{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__54-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"VI ZB 54/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 I a) Eine Prozeßpartei hat bei Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei ei- nem Umzug, dafür Sorge zu tragen, daß sie für ihre Prozeßbevollmächtigten er- reichbar bleibt. b) Dies setzt nicht in jedem Fall eine ständige postalische Erreichbarkeit voraus; vielmehr kann auch die Mitteilung einer Mobilfunknummer ausreichen, über die ei- ne fernmündliche Kontaktaufnahme möglich ist. c) Erkennt die Partei einen Defekt ihres Mobiltelefons, der sie am Abhören der auf ihrer \"Mailbox\" eingegangenen Nachrichten hindert, gereicht es ihr zum prozessu- alen Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, wenn sie im Hinblick auf eine zu er- wartende gerichtliche Entscheidung nicht von sich aus Kontakt mit ihren Prozeß- bevollmächtigten aufnimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 54/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 I\n\na) Eine Prozeßpartei hat bei Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei ei-\nnem Umzug, dafür Sorge zu tragen, daß sie für ihre Prozeßbevollmächtigten er-\nreichbar bleibt.\n\nb) Dies setzt nicht in jedem Fall eine ständige postalische Erreichbarkeit voraus;\nvielmehr kann auch die Mitteilung einer Mobilfunknummer ausreichen, über die ei-\nne fernmündliche Kontaktaufnahme möglich ist.\n\nc) Erkennt die Partei einen Defekt ihres Mobiltelefons, der sie am Abhören der auf\nihrer \"Mailbox\" eingegangenen Nachrichten hindert, gereicht es ihr zum prozessu-\nalen Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, wenn sie im Hinblick auf eine zu er-\nwartende gerichtliche Entscheidung nicht von sich aus Kontakt mit ihren Prozeß-\nbevollmächtigten aufnimmt.\n\nBGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 54/01 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederich-\n\nsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\n\n4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\n\nSchleswig vom 26. November 2001 wird auf ihre Kosten zurück-\n\ngewiesen.\n\nBeschwerdewert: 92.033 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:10)(cid:5)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und\n\nFeststellung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Das ihre\n\nKlage abweisende Urteil des Landgerichts ist ihrer Prozeßbevollmächtigten am\n\n5. September 2001 zugestellt worden. Am 1. November 2001 hat die Klägerin\n\nBerufung eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nwegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.\n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie eidesstattlich\n\nversichert, sie sei seit 01. April 2001 als Assistenzärztin in Magdeburg tätig. Der\n\nUmzug dorthin sei am 14. April 2001 erfolgt. Zuvor sei ihr erster Wohnsitz in\n\nA. /B. gewesen, der zweite Wohnsitz in E. . Sie habe Anfang\n\nApril 2001 bei der Post einen Nachsendeantrag von ihrer Anschrift in\n\nA. /B. an ihre neue Anschrift in M. gestellt. Daß dieser Antrag\n\nnach sechs Monaten automatisch ablaufen würde, sei ihr nicht bekannt gewe-\n\nsen. Darüber hinaus habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2001,\n\nwo sie aufgrund einer Verhinderung ihrer Prozeßbevollmächtigten anwaltlich\n\nnicht vertreten gewesen sei, dem Gericht - ohne daß dies im Terminsprotokoll\n\noder in den Akten vermerkt ist - ihre neue Anschrift in M. mitgeteilt.\n\nDas klageabweisende landgerichtliche Urteil habe ihre Prozeßbevollmächtigte\n\nder Korrespondenzanwältin übersandt, der es am 21. September 2001 zuge-\n\ngangen sei. Dieser sei lediglich die Anschrift in A. /B. bekannt gewe-\n\nsen, wobei an diese Anschrift gerichtete Korrespondenz nicht zurückgekommen\n\nsei. Anrufe der Rechtsanwältin in A. /B. seien erfolglos geblieben. Sie,\n\ndie Klägerin, sei auch nicht über ihr Mobiltelefon erreichbar gewesen. Dieses\n\nsei zwar Anfang Oktober 2001 noch einschaltbar gewesen, bei Anruf der Mail-\n\nbox habe sich jedoch das Mobiltelefon abgeschaltet, so daß sie die hierauf ge-\n\nsprochene Nachricht ihrer Korrespondenzanwältin über den drohenden Ablauf\n\nder Berufungsfrist gegen das ergangene Urteil nicht habe abhören können. Auf\n\nihre fernmündliche Anfrage beim Landgericht habe sie am 19. Oktober 2001\n\nerstmals von der Existenz eines Urteils und der bereits abgelaufenen Beru-\n\nfungsfrist erfahren. Nach einem entsprechenden Schreiben des Landgerichts\n\nvom 22. Oktober 2001, zugegangen am 25. Oktober 2001, mit einem Hinweis\n\nauf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages habe sie sich am selben\n\nTage an ihre Prozeßbevollmächtigte gewandt mit der Bitte, ihr bei der Suche\n\neines beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts behilflich zu sein. Diese\n\nhabe das Schreiben an die Korrespondenzanwältin weitergeleitet, die in diesem\n\nZusammenhang am 30. Oktober 2001 erstmals von der neuen Anschrift der\n\nKlägerin erfahren habe.