{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_136-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-06-18","aktenzeichen":"VI ZR 136/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 A Zu den Voraussetzungen, unter denen das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des Arztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 136/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 249 A\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler\n\nberuhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation\n\ngemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des\n\nArztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen,\n\ndas mit schweren Behinderungen zur Welt kam.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - OLG München\n LG Augsburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nDressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 15. Februar\n\n2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagenden Eheleute sind die Eltern des am 24. Oktober 1996 gebo-\n\nrenen Sebastian H., der mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam:\n\nBeide Oberarme waren nicht ausgebildet; der rechte Oberschenkel war ver-\n\nkürzt, der linke fehlte; an beiden Beinen fehlte das Wadenbein; beide Füße wie-\n\nsen eine Knick-Hackfußstellung auf. Die Kläger nehmen die beklagte Frauen-\n\närztin auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese während der von ihr durch-\n\ngeführten Schwangerschaftsbetreuung die Fehlbildungen des Kindes pflichtwid-\n\nrig nicht erkannt habe und deshalb eine rechtlich zulässige Abtreibung unter-\n\nblieben sei. Gegenstand der Klage ist außer der Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht der Beklagten auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil die\n\nKlägerin zu 1 seit der Geburt des Kindes an einem psychischen Trauma leide.\n\nIm Verlauf der Schwangerschaft nahm die Beklagte bei der Klägerin zu 1\n\ninsgesamt elf Ultraschall-Untersuchungen vor. Der bei diesen Untersuchungen\n\nebenfalls anwesende Kläger zu 2 fragte wiederholt, ob mit dem Kind alles in\n\nOrdnung sei, was die Beklagte bejahte. Bei der Untersuchung am 20. Juni 1996\n\n(Schwangerschaftswoche 20/5) maß die Beklagte einen biparietalen Durch-\n\nmesser von 4,4 bis 4,7 cm und eine Femurlänge von 2,9 cm. Die Kläger werfen\n\nder Beklagten vor, daß sie nicht spätestens anläßlich der Ergebnisse dieser\n\nUltraschalluntersuchung die Klägerin zu 1 wegen des Verdachts auf eine Fehl-\n\nbildung des Oberschenkels des Kindes in eine Spezialsprechstunde überwie-\n\nsen habe, wo erfahrene Sonografiker diese Fehlbildung erkannt hätten; bei\n\nrechtzeitiger Aufklärung hätte sich die Klägerin zu 1 für einen Schwanger-\n\nschaftsabbruch entschieden.\n\nDie Beklagte stellt die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und\n\neines erlaubten Schwangerschaftsabbruchs in Abrede, zumal das Kind im Zeit-\n\npunkt einer denkbaren Abtreibung bereits lebensfähig gewesen wäre.\n\nDas Landgericht hat unter Klageabweisung im übrigen die Ersatzpflicht\n\nder Beklagten für die den Klägern aus fehlerhafter ärztlicher Beratung durch die\n\nBeklagte und der damit zusammenhängenden Geburt des behinderten Kindes\n\nSebastian entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden festge-\n\nstellt; darüber hinaus hat es die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes\n\nvon 20.000 DM an die Klägerin zu 1 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung der Beklagten mit einer Neufassung des Feststellungsausspruchs\n\ndahin zurückgewiesen, daß die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werde,\n\nden Klägern nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Er-\n\nsatz für den entstandenen und künftigen Unterhaltsbedarf ihres Kindes Sebas-\n\ntian, geboren am 24. Oktober 1996, zu leisten. Mit ihrer Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf\n\nErsatz des Unterhaltsbedarfs ihres Sohnes Sebastian aus positiver Verletzung\n\neines ärztlichen Behandlungsvertrages für begründet erachtet.