{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_182-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"VI ZR 182/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Oktober 2002 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 831 Abs. 1 S. 2, BGB § 852 a.F. 1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen po- sitiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Ge- schädigten über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf be- ruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat. 2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 182/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n8. Oktober 2002\nH o l m e s,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 831 Abs. 1 S. 2, BGB § 852 a.F.\n\n1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen po-\n\nsitiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Ge-\n\nschädigten über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf be-\n\nruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat.\n\n2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachung\n\nseiner Verrichtungsgehilfen.\n\nBGH, Urt. v. 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - OLG Naumburg\n LG Magdeburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 6. April 2001 im Umfang der\n\nAnnahme und im Kostenpunkt aufgehoben, soweit die Hauptsa-\n\nche nicht für erledigt erklärt worden ist.\n\n In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt wegen eines Arbeitsunfalls vom 7. August 1996\n\nSchmerzensgeld, die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststel-\n\nlung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden.\n\nDer Kläger war bei der Baugesellschaft G. beschäftigt. Er führte am Un-\n\nfalltag auf einer Baustelle in M. zusammen mit dem Vorarbeiter und Baggerfüh-\n\nrer B. Grabungsarbeiten zur Herstellung eines neuen Abwasseranschlusses\n\ndurch. Als B. mit dem Bagger ein Erdkabel beschädigte, kam es um 7.42 Uhr\n\nzur Zündung eines Lichtbogens. Daraufhin begaben sich B. und der bei der\n\nSpeditionsfirma Sp. beschäftigte Kraftfahrer A. zu dem etwa 170 m entfernten\n\nSchaltwerk, um den Schaden zu melden. Sie trafen dort auf die bei der Be-\n\nklagten zu 1 als Schaltwärter tätigen Beklagten zu 2 und 3, die bereits mit der\n\nFeststellung und Lokalisierung des Fehlers beschäftigt waren. Aus den Anzei-\n\ngen ergab sich für 7.42 Uhr ein kurzzeitiger Stromfluß in Richtung des beschä-\n\ndigten Kabels. Die Beklagten zu 2 und 3 bemerkten dies zwar, gaben diese In-\n\nformation, die auf einen Kurzschluß in dem Kabel hindeutete, aber nicht an die\n\nNetzleitstelle weiter.\n\nNach einem Gespräch streitigen Inhalts mit den Beklagten zu 2 und 3\n\ngingen B. und A. zur Baustelle zurück. Dort teilten sie dem Kläger mit, die be-\n\ntreffende Stelle solle freigelegt werden, da der Monteur unterwegs sei. Darauf-\n\nhin begab sich der Kläger erneut in die Baugrube und versuchte, mit einem\n\nSpaten das Erdreich zu lockern bzw. den in der Grube befindlichen Schotter\n\nwegzuschaufeln. Zur gleichen Zeit erteilte die Netzleitstelle in Unkenntnis des\n\nUmstandes, daß zuvor Strom in Richtung des beschädigten Kabels gelaufen\n\nwar, den Schaltbefehl zum Einschalten. Der Beklagte zu 3 fragte den Beklagten\n\nzu 2, ob die Bauarbeiter aus der Grube seien. Der Beklagte zu 2 antwortete,\n\ndaß er die Bauarbeiter aus der Grube verwiesen habe. Als der Beklagte zu 3\n\ndaraufhin den Abgang wieder zuschaltete, kam es erneut zur Zündung eines\n\nLichtbogens, wodurch die Kleidung des Klägers Feuer fing. Der Kläger erlitt\n\nschwere Verletzungen, u.a. Verbrennungen 2. und 3. Grades an den Beinen\n\nund im Gesicht. Die Beweglichkeit im rechten Knie ist durch Narbenzug einge-\n\nschränkt. Er bedarf weiterer ärztlicher Behandlung.\n\nDer Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines\n\nangemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 100.000 DM, einer\n\nSchmerzensgeldrente von 300 DM monatlich sowie auf Ersatz von Ver-\n\ndienstausfall in Anspruch genommen und die Feststellung der Ersatzpflicht für\n\nnach dem 1. Januar 1999 entstandene und noch entstehende materielle Schä-\n\nden begehrt.\n\nEr hat vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe B. auf dessen Frage erklärt,\n\ndie Kabel könnten freigelegt werden, da die Monteure gleich kämen. Aus dem\n\nvon dem Beklagten zu 2 mit der Netzleitstelle geführten Telefonat habe sich\n\njedoch ergeben, daß die Leitung tatsächlich freigeschaltet gewesen sei. Der\n\nBeklagte zu 2 habe es versäumt, die erforderliche Absperrung zu veranlassen.