{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_230-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"VI ZR 230/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflicht- versicherers zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abge- schlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zu- kunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfaßt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 230/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nPflVG § 3 Nr. 3 Satz 3\n\nEin Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflicht-\n\nversicherers zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abge-\n\nschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG\n\nauch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zu-\n\nkunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung\n\numfaßt sind.\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - OLG München\n\n LG Ingolstadt\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 6. April 2001 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 17. März 1987 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten\n\neinen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Kläger als Beifahrer verletzt. Die volle\n\nHaftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien nicht\n\nstreitig. Die Parteien streiten jedoch darum, ob die Ansprüche des Klägers\n\nverjährt sind.\n\nNach einem kurzzeitigen Bewußtseinsverlust des Klägers Anfang Juli\n\n1988 stellte der Neurologe und Psychiater O. in einer gutachtlichen Äußerung\n\nfest, nach dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma sei noch nach Jahren mit einem\n\nAnfallsleiden zu rechnen. Dieses Gutachten erhielt die damalige Prozeßbe-\n\nvollmächtigte des Klägers am 28. April 1989. Mit Schreiben vom 3. Juni 1993\n\nregte sie gegenüber der Beklagten einen Abfindungsvergleich an. Nach weite-\n\nren Verhandlungen über mögliche künftige Gesundheitsprobleme aus einem\n\nunfallbedingten Hüftschaden unterzeichnete der Kläger am 12. August 1993\n\neinen Vordruck der Beklagten \"Vergleich und Abfindungserklärung\". Er erklärte\n\nsich mit der Zahlung von weiteren 49.729,40 DM \"wegen aller Ersatzansprüche\n\naus dem Unfall, auch hinsichtlich etwaiger unvorhersehbarer Schäden, die sich\n\nkünftig ergeben sollten\", für abgefunden. Handschriftlich wurde auf seinen\n\nWunsch eingefügt: \"Der materielle Zukunftsschaden bleibt von diesem Ver-\n\ngleich ausgeschlossen, soweit hierfür keine Sozialversicherungsträger eintre-\n\nten\". Ferner heißt es in dem Formular, die Zahlung des Abfindungsbetrags be-\n\ndeute kein Anerkenntnis der Haftung.\n\nMit Schreiben seiner Anwälte vom 5. März 1997 begehrte der Kläger\n\nweiteren materiellen Schadensersatz. Die Beklagte lehnte Zahlungen unter\n\nHinweis auf die Abfindungserklärung und die Verjährungsfrist von 10 Jahren\n\ngemäß § 3 Nr. 3 PflVG mit Schreiben vom 25. März 1997 und 9. März 1999 ab.\n\nAm 8. November 1999 kollabierte der Kläger und war für einige Minuten\n\nbewußtlos. Die behandelnden Ärzte gingen vom dringenden Verdacht einer\n\nunfallbedingten Epilepsie aus. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2000 for-\n\nderte der Kläger die Beklagte erneut zu der Erklärung auf, daß seine Ansprü-\n\nche nicht verjährt seien. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom\n\n14. Februar 2000 ab. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 erhob der Kläger\n\nKlage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens\n\n10.000 DM; er begehrte ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet\n\nsei, den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit\n\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Kläger\n\nden künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall vom\n\n17. März 1987 entstehe, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger überge-\n\ngangen sei. Im übrigen hat es die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes\n\nund auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für den immateriellen\n\nZukunftsschaden abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-\n\nlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Ersatz weiterer materieller\n\nSchäden aus dem Verkehrsunfall vom 17. März 1987 sei verjährt (§§ 3 Nr. 3\n\nSatz 1 PflVG, 14 StVG, 852 BGB). Zwar seien Schadensersatzansprüche aus\n\nmöglichen neurologischen Spätfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas gemäß § 3\n\nNr. 3 Satz 3 PflVG mit angemahnt und damit Gegenstand der Abfindungsver-\n\neinbarung gewesen. Der Vorbehalt im Abfindungsvergleich bedeute jedoch\n\nkeine konkludente