{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_147-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"VI ZR 147/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. September 2002 H o l m e s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 826 A, Gf; §§ 1191, 1192, 1142, 1143 Zum Freistellungsanspruch des Grundstückeigentümers von der dinglichen Haftung für eine vom Schädiger bestellte Grundschuld.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 147/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. September 2002\nH o l m e s ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 826 A, Gf; §§ 1191, 1192, 1142, 1143\n\nZum Freistellungsanspruch des Grundstückeigentümers von der dinglichen Haftung\n\nfür eine vom Schädiger bestellte Grundschuld.\n\nBGH, Urteil vom 17. September 2002 - VI ZR 147/01 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Rich-\n\nter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Versäumnisurteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs\n\nvom 23. April 2002 wird aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. März 2001 teilweise\n\ndahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, den Betrag von\n\n159.653,79 DM (= 81.629,69 \n\n % Zinsen seit dem\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\n8. Oktober \n\n1997 \n\nan \n\ndie Bausparkasse S. ,\n\nBausparkasse der V. in S. , zu\n\nzahlen. Der Antrag der Kläger auf Zahlung an sich selbst wird ab-\n\ngewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümer ei-\n\nnes Grundstückes, das sie am 24. Februar 1997 an den Beklagten verkauft ha-\n\nben. Sie begehren daneben die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der\n\nForderung, zu deren Sicherung der Beklagte das Grundstück mit einer Grund-\n\nschuld belastet hat, und den früheren, inzwischen gelöschten Belastungen an\n\nsich selbst, hilfsweise an die Grundschuldgläubigerin, oder ihre Freistellung von\n\neiner Inanspruchnahme.\n\nDie Kläger beabsichtigten im Jahre 1996, auf ihrem Grundstück einen\n\nFleischereibetrieb einzurichten. Nachdem sie von den Banken keine Finanzie-\n\nrungszusage erhalten hatten, wandten sie sich aufgrund einer Zeitungsannonce\n\nan den Zeugen K.. Dieser erklärte ihnen, daß der Beklagte mit dem sale-and-\n\nlease-back-Verfahren die notwendigen Kreditmittel beschaffen könne. Hierfür\n\nmüßten sie das Grundstück an den Beklagten verkaufen, der einen Kredit für\n\nsie aufnehme. Von dem bezahlten Kaufpreis könne die Einrichtung des Betrie-\n\nbes finanziert werden. Die Belastungen könnten die Kläger durch monatliche\n\nPachtzahlungen bei weiterer Nutzung des Grundstückes tilgen. Außerdem wür-\n\nde eine Option für den Rückerwerb des Grundstücks durch sie vertraglich ab-\n\ngesichert werden. Demgemäß verkauften die Kläger im Jahr 1997 ihren Grund-\n\nbesitz an den Beklagten für 395.000 DM und erklärten die Auflassung an ihn.\n\nSie schlossen außerdem einen Pachtvertrag mit einem monatlichen Pachtzins\n\nvon 2.500 DM. Der Beklagte gab ein notariell beurkundetes Angebot zum\n\nRückkauf des Grundstücks gegenüber den Klägern ab und bewilligte dafür die\n\nEintragung einer Auflassungsvormerkung. Der Kaufpreis sollte teilweise auf ein\n\nNotaranderkonto fließen und im übrigen direkt an die Kläger ausbezahlt wer-\n\nden. Von der Bausparkasse S. erhielt der Beklagte ein Darlehen in Höhe von\n\n296.000 DM, das auf das Notaranderkonto überwiesen wurde. Damit tilgte er\n\nvereinbarungsgemäß Forderungen in Höhe von 136.346,21 DM, für die auf dem\n\nGrundstück Grundpfandrechte lasteten. Diese wurden gelöscht. An ihrer Stelle\n\nwurde eine Grundschuld in Höhe von 296.000 DM zuzüglich 15 % Zinsen seit\n\n8. Dezember 1998 zugunsten der Bausparkasse S. eingetragen. Aufgrund einer\n\nZahlungsanweisung, die die Unterschrift der Kläger trägt, kamen über das\n\nNotaranderkonto insgesamt 292.544,03 DM zur Auszahlung. Davon wurden an\n\nden Zeugen K. 130.000 DM überwiesen. An die Kläger selbst gelangten aus\n\ndem Guthaben auf dem Notaranderkonto keine Geldbeträge. Diese fochten\n\ndaraufhin im Jahr 1998 das Rechtsgeschäft wegen arglistiger Täuschung an.