\n\nIhm und dem Beklagten zu 3 sei zudem vorzuwerfen, die für die Beurteilung der\n\nLage notwendige Information über den angezeigten Stromlauf nicht an die\n\nNetzleitstelle weitergegeben zu haben.\n\nDie Beklagten haben u.a. ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers\n\neingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten\n\nKlage teilweise stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld von\n\n70.000 DM sowie eine Schmerzensgeldrente von 300 DM zuerkannt und dem\n\nFeststellungsbegehren entsprochen. Den Anspruch auf Ersatz des Ver-\n\ndienstausfalls sowie die Klage gegen den Beklagten zu 3 hat das Landgericht\n\nabgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren - mit Aus-\n\nnahme des ursprünglich verlangten Verdienstausfalls - gegen alle drei Beklag-\n\nten in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrer\n\nBerufung die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit dem angefochte-\n\nnen Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufungen des Klägers und des Be-\n\nklagten zu 2 zurückgewiesen und - insoweit abändernd - die gegen die Beklagte\n\nzu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen haben der Kläger und der Beklagte\n\nzu 2 Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluß vom 14. Mai 2002 die Re-\n\nvision des Klägers angenommen, soweit die Klage gegenüber den Beklagten\n\nzu 1 und 3 abgewiesen worden ist. Im übrigen hat der Senat die Revisionen\n\nnicht angenommen. Im Senatstermin hat der Kläger seine Revision bezüglich\n\nder Beklagten zu 1 und 3 hinsichtlich des übersteigenden Schmerzensgeldes\n\nvon 30.000 DM zurückgenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht\n\nan, daß - neben dem Beklagten zu 2 - auch der Beklagte zu 3 für die Schädi-\n\ngung des Klägers verantwortlich sei, die gegen ihn gerichteten Ansprüche aber\n\nverjährt seien. Zwar stehe nicht fest, daß der Kläger drei Jahre vor der am\n\n9. November 1999 im Wege der Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 3\n\nerhobenen Klage Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-\n\ntigen gehabt habe. Darauf komme es jedoch nicht an, denn Kenntnis im Sinne\n\nvon § 852 Abs. 1 BGB a.F. sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte\n\nsich diese in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könne, er\n\naber eine sich ihm ohne weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende\n\nErkenntnismöglichkeit nicht wahrnehme. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe\n\nsich die notwendigen Informationen nämlich durch Erkundigung bei der Be-\n\nklagten zu 1 (der Arbeitgeberin des Beklagten zu 3), bei der Polizei oder bei der\n\nStaatsanwaltschaft verschaffen können. Auch die Klage gegen die Beklagte\n\nzu 1 sei unbegründet. Anders als das Landgericht ist das Berufungsgericht der\n\nAuffassung, die Beklagte zu 1 hafte nicht für die von den Beklagten zu 2 und 3\n\nals ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführte Schädigung des Klägers, weil sie\n\nsich exkulpiert habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht in\n\njeder Hinsicht stand.\n\n1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen\n\nnicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprü-\n\nche seien gegenüber dem Beklagten zu 3 verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.\n\nverjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstan-\n\ndenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte\n\nvon dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.\n\nKenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte, wenn ihm des-\n\nsen Name und Anschrift bekannt sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1997\n\n- VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 379 und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 -\n\nVersR 2001, 866, 867). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon\n\naus, daß dafür grundsätzlich positive Kenntnis erforderlich ist und ihr nur aus-\n\nnahmsweise die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichgestellt\n\nwerden kann. Es meint jedoch, daß die Voraussetzungen dieser Ausnahme im\n\nStreitfall gegeben seien, weil der Kläger die für den Beginn der Verjährung er-\n\nforderliche Kenntnis vom Schadenshergang und vom Schädiger in zumutbarer\n\nWeise hätte erlangen können. Deshalb komme es nicht darauf an, daß er den\n\nNamen und die Anschrift des Beklagten zu 3 erst durch Einsicht in die staats-\n\nanwaltschaftlichen Ermittlungsakten erfahren habe. Diese Auffassung begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nAllerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die\n\nnach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Schädigers\n\nim Einzelfall schon dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte diese\n\nKenntnis zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weise\n\nohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gilt die Person des\n\nErsatzpflichtigen in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf\n\ndie entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86, 87; vom 29. Mai\n\n1973 - VI ZR 68/72 - VersR 1973, 841, 842 und vom 23. September 1975\n\n- VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166, 167 sowie BGH, Urteil vom 5. April 1976\n\n- III ZR 69/74 - VersR 1976, 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf der\n\nErwägung, daß der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Ver-\n\njährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich ihm auf-\n\ndrängenden Kenntnis verschließt (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR\n\n61/83 – VersR 1985, 367, 368). Der erkennende Senat hat aber mehrfach dar-\n\nauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz\n\ngeforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr\n\nnur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf\n\nder Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich\n\ndas Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der\n\nLage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis\n\ngehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990\n\n- VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - aaO\n\nS. 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und vom\n\n5. März 2002 - VI ZR 442/00 - VersR 2002, 869, 870). So liegt der Fall jedoch\n\nnicht.\n\nDer Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht\n\ngehalten, sich durch Nachfrage bei dem Arbeitgeber des Beklagten zu 3, bei\n\nder Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft um nähere Informationen zum\n\nSchadenshergang zu bemühen. Insbesondere bestand für ihn unter den gege-\n\nbenen Umständen keine Veranlassung, sich danach zu erkundigen, ob neben\n\nden vom ihm zunächst allein in Anspruch genommenen Beklagten zu 1 und 2\n\nweitere Personen als Ersatzpflichtige in Betracht kamen. Eine so weitgehende\n\nErkundigungspflicht findet in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze (vgl.\n\nSenatsurteile vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660;\n\nvom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95 - VersR 1996, 1258, 1259 f. und vom 18. Januar\n\n2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N.).\n\nZudem verweist die Revision mit Recht darauf, daß der Kläger vorgetra-\n\ngen hat, wesentliche, für die Beurteilung der Haftungsfrage bedeutsame Um-\n\nstände des Schadenshergangs hätten sich ihm erst durch Einsichtnahme in die\n\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten am 28. April 1998 erschlossen. Dazu\n\nzählt - neben dem Inhalt des von dem Baggerführer B. und dem Kraftfahrer A.\n\nmit den Beklagten zu 2 und 3 im Schaltwerk geführten Gesprächs - vor allem\n\ndie im Auftrag der Staatsanwaltschaft abgegebene gutachterliche Stellungnah-\n\nme des Technischen Überwachungsvereins H. vom 2. Juni 1997, die sich im\n\neinzelnen mit den Sorgfaltspflichten der Schaltwärter befaßt. Daß der Kläger\n\nohne nähere Kenntnis dieses bei den Ermittlungsakten befindlichen Gutachtens\n\nimstande gewesen sei, die Frage einer etwaigen Pflichtwidrigkeit des Beklagten\n\nzu 3 zu beurteilen, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen können die\n\nVoraussetzungen, unter denen eine Ausnahme vom Erfordernis positiver\n\nKenntnis zulässig wäre, nicht bejaht werden.\n\n2. Das Berufungsurteil kann auch hinsichtlich der Klageabweisung be-\n\nzüglich der Beklagten zu 1 keinen Bestand haben.\n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte hafte nicht für\n\ndie von den Beklagten zu 2 und 3 als ihren Verrichtungsgehilfen herbeigeführte\n\nSchädigung, weil sie sich exkulpiert habe (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB), begegnet\n\nauf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen durchgreifenden Be-\n\ndenken.