{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_256-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"VI ZR 256/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 256/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. November 2002\nH o l m e s,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Juli 2001\n\nim Umfang der Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben und\n\ndahin abgeändert, daß die Verurteilung zu der monatlichen Ren-\n\ntenzahlung in Höhe von 775,54 DM für den Zeitraum vom 1. Juni\n\n2001 bis zum 30. Juni 2026 erfolgt. Soweit die Klägerin die Zah-\n\nlung über den genannten Endzeitpunkt hinaus beantragt hat, wird\n\ndie Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 6/9, der\n\nBeklagte zu 3/9 zu tragen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 7/10\n\nund dem Beklagten zu 3/10 zur Last.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-\n\nlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie am 14. Juni 1961 geborene Klägerin hat den Beklagten wegen feh-\n\nlerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und einer\n\nSchadensersatzrente sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht in An-\n\nspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag auf Zahlung von Schmer-\n\nzensgeld und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag auf\n\nZahlung einer monatlichen Rente teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der\n\nKlägerin und die Anschlussberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht\n\nden Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von\n\n775,54 DM ab dem 1. Juni 2001 zu zahlen; die weiter gehende Klage auf Ren-\n\ntenzahlung hat es abgewiesen und die Rechtsmittel beider Parteien im Übrigen\n\nzurückgewiesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien\n\nRevision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision des Beklagten insoweit an-\n\ngenommen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Rentenzahlung an die Klä-\n\ngerin über den 30. Juni 2026 hinaus wendet.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten ist begründet, soweit sie beanstandet, daß\n\ndas Berufungsgericht die Rentenzahlung nicht bis zur Vollendung des\n\n65. Lebensjahres der Klägerin begrenzt hat.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verdienstaus-\n\nfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie\n\nsie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist grundsätzlich\n\nbei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des\n\n65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Dieser\n\nZeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente, der durch den letzten\n\nTag des Monats markiert wird, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr\n\nvollendet, ist auch bei Frauen maßgebend (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom\n\n26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448 m. w. N.). Da die\n\nKlägerin am 14. Juni 1961 geboren ist, hätte das Berufungsgericht im Tenor\n\nseines Urteils die Rentenzahlung auf den Ablauf des Monats Juni 2026 begren-\n\nzen müssen.\n\nDer Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststel-\n\nlungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur\n\nEntscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97\n\nAbs. 1 ZPO.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_256-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zr-256-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_256-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_256-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zr-256-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_256-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:53.710243+00:00"}}