\n\nDer zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten geschlossene Vertrag\n\nzur Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der Kläger zu 2\n\neingeschlossen sei, habe die Beratung über eine erkennbare Gefahr durch\n\nSchädigungen der Leibesfrucht mit umfaßt. Die Beklagte habe ihre Beratungs-\n\npflicht bereits dadurch schuldhaft verletzt, daß sie anläßlich der Ultraschallun-\n\ntersuchung vom 20. Juni 1996 nur zwei Werte statt der erforderlichen vier\n\nWerte ermittelt habe. Entscheidend und als grober Diagnosefehler (mit Be-\n\nweislastumkehr in der Kausalitätsfrage) sei ihr anzulasten, daß sie die gemes-\n\nsene Femurlänge von 29 mm nicht als viel zu niedrig und hochgradig auffällig\n\nerkannt und sie dies weder zum Anlaß genommen habe, die Ultraschallunter-\n\nsuchung auch auf die oberen Extremitäten auszudehnen, noch die Klägerin zur\n\nnäheren Abklärung in eine Spezialsprechstunde zu überweisen; denn dort wäre\n\ndie Fehlbildung beim Stand der Ultraschalldiagnostik im Jahre 1996 erkannt\n\nworden.\n\nBei entsprechender pflichtgemäßer Aufklärung hätte sich die Klägerin\n\nzu 1 zu einem legalen Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a Abs. 2 StGB\n\nentschlossen. Dessen Voraussetzungen hätten vorgelegen, da angesichts der\n\nschweren Behinderung des Kindes nach ärztlicher Prognose auch bei einer bis\n\ndahin psychisch gesunden Frau sowohl eine Suizidgefahr als auch eine\n\nschwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der\n\nMutter zu befürchten gewesen wäre. Dies werde hier auch dadurch bestätigt,\n\ndaß die Geburt des behinderten Kindes tatsächlich zu einer entsprechenden\n\nschwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin zu 1 geführt\n\nhabe. Denn diese leide seit der Geburt an einer depressiven Störung, die\n\nKrankheitswert erreiche, wobei jedenfalls in den ersten Monaten eine mittel-\n\nschwere Depression und während der ersten Wochen eine zumindest latente\n\nSelbstmordgefahr vorgelegen habe, während der Zustand danach als leichtere,\n\naber sicher behandlungsbedürftige depressive Verstimmung zu bezeichnen sei\n\nund voraussichtlich noch sehr lange Zeit fortbestehen werde.\n\nDas vom Landgericht der Klägerin zuerkannte Schmerzensgeld von\n\n20.000 DM sei im Hinblick auf die erlittenen psychischen Beeinträchtigungen\n\nangemessen, wobei nicht unberücksichtigt bleibe, daß der Klägerin die Belas-\n\ntung durch einen Abtreibungseingriff erspart worden sei.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Den Klägern\n\nstehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf der Grundlage\n\neiner schuldhaften Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrages durch die\n\nBeklagte zu.\n\n1. Rechtlich beanstandungsfrei geht das Berufungsgericht davon aus,\n\ndaß der zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten geschlossene Vertrag\n\nüber die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der ande-\n\nre Elternteil, hier also der Ehemann als Kläger zu 2, einbezogen war, auch die\n\nPflicht der Beklagten zur Beratung der Eltern über die erkennbare Gefahr einer\n\nSchädigung der Leibesfrucht mit umfaßte (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile BGHZ\n\n89, 95, 98; 143, 389, 393 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht\n\ndarauf hingewiesen, daß der bei den Ultraschall-Untersuchungen anwesende\n\nVater wiederholt nachgefragt habe, ob mit dem Kind alles in Ordnung sei; dies\n\nzeigt das besondere Interesse, das die Eltern einer Information über eventuelle\n\nSchädigungen des Kindes beigemessen haben. Die Verletzung der Pflichten\n\naus einem ärztlichen Behandlungsvertrag, der in dieser Weise auch auf die\n\npränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermei-\n\ndung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, kann\n\nGrundlage für den Anspruch gegen den Arzt auf Erstattung des (gesamten)\n\nUnterhaltsbedarfs des Kindes sein, das mit schweren Behinderungen zur Welt\n\nkommt (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 -\n\nVersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR\n\n2002, 233 f., jew.m.w.N.).