\n\nNach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Ge-\n\nschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen\n\noder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu lei-\n\nten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche\n\nSorgfalt beobachtet. Der Geschäftsherr darf Verrichtungsgehilfen nur solche\n\nTätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten\n\nkann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Er muß sich in-\n\nsoweit von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeu-\n\ngen. Besonders scharfe Maßstäbe sind in dieser Hinsicht anzulegen, wenn die\n\nTätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Si-\n\ncherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum\n\nDritter verbunden ist. Im Hinblick darauf, daß sich aus einer mangelnden Quali-\n\nfikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen erge-\n\nben können, muß sich der Geschäftsherr bei der Einstellung des Gehilfen von\n\ndessen Eignung für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Mög-\n\nlichen überzeugen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 -\n\nVersR 1996, 469, 470 und vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756,\n\n2757; MünchKomm-BGB/Stein, 3. Aufl., § 831 Rdn. 11 f. m.w.N.). Die Revision\n\nrügt mit Recht, daß das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen dazu enthält,\n\nmit welcher Sorgfalt die Beklagten zu 2 und 3 von der Erstbeklagten ausgewählt\n\nworden sind. Das Berufungsgericht stellt allein darauf ab, daß die Beklagten\n\nBelege über die theoretische und praktische Unterweisung und Erteilung einer\n\nSchaltberechtigung für den Beklagten zu 2 einschließlich der Teilnehmerliste\n\nsowie der Arbeitsschutzunterweisung und den durchgeführten Wiederholungs-\n\nunterweisungen für den Beklagten zu 3 vorgelegt haben. Feststellungen zur\n\nberuflichen Qualifikation und persönlichen Eignung der Beklagten zu 2 und 3\n\nfehlen ebenso wie Nachweise über deren Vorkenntnisse und frühere Tätigkei-\n\nten sowie Angaben zur Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse. Den\n\nAusführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, inwieweit sich\n\naus den vorgelegten Unterlagen ergeben soll, daß die Erstbeklagte ihrer Ver-\n\nkehrspflicht zur sorgfältigen Auswahl der Beklagten zu 2 und 3 genügt hat, zu-\n\nmal bei einem Verrichtungsgehilfen, der - wie hier bei Schaltvorgängen mit\n\nHochspannungsleitungen - mit sehr gefährlichen Arbeiten betraut wird, strenge\n\nAnforderungen zu stellen sind.\n\nAuch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte habe den\n\nNachweis einer sorgfältigen Überwachung der Beklagten zu 2 und 3 geführt,\n\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. Der Geschäftsherr hat sich laufend von\n\nder ordnungsgemäßen Dienstausübung durch den Verrichtungsgehilfen zu\n\nüberzeugen. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umstän-\n\nden des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeit\n\nder übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seine\n\nVorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der\n\nvon ihm zu erfüllenden Aufgabe (MünchKomm-BGB/Stein, aaO, Rdn. 17\n\nm.w.N.). Dabei kann eine sorgfältige Handhabung der Überwachungspflicht für\n\nden Gehilfen nicht vorhersehbare und unauffällige Kontrollen gebieten (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 408/94 - aaO und vom 1. Juli 1997\n\n- VI ZR 205/96 - aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1403). So liegt es ange-\n\nsichts der gefahrträchtigen Verrichtung der Beklagten zu 2 und 3 im Streitfall.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erstbeklagte ihre Überwa-\n\nchungspflicht nicht schon damit erfüllt, daß sie die Beklagten zu 2 und 3 wie-\n\nderholt theoretisch und praktisch geschult hat. Sie hätte vielmehr auch kontrol-\n\nlieren müssen, ob ihre Gehilfen sich bei Ausübung der ihnen übertragenen Auf-\n\ngaben den Unterweisungen entsprechend verhalten. Ob und mit welchem Er-\n\ngebnis die Erstbeklagte derartige regelmäßige Kontrollen vorgenommen hat,\n\nläßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.\n\nb) Die Revision weist schließlich darauf hin, daß sich der mit dem Fest-\n\nstellungsbegehren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz materieller Schäden\n\nunabhängig von einer Haftung gem. § 831 BGB auch aus dem Gesichtspunkt\n\nder Gefährdungshaftung gem. § 2 HPflG ergeben kann. Eine solche Haftung\n\nkommt in Betracht, wenn das Erdkabel, an dem der Lichtbogen zündete, Teil\n\neiner von der Erstbeklagten betriebenen Stromleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1\n\nS. 1 HPflG war. Ob dies zutrifft, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/vi-zr-182-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":4},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/vi-zr-182-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_182-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:29.036779+00:00"}}