Befreiung des Beklagten von der Verjährungseinrede. An-\n\nhaltspunkte für einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung\n\nfehlten. Der Abfindungsvergleich enthalte auch kein konstitutives Schuldaner-\n\nkenntnis nach § 781 BGB. Er beinhalte ferner keinen Vertrag eigener Art, der\n\nwie ein Feststellungsurteil mit einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 218\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB) wirke. Die Auslegung des Vorbehalts ergebe lediglich, daß\n\nkünftige materielle Ansprüche von der Abfindung nicht erfaßt sein sollten. Der\n\nKläger sei gehalten gewesen, auf ein eindeutiges Anerkenntnis der Beklagten\n\nhinzuwirken oder Feststellungsklage zu erheben.\n\nDer Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 habe die Verjährungs-\n\nhemmung beendet. Die Verjährungsfrist sei mit Zahlung des Vergleichsbetra-\n\nges spätestens Ende September 1993 erneut in Lauf gesetzt worden. Mit Ab-\n\nlauf des Septembers 1996 sei daher die Verjährungsfrist abgelaufen. Der Klä-\n\nger habe jedoch erstmals mit Schreiben vom 5. März 1997 weitere Ansprüche\n\ngeltend gemacht.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher\n\nPrüfung stand. Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer verjährt\n\nwie der Anspruch gegen den Schädiger in drei Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG;\n\n§ 14 StVG; § 852 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der\n\nFassung Art. 2 Nr. 2 lit. b Gesetz vom 26. November 2001 - BGBl I 3138) ab\n\ndem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Er-\n\nsatzpflichtigen Kenntnis erlangt (vgl. BGHZ 117, 287, 292). Eine dreißigjährige\n\nVerjährungsfrist kommt hier nicht in Betracht. Die Beklagte hat weder ein\n\nschuldumschaffendes (konstitutives) Anerkenntnis gemäß § 781 BGB (§ 195\n\nBGB a.F.) noch ein titelersetzendes Anerkenntnis (§ 218 Abs. 1 BGB a.F. ent-\n\nsprechend) abgegeben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR\n\n253/91 - VersR 1992, 1091), die zu einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren\n\nhätten führen können (s.u. 1 und 2). Die Beklagte kann sich, ohne gegen Treu\n\nund Glauben (§ 242 BGB) zu verstoßen, auf die Verjährung berufen (3). Der\n\nLauf der Verjährungsfrist war auch nicht in ausreichendem Maße gehemmt (§ 3\n\nNr. 3 Satz 3 PflVG; s.u. 4).\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines schuldum-\n\nschaffenden Anerkenntnisses (§ 781 BGB) ohne Rechtsfehler verneint.\n\na) Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters.\n\nDas Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein\n\nanerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-\n\nsätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht,\n\netwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvor-\n\nschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September\n\n2001 - V ZR 14/01 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 27. Juni 2001 - VIII ZR\n\n235/00 - NJW 2001, 3775, 3776; vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99 - NJW\n\n2000, 3130, 3132; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663, 2664).\n\nDie Auslegung hat vom Wortlaut auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. De-\n\nzember 1992 - I ZR 186/90 - NJW 1993, 721, 722 f. und vom 18. Mai 1998\n\n- II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966), wobei jedoch der wirkliche Wille der Vertrag-\n\nschließenden zu erforschen ist. Die Auslegung hat den Interessen der Parteien\n\ngerecht zu werden (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - X ZR 116/97 - NJW\n\n1999, 418, 420).\n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Dem Vorbehalt\n\nist weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck ein schuldumschaf-\n\nfendes Anerkenntnis zu entnehmen. Zweck des Vorbehalts war, den materiel-\n\nlen Zukunftsschaden von dem Verzicht des Klägers auf den Abfindungsbetrag\n\nübersteigende Ansprüche auszunehmen. Diese Auslegung des Abfindungsver-\n\ngleichs begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Der Grund-\n\nsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138;\n\n137, 69, 72; BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt; vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 - aaO; vom\n\n31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 - NJW 1996, 248) ist entgegen der Ansicht der\n\nRevision nicht verletzt. Die Regulierung der (vorhersehbaren) immateriellen\n\nSchäden für Vergangenheit und Zukunft sowie der materiellen Schäden für die\n\nVergangenheit unter Vorbehalt der zukünftigen materiellen Schäden führte zur\n\nBeendigung des Streits der Parteien. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die\n\nParteien für die materiellen Zukunftsschäden eine von dem zugrundeliegenden\n\nHaftungsgrund losgelöste selbständige Rechtsgrundlage hätten schaffen wol-\n\nlen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO). Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts oder Vortrag der Revision dazu, die Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten sei streitig gewesen, fehlen. Dann aber bedurfte es nicht\n\nder Schaffung einer selbständigen Anspruchsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom\n\n6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755). Die Erklärung des Haftpflicht-\n\nversicherers, er erkenne die Ansprüche des Geschädigten an, ist nur als\n\nschuldbestätigend (deklaratorisch) anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 28. Sep-\n\ntember 1965 - VI ZR 88/64 - VersR 1965, 1153, 1154).\n\nDas Berufungsgericht hat bei der Auslegung auch berücksichtigt, daß\n\nder Kläger möglicherweise von der Vorstellung geleitet worden ist, die Beklagte\n\nhabe mit der Annahme des Vorbehalts zugleich einen Verzicht auf die Einrede\n\nder Verjährung erklärt; es hat indessen mit Recht zugrundegelegt, daß die In-\n\nteressenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung al-\n\nlein nicht maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR\n\n318/97 - VersR 1999, 382, 383 f. und vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - aaO).\n\nDer Kläger war zwar bei Abschluß des Abfindungsvergleichs anwaltlich bera-\n\nten; auch hat er im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen, die Be-\n\nklagte habe seinen Wunsch nach einer langfristigen Absicherung gekannt.\n\nHieraus folgt jedoch nicht, daß die Parteien einen schuldumschaffenden Aner-\n\nkenntnisvertrag mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB\n\na.F.) abgeschlossen haben. Den Parteien war die Problematik bekannt, wie die\n\nErklärung des Klägers zeigt, die Zahlung des Abfindungsbetrages bedeute kein\n\nAnerkenntnis der Haftung. Es hätte deshalb konkreter Anhaltspunkte bedurft,\n\num eine Verselbständigung der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Ein-\n\nstandspflicht der Beklagten durch Schuldumschaffung nahezulegen. Der Kläger\n\nwar nicht schutzbedürftig. Er konnte auf eine deutliche Erklärung der Beklagten\n\nzur Verjährung seiner Ansprüche auf Ersatz zukünftiger materieller Schäden\n\nhinwirken oder Feststellungsklage erheben (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar\n\n2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875).\n\n2. Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht in dem Ab-\n\nfindungsvergleich vom 12. August 1993 kein titelersetzendes Anerkenntnis ge-\n\nsehen hat.\n\nEin titelersetzendes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats anzunehmen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtver-\n\nsicherer den Geschädigten klaglos stellen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember\n\n1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR\n\n253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 4. Februar 1986 - VI ZR 82/85 - VersR\n\n1986, 684, 685; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63; vom\n\n8. Mai 1979 - VI ZR 207/77 - VersR 1979, 646, 648; vom 2. Dezember 1966\n\n- VI ZR 10/65 - VersR 1967, 181, 182). Das hat das Berufungsgericht hier ohne\n\nRechtsfehler verneint.\n\na) Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe ohne Abgabe ei-\n\nner die Verjährung langfristig hinausschiebenden Erklärung eine Feststellungs-\n\nklage des Klägers hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens konkret zu\n\nerwarten gehabt, zeigt die Revision nicht auf. Daß der Kläger bei Abschluß des\n\nAbfindungsvergleichs anwaltlich vertreten war und deshalb eine Feststellungs-\n\nklage näher gelegen haben mag, genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai\n\n1992 - VI ZR 253/91 - aaO). Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nMünchen (AnwBl 1998, 609) vermag die Revision nichts zu ihren Gunsten ab-\n\nzuleiten. Im dort entschiedenen Fall hatte der Haftpflichtversicherer von sich\n\naus ein umfassendes Vergleichsangebot formuliert und den Vorbehalt für künf-\n\ntige materielle Schäden selbst vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob ein sol-\n\ncher Umstand allein stets für die Annahme ausreichend wäre, der Geschädigte\n\nsei von der Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten worden. Hier ist je-\n\ndenfalls der Vorbehalt hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden erst auf Be-\n\ntreiben des Geschädigten aufgenommen worden.