\n\n2. Frei von Rechtsfehlern sind auch die Überlegungen, mit denen das\n\nBerufungsgericht seine Beurteilung begründet hat, der Beklagten sei hier eine\n\nschuldhafte Verletzung ihrer Pflichten anzulasten, die pränatale Untersuchung\n\ndes Kindes auf Schädigungen ordnungsgemäß vorzunehmen, diagnostisch\n\nauszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in gebotener Weise zu\n\nberaten. Im Berufungsurteil ist auf der Grundlage der Ausführungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen beanstandungsfrei dargelegt, daß die Beklagte\n\ninsbesondere die bei der Ultraschall-Untersuchung am 20. Juni 1996 gemesse-\n\nne Femurlänge von 29 mm als \"viel zu niedrig\" und \"hochgradig auffällig\" hätte\n\nerkennen und hieraus die gebotenen Konsequenzen für die Veranlassung wei-\n\nterer Untersuchungen und eine entsprechende Beratung der Eltern hätte ziehen\n\nmüssen. Die der Beklagten insoweit unterlaufenen Versäumnisse konnte das\n\nBerufungsgericht zu Recht als Behandlungsfehler ansehen, auch wenn grund-\n\nsätzlich im Bereich der Diagnoseirrtümer Zurückhaltung bei der Bewertung als\n\närztliche Pflichtverletzung zu üben ist. Letztlich stellt auch die Revision einen\n\n(einfachen) Behandlungsfehler der Beklagten insoweit nicht in Abrede, wendet\n\nsich vielmehr ersichtlich nur gegen dessen Bewertung als grob.\n\n3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung im Beru-\n\nfungsurteil, daß sich die Klägerin zu 1, wäre sie - nach einer gebotenen weite-\n\nren Abklärung der Untersuchungsbefunde - über die zu erwartenden Fehlbil-\n\ndungen des Kindes rechtzeitig informiert und entsprechend beraten worden, zu\n\neinem Abbruch der Schwangerschaft entschlossen hätte. Ein schuldhafter ärzt-\n\nlicher Behandlungsfehler, wie er hier vorliegt, kann allerdings - davon geht auch\n\ndas Berufungsgericht aus - nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf Ersatz\n\ndes hier in Rede stehenden Schadens führen, wenn ein Abbruch der Schwan-\n\ngerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre. Eine auf der Verletzung des Be-\n\nhandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwanger-\n\nschaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rah-\n\nmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der\n\nvermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizu-\n\nstellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung\n\nentsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st.Rspr., vgl. insbe-\n\nsondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR\n\n213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002,\n\n1489, 1490). Entgegen der Auffassung der Revision weist die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, unter den vorliegend gegebenen Umständen wäre ein\n\nSchwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des § 218 a\n\nAbs. 2 StGB rechtlich zulässig gewesen, keine Rechtsfehler auf.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Indi-\n\nkation für einen Eingriff, der zur Abwendung der gesundheitlichen Gefahren der\n\nMutter im Hinblick auf die Belastung mit einem schwerbehinderten Kind in Be-\n\ntracht kam, anhand des § 218 a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren-\n\nund Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050) ge-\n\nprüft. Aufgrund dieser gesetzlichen Neufassung ist der mit Einwilligung der\n\nSchwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch dann\n\nnicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zu-\n\nkünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis an-\n\ngezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwiegen-\n\nden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes\n\nder Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht auf andere, für sie zumut-\n\nbare Weise abgewendet werden kann.