{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_180-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"VI ZR 180/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StVO § 3 Abs. 1, 2 a; ZPO §§ 286 A, 402 a) Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Ver- meidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Ein- treffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte (\"zeitliche Vermeidbarkeit\"). b) Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsver- fahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überle- gungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständi- gen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 180/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. April 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nStVO § 3 Abs. 1, 2 a; ZPO §§ 286 A, 402\n\na) Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Ver-\n\nmeidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten\n\nder zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Ein-\n\ntreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte (\"zeitliche Vermeidbarkeit\").\n\nb) Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsver-\n\nfahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überle-\n\ngungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen\n\nzu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständi-\n\ngen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.\n\nBGH, Urteil vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nDressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. März 2001 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers\n\nerkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von materiellem und im-\n\nmateriellem Schadensersatz sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für Zu-\n\nkunftsschäden aus einem Verkehrsunfall im Umfang einer Haftungsquote von\n\n75% in Anspruch.\n\nAm 1. Mai 1998 befuhr der Beklagte zu 1 (künftig: der Beklagte) mit sei-\n\nnem PKW, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, eine innerörtli-\n\nche Straße in M.. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Nach-\n\ndem der Beklagte eine Fußgängerquerungshilfe passiert hatte, lief plötzlich der\n\ndamals 8 Jahre und 2 Monate alte Kläger aus einer Parkplatzausfahrt, die aus\n\nBlickrichtung des Fahrzeugführers durch einen Baum und Gebüsche teilweise\n\nverdeckt war, auf die Fahrbahn. Er wurde von dem PKW erfaßt und schwer\n\nverletzt. Im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten\n\nstellte der Sachverständige eine Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h fest.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht diese auf der Grundlage einer Haftungsquote\n\nvon 50% zum Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens, auch hin-\n\nsichtlich des Feststellungsantrags, verurteilt und die Klage im übrigen abge-\n\nwiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten als Vorausset-\n\nzung für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 847 BGB\n\nverneint. Nach dem Inhalt des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachver-\n\nständigengutachtens hätte der Beklagte den Unfall nur vermeiden können,\n\nwenn er zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von maximal 32 km/h\n\ngefahren wäre. Er habe jedoch die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit\n\nvon 50 km/h ausschöpfen dürfen. Gefahrenmomente, die Veranlassung gege-\n\nben hätten, die Geschwindigkeit auf maximal 32 km/h zu reduzieren, hätten\n\nnicht vorgelegen. Ohne solche Gefahrenmomente sei es weder wegen der\n\nFußgängerquerungshilfe noch wegen der nahen Ausfahrt noch wegen der auf\n\nder gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Haltestelle erforderlich ge-\n\nwesen, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Es habe auch keine unklare Ver-\n\nkehrssituation vorgelegen, weil das Verhalten des Klägers wegen dessen\n\nplötzlichen Erscheinens nicht vorhersehbar und eine konkrete Gefährdung\n\nnicht zu erkennen gewesen sei. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot (§ 3\n\nAbs. 1 Satz 4 StVO) komme nicht in Betracht, da Anhaltspunkte für eine Un-\n\nübersichtlichkeit der Fahrbahn selbst nicht vorgelegen hätten, der Kläger viel-\n\nmehr aus seitlicher Verdeckung auf die Fahrbahn gelaufen sei. Der Beklagte\n\nhabe auch nicht gegen § 3 Abs. 2 a StVO verstoßen. Nach dem Schutzzweck\n\ndieser Vorschrift, die dem Kraftfahrer erhöhte Sorgfaltspflichten insbesondere\n\ngegenüber Kindern auferlege, müsse zumindest eine Annäherung des ge-\n\nschützten Personenkreises erkennbar sein.\n\nDa der Unfall nur bei einer Geschwindigkeit von 32 km/h vermeidbar\n\ngewesen sei, sei die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h\n\nnicht unfallursächlich geworden. Es sei auch nicht vorgetragen oder erkennbar,\n\ndaß hierdurch unfallbedingte Verletzungen verschlimmert worden sein könnten.\n\nDie Feststellungen des Sachverständigen könnten ohne Einholung eines weite-\n\nren Gutachtens verwertet werden, da der Kläger nur behauptet habe, die Kolli-\n\nsionsgeschwindigkeit sei höher gewesen als von dem Gutachter angenommen.\n\nErheblich wäre nur die Behauptung gewesen, der Unfall wäre auch bei einer\n\nGeschwindigkeit von mehr als 32 km/h vermeidbar gewesen.\n\nDer Kläger habe aber aus § 7 StVG einen Anspruch auf Ersatz seines\n\nmateriellen Schadens, da die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß der Unfall\n\nim Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre. Der Kläger müsse\n\nsich allerdings gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ein Mitverschul-\n\nden anrechnen lassen. Da die Beklagten allein wegen der Betriebsgefahr des\n\nPKW hafteten, sei der Verursachungsanteil des Klägers wegen dessen erheb-\n\nlichen Verschuldens mit 50% zu bemessen.