{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_220-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"VI ZR 220/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Mai 2002 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 a) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse. b) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte berichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben werden. c) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln, welches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung eines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung erfährt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 220/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2002\nBöhringer-Mangold\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Ah, § 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1\n\nS. 2\n\na) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit\n\numfaßt auch die Werbung für Presseerzeugnisse.\n\nb) Für ein Presseerzeugnis, das über eine absolute Person der Zeitgeschichte\nberichtet, darf unter Verwendung eines Bildnisses dieser Person geworben\nwerden.\n\nc) Bei diesem Bildnis muß es sich grundsätzlich nicht um dasselbe handeln,\nwelches im Rahmen der Berichterstattung verwendet wird. Die Verwendung\neines anderen Bildnisses muß der Betroffene nicht hinnehmen, wenn sein\nPersönlichkeitsrecht dadurch im Einzelfall eine zusätzliche Beeinträchtigung\nerfährt.\n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Mai 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, die\n\nRichterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2001\n\naufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I vom\n\n29. Juni 2000 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die einzige Tochter und Alleinerbin der am 6. Mai 1992\n\nverstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich. Die Beklagte ist Herausgeberin\n\nder Bild-Zeitung. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Wiedergabe ei-\n\nnes Bildnisses ihrer Mutter in einem Fernsehspot auf Unterlassung und Aus-\n\nkunftserteilung in Anspruch. Zugleich begehrt sie die Feststellung, daß die Be-\n\nklagte ihr zum Schadensersatz verpflichtet sei.\n\nDie Beklagte druckte im Februar 1999 in einer herausnehmbaren Son-\n\nderbeilage der Bild-Zeitung unter der Überschrift “50 Jahre Deutschland” Origi-\n\nnalbelege und –bildnisse zeitgeschichtlicher Ereignisse ab. Über das Jahr\n\n1960 wurde u.a. mit einem kurzen Wortbeitrag und einer Abbildung über einen\n\nBesuch Marlene Dietrichs am 27. Mai 1960 in München berichtet. Am\n\n15. Februar 1999 ließ die Beklagte in den Fernsehsendern RTL und SAT 1 ei-\n\nnen 18 Sekunden dauernden Werbespot ausstrahlen. Dieser zeigte u.a. etwa\n\neine Sekunde lang eine Filmaufnahme der Deutschen Wochenschau von 1959,\n\nin der Marlene Dietrich und Hildegard Knef, umgeben von anderen Personen,\n\nzu sehen waren. Zu Beginn und am Ende des Spots erschien das Logo der\n\nBild-Zeitung. Dazu wurde folgender Text gesprochen: “Erleben Sie 50 Jahre\n\nDeutschland. Das erste deutsch-deutsche Geschichtsbuch zum Sammeln; jetzt\n\njeden Dienstag und Samstag in Bild. Morgen 1959: Deutschland startet durch.\n\nBild Dir Deine Meinung.”\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, ihre Mutter sei zwar eine absolute Per-\n\nson der Zeitgeschichte. Gleichwohl sei die Ausstrahlung des Filmausschnittes\n\nunzulässig, denn das Bildnis ihrer Mutter sei darin allein zu Werbezwecken für\n\ndie Bild-Zeitung verwandt worden und nicht identisch mit der Abbildung in der\n\nbeworbenen Ausgabe dieses Presseerzeugnisses.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-\n\nweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts brauchte die Klägerin als Erbin\n\nvon Marlene Dietrich deren Abbildung zu Werbezwecken nicht zu dulden.\n\nZwar handele es sich bei Marlene Dietrich um eine absolute Person der\n\nZeitgeschichte, deren Bildnis auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfe.\n\nAuch eine Person der Zeitgeschichte müsse es sich jedoch nicht gefallen las-\n\nsen, ohne ihre Zustimmung von einem anderen zu Werbezwecken eingesetzt\n\nzu werden. Bei der beanstandeten Filmsequenz stehe der Werbezweck im\n\nVordergrund. Zwar könne Werbung, die für ein Produkt betrieben werde, für\n\nwelches das Grundrecht der Pressefreiheit in Anspruch genommen werden\n\nkönne, als im \"Wirkbereich\" dieses Grundrechts befindlich zulässig sein. Daher\n\nsei in Abwägung mit den nachwirkenden Persönlichkeitsinteressen von Marle-\n\nne Dietrich sicherzustellen, daß die Darstellung des von der Beklagten heraus-\n\ngegebenen zeitgeschichtlichen Werks samt Zugang zur Öffentlichkeit nicht be-\n\nhindert werde. Dazu sei es aber nicht notwendig gewesen, die streitgegen-\n\nständliche Filmsequenz in dem Werbespot erscheinen zu lassen. Den berech-\n\ntigten Interessen der Beklagten wäre mit der Darstellung desjenigen Bildes\n\nGenüge getan gewesen, welches auch in der Zeitung zur Verwendung gekom-\n\nmen sei. Etwas anderes möge allenfalls dann gelten, wenn das Presseerzeug-\n\nnis kein solches Bild enthalte oder dieses zum Transport der Botschaft nicht\n\nausreiche.\n\nII.\n\nDiese Überlegungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die\n\nKlägerin als Tochter und Alleinerbin von Marlene Dietrich berechtigt ist, An-\n\nsprüche geltend zu machen, die ihre Grundlage in dem Persönlichkeitsrecht\n\nihrer Mutter haben. Das Persönlichkeitsrecht wirkt in seiner besonderen Er-\n\nscheinungsform als Recht am eigenen Bild über den Tod hinaus fort und ge-\n\nwährt den nächsten Angehörigen des Verstorbenen Unterlassungsansprüche\n\nzum Schutz gegen Angriffe auf seinen Achtungsanspruch (Senatsurteil vom\n\n4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080 [Fiete Schulze]; BGHZ 15, 249,\n\n259 - [Cosima Wagner]; 50, 133, 136 f. [Mephisto]; vgl. auch BVerfGE 30, 173,\n\n194). Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen\n\nnach dem Tode des Rechtsträgers jedenfalls fort, solange die ideellen Interes-\n\nsen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben\n\ndes Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entspre-\n\nchend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen aus-\n\ngeübt werden (BGHZ 143, 214, 223 [Marlene Dietrich]).\n\n2. Die Klägerin kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Be-\n\nklagten jedoch nicht die Verwendung des Filmausschnitts im Rahmen der hier\n\nin Rede stehenden Werbung untersagen. Bei der betreffenden Filmaufnahme\n\nder Mutter der Klägerin handelt es sich nämlich um ein Bildnis aus dem Bereich\n\nder Zeitgeschichte, das die Beklagte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Ein-\n\nwilligung der Klägerin zu verbreiten berechtigt ist.\n\na) Nach dieser gesetzlichen Regelung dürfen Bildnisse aus dem Bereich\n\nder Zeitgeschichte grundsätzlich ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwil-\n\nligung verbreitet werden. Bildnisse von sogenannten absoluten Personen der\n\nZeitgeschichte dürfen auch unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtli-\n\nchen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden. Das Berufungsgericht hat\n\nrechtlich zutreffend angenommen, daß Marlene Dietrich zu diesem Personen-\n\nkreis zählt (vgl. BGHZ 143, 214, 229); das wird auch von der Revisionserwide-\n\nrung nicht in Zweifel gezogen.\n\nb) Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich\n\nallerdings derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem\n\nschutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern\n\ndurch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein\n\nGeschäftsinteresse befriedigen will (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ\n\n20, 345, 350 – [Paul Dahlke]; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR\n\n206/95 - NJW 1997, 1152 [Bob Dylan], m.w.N.).\n\nDie Revision stellt nicht in Abrede, daß die Beklagte die streitgegen-\n\nständliche Filmaufnahme in einen Werbespot eingestellt hat. Nicht festgestellt\n\nist allerdings, worauf die Revision zutreffend hinweist, daß die Verwendung des\n\nBildnisses von Marlene Dietrich hier allein zu Werbezwecken erfolgt ist. Das\n\nBerufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, der Werbezweck liege vor, er über-\n\nwiege und er stehe im Vordergrund. Demgegenüber kann die Revision nicht mit\n\nErfolg geltend machen, der Werbespot sei nichts anderes als ein geraffter,\n\nkonzentrierter Einblick in wichtige Vorgänge innerhalb des zeitgeschichtlichen\n\nRahmens “50 Jahre Bundesrepublik”. Denn entscheidend und ausreichend für\n\ndie Bedeutung des werblichen Gehalts ist, daß die Ausstrahlung des Fernseh-\n\nspots nicht vorrangig der Information des Zuschauers, sondern