\n\nIn dieser gesetzlichen Neufassung ist die früher in § 218 a Abs. 2 und\n\nAbs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom\n\n27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820) enthaltene eigenständige Rege-\n\nlung der sogenannten embryopathischen Indikation entfallen; damit sollte klar-\n\ngestellt werden, daß eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer\n\nMinderung des Lebensschutzes führen kann (BT-Drs. 13/1850, S. 26), vielmehr\n\nentscheidend für die Zulässigkeit einer Abtreibung stets nur sein kann, ob das\n\nAustragen des Kindes zu unzumutbaren Belastungen für die gesundheitliche\n\nSituation der Mutter führt, denen anders als durch einen Abbruch nicht wirksam\n\nbegegnet werden kann. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Fall-\n\nkonstellationen der früheren \"embryopathischen Indikation\" nunmehr der Sache\n\nnach von der medizinischen Indikation (auch als \"medizinisch-soziale Indikati-\n\non\" bezeichnet, vgl. z.B. Eser in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., Rdn. 26 zu\n\n§ 218 a StGB) des nunmehrigen § 218 a Abs. 2 StGB aufgefangen werden (BT-\n\nDrs. 13/1850 aaO). Dies entspricht auch der herrschenden Meinung in der\n\nrechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. dazu Eser \n\nin: Schönke/Schröder,\n\n26. Aufl., Rdn. 34, 42 zu § 218 a StGB; Tröndle/Fischer, 50. Aufl., Rdn. 21 zu\n\n§ 218 a StGB; Lackner/Kühl, 24. Aufl., Rdn. 22 vor § 218 StGB; Beckmann, ZfL\n\n1995, 24, 27; einschränkend Rudolphi in: SK-StGB, Rdn. 8 zu § 218 a StGB).\n\nDaher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen\n\nRegelung der \"embryopathischen Indikation\" unterfielen, nunmehr im Rahmen\n\ndes § 218 a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des\n\nschwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebens-\n\nsituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die\n\nGefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch see-\n\nlischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, daß bei der\n\ngebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zu-\n\nrückzutreten hat.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne\n\nRechtsfehler im vorliegenden Fall für die Klägerin zu 1 die Voraussetzungen\n\neines nach diesen Grundsätzen rechtlich zulässigen Schwangerschaftsab-\n\nbruchs bejaht. Bei der gebotenen Prognose aus ärztlicher Sicht wäre, wie im\n\nBerufungsurteil auf der Grundlage der Anhörung des medizinischen Sachver-\n\nständigen festgestellt ist, angesichts der zu erwartenden sehr schweren Behin-\n\nderungen des Kindes sowohl die Gefahr eines Suizidversuchs als auch einer\n\nschwerwiegenden Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der\n\nMutter zu befürchten gewesen. Daß bei der Klägerin zu 1 nach der Geburt tat-\n\nsächlich Depressionen auftraten, die deutlich Krankheitswert erreichten, wobei\n\nzumindest in den ersten Wochen auch eine latente Selbstmordgefahr vorlag,\n\nstützt diese Prognosebeurteilung. Unter den hier gegebenen, in der Beweisauf-\n\nnahme hervorgetretenen Umständen konnte das Berufungsgericht in revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer anders als durch den Ab-\n\nbruch der Schwangerschaft nicht abzuwendenden schwerwiegenden gesund-\n\nheitlichen Gefährdung der Mutter ausgehen und einen derartigen mit dem Tod\n\ndes ungeborenen Kindes verbundenen Eingriff für rechtlich zulässig erachten.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision wäre im vorliegenden Fall ein\n\nbei gebotener ärztlicher Information und Beratung der Klägerin zu 1 im Rahmen\n\nder Schwangerschaftsbetreuung in Betracht zu ziehender Schwangerschafts-\n\nabbruch auch nicht wegen des fortgeschrittenen Entwicklungsstandes des\n\nEmbryos unzulässig gewesen. Die Revision will im Hinblick auf insoweit in der\n\njuristischen Literatur diskutierte mögliche Überlebensraten ungeborener Kinder\n\nab der 22. Schwangerschaftswoche (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer, 50. Aufl.,\n\nRdn. 22 zu § 218 a StGB m.w.N.) eine Abtreibung in Fällen wie dem vorliegen-\n\nden aus verfassungsrechtlichen Gründen generell ausschließen. Dieser Auffas-\n\nsung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.