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion nicht in vollem Umfang stand.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Beklagten hätten nicht be-\n\nwiesen, daß der Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen\n\nwäre, wird dies von den Parteien nicht angegriffen. Die Revision beanstandet\n\nlediglich die hälftige Mithaftungsquote als zu hoch.\n\n2. Mit Erfolg rügt sie jedoch, daß die Feststellungen, aufgrund derer das\n\nBerufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint hat, nicht verfahrens-\n\nfehlerfrei getroffen worden sind.\n\na) Zwar entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Be-\n\nklagte die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausschöpfen\n\ndurfte, vom Ausgangspunkt her der Rechtsprechung des erkennenden Senats\n\nund ist insoweit nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung ist ohne ent-\n\nsprechende Anordnung nach § 45 StVO eine Geschwindigkeitsreduzierung\n\nnicht geboten, wenn sie nicht durch konkrete örtliche Gefahrenmomente ver-\n\nanlaßt ist.\n\nNach dem in § 3 Abs. 1 Satz 2, 4 StVO enthaltenen Sichtfahrgebot ist\n\neine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit nur dann geboten, wenn der Fah-\n\nrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende\n\nHindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, daß er ihnen\n\nmit Sicherheit begegnen kann. Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersicht-\n\nlichkeit nur auf die Fahrbahn, so daß eine Straßenstelle nicht schon dann u n-\n\nübersichtlich wird, wenn - wie hier - der Verkehrsablauf in der seitlichen Umge-\n\nbung der Straße nicht voll zu überblicken ist (vgl. Senatsurteile vom\n\n13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom 12. Mai 1998\n\n- VI ZR 124/97 - VersR 1998, 1128, 1129; BGH, Urteil vom 21. Februar 1985\n\n- III ZR 205/83 -NJW 1985, 1950, 1951).\n\nDie gegebene Verkehrssituation war unter den Umständen des Streit-\n\nfalls - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Fußgän-\n\ngerquerung und der seitlichen Sichtbehinderung - auch nicht geeignet, eine\n\nVerpflichtung des Kraftfahrers zu besonderer Rücksichtnahme im Sinne des\n\n§ 3 Abs. 2 a StVO zu begründen. Zwar stellt § 3 Abs. 2 a StVO an die Sorg-\n\nfaltspflicht des Fahrzeugführers gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älte-\n\nren Menschen erhöhte Anforderungen. Der erkennende Senat hat aber auch im\n\nHinblick auf dieses besondere Sorgfaltsgebot jeweils darauf abgehoben, ob\n\naufgrund der konkreten Verkehrssituation mit dem unerwarteten Auftauchen\n\nvon Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Nach dem Schutzzweck der Vor-\n\nschrift müsse jedenfalls ihre Annäherung an die Fahrbahn erkennbar sein. Der\n\nSenat hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem\n\nKraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrge-\n\nschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der\n\nGefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befin-\n\nden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. Senats-\n\nurteile vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93 - VersR 1994, 739, 740; vom 12. Mai\n\n1998 - VI ZR 124/97 - VersR 1998, 1128, 1129; vom 10. Oktober 2000\n\n- VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556).\n\nEine solche konkrete Gefahrenlage ist den bisherigen tatsächlichen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts und auch dem Vortrag des Klägers nicht\n\nzu entnehmen. Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte ihn eher wahrneh-\n\nmen können, als vom Sachverständigen angenommen, weil er nicht an der\n\nFußgängerquerungshilfe, sondern fünf Meter dahinter auf die Straße gelaufen\n\nsei, ist revisionsrechtlich vom Klägervortrag auszugehen, weil das Berufungs-\n\ngericht dies offengelassen hat. Auf der derzeitigen Grundlage ist jedoch nicht\n\nersichtlich, warum sich daraus eine frühere Erkennbarkeit der Gefahrensituati-\n\non ergeben könnte. Dies gilt auch für den Vortrag, der Beklagte habe schon zu\n\ndem Zeitpunkt bremsen müssen, als der Kopf des Klägers erkennbar gewesen\n\nsei. Das Berufungsgericht ist nämlich davon ausgegangen, daß der Kläger erst\n\nkurz vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt wahrnehmbar war.\n\nb) Als verfahrensfehlerhaft erweist sich jedoch die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Feststellungen des im staatsanwaltschaftlichen Ermitt-\n\nlungsverfahren tätigen Sachverständigen könnten ohne Einholung des vom\n\nKläger beantragten Gutachtens verwertet werden, obgleich der Kläger be-\n\nhauptet hat, die Kollisionsgeschwindigkeit sei höher gewesen als von dem\n\nGutachter angenommen.\n\nDer erkennende Senat hat zur räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit\n\nvon Unfällen wiederholt darauf hingewiesen, daß es bei der Frage der Ver-\n\nmeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn überquerenden\n\nFußgänger nicht allein darauf ankomme, ob das Fahrzeug vor der späteren\n\nUnfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können. Ein Unfall könne in sol-\n\nchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibe, das Fahrzeug so\n\nweit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur\n\nkreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe. Der\n\nMöglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne müsse vor allem dann nach-\n\ngegangen werden, wenn Sekundenbruchteile genügen könnten, um den Fuß-\n\ngänger aus der Gefahrenzone zu bringen; dabei bedürfe es auch der Erörte-\n\nrung, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des\n\nZusammenstoßes hätte beitragen können (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992\n\n- VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR\n\n2000, 1294, 1295).