{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_190-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"VI ZR 190/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 A, 328 Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten für sein nichteheli- ches und ungewolltes Kind bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der min- derjährigen Mutter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 190/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 249 A, 328\n\nZum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten für sein nichteheli-\n\nches und ungewolltes Kind bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der min-\n\nderjährigen Mutter.\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 -OLG Celle\n\nLG Hannover\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 23. April 2001 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer am 23. August 1983 geborene Kläger begehrt von der Beklagten,\n\neiner niedergelassenen Gynäkologin, die Freistellung von Unterhaltsansprü-\n\nchen seines nichtehelichen Kindes, das er Ende Oktober 1998 - also im Alter\n\nvon 15 Jahren - mit der damals 12 Jahre alten F. gezeugt hat. Diese wurde im\n\nDezember 1998 13 Jahre alt. Am 19. Januar 1999 suchte F. mit ihrer Mutter die\n\nPraxis der Beklagten auf, um sich über die Möglichkeiten einer Empfängnisver-\n\nhütung zu informieren. Über den Verdacht einer Schwangerschaft wurde dabei\n\nnicht gesprochen. Die Beklagte untersuchte F. gynäkologisch und verschrieb\n\nihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder ein Schwanger-\n\nschaftstest wurden nicht vorgenommen. Bei einer weiteren Untersuchung am\n\n18. Februar 1999 stellte die Beklagte fest, daß F. in der 16. Woche schwanger\n\nwar.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, die Beklagte hätte die Schwangerschaft be-\n\nreits bei der Untersuchung am 19. Januar 1999 erkennen müssen. Dann wäre\n\nein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen. Die Beklagte habe\n\nauch Veranlassung gehabt, die Möglichkeit einer Schwangerschaft zu über-\n\nprüfen, denn F. habe auf Befragen gesagt, daß sie schon Geschlechtsverkehr\n\ngehabt habe und die Frage nach der letzten Regel nicht genau beantwortet.\n\nDie Beklagte meint, der Kläger falle als nichtehelicher Vater nicht in den\n\nSchutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen ihr und F.. Am 19. Januar\n\n1999 habe im übrigen keine Veranlassung zu weitergehenden Untersuchungen\n\nbestanden. Selbst wenn damals die Schwangerschaft festgestellt worden wäre,\n\nwäre ein strafloser Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB aus\n\nzeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem\n\nKläger stünden keine Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag zu, weil er we-\n\nder Vertragspartner der Beklagten noch in den Schutzbereich des Behand-\n\nlungsvertrages einbezogen worden sei. Die Berufung des Klägers hatte keinen\n\nErfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts war der Anspruch zu verneinen,\n\nweil der Kläger als Dritter nicht in den Schutzbereich des ärztlichen Behand-\n\nlungsvertrages zwischen der Beklagten und F. einbezogen worden sei. Im Hin-\n\nblick auf den Inhalt des Behandlungsvertrages - gynäkologische Untersuchung\n\nund Beratung über künftige schwangerschaftsverhütende Maßnahmen - habe\n\ndie Beklagte diese Leistungen nur für die Patientin erbracht, so daß eine Lei-\n\nstungsnähe des Klägers nicht gegeben gewesen sei. Auch habe die Beklagte\n\nnicht erkennen können, daß ein Schutz Dritter im Hinblick auf eine bereits be-\n\nstehende Schwangerschaft von F. beabsichtigt gewesen sei. Zwar habe sie\n\ngewußt, daß F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte, objektive Anhalt s-\n\npunkte für eine Schwangerschaft hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch dürfe\n\ndavon ausgegangen werden, daß von einer Patientin selbst eine bestehende\n\nSchwangerschaft nicht ernsthaft in Betracht gezogen werde, wenn sie Mittel für\n\neine zukünftige Schwangerschaftsverhütung wolle. Bei der ersten Untersu-\n\nchung sei es für die Beklagte erkennbar ausschließlich um die eigenen Inter-\n\nessen von F. gegangen. Ob \"im Sinne eines Reflexes\" auch Interessen des\n\nKlägers berührt sein könnten, könne dahinstehen. Denn dies würde nicht aus-\n\nreichen, um den Kläger in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsver-\n\ntrages einzubeziehen.