\n\naa) Allerdings enthält die Regelung der medizinischen Indikation des\n\n§ 218 a Abs. 2 StGB - anders als die früher selbständige \"embryopathische In-\n\ndikation\" des § 218 a Abs. 3 StGB a.F., die einen Abbruch nur bis zur\n\n22. Schwangerschaftswoche zuließ - keine zeitliche Befristung. Der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere in den Entscheidungen\n\nBVerfGE 39, 1 ff. und BVerfGE 88, 203 ff.) ist indessen kein Anhaltspunkt dafür\n\nzu entnehmen, daß eine derartige Befristung in Fällen der medizinischen Indi-\n\nkation aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten wäre. Einerseits ist der\n\nLebensschutz des ungeborenen Kindes grundsätzlich während der gesamten\n\nDauer der Schwangerschaft zu gewährleisten; andererseits kann von der Mut-\n\nter, wenn schwerwiegende Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit drohen\n\nund nicht anders abgewendet werden können, ebenfalls während der gesamten\n\nDauer der Schwangerschaft grundsätzlich nicht verlangt werden, daß sie ihre\n\neigenen existentiellen Belange und Rechtspositionen denen des Kindes aufop-\n\nfert. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die schwerwiegende Gefährdung der\n\nMutter nicht aus zu befürchtenden physischen Beeinträchtigungen während der\n\nSchwangerschaft oder der Geburt resultiert, sondern eine relevante - nicht an-\n\nders abwendbare - Bedrohung ihres Lebens oder ihrer seelischen Gesundheit\n\ndeshalb zu erwarten ist, weil sie konstitutionell nicht in der Lage ist, während\n\nder Schwangerschaft und nach der Geburt eines schwerbehinderten Kindes die\n\ndamit verbundenen Belastungen und Verantwortlichkeiten psychisch zu bewäl-\n\ntigen.\n\nbb) Allerdings setzt die Entscheidung, ob im Einzelfall die insoweit zu\n\nziehende Opfergrenze für den Ausnahmetatbestand der Rechtfertigung der mit\n\ndem Tode des Embryos verbundenen Abtreibung aus medizinischer Indikation\n\nüberschritten ist (vgl. zu diesen Erfordernissen z.B. Senatsurteile BGHZ 129,\n\n178, 183 f. und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO S. 234 mit Hin-\n\nweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), eine Güter- und Interessenabwägung vor-\n\naus. Das gilt gerade in den Fällen, in denen es nicht um eine unmittelbare phy-\n\nsische Lebensbedrohung der Schwangeren geht, sondern um aus den darge-\n\nlegten psychischen Belastungen - insbesondere für die Zeit nach der Geburt -\n\nzu befürchtende Beeinträchtigungen. Diese Abwägung muß den Rechtspositio-\n\nnen sowohl des Embryos als auch der Mutter soweit wie möglich gerecht wer-\n\nden. Auch wenn das Lebensrecht des Kindes dem Grunde nach eine zeitliche\n\nDifferenzierung der Schutzpflicht nicht zuläßt (vgl. BVerfGE 88, 203, 254, 257),\n\nkann doch bei dieser Abwägung zur Bestimmung der Voraussetzungen der\n\nmedizinischen Indikation auch die Dauer der Schwangerschaft und die daraus\n\nresultierende besondere Situation für Mutter und Kind Berücksichtigung finden\n\n(vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer, 50. Aufl., Rdn. 26 zu § 218 a StGB; Rudolphi\n\nin: SK-StGB, Rdn. 28 zu § 218 a StGB; a.A. Rüfner, ZfL 2000, 82, 83). In den\n\nFällen der medizinischen Indikation soll der Schwangerschaftsabbruch sowohl\n\naus dem gesundheitlichen Interesse der Frau als auch im Hinblick auf die\n\nSchutzwürdigkeit des sich weiter entwickelnden ungeborenen Lebens so früh\n\nwie möglich vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Prüfung kann den Er-\n\ngebnissen des medizinischen Fortschritts, der zu einer immer weiteren Vorver-\n\nlagerung der extrauterinen Lebensfähigkeit des Embryos führen mag, ihre Be-\n\ndeutung zukommen.