\n\nb) Der Vorbehalt des Klägers in der Abfindungserklärung und seine Ent-\n\ngegennahme durch die Beklagte war ohne deren gleichzeitigen Verzicht auf die\n\nEinrede der Verjährung möglicherweise kein ausreichender Schutz des Klägers\n\nvor Verjährung. Das allein genügt jedoch nicht, um den Willen der Parteien zur\n\nKlaglosstellung aufzuzeigen. Der Kläger hätte deshalb, wenn er einen langfri-\n\nstigen Ausschluß der Verjährungseinrede erreichen wollte, eine Feststellungs-\n\nklage erheben oder die Beklagte zur Abgabe eines Verzichts auf die Einrede\n\nder Verjährung veranlassen müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1992\n\n- VI ZR 253/91 - aaO).\n\n3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdi-\n\ngung einen Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verneint. Ein\n\nsolcher Verzicht wäre unwirksam (vgl. § 225 BGB a.F.). Die Berufung auf die\n\nUnwirksamkeit könnte allerdings einen Verstoß gegen Treu und Glauben\n\n(§ 242 BGB) darstellen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt\n\nhätte, sie werde dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen\n\nEinwendungen bekämpfen, und wenn sie den Kläger dadurch von der rechtzei-\n\ntigen Klageerhebung abgehalten hätte. Die Beklagte hat aber weder auf die\n\nEinrede der Verjährung verzichtet noch hat sie den Kläger von der Erhebung\n\neiner Feststellungsklage abgehalten.\n\nDer Wortlaut des Abfindungsvergleichs und die Interessenlage des Klä-\n\ngers bilden hier keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung im Sinne eines\n\nstillschweigend erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Die Abfin-\n\ndungsvereinbarung der Parteien enthält - anders als im Fall des Senatsurteils\n\nvom 23. Juni 1998 (VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387) - keinen ausdrücklichen\n\nVerzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede. Die Beklagte hat\n\nauch nicht zu erkennen gegeben, sie werde die Ansprüche des Klägers ohne\n\nRücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen. Diese tatrichterliche\n\nWürdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern.\n\nDie Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht läßt ferner\n\nkeine unbewußte Regelungslücke erkennen, die zu einer ergänzenden Ausle-\n\ngung des Abfindungsvergleichs im Sinne der Revision führen könnte. Eine Be-\n\nstimmung über die Verjährung der vorbehaltenen Ansprüche war zudem nicht\n\nerforderlich. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde durch die Zahlung des Abfin-\n\ndungsbetrages unterbrochen (§ 208 BGB a.F.). Der Kläger hatte ab Zahlung\n\ndrei Jahre Zeit für die Entscheidung, ob er einen materiellen Zukunftsschaden\n\nerstattet verlangen oder seinen Anspruch durch eine Feststellungsklage absi-\n\nchern wollte.\n\n4. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision schließlich inso-\n\nweit stand, als es auch hinsichtlich der vorbehaltenen Ansprüche von einem\n\nEnde der Verjährungshemmung mit Abschluß des Abfindungsvergleichs aus-\n\ngeht.\n\nDie Beklagte wird als Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen.\n\nDer Kläger hat bei ihr seine Ansprüche aus dem Unfall angemeldet. Damit\n\nsetzte die Verjährungshemmung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ein. Sie um-\n\nfaßte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit alle Folgeschäden, die vor-\n\naussehbar (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1999 - VI ZR 37/99 - VersR\n\n2000, 331) waren.\n\nDer Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 erledigte die angemel-\n\ndeten Ansprüche. Von dieser Erledigung waren nur die Ansprüche auf Ersatz\n\nkünftig entstehender materieller Schäden ausgenommen, die vorbehalten blie-\n\nben. Insoweit hat die Zahlung des Abfindungsbetrages im September 1993 die\n\nVerjährungsfrist erneut in Lauf gesetzt (§§ 208, 217 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil\n\nvom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - aaO 384); die durch die Anmeldung\n\nder Ansprüche gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG eingetretene Hemmung hat mit\n\nder vereinbarten Zahlung des Abfindungsbetrages geendet.