{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB___9-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"VI ZB 9/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 202 Abs. 2, 418 Abs. 1 Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 202 Abs. 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der britischen Behörde zukommt, nach- gewiesen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. November 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 9/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 202 Abs. 2, 418 Abs. 1\n\nDie Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 202 Abs. 2 ZPO durch das\n\nschriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1\n\nZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der britischen Behörde zukommt, nach-\n\ngewiesen werden.\n\nBGH, Beschluß vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01 - OLG Rostock\n\nLG Neubrandenburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2001 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die\n\nRichterin Diederichsen und den Richter Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Be-\n\nschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom\n\n17. Januar 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 520.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer am 20. Oktober 1998 beim\n\nLandgericht eingegangenen Klage auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbe-\n\ntrages von 520.000 DM in Anspruch. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 ord-\n\nnete der Vorsitzende der mit der Sache befaßten Zivilkammer das schriftliche\n\nVorverfahren an und forderte den Beklagten zugleich auf, binnen einer Notfrist\n\nvon zwei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und in diesem\n\nFalle binnen einer Frist von weiteren vier Wochen auf das Klagevorbringen zu\n\nerwidern. Ferner wurde der Beklagte, als dessen Wohnsitz eine Adresse im\n\nVereinigten Königreich angegeben war, aufgefordert, einen Zustellungsbevoll-\n\nmächtigten zu benennen.\n\nKlageschrift, Verfügung und Aufforderung zur Benennung eines Zustel-\n\nlungsbevollmächtigten wurden dem Beklagten jeweils nach Übersetzung in die\n\nenglische Sprache am 9. Februar 1999 im Verfahren nach § 199 ZPO zuge-\n\nstellt. Der entsprechenden Bestätigung der um die Zustellung ersuchten briti-\n\nschen Behörde (Senior Master Dept.-Supreme Court of England & Wales) \"in\n\nÜbereinstimmung mit Art. 6 der Konvention\", nämlich des Haager Zustellungs-\n\nübereinkommens, ist zu entnehmen, daß die Schriftstücke in einem gesiegel-\n\nten, adressierten Umschlag unter der angegebenen Anschrift in einen Briefka-\n\nsten des Beklagten eingeworfen worden sind.\n\nDa bis zum 15. März 1999 weder die Anzeige der Verteidigungsbereit-\n\nschaft noch eine Klageerwiderung zu den Akten gelangt waren, erließ das\n\nLandgericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter an die-\n\nsem Tage antragsgemäß gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, welches\n\nam 16. März 1999 im Wege der vereinfachten Zustellung nach § 175 Abs. 1\n\nSatz 2 ZPO zur Post gegeben wurde. Eine Bestimmung der Einspruchsfrist\n\ngemäß § 339 Abs. 2 ZPO erfolgte nicht.\n\nGegen dieses Versäumnisurteil wandte sich der Beklagte mit einem am\n\n30. März 1999 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 22. März\n\n1999, mit welchem er in englischer Sprache zum Ausdruck brachte, weder die\n\nKlageschrift noch die dieser beigefügten Schriftstücke erhalten zu haben. Zu-\n\ngleich bat der Beklagte um Benennung eines geeigneten Rechtsanwalts sowie\n\num Mitteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.\n\nAuf dieses Schreiben übersandte der Einzelrichter dem Beklagten mit\n\nSchreiben vom 26. April 1999 eine Liste der beim Landgericht zugelassenen\n\nRechtsanwälte sowie das amtliche Formular für einen Prozeßkostenhilfeantrag.\n\nZugleich wies er den Beklagten auf die Möglichkeiten für eine Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist hin.\n\nAuch dieses Schreiben wurde dem Beklagten im Wege der vereinfachten Zu-\n\nstellung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 29. April\n\n1999 übersandt. Eine Reaktion des Beklagten hierauf ist nicht erfolgt.\n\nMit Beschluß vom 26. Mai 1999 verwarf das Landgericht den Einspruch\n\ndes Beklagten gegen das vorgenannte Versäumnisurteil als unzulässig, weil\n\ndieser nicht durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt einge-\n\nlegt und unterzeichnet worden sei. Auch dieser Beschluß wurde dem Beklagten\n\ngemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 31. Mai 1999\n\nübersandt.\n\nMit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8. Dezember 2000\n\nhat der Beklagte gegen das vorgenannte Versäumnisurteil - nochmals - Ein-\n\nspruch eingelegt, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und\n\nzugleich beantragt, gemäß § 719 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Ver-\n\nsäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.\n\nDiesen Schriftsatz hat das Landgericht - worin ihm der Beklagte durch\n\nSchriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 12. Januar 2001 beigetreten\n\nist - als sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 26. Mai\n\n1999 angesehen und das Wiedereinsetzungsgesuch auf diesen Beschluß be-\n\nzogen.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 17. Januar 2001 den An-\n\ntrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-\n\nschluß des Landgerichts vom 26. Mai 1999 zurückgewiesen und die sofortige\n\nBeschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß (als unzulässig) verworfen.