\n\ncc) Es braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob und\n\nunter welchen Umständen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Zuläs-\n\nsigkeit einer \"Spätabtreibung\" in den letzten Schwangerschaftswochen, die auf\n\ndie Abwehr von Gefahren für den psychischen Gesundheitszustand der Mutter\n\neines voraussichtlich behinderten Kindes gerichtet ist, rechtlichen Bedenken\n\nbegegnen könnte. Denn hier geht es nicht um das Problem einer derartigen\n\n\"Spätabtreibung\". Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts, die insoweit auch von der Revision nicht in Abrede gestellt werden, hätte\n\nbei gehöriger Untersuchung und Beratung der Klägerin zu 1 ein Schwanger-\n\nschaftsabbruch jedenfalls noch in der 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt\n\nwerden können - also sogar noch innerhalb der Frist, die nach der früheren Re-\n\ngelung des § 218 a Abs. 3 StGB a.F. als Befristung der \"embryopathischen In-\n\ndikation\" vorgesehen war. In Rede steht unter diesen Umständen also nicht ein\n\nAbbruch in den letzten Schwangerschaftswochen, in denen der Übergang zwi-\n\nschen Abtreibung und Einleitung einer Frühgeburt fließend sein mag. Wie im\n\nBerufungsurteil dargelegt ist, hat der gerichtliche Sachverständige hier sogar\n\ndie Auffassung vertreten, in diesem möglichen Abbruchszeitpunkt wäre konkret\n\nnoch kein lebensfähiges Kind geboren worden. Mag dies, wovon das Beru-\n\nfungsgericht ausgeht, im Hinblick auf Äußerungen in der medizinischen Litera-\n\ntur zu den Möglichkeiten des Beginns der extrauterinen Lebensfähigkeit auch\n\nletztlich offen sein, geboten es die hier festgestellten Umstände doch jedenfalls\n\nnicht, bei der im Rahmen der Indikationsfeststellung erforderlichen Güterabwä-\n\ngung die Interessen der Mutter hintanzusetzen, die - wie bereits erörtert - aus\n\npsychischen Gründen schwerwiegenden Gefahren für ihr Leben und ihre Ge-\n\nsundheit ausgesetzt war.\n\n4. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Kausali-\n\ntät des der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers und der hierauf beru-\n\nhenden Nichtdurchführung eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs für\n\nden seitens der Kläger geltend gemachten Unterhaltsschaden bejaht. Der Ein-\n\nwand der Revision, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der fehlerhaften\n\nDiagnose und der Belastung der Kläger mit dem Unterhaltsaufwand für ihr Kind\n\nliege deswegen nicht vor, weil das Kind auch bei einem Schwangerschaftsab-\n\nbruch möglicherweise überlebt hätte, greift nicht durch.\n\na) Allerdings hat das Berufungsgericht trotz der Bekundungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen, bei einer möglichen Abtreibung innerhalb von\n\nweniger als einer Woche ab dem 20. Juni 1996, also noch innerhalb der\n\n22. Schwangerschaftswoche, wäre mit Sicherheit kein lebendes Kind geboren\n\nworden, hierzu keine endgültigen Feststellungen getroffen. Es ist daher revisi-\n\nonsrechtlich vom Vorbringen der Beklagten auszugehen, daß bereits Kinder mit\n\neinem Geburtsgewicht von 500 Gramm bei einem Schwangerschaftsalter von\n\netwa 22 bis 24 Wochen überleben können; die Chancen für eine extrauterine\n\nÜberlebensfähigkeit eines Embryos dieses Alters möchte die Revision mit 30 %\n\nansetzen.\n\nb) Im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht erachtet\n\nauch der Senat die Beklagte für beweisbelastet dafür, daß sich im vorliegenden\n\nFall für das Kind eine derartige Überlebenschance trotz eines rechtmäßigen\n\nSchwangerschaftsabbruchs realisiert hätte. Dabei kann offenbleiben, ob sich\n\n- was das Berufungsgericht bejaht, die Revision jedoch als fehlerhaft angreift -\n\nfür die Klägerin eine entsprechende Beweiserleichterung zu Lasten der Be-\n\nklagten daraus herleiten läßt, daß deren Behandlungsfehler als grob einzustu-\n\nfen ist. Zwar spricht vieles dafür, daß die dahingehende Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts den Angriffen der Revision standzuhalten vermag; diese Frage\n\nmuß jedoch nicht abschließend entschieden werden, da für die hier in Rede\n\nstehende Kausalitätsfrage auch dann eine Beweisbelastung der Beklagten zu\n\nbejahen ist, wenn ihr nur ein einfacher Behandlungsfehler vorgeworfen werden\n\nkann.