\n\nII.\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprü-\n\nche des Klägers gegen die Beklagte verneint.\n\n1. Die Revision meint, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen\n\ndie Beklagte sei gegeben, weil dem Kläger die Schutzwirkung des Behand-\n\nlungsvertrages zugute komme und weil sich F. nach einer sachgemäßen Be-\n\nratung am 19. Januar 1999 für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden\n\nhätte. Dabei wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, der Kläger sei nicht in den Schutzbereich des zwischen F.\n\nund der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen.\n\nIm Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von\n\nden für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erfor-\n\nderlichen allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. dazu im einzelnen\n\nSenatsurteil BGHZ 56, 269, 273 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR\n\n231/99 - NJW 2001, 3115, 3116). Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts vom Inhalt des Behandlungsvertrages\n\nein zu enges Verständnis zugrunde liegt. Nach dessen Zweck und Inhalt sollte\n\neine Schwangerschaft der nach ihrem Alter noch kindlichen Patientin vermie-\n\nden werden. Auf Grund des Anamnesegespräches war der Beklagten bekannt,\n\ndaß F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Das bedeutet für den Inhalt\n\ndes Behandlungsvertrages, daß die Beklagte der F. zunächst eine sorgfältige\n\nUntersuchung schuldete, bei der - was mangels tatrichterlicher Feststellungen\n\nrevisionsrechtlich zu unterstellen ist - die bereits bestehende Schwangerschaft\n\nentdeckt worden wäre; sodann aber schuldete sie schon im Hinblick auf die\n\nJugendlichkeit der Patientin auch eine Beratung über das weitere Vorgehen,\n\nnachdem die zunächst angestrebte Verhütung obsolet geworden war. Selbst\n\nwenn jedoch die Beklagte dabei zum Hinweis auf die Möglichkeiten eines le-\n\ngalen Schwangerschaftsabbruches verpflichtet gewesen sein sollte, konnte der\n\nBehandlungsvertrag zwischen F. und der Beklagten keinen weiterreichenden\n\nInhalt haben. Insbesondere war die Beklagte entgegen der ursprünglichen\n\nAuffassung der Revision nicht verpflichtet, selbst den Abbruch vorzunehmen.\n\nDas bedarf im Hinblick auf die gesetzliche Konzeption des Schwangerschafts-\n\nabbruches keiner weiteren Darlegungen.\n\n2. Bei einem solchen Verständnis des Behandlungsvertrages liegt es\n\nschon nach den allgemeinen Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung\n\nfür Dritte und nach den Umständen des Streitfalls eher fern, daß der Kläger in\n\nseinen Schutzbereich einbezogen gewesen sein könnte, weil zum einen die für\n\neinen solchen Vertrag erforderliche Leistungsnähe zugunsten des Klägers\n\nnicht ersichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - aaO m.w.N.)\n\nund im übrigen auch der zeitliche Aspekt zu beachten ist. Soweit nämlich der\n\nVertrag auf Verhütung einer künftigen Schwangerschaft gerichtet war, kann er\n\ndem Kläger schon deshalb nicht zugute kommen, weil F. bei Vertragsschluß\n\nbereits schwanger war, andererseits jedoch im Zeitpunkt der Zeugung des Kin-\n\ndes (also dem Zeitpunkt, der die Unterhaltspflichten des Klägers ausgelöst hat)\n\nüberhaupt noch kein Vertrag zwischen F. und der Beklagten bestand, in den\n\nder Kläger hätte einbezogen sein können.\n\n3. Soweit der Kläger sich darauf beruft, F. hätte sich bei einer Feststel-\n\nlung der Schwangerschaft am 19. Januar 1999 zu deren Abbruch entschlos-\n\nsen, kann er auch hieraus für sich keinen Anspruch gegen die Beklagte her-\n\nleiten.\n\na) Die Revision läßt offen, nach welcher Regelung der Schwanger-\n\nschaftsabbruch im vorliegenden Fall überhaupt hätte vorgenommen werden\n\nkönnen, wobei sie allerdings vom grundsätzlich Bestehen einer Frist auszuge-\n\nhen scheint (hierzu unten b). Soweit die Beklagte auf § 218 a Abs. 1 StGB ver-\n\nweist und geltend macht, daß ein Abbruch nach dieser Vorschrift nicht mehr\n\nmöglich gewesen wäre, besteht Anlaß zu folgender Klarstellung:\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 95,107;\n\n129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 5 f.)