in erster Linie\n\nder Werbung für die Sonderbeilage der Bild-Zeitung dienen sollte. Sofern ei-\n\nnem extremen Zeitraffer wie in diesem Film überhaupt ein Informationswert zu-\n\nzubilligen ist, tritt dieser hier jedenfalls gegenüber dem vorrangigen und auch\n\nvon der Revision nicht in Zweifel gezogenen Werbezweck zurück. Es entspricht\n\nder allgemeinen Erfahrung, daß derartige Spots zur Absatzförderung bestimmt\n\nsind und vom Verbraucher auch so verstanden werden. Dem steht es nicht\n\nentgegen, wenn die Bilder in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet wer-\n\nden, auch einen gewissen Informationsgehalt für die Öffentlichkeit aufweisen,\n\ndenn dies schließt nicht aus, daß sie auch - und zwar in erheblichem Maße -\n\nzugleich zur Werbung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober\n\n1996 - VI ZR 206/95 - aaO).\n\nc) Das Berufungsgericht hat andererseits auch nicht übersehen, daß\n\nWerbung für ein Presseerzeugnis ebenso wie dieses selbst den Schutz des\n\nArt. 5 Abs. 1 S. 2 GG genießt. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet\n\ndie Freiheit des Pressewesens insgesamt. Dieser Schutz reicht von der Be-\n\nschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung\n\n(BVerfGE 77, 346, 354). Auch wenn die Werbung das Presseerzeugnis selbst\n\nnicht transportiert, stellt sie es doch der Öffentlichkeit vor und dient damit als\n\nKommunikationsmittel, das Art und Gegenstand der Berichterstattung so an-\n\nkündigt, daß die Öffentlichkeit Kenntnis von der Berichterstattung erlangt und\n\ndadurch die Informationsgelegenheit wahrnehmen kann (vgl. OLG Frankfurt,\n\nZIP 1987, 132, 133). Die Eigenwerbung der Presse genießt daher, weil sie den\n\nAbsatz des betreffenden Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur\n\nVerbreitung der Informationen beiträgt, selbst den gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG\n\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Pressefreiheit. Das schließt\n\nes aus, einer in diesem Zusammenhang erfolgten Bildwiedergabe von vornher-\n\nein das Privileg des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu entziehen.\n\nd) Zu Recht hat es das Berufungsgericht vielmehr für erforderlich ge-\n\nhalten, über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aufgrund einer\n\ndie Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung zwischen dem\n\nnach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten\n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht von Marlene Dietrich in seiner Ausprägung\n\nals Recht am eigenen Bild und dem in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Recht\n\nder Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Die Revision wendet sich je-\n\ndoch mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht bei dieser Abwägung zu\n\nLasten der Beklagten entschieden hat.\n\nDer vom Berufungsgericht vorgenommenen Auswahl und Gewichtung\n\nder in die Abwägung einzustellenden Umstände und dem daraus hergeleiteten\n\nVorrang des Persönlichkeitsrechts von Marlene Dietrich kann nämlich nicht\n\ngefolgt werden. Die Wertung des Berufungsgerichts wird den Grundsätzen der\n\n- nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichtes vom 26. April 2001 (NJW 2001, 1921, 1923 f. [Prinz\n\nErnst August von Hannover]) nicht gerecht.\n\naa) Das Berufungsgericht hat in formalisierender Betrachtungsweise\n\nentscheidend darauf abgestellt, daß gerade die beanstandete Bildfolge, die\n\nMarlene Dietrich bei einer in der Sonderbeilage nicht aufgegriffenen Gelegen-\n\nheit zeigte, zu Werbezwecken eingesetzt worden sei. Da zur Erreichung des\n\nerstrebten Werbezweckes hier auch das im redaktionellen Teil abgebildete\n\nFoto hätte verwandt werden können, die Verwendung der Filmsequenz somit\n\nnicht notwendig gewesen sei, stelle ihre Verwendung einen unzulässigen Ein-\n\ngriff in das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten dar.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht\n\ndarauf an, ob die Verwendung eines anderen Bildes hier notwendig war oder\n\nnicht. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade dadurch, daß ein anderes Bildnis\n\nals dasjenige verwendet wurde, dessen Veröffentlichung auch nach Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts zulässig gewesen wäre, das Persönlichkeitsrecht der\n\nabgebildeten Person zusätzlich beeinträchtigt worden ist. Aus verfassungs-\n\nrechtlichem Blickwinkel ist es grundsätzlich nicht wesentlich, aus welchem An-\n\nlaß ein bestimmtes Foto gefertigt worden ist. So darf die Presse z.B. bei einem\n\nWortbericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die daran beteiligten Perso-\n\nnen dem Leser im Bild in Form eines neutralen Porträtfotos vorstellen, auch\n\nwenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden ist\n\nund das zeitgeschichtliche Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck\n\nkommt.\n\ncc) Eine Beschränkung der Presseveröffentlichung auf Fotos, die aus\n\nder konkreten Situation stammen, wäre allerdings dann gerechtfertigt, wenn die\n\nBeeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nur auf diese Wei-\n\nse auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß begrenzt werden könn-\n\nte, ohne zugleich das berechtigte Interesse der Pressefreiheit zu verkürzen.\n\nAuch kann das Ergebnis der erforderlichen Abwägung zwischen Persönlich-\n\nkeitsschutz einerseits und Pressefreiheit andererseits die Veröffentlichung ei-\n\nnes nicht die konkrete Situation wiedergebenden Fotos dann verbieten, wenn\n\ndieses andere Foto den Betreffenden etwa in einer besonders unglücklichen\n\nSituation oder besonders unvorteilhaft darstellt. Dergleichen besondere Um-\n\nstände sind hier weder festgestellt noch dargetan.\n\nDer Schutz des Persönlichkeitsrechts kann schließlich einer Veröffentli-\n\nchung auch dann entgegenstehen, wenn das verwendete Bildnis aus dem Zu-\n\nsammenhang gerissen und in einen anderen gestellt wird, so daß sich durch\n\nden Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert.\n\nEine solche Änderung der Aussage hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.\n\nSie ergibt sich auch nicht aus den von der Revisionserwiderung angesprochen\n\nUnterschieden zwischen dem abgedruckten Foto und der im Werbespot ge-\n\nzeigten Filmsequenz. Der Umstand, daß diese im Unterschied zu dem Foto\n\nMarlene Dietrich nicht im Jahre 1960, sondern im Jahre 1959 zeigt, begründet\n\nkeine zusätzliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts. Dieses wird\n\ndurch die Veröffentlichung der Filmsequenz nicht stärker beeinträchtigt, als\n\nwenn für den Werbespot das gedruckte Foto verwendet und ausgestrahlt wor-\n\nden wäre, was auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zulässig gewesen\n\nwäre.\n\nAuch die Art und Weise, in der das Bildnis hier für Werbezwecke ver-\n\nwendet worden ist, begründet keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persön-\n\nlichkeitsrechts. Eine andere Betrachtung könnte angezeigt sein, wenn Marlene\n\nDietrich in dem Werbespot unmittelbar als Werbeträger herausgestellt worden\n\nwäre. Das wäre der Fall, wenn der Spot den Eindruck erweckt hätte, die Abge-\n\nbildete identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, mit dem sie jedoch an\n\nund für sich nichts gemein hat, sie empfehle es und preise es an (Senatsurteile\n\nv. 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668; v. 1. Oktober 1996\n\n- VI ZR 206/95 - NJW 1997, 1152, 1154; BGHZ 20, 345, 352). An dieser Vor-\n\naussetzung fehlt es hier schon deshalb, weil in dem Werbespot - insoweit ver-\n\ngleichbar einem Titelblatt (vgl. MünchKomm-BGB/Rixecker, 4. Aufl., Anhang zu\n\n§ 12 Rn. 50) - lediglich darauf aufmerksam gemacht wurde, daß sich die be-\n\nworbene Zeitungsbeilage inhaltlich mit Marlene Dietrich als einer Person der\n\nZeitgeschichte befaßt. Ein falscher Eindruck von der Intention der Abgebildeten\n\nwurde dadurch nicht hervorgerufen.\n\n3. Ist die Veröffentlichung des Bildnisses nicht rechtswidrig erfolgt, er-\n\nweisen sich auch der Auskunfts- und der Feststellungsantrag als unbegründet.\n\nIII.\n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-\n\nschließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind,\n\nkann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) und in\n\nAbänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_220-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/vi-zr-220-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_220-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_220-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/vi-zr-220-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_220-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:50.808933+00:00"}}