\n\nDen dadurch gestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht im\n\nStreitfall nicht gerecht geworden. Die Revision rügt zu Recht, daß das Beru-\n\nfungsgericht maßgeblichen Parteivortrag zur zeitlichen Vermeidbarkeit des\n\nUnfalls nicht berücksichtigt und einen hierzu gestellten Beweisantrag übergan-\n\ngen hat. Der Kläger hat in beiden Tatsacheninstanzen behauptet, der Beklagte\n\nsei entgegen der Auffassung des Sachverständigen tatsächlich 65 bis 71 km/h\n\nschnell gefahren; daraus hat er hergeleitet, beim Fahren mit maximal der zu-\n\nlässigen Höchstgeschwindigkeit wäre der Unfall zeitlich vermeidbar gewesen.\n\nEr hat zur Begründung seiner Behauptung ausführlich dargelegt, weshalb die\n\nvom Sachverständigen angenommene Kollisionsgeschwindigkeit von 54 km/h\n\nnicht zutreffen könne und dazu Beweis durch Sachverständigengutachten an-\n\ngetreten. Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht durch Einholung des be-\n\nantragten Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, weil die vom Klä-\n\nger aufgeworfenen Fragen in dem urkundenbeweislich verwerteten Sachver-\n\nständigengutachten nicht beantwortet und demgemäß im Berufungsurteil nicht\n\nerörtert worden sind.\n\nDer erkennende Senat hat zwar die urkundenbeweisliche Verwertung\n\nvon Gutachten aus einem anderen Verfahren grundsätzlich als zulässig ange-\n\nsehen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung muß der Tatrichter jedoch ei-\n\nnen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Be-\n\ngutachtung anordnen, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausfüh-\n\nrungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestell-\n\nten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbe-\n\ndürftigen Fragen zu beantworten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Be-\n\nhauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung\n\neine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu füh-\n\nren, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen\n\nFragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche\n\noder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu\n\nerkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weite-\n\nrer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (vgl. Senatsurteile vom\n\n22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158; vom 14. Oktober 1997 - VI\n\nZR 404/96 - VersR 1998, 120; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99 - VersR 2001,\n\n121).\n\nNach diesen Grundsätzen durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der\n\nurkundenbeweislichen Verwertung des Sachverständigengutachtens aus dem\n\nErmittlungsverfahren begnügen. Es mußte vielmehr dem Antrag des Klägers\n\nauf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gefahrenen Geschwin-\n\ndigkeit und zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls nachgehen, weil der Kläger\n\ndie vom Sachverständigen angenommene Geschwindigkeit nicht für richtig\n\nhielt, sondern eine andere Geschwindigkeit behauptet hat, aus der sich Folge-\n\nrungen für das Verschulden des Beklagten am Unfall ergeben konnten. Es ist\n\nauch nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfa h-\n\nrensfehler beruht. Wäre der Beklagte statt mit 65 bis 71 km/h nur mit 50 km/h\n\ngefahren, wäre er erst später zur Kollisionsstelle gelangt, so daß ein Fall der\n\nzeitlichen Vermeidbarkeit vorliegen könnte, wenn in diesem Fall der Kläger den\n\nGefahrenbereich rechtzeitig verlassen hätte. Auch ist der Beklagte nach den\n\ngetroffenen Feststellungen ungebremst auf den Kläger aufgefahren. Bei nur\n\n50 km/h hätte er möglicherweise durch Brems- oder Ausweichvorgänge dem\n\nKläger ein Verlassen des Unfallbereichs ermöglichen oder jedenfalls die Unfall-\n\nfolgen verringern können.\n\nZu der gebotenen Aufklärung bedarf es nicht unbedingt der Einholung\n\neines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen. Das Berufungsge-\n\nricht kann sich auch damit begnügen, wenn ihm dies zweckmäßiger erscheint,\n\nden im Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen zu einer Beantwortung\n\nder weiteren Fragen heranzuziehen. Keinesfalls aber durfte es sich mit dem\n\nbisherigen Gutachten begnügen, das sich zu diesen Fragen nicht äußert (vgl.\n\nSenatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 207/93 - VersR 1995, 481, 482).\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben, als zum Nachteil\n\ndes Klägers entschieden worden ist, damit die ergänzende Beweisaufnahme\n\nnachgeholt werden kann. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Ver-\n\nhandlung zu berücksichtigen haben, daß der für eine Haftung erforderliche Ur-\n\nsachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei ord-\n\nnungsgemäßer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Verletzungen des\n\nKlägers geführt hätte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 -\n\nVersR 2000, 1294, 1295 und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR\n\n2000, 1556, 1557).\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Grei-\nner\n\n Diederichsen Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_180-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/vi-zr-180-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_180-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_180-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/vi-zr-180-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_180-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:07:32.918537+00:00"}}