\n\nSie behaupten, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht ge-\n\nhabt, den nach Ablösung der bereits eingetragenen Grundpfandrechte verblei-\n\nbenden Betrag an sie auszuzahlen. Das von ihm vorgelegte Schriftstück vom\n\n9. September 1997, in dem sie den Erhalt von 99.000 DM bestätigten, hätten\n\nsie blanko unterzeichnet. Der Beklagte habe den Pachtvertrag zum Schein ab-\n\ngeschlossen. Auch sein Angebot zum Rückkauf des Grundstücks sei nicht\n\nernsthaft gemeint gewesen.\n\nDer Beklagte tritt dem entgegen und behauptet, den Kaufpreis vollstän-\n\ndig durch die Einzahlung von 296.000 DM auf das Notaranderkonto und eine\n\nBarzahlung an die Kläger in Höhe von 99.000 DM beglichen zu haben. Die\n\nZahlungsanweisung an den Notar sei ebenso von den Klägern unterzeichnet\n\nworden wie auch die Quittung vom 9. September 1997 über den persönlichen\n\nErhalt des Geldes.\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Kläger abgewiesen, den Beklagten\n\nzu verurteilen, die Eintragung der Kläger als Eigentümer des streitgegenständli-\n\nchen Grundstückes Zug um Zug gegen Zahlung von 136.346,21 DM zu bewilli-\n\ngen. Mit der Berufung haben die Kläger neben der Bewilligung ihrer Eintragung\n\nins Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks die Zahlung von\n\n159.653,79 DM nebst Zinsen an sich selbst verlangt, hilfsweise die Zahlung des\n\nBetrages an die Bausparkasse S. oder die Freistellung von einer Inanspruch-\n\nnahme aus der Grundschuld. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landge-\n\nrichts abgeändert und die Hauptanträge zugesprochen. Die auf Klageabwei-\n\nsung gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenom-\n\nmen, als sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von\n\n159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst richtet. Im Termin zur münd-\n\nlichen Verhandlung war der Beklagte nicht vertreten. Auf Antrag der Kläger hat\n\nder Senat die Revision durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieser hat da-\n\ngegen Einspruch eingelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe im Zusammen-\n\nwirken mit dem Zeugen K. die Kläger nach einem vorgefaßten Plan über seine\n\nBereitschaft und Fähigkeit zur Bezahlung des Kaufpreises getäuscht. Das von\n\nihm vorgelegte Schriftstück vom 9. September 1997, in dem die Kläger den Er-\n\nhalt von 99.000 DM in bar bestätigten, sei auf Veranlassung des Beklagten von\n\nden Klägern blanko zur Vorlage bei der Bank unterschrieben worden. Mit Aus-\n\nnahme der Ablösung der bereits bestehenden Grundpfandrechte hätten diese\n\nkeine Gegenleistung für den Verlust ihres Eigentums an dem streitgegenständ-\n\nlichen Grundstück erhalten. Gegen eine Täuschung der Kläger durch den Be-\n\nklagten über seine Bereitschaft bei Vertragsschluß, den Vertrag zu erfüllen,\n\nspreche nicht, daß jener die bereits bestehenden Grundpfandrechte abgelöst\n\nhabe. Die Löschung der vorrangigen Belastungen sei erforderlich gewesen, um\n\neine erstrangige Grundschuld für das Darlehen der Bausparkasse eintragen\n\nlassen zu können. Auch der Beklagte habe von dem an den Zeugen K. ausbe-\n\nzahlten Betrag nach einer \"internen Abrechnung\" Zahlungen erhalten. Es sei\n\ndeshalb davon auszugehen, daß er sich nach einem von vornherein gefaßten\n\nPlan zusammen mit dem Zeugen K. mindestens 130.000 DM ohne Gegenleis-\n\ntung beschaffen wollte.\n\nDer Beklagte schulde den Klägern Schadensersatz wegen sittenwidriger\n\nSchädigung und sei neben der Rückübertragung des Eigentums am Grund-\n\nstück zur Zahlung eines Betrages von 159.653,79 DM an diese verpflichtet.\n\nZwar sei für die Naturalrestitution die Freistellung von der Inanspruchnahme\n\ndurch die Grundschuldgläubigerin ausreichend. Da der Beklagte nicht nur seine\n\nZahlungsverpflichtung, sondern überhaupt seine Einstandspflicht bestreite, ha-\n\nbe sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.\n\nNach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung vermindere sich dieser An-\n\nspruch der Kläger hinsichtlich der Belastungen von 296.000 DM allerdings um\n\ndie Altbelastungen des Grundstücks in Höhe von 136.346,21 DM.\n\nII.\n\nDas die Revision des Beklagten zurückweisende Versäumnisurteil vom\n\n23. April 2002 ist aufzuheben, weil der Beklagte dagegen zulässig Einspruch\n\neingelegt hat und die Revision im Umfang ihrer Annahme erfolgreich ist. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger zur Beseitigung\n\nder unrechtmäßigen Belastung ihres Grundstücks durch den Beklagten nicht\n\nZahlung an sich selbst verlangen, sondern nur an die Bausparkasse S. als\n\nDarlehensgläubigerin.\n\n1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beklagte\n\nden Klägern deliktsrechtlich für die Folgen einzustehen hat, die auf der von ihm\n\nim Zusammenwirken mit dem Zeugen K. verübten Täuschung beruhen. Er ist\n\ndeshalb verpflichtet, in der erforderlichen Weise daran mitzuwirken, daß die\n\nKläger als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch wieder eingetragen wer-\n\nden können. Dies hat der erkennende Senat durch seinen Beschluß vom\n\n5. Februar 2002 ebenso gebilligt wie die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndaß sich der Freistellungsanspruch der Kläger unter den Umständen des\n\nStreitfalles in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.\n\n2. Die Revision wendet sich aber zu Recht dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht den Beklagten zur Zahlung an die Kläger selbst verurteilt hat. Es\n\nhat dabei außer Acht gelassen, daß neben der Grundstückshaftung der Kläger\n\ndie Haftung des Beklagten als persönlicher Schuldner besteht. Die Revision\n\nmacht zutreffend geltend, daß bei einer Zahlung an die Kläger selbst keine Ge-\n\nwähr für die Erfüllung der Darlehensforderung der Bausparkasse S. durch die\n\nKläger gegeben ist und dem Beklagten eine weitere Inanspruchnahme droht.\n\nDie Schadenswiedergutmachung erfordert aber auch nicht die Leistung des\n\nBeklagten an die Kläger selbst. Vielmehr kann ein hinreichender Schadensaus-\n\ngleich dadurch erreicht werden, daß der Beklagte die Darlehensforderung der\n\nBausparkasse S. in dem von den Klägern beantragten Umfang als persönlicher\n\nSchuldner erfüllt.\n\nDer Senat verkennt dabei nicht, daß die Grundschuld nur auf die Kläger\n\nübergeht und zur Eigentümergrundschuld wird, wenn sie als Eigentümer auf\n\ndas dingliche Recht leisten und die Grundschuld damit ablösen, §§ 1191, 1192,\n\n1142, 1143 BGB (MünchKomm/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1191 Rdn. 65; BGH,\n\nUrteile vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75 - NJW 1976, 2340 ff. und vom 25. März\n\n1986 - IX ZR 104/85 - NJW 1986, 2108, 2111, 2112). Bei der Leistung des per-\n\nsönlichen Schuldners auf die Forderung erlischt diese zwar nach § 362 BGB,\n\ndoch bleibt die sie sichernde Grundschuld aufgrund der fehlenden Akzessorie-\n\ntät zur Forderung unberührt. In diesem Fall hat aber der Grundstückseigentü-\n\nmer gegen den Grundschuldgläubiger regelmäßig einen Anspruch auf Rückge-\n\nwähr der Grundschuld aus dem der Grundschuldbestellung zugrundeliegenden\n\nSicherungsvertrag, weil der Sicherungszweck mit der Forderung weggefallen\n\nist. Einem weiteren Begehren des Grundschuldgläubigers kann u.U. auch der\n\nEinwand des Rechtsmißbrauchs entgegenstehen, wenn die Grundschuld keine\n\nAnsprüche mehr sichert (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93 -\n\nNJW-RR 1994, 847, 848).\n\nBei dieser Sachlage entlastet die Tilgung der Darlehensforderung durch\n\ndie Zahlung des Beklagten an die Bausparkasse S. in ausreichender Weise die\n\nKläger. Sie beseitigt auch die persönliche Haftung des Beklagten und schützt\n\nihn vor einem weiteren Zugriff der Bausparkasse.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war in Ziff. 3 abzuändern. Da weitere Feststellungen\n\nnicht mehr zu treffen sind, konnte der Senat gemäß § 565 Abs. 1 ZPO a.F. in\n\nder Sache selbst entscheiden.\n\nDer Kostenausspruch beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 344 ZPO.\n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen\n\nPauge \n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_147-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/vi-zr-147-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1142","ref_norm":"1142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1143","ref_norm":"1143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1191","ref_norm":"1191","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_147-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_147-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/vi-zr-147-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_147-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:30:29.962242+00:00"}}