\n\nGegen den ihm am 23. Januar 2001 zugestellten Beschluß des Oberlandesge-\n\nrichts wendet sich der Beklagte mit seiner am 6. Februar 2001 per Telefax beim\n\nOberlandesgericht eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde, mit der er\n\nseine Anträge weiter verfolgt.\n\nII.\n\nDie weitere sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 4 Satz 1, 568a,\n\n547 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.\n\nMit Recht hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Be-\n\nklagten gegen den seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil verwerfenden\n\nBeschluß des Landgerichts vom 26. Mai 1999 als unzulässig erachtet, weil sie\n\nerst nach Ablauf der hierfür in § 577 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Notfrist von\n\nzwei Wochen eingegangen ist und Wiedereinsetzungsgründe insoweit weder\n\ndargetan noch glaubhaft gemacht worden sind.\n\n1. Der Senat hat - im Gegensatz zum Oberlandesgericht - keine Zweifel,\n\ndaß der angefochtene Verwerfungsbeschluß am 31. Mai 1999 gemäß § 175\n\nAbs. 1 Satz 2 und 3 ZPO rechtswirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt\n\nworden ist mit der Folge, daß die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwer-\n\nde bereits am 14. Juni 1999 abgelaufen ist.\n\nWohnt eine Partei nicht im Inland, so ist sie nach § 174 Abs. 2 ZPO zur\n\nBenennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen\n\nam Ort des Prozeßgerichts oder innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem das\n\nProzeßgericht seinen Sitz hat, wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt\n\nhat. Die Benennungspflicht besteht zwar erst ab Klagezustellung (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 24. Februar 1972 - II ZR 7/71 - BGHZ 58, 177, 179; siehe auch Se-\n\nnatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - VersR 1999, 510), die Zu-\n\nstellung der Klageschrift mit Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbe-\n\nvollmächtigten ist jedoch zum 9. Februar 1999 nach § 202 Abs. 2 ZPO durch\n\ndas schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418\n\nAbs. 1 ZPO, die auch der Urkunde der britischen Behörde zukommt, nachge-\n\nwiesen. Zweifel daran, daß der Beklagte unter der angegebenen Adresse\n\nwohnt, bestehen nicht, nachdem er in seinem vom Landgericht als Einspruch\n\ngewerteten Schreiben vom 30. März 1999 selbst diese Anschrift als seine\n\nAdresse angegeben hat. Allein seine in diesem Schreiben enthaltene Behaup-\n\ntung, weder die Klageschrift noch die dieser beigefügten Schriftstücke erhalten\n\nzu haben, reicht nicht aus, um gemäß § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Un-\n\nrichtigkeit des schriftlichen Zeugnisses der ersuchten Behörde über die Zu-\n\nstellung zu führen, zumal den Beklagten das Versäumnisurteil des Landge-\n\nrichts vom 15. März 1999 auf dem Postwege unter der angegebenen Anschrift\n\nebenfalls erreicht hat.\n\nHatte der Beklagte mithin entgegen seiner Verpflichtung im Sinne des\n\n§ 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt, so konnte\n\nnach § 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO die Zustellung des Verwerfungsbeschlus-\n\nses durch Aufgabe zur Post am 31. Mai 1999 rechtswirksam erfolgen. Dies gilt\n\nauch für Parteien mit Wohnsitz im Ausland, ohne daß es eines vorherigen ge-\n\nrichtlichen Hinweises darauf bedarf, daß ein Zustellungsbevollmächtigter zu\n\nbenennen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - aaO).\n\nDaher war die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 341 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.\n\n§ 577 Abs. 2 ZPO bei Eingang des Rechtsmittelschreibens der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten vom 8. Dezember 2000 längst abgelaufen. Unter\n\ndiesen Umständen bedurfte es auch keiner Bestimmung der Einspruchsfrist\n\ngemäß § 339 Abs. 2 ZPO, denn die Zustellung eines Versäumnisurteils durch\n\nAufgabe zur Post gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO an eine im Ausland woh-\n\nnende Partei ist keine Zustellung im Ausland, sondern eine fingierte Zustellung\n\nim Inland (Senatsurteil vom 10. November 1998 - aaO - S. 511 sowie BGH,\n\nBeschluß vom 4. Dezember 1991 - IV ZB 4/91 - NJW 1992, 1701, 1702).\n\n2. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht nicht nur den Ein-\n\nspruch gegen das Versäumnisurteil, sondern auch den Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag mit Recht als unzulässig verworfen, weil entgegen § 236 Abs. 2 ZPO we-\n\nder der Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 noch der Schriftsatz vom 12. Januar\n\n2001 die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthal-\n\nten. Diese Schriftsätze lassen insbesondere nicht erkennen, wann der Be-\n\nschluß vom 26. Mai 1999 dem Beklagten zugegangen ist, aus welchen Grün-\n\nden er in der Folgezeit gehindert war, hiergegen das zulässige Rechtsmittel\n\neinzulegen und wann ein mögliches Hindernis für die Wahrung der Frist für\n\nden Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO behoben\n\nwar. Auch mit der weiteren sofortigen Beschwerde - die keinerlei Begründung\n\nenthält - trägt der Beklagte hierzu nichts vor.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Wellner\n\n Diederichsen Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/vi-zb-9-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/vi-zb-9-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:13.874622+00:00"}}