\n\nDie Frage, ob die Verjährungshemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG\n\nauch für die vorbehaltenen Ansprüche durch den Abfindungsvergleich ohne die\n\nsonst erforderliche Mitteilung (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR\n\n50/95 - VersR 1996, 369, 370) über die Entscheidung des Versicherers endet,\n\nhat der erkennende Senat bislang nicht entschieden. Eine Ansicht in der\n\nRechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1998, 632, 633; OLG Hamm ZfS\n\n1999, 93 und DAR 2001, 166), der das Berufungsgericht gefolgt ist, bejaht das\n\nEnde der Hemmung, weil der Abfindungsvergleich auch ohne förmliche Erklä-\n\nrung eindeutig die Einstellung des Versicherers ausdrücke, daß die Schadens-\n\nregulierung endgültig abgeschlossen sei, und das Bestehen auf einer schriftli-\n\nchen Erklärung eine bloße Förmelei wäre.\n\nDieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Wollte man\n\neine Fortdauer der Verjährungshemmung für die in einem Abfindungsvergleich\n\nvorbehaltenen Ansprüche annehmen, müßte sie selbst dann andauern, wenn\n\nmögliche Folgeschäden ausblieben. Das erscheint nicht sinnvoll. Die Revision\n\nkann ihre abweichende Ansicht auch nicht auf den Nichtannahmebeschluß des\n\nSenats vom 11. Juli 1995 (- VI ZR 395/94 - VersR 1996, 78) stützen, weil jener\n\nFall anders gelagert war. Damals (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 78) hatten die\n\nParteien nach Abschluß des Abfindungsvergleichs nämlich über die vorbehal-\n\ntenen Ansprüche weiter verhandelt, so daß noch eine abschließende Entsche i-\n\ndung des Versicherers in Betracht kam. Schon von daher war eine andere In-\n\nteressenlage gegeben, die denn auch zu einer anderen Auslegung des Ver-\n\ngleichs - nämlich nicht im Sinne einer abschließenden Regelung - durch den\n\nTatrichter geführt hat. Demgegenüber hat vorliegend das Berufungsgericht oh-\n\nne Rechtsfehler festgestellt, der Kläger habe seinen damaligen Schaden end-\n\ngültig reguliert haben wollen; nach Vergleichsabschluß habe der Kläger erst-\n\nmals am 5. März 1997 Ersatz weiterer Schäden begehrt. Das beanstandet die\n\nRevision nicht. Mithin wurden im Streitfall durch den Abfindungsvergleich die\n\nErsatzansprüche abschließend reguliert; die Beklagte hatte deshalb keine Ver-\n\nanlassung, noch eine Entscheidung über eine (weitere) Regulierung zu treffen\n\nund dem Geschädigten mitzuteilen.\n\nBei dieser Sachlage konnte die mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000\n\neingereichte Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des künftigen\n\nmateriellen Schadens, um den es allein noch geht, die Verjährung nicht mehr\n\nunterbrechen, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; BGH, Urteil vom\n\n27. Juni 1990 - IV ZR 115/89 - FamRZ 1990, 1107, 1108).\n\nDer vereinbarte Vorbehalt rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei\n\nbedarf die Frage, ob ein Teilvergleich eine nur eingeschränkte Hemmung der\n\nVerjährung zur Folge haben könnte, im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.\n\nDie Parteien haben nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Aus-\n\nlegung des Berufungsgerichts den Schaden nämlich umfassend reguliert. Daß\n\nsie dem Kläger Ansprüche auf Ersatz zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ver-\n\nwirklichter, erst in Zukunft möglicher Schäden vorbehalten haben, macht die\n\nRegulierung nicht zu einer nur teilweisen. Für eine umfassende Regulierung\n\nspricht nicht nur die Bezeichnung der Regelung als \"Vergleich und Abfin-\n\ndungserklärung\". Der Kläger erklärte sich auch wegen aller Ersatzansprüche\n\naus dem Unfall für abgefunden. Ausgenommen von dieser Regelung wurde\n\nlediglich ein Zukunftsschaden, der sich noch nicht konkret abzeichnete. In ei-\n\nnem solchen Fall wären zur Annahme eines Teilvergleichs konkrete Hinweise\n\ndafür erforderlich, daß die Parteien Regelungsbedarf auch für Schäden gese-\n\nhen haben, deren Eintreten nur möglich und nicht auszuschließen war, sich\n\naber noch nicht andeutete. Soweit die Revision hierzu auf den Willen der Ver-\n\ntragspartner verweist, zeigt sie tatsächliche Anhaltspunkte für diesen nicht auf.\n\nIhr Versuch, einen solchen Willen aus einer Pflicht des anwaltlichen Vertreters\n\nabzuleiten, \n\nden\n\nsichersten und ungefährlichsten Weg anzuraten, kann keinen Erfolg haben,\n\nzumal sie weder tatrichterliche Feststellungen noch entsprechenden Vortrag\n\ndes Klägers aufzuzeigen vermag.\n\nDie Revision war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nDr. Müller Dr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_230-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/vi-zr-230-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_230-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_230-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/vi-zr-230-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_230-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:04.073634+00:00"}}