geschä-\n\ndigten herbeizuführen (Senatsurteile vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 -\n\nVersR 1977, 427 und vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - aaO). An diesen\n\nVoraussetzungen fehlt es, wenn der Dienstherr dem verletzten Beamten - wie\n\nim Streitfall - nicht unfallbedingte Beihilfeleistungen gewährt. Die Aufwendungen\n\nfür solche Heilbehandlungsmaßnahmen, welche nicht durch den Unfall veran-\n\nlaßt worden sind, hat der Schädiger nicht zu verantworten. Diese Kosten wären\n\nnämlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch ohne den Unfall entstan-\n\nden und von dem Dienstherrn des verletzten Beamten nach Maßgabe des im\n\nkonkreten Fall anwendbaren Beihilfebemessungssatzes anteilig zu erstatten\n\ngewesen. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, diese Kosten auf den Schädiger\n\nabzuwälzen.\n\nd) Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des erken-\n\nnenden Senats der Schädiger im Falle der Tötung eines Beamten grundsätzlich\n\nverpflichtet ist, dem Dienstherrn des Beamten Beihilfeleistungen zu ersetzen,\n\ndie dieser den Hinterbliebenen zu erbringen hat (vgl. Senatsurteil vom\n\n17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463). Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision unterscheidet sich die jener Entscheidung zugrunde liegende\n\nFallgestaltung in einem wesentlichen Punkt von der derjenigen des Streitfalls.\n\nAllerdings ist beiden Sachverhalten gemein, daß die betreffenden Heilbehand-\n\nlungsmaßnahmen, zu denen Beihilfe gewährt wird, jeweils nicht durch den Un-\n\nfall des Beamten ausgelöst worden sind. In rechtlicher Hinsicht besteht\n\naber zwischen beiden Fallgestaltungen ein wichtiger Unterschied. Zutreffend\n\nweist das Berufungsgericht darauf hin, daß es im Streitfall um einen - auf den\n\nDienstherrn übergegangenen - Schadensersatzanspruch des verletzten Beam-\n\nten selbst geht, während dem sogenannten \"Hinterbliebenen-Fall\" Ersatzan-\n\nsprüche Dritter, nämlich der Angehörigen gem. § 844 Abs. 2 BGB zugrunde\n\nlagen. In einem solchen Fall bestimmt sich die Ersatzpflicht des Schädigers\n\nnach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, die die Hinterbliebenen gegen\n\nihren Ernährer bei dessen Fortleben gehabt hätten (Senatsurteil vom 24. Juni\n\n1969 - VI ZR 284/67 - VersR 1969, 897, 898). Der getötete Beamte war nach\n\n§§ 1360 a, 1610 BGB verpflichtet, die im Fall der Erkrankung seiner Angehöri-\n\ngen entstehenden Kosten zu tragen, wofür ihm u.a. sein Beihilfeanspruch ge-\n\ngen den Dienstherrn zur Verfügung stand. Durch den Tod des Beamten haben\n\ndessen Angehörige ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche verloren. Darin be-\n\nsteht ihr Schaden, den sie gem. § 844 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen können\n\n(vgl. BGHZ [GS] 9, 179, 187; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR\n\n155/84 - aaO). Ebenso wie zuvor der Unterhaltsanspruch sind die Beihilfeleis-\n\ntungen dazu bestimmt, die Angehörigen von den Aufwendungen im Krank-\n\nheitsfall zu entlasten. Deshalb ist in einem solchen Fall dem Erfordernis der\n\nsachlichen Kongruenz der Ansprüche als einer notwendigen Voraussetzung für\n\nden gesetzlichen Forderungsübergang genügt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar\n\n1977 - VI ZR 250/74 - aaO).\n\ne) Entgegen der Auffassung der Revision kann der auf Ersatz konkreter\n\nBeihilfeleistungen gerichtete Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg darauf ge-\n\nstützt werden, daß der verletzte Polizeibeamte S. durch die unfallbedingte Ver-\n\nsetzung in den Ruhestand die auf dem aktiven Beamtenstatus beruhende Bei-\n\nhilfeberechtigung verloren hat. Diesem Umstand kommt schadensrechtlich\n\ndeswegen keine Bedeutung zu, weil S. mit seinem Eintritt in den Ruhestand\n\nstatt dessen eine Beihilfeberechtigung als Ruhestandsbeamter erworben hat\n\nund nunmehr aufgrund dieser Berechtigung seine Krankheitskosten anteilig er-\n\nsetzt verlangen kann. Dabei kann dahinstehen, ob es sich, wie das Berufungs-\n\ngericht meint, bei der beamtenrechtlichen Beihilfeberechtigung um ein einheitli-\n\nches Recht handelt, welches mit der Übernahme des Beamten auf Lebenszeit\n\nlebenslang - von Modifikationen im Beihilfebemessungssatz abgesehen unver-\n\nändert - fortbesteht oder ob beamtenrechtlich zwischen der Beihilfeberechti-\n\ngung aus dem aktiven Dienstverhältnis und derjenigen aus dem Rechtsverhält-\n\nnis als Versorgungsempfänger zu unterscheiden ist (so OLG Frankfurt, VersR\n\n1997, 1297; ähnlich OLG Koblenz, VRS 82, 280 f.; Saarländisches OLG, Urteil\n\nvom 7. Juni 1996 - 3 U 198/95; Plog/Wiedow/Lemhöfer, aaO, § 87 a Rdnr. 34;\n\na.A.: OLG Koblenz, OLG-Report 2002, 257, 259; Küppersbusch, Ersatzansprü-\n\nche \n\nbei \n\nPersonenschaden, \n\n7. Aufl., \n\nRdnr. \n\n551, \n\nFn. 44;\n\nWeiß/Niedermaier/Conrad, Bayer. Beamtengesetz, aaO, Art. 96 Anm. 16 a;\n\nSchmalzl, VersR 1998, 210; Ebener/Schmalz, VersR 2002, 594). Streitgegens-\n\ntand ist hier nicht ein Anspruch auf Ersatz der mit der Versetzung in den Ruhe-\n\nstand weggefallenen Beihilfeberechtigung als solcher, sondern ein Anspruch\n\nauf Ersatz konkreter Beihilfeleistungen. Insoweit ist der Polizeibeamte S. aber\n\nnicht geschädigt, denn ihm sind die Kosten der notwendigen Heilbehandlungen\n\nmindestens in dem Umfang, in dem er sie als aktiver Beamter zu beanspruchen\n\ngehabt hätte (§ 14 Abs. 1 BhV), ersetzt worden. Vergleicht man die infolge des\n\nhaftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjeni-\n\ngen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (sogenannte Differenzhypothe-\n\nse), läßt sich rechnerisch ein Schaden des Polizeibeamten S. nicht feststellen.