\n\nDer Abbruch einer Schwangerschaft ist auf deren Beendigung gerichtet\n\nund hat im Regelfall den Tod des ungeborenen Kindes zur Folge. Gerade aus\n\ndiesem Grund sind zum Schutze des Lebensrechts des Embryos aus verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen wirksame Maßnahmen, darunter auch die strafrecht-\n\nlichen Abtreibungsvorschriften der §§ 218 ff. StGB, geboten, die eben deswe-\n\ngen rechts- und gesetzessystematisch unter den Straftaten gegen das Leben\n\neingeordnet sind. Der strengen Indikationsstellung, insbesondere des § 218 a\n\nAbs. 2 StGB für eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs, bedarf es\n\ngerade deshalb, weil der Eingriff regelmäßig in die existentiellen verfassungs-\n\nrechtlich geschützten Rechtspositionen des ungeborenen Kindes eingreift,\n\nnämlich sein Leben vernichtet. Davon ist insbesondere auch bei Fallkonstellati-\n\nonen der hier vorliegenden Art auszugehen, in denen mit der Indikationsstellung\n\nnach § 218 a Abs. 2 StGB zwangsläufig der Schutz des ungeborenen Lebens\n\nhintangesetzt wird, um einer nicht anders abzuwendenden, dem Leben und der\n\nseelischen Gesundheit der Mutter drohenden Gefahr zu begegnen, die gerade\n\nfür die Zeit nach einer Geburt des Kindes zu prognostizieren ist.\n\nHat aber in dieser Weise nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde-\n\nliegenden Vorstellungen der grundsätzlich der Rechtsordnung widersprechen-\n\nde, in bestimmten Ausnahmefällen von ihr erlaubte Abbruch einer Schwanger-\n\nschaft in der Regel die Beendigung des Lebens des Embryos zur Folge, so\n\nspricht für den Eintritt dieser Folge bei den dem Gesetz unterfallenden Sach-\n\nverhalten eine Vermutung.\n\nGewiß gibt es Ausnahmefälle, in denen ein Schwangerschaftsabbruch\n\nzur Folge hat, daß ein extrauterin bereits lebensfähiges Kind zur Welt kommt.\n\nEs liegt nahe, daß derartige Fälle mit fortschreitender Dauer der Schwanger-\n\nschaft eher vorkommen; sie mögen im Rahmen des medizinischen Fortschritts\n\nweiter zunehmen, wenn es gelingt, immer kleinere und unreifere Embryonen\n\nauch außerhalb des Mutterleibs am Leben zu erhalten. Daß im Einzelfall eine\n\nderartige Ausnahme gegeben sei, hat jedoch - in Widerlegung der dargestellten\n\nVermutung - die Arztseite zu beweisen.\n\nc) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß\n\nder Beklagten hier diese Beweisführung - die es im Hinblick auf den von ihm\n\nbejahten groben Behandlungsfehler der Beklagten auferlegt hat - nicht gelun-\n\ngen ist. Abgesehen davon, daß bereits die im Berufungsurteil dargelegten Be-\n\nkundungen des gerichtlichen Sachverständigen gegen eine mögliche extraute-\n\nrine Lebensfähigkeit des Kindes sprechen, wäre die von der Revision aufge-\n\nzeigte allgemeine Möglichkeit, daß auch Kinder mit einem Geburtsgewicht von\n\n500 Gramm und einem Schwangerschaftsalter von 22 bis 24 Wochen überle-\n\nben könnten, wobei von einer Überlebensrate von 30 % ausgegangen werden\n\nkönne, nicht geeignet, den Nachweis zu führen, daß im vorliegenden Fall das\n\nKind der Kläger tatsächlich überlebt hätte, wäre der in Betracht kommende\n\nSchwangerschaftsabbruch durchgeführt worden.\n\n5. Der den Klägern wegen der erörterten Verletzung des Behandlungs-\n\nvertrages durch die Beklagte zu ersetzende Schaden erfaßt die demnach kau-\n\nsal auf den unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch zurückzuführenden Be-\n\nlastungen mit dem Unterhaltsaufwand des Kindes. Denn auch dieser Schaden\n\nist unter den hier gegebenen Umständen vom Schutzzweck des Behandlungs-\n\nvertrages mit umfaßt.