\n\nkann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereite-\n\nlung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafür sein,\n\ndie Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen\n\nden Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch\n\ndas Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der\n\nRechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre.\n\n§ 218 a StGB läßt einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch grundsät z-\n\nlich nur bei Vorliegen einer medizinischen oder einer kriminologischen Indika-\n\ntion (§ 218 a Abs. 2 und 3 StGB) zu. Ein allein auf der Beratungslösung beru-\n\nhender Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB, auf den die Be-\n\nklagte abstellt, wäre hingegen nicht rechtmäßig gewesen. Deshalb könnte ein\n\nVertrag über Untersuchungen zur Vorbereitung eines solchen Schwanger-\n\nschaftsabbruchs auch nicht Grundlage eines Anspruches auf Ersatz des Un-\n\nterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind sein. § 218 a Abs. 1 StGB klammert\n\nzwar den Schwangerschaftsabbruch unter den dort bestimmten Voraussetzun-\n\ngen aus dem Straftatbestand aus. Dies bedeutet aber lediglich, daß er nicht mit\n\nStrafe bedroht ist (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 -\n\nBVerfGE 88, 203, 273 ff.). Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben.\n\nDie Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, daß die Frau, die ihre Schwan-\n\ngerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung\n\nnicht erlaubte Handlung vornimmt (BVerfG aaO).\n\nb) Soweit der Kläger auf die schwere Belastung der F. durch die\n\nSchwangerschaft und die Geburt des Kindes im Hinblick auf ihr kindliches Alter\n\nhinweist, könnte dies auf eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs\n\naus medizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB abzielen, wobei aller-\n\ndings der Vortrag des Klägers hierzu wenig aussagekräftig ist. Jedenfalls wäre\n\nein Abbruch aufgrund dieser Indikation nicht fristgebunden und von daher bei\n\nVorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch noch zu einem späteren\n\nZeitpunkt möglich gewesen. Indessen erstreckt sich auch dann, wenn ein\n\nSchwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer\n\nschwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht\n\nkommt, der Schutzumfang des Behandlungsvertrages regelmäßig nicht auf die\n\nBewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; BGHZ\n\n143, 389, 393 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 9).\n\nDer vorliegende Fall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung darüber,\n\nob und unter welchen Umständen der Schutzzweck eines auf diese Indikation\n\ngestützten Vertrages ausnahmsweise auch die Vermeidung einer finanziellen\n\nBelastung mit Unterhaltsansprüchen umfaßt und ob der Kläger grundsätzlich in\n\nden Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen sein könnte. Unter den\n\nUmständen des Streitfalls könnte nämlich selbst eine Einbeziehung des Klä-\n\ngers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen F. und der Beklagten\n\n- unabhängig von der Frage, ob hierfür eine auf Dauer angelegte Lebensge-\n\nmeinschaft zu fordern wäre - auch deshalb nicht zu einem Schadensersatzan-\n\nspruch der geltend gemachten Art führen, weil der Kläger - wie er selbst er-\n\nkennt - die Entscheidung der F., das Kind auszutragen, hinnehmen muß. An-\n\nhaltspunkte dafür, daß F. bei Feststellung der Schwangerschaft am 18. Februar\n\n1999 aus Unkenntnis der auch dann noch bestehenden Möglichkeit eines Ab-\n\nbruches aus medizinischer Indikation oder aus anderen, von der Beklagten\n\neventuell zu vertretenden Umständen hierauf verzichtet haben könnte, sind aus\n\ndem hierfür maßgeblichen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_190-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/vi-zr-190-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_190-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_190-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/vi-zr-190-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_190-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:43.934369+00:00"}}