\n\nAllerdings kann es in Fällen, in denen die rechnerische Schadensbilanz\n\nden Normzweck der Haftung nicht zureichend erfaßt, geboten sein, die Diffe-\n\nrenzrechnung \"normativ\" zu korrigieren. Eine wertende Korrektur kommt insbe-\n\nsondere dann in Betracht, wenn die Vermögenseinbuße durch überobligations-\n\nmäßige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die\n\nden Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Ob die\n\nDifferenzbilanz der Schadensentwicklung in diesem Sinne gerecht wird, ist\n\naufgrund einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie\n\ndurch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten\n\nund gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichti-\n\ngung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen zu\n\nbestimmen (Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001,\n\n196, 197 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob sich Leistungen Dritter scha-\n\ndensmindernd bzw. schadensausschließend auswirken, ist auf den Zweck der\n\nDrittleistung abzustellen und der aus § 843 Abs. 4 BGB abgeleitete allgemeine\n\nRechtsgedanke zu beachten, wonach Maßnahmen, die der sozialen Sicherung\n\nund Fürsorge gegenüber dem Geschädigten entspringen, dem Schädiger nicht\n\nzugute kommen dürfen (Senatsurteile BGHZ 10, 107, 108; 21, 112, 114 ff.; vom\n\n29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249, 250 und vom\n\n7. November 2000 - VI ZR 400/99 - aaO, jeweils m.w.N.).\n\nNach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine wertende Korrektur der\n\nrechnerischen Schadensbilanz hinsichtlich der konkreten Beihilfeleistungen\n\nnicht in Betracht. Diese stellen zwar eine Leistung mit Fürsorgecharakter dar,\n\ndienen aber - im Unterschied zu Dienst- oder Versorgungsbezügen (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 20. Januar 1961 - VI ZR 92/60 - NJW 1961, 1110; BGHZ 42, 76,\n\n83; 59, 154, 156) - ihrer Zweckbestimmung nach nicht dazu, den verletzten Po-\n\nlizeibeamten S. von unfallbedingten Aufwendungen zu entlasten. Beihilfen, die\n\nder Dienstherr dem verletzten Beamten zu nicht unfallbedingten Heilbehand-\n\nlungsmaßnahmen gewährt, dienen nicht zum Ausgleich des Unfallschadens\n\ndes Beamten. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, sie auf den Schädiger ab-\n\nzuwälzen.\n\n2. Der Senat verkennt nicht, daß die Begrenzung des gesetzlichen Forde-\n\nrungsübergangs auf Beihilfen für unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen\n\neines verletzten Beamten dazu führen kann, daß der Schädiger eines Beamten\n\ndadurch, daß er zu dessen nicht unfallbedingten Krankheitskosten überhaupt\n\nnicht herangezogen wird, weniger belastet wird als derjenige, der einen versi-\n\ncherungspflichtigen Arbeitnehmer verletzt hat und seine Ersatzpflicht durch\n\nZahlung entsprechender Versicherungsbeiträge erfüllen muß (vgl. Senatsurteile\n\nvom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - aaO, S. 465 und vom 28. Februar\n\n1989 - VI ZR 208/88 - VersR 1989, 486 f.; Schmalzl, aaO; Ebener/Schmalz,\n\naaO). Damit wird der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des gesetzlichen For-\n\nderungsübergangs, den Schädiger eines Beamten nicht besser zu stellen als\n\nden Schädiger einer anderen Person (BT-Drucks. 2/3363, aaO), auf diesem\n\nWege nicht erreicht. Dies ist in dem System der vom Dienstherrn gewählten\n\nKrankheitsvorsorge durch Beihilfe angelegt und kann nicht zur Folge haben,\n\ndaß der Schädiger in einem solchen Fall mit Kosten belastet wird, die nicht\n\ndurch den Unfall veranlaßt sind und deren Umfang im Einzelfall weit über die\n\nHöhe der Aufwendungen hinausgehen kann, die der Schädiger eines versiche-\n\nrungspflichtigen Arbeitnehmers durch Zahlung der Versicherungsbeiträge aus-\n\nzugleichen hat. Der Umstand, daß der Dienstherr dem unfallbedingt in den Ru-\n\nhestand versetzten Beamten Fürsorgeleistungen erbringen muß, obwohl des-\n\nsen Gesamtlebensleistung durch den Unfall verkürzt worden ist, mag zwar ei-\n\nnen Schaden des Dienstherrn begründen. Dieser wird aber von dem gesetzli-\n\nchen Forderungsübergang nicht erfaßt.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_271-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/vi-zr-271-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_271-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_271-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/vi-zr-271-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_271-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:21.791910+00:00"}}