\n\na) Allerdings erstreckt sich, soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus\n\nmedizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit\n\nder Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Vertrages im all-\n\ngemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen\n\nfür das Kind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -, VersR\n\n1985, 1068, 1071; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 und\n\nvom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1491). Dies hat sei-\n\nnen Grund darin, daß im Regelfall der medizinischen Indikation (wie sie sich\n\ninsbesondere im Rahmen der Regelung des § 218 a Abs. 2 StGB a.F. darstell-\n\nte) die Abwendung schwerer Gefahren für die Schwangere durch das Fortbe-\n\nstehen der Schwangerschaft als solcher oder die bevorstehende Geburt selbst,\n\nnicht aber durch Lebensumstände nach der Geburt des Kindes im Mittelpunkt\n\nsteht. Ist letzteres der Fall, hat es der Senat auch bisher schon für möglich er-\n\nachtet, daß sich der Schutzzweck auf die Unterhaltsaufwendungen erstreckt,\n\netwa dann, wenn sich gerade die Belastung durch den späteren Unterhalt für\n\ndas Kind in entscheidender Weise negativ auf den Gesundheitszustand der\n\nMutter auszuwirken drohte (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR\n\n270/83 - aaO und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 ff.; vgl.\n\nhier auch Senatsurteil BGHZ 143, 389, 393 f.). Ob und unter welchen Umstän-\n\nden in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ein entsprechender Schutzumfang\n\nim Hinblick auf eine medizinische Indikation anzunehmen sein kann, hat der\n\nSenat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR\n\n213/00 - aaO, S. 235 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - aaO,\n\nS. 1491).\n\nb) Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, daß bei einem Sach-\n\nverhalt, wie er hier gegeben ist, die Schadensersatzpflicht des haftenden Arztes\n\nauch den Unterhaltsbedarf des Kindes erfaßt. Die schwerwiegenden Gefahren\n\nfür die Mutter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen der Indikation des § 218 a\n\nAbs. 2 StGB führen, drohten hier gerade auch für die Zeit nach der Geburt;\n\ndenn eine Selbstmordgefahr und eine erhebliche Depression von deutlichem\n\nKrankheitswert war für die Klägerin zu 1 gerade für diesen Zeitraum zu be-\n\nfürchten (und hat sich hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer seelischen Ge-\n\nsundheit auch verwirklicht), da sie konstitutionell den Belastungen durch die\n\nVerantwortung für das schwerbehinderte Kind nicht gewachsen war. War dem-\n\ngemäß der vertragliche Schutzzweck auch auf die Vermeidung dieser Gefahren\n\ndurch das \"Haben\" des Kindes gerichtet, so erstreckt sich die aus der Vertrags-\n\nverletzung resultierende Ersatzpflicht auch auf den Ausgleich der durch die\n\nUnterhaltsbelastung verursachten vermögensrechtlichen Schadenspositionen.\n\nEine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfangs, die bei der-\n\nartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren \"embryopathischen Indikati-\n\non\" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240,\n\n247 f.; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699\n\nund vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234), nunmehr auch für\n\nentsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtsla-\n\nge maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht im übrigen der - oben er-\n\nörterten - gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218 a Abs. 3 StGB a.F.\n\nerfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB\n\neinzubeziehen.\n\n6. Soweit das Berufungsgericht - über die somit rechtlich beanstan-\n\ndungsfreie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für den Unter-\n\nhaltsbedarf des Kindes hinaus - der Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe\n\nvon 20.000 DM zugesprochen hat, lassen die im Berufungsurteil hierzu ange-\n\nstellten Überlegungen Rechtsfehler nicht erkennen; sie werden von der Revisi-\n\non auch nicht im einzelnen angegriffen.\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/vi-zr-136-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":22},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-18/vi-zr-136-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZR_136-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:12.149481+00:00"}}