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das\n\nUrteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im\n\nwesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die ihr als Prozeßpartei ob-\n\nliegende Sorgfalt verstoßen, indem sie nicht sichergestellt habe, für ihre Pro-\n\nzeßbevollmächtigten erreichbar zu sein. Dies gelte insbesondere auch im Hin-\n\nblick darauf, daß sie nach Durchführung der Beweisaufnahme, an der sie per-\n\nsönlich teilgenommen habe, in absehbarer Zeit mit dem Erlaß eines Urteils ha-\n\nbe rechnen müssen. Tatsächlich sei sie aber für ihre Korrespondenzanwältin\n\nweder auf dem Postwege noch telefonisch erreichbar gewesen. Es habe nicht\n\nausgereicht, daß die Klägerin ihre Mobilfunknummer mitgeteilt habe. Neben der\n\nMitteilung einer Telefonnummer sei in jedem Fall auch die Mitteilung einer An-\n\nschrift erforderlich, unter der der Betreffende postalisch zu erreichen sei. Auch\n\nsei die Telekommunikation über Mobilfunk generell unsicherer als diejenige\n\nüber das Festnetz, da das Mobilfunknetz teilweise nicht flächendeckend und die\n\nGeräte anfälliger seien. So sei im vorliegenden Fall das Mobiltelefon defekt ge-\n\nwesen, so daß ein Abhören der Mailbox unmöglich gewesen sei. Die Klägerin\n\nkönne sich auch nicht darauf berufen, dem Gericht am 2. Juli 2001 in Abwe-\n\nsenheit ihrer Prozeßbevollmächtigten mündlich ihre neue Anschrift mitgeteilt zu\n\nhaben. Die Mitteilung der Anschrift an das Gericht ersetze nicht deren Mitteilung\n\nan die Prozeßbevollmächtigten, zumal Ansprechpartner des Gerichts im An-\n\nwaltsprozeß nicht die Partei selbst, sondern deren Prozeßbevollmächtigte seien\n\nund deshalb die Anschrift der Partei eine untergeordnete Rolle spiele. Ob weite-\n\nre Sorgfaltspflichtverletzungen auf Seiten der Anwälte der Klägerin vorlägen,\n\nkönne in Anbetracht der eigenen Sorgfaltspflichtverletzungen der Klägerin da-\n\nhinstehen, zumal sie sich diejenigen ihrer Anwälte nach § 85 Abs. 2 ZPO zu-\n\nrechnen lassen müsse.\n\nII.\n\nDie gemäß §§ 519b, 546, 577 ZPO a.F. zulässige Beschwerde hat in der\n\nSache keinen Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat das Oberlandesgericht der Klä-\n\ngerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die\n\nBerufung als unzulässig verworfen. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt\n\nsich nämlich nicht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungs-\n\nfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prozeßpartei bei einer\n\nÄnderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei einem Umzug, Sorge tragen\n\nmuß, daß sie für ihren Prozeßbevollmächtigten - insbesondere wenn mit dem\n\nErlaß einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zu rechnen ist - erreichbar bleibt\n\n(vgl. etwa BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - NJW 2000, 3143;\n\nvom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810, 811; vom 8. Juni\n\n1988 - IVb ZB 68/88 - VersR 1988, 1055 f. m.w.N.).\n\nAuf dieser Grundlage entlastet es die Klägerin im Hinblick auf das Gebot\n\nprozessualer Sorgfalt nicht, daß sie sich auf einen Nachsendeauftrag verlassen\n\nhat, ohne sich - insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Umzug verstrichene\n\nZeit - über dessen Laufzeit zu informieren.\n\nEntsprechendes gilt für ihr Vorbringen, dem Gericht im Termin vom\n\n2. Juli 2001 mündlich ihre neue Anschrift mitgeteilt zu haben. Das Berufungsge-\n\nricht hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, daß die Mitteilung der neuen\n\nAnschrift gegenüber dem Gericht nicht deren Mitteilung an die Prozeßbevoll-\n\nmächtigten ersetzt. Im Anwaltsprozeß ist Zustellungsadressat für das Gericht\n\ngrundsätzlich nicht die Partei selbst, sondern ihr Prozeßbevollmächtigter (vgl.\n\n§ 176 ZPO a.F.).\n\n2. Dem Berufungsgericht kann allerdings im Hinblick auf die prozessua-\n\nlen Anforderungen an die Erreichbarkeit einer Partei für ihren Prozeßbevoll-\n\nmächtigten nicht darin beigetreten werden, diesem gegenüber sei neben der\n\nMitteilung einer Telefonnummer in jedem Fall auch die Mitteilung einer Anschrift\n\nerforderlich, unter welcher die Partei postalisch zu erreichen sei. Eine solche\n\nAnforderung läßt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ent-\n\nnehmen. Insbesondere nach dem Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 -\n\n(aaO) reicht die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme aus, die al-\n\nlerdings - wie noch auszuführen sein wird - zuverlässig gesichert sein muß.\n\nDeshalb kann das Erfordernis einer ständigen postalischen Erreichbarkeit der\n\nPartei für ihren Prozeßbevollmächtigten allenfalls dann in Betracht kommen,\n\nwenn eine andere Kommunikationsmöglichkeit nicht besteht. Dies war hier je-\n\ndoch grundsätzlich der Fall, da die Klägerin ihre Mobilfunknummer mitgeteilt\n\nhatte. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Telekommunikation über\n\nMobilfunk sei generell unsicherer als diejenige über das Festnetz, fehlt es an\n\ntatsächlichen Feststellungen. Selbst wenn das Mobilfunknetz teilweise nicht\n\nflächendeckend sein sollte, dürfte - wie auch sonst - die dadurch verursachte\n\nvorübergehende Nichterreichbarkeit des Teilnehmers regelmäßig nur dazu füh-\n\nren, daß ein Anruf auf die sogenannte Mailbox umgeleitet wird und dort später\n\nabgehört werden kann.\n\n3. Es muß jedoch im Ergebnis zu Lasten der Klägerin gehen, daß sie im\n\nvorliegenden Fall für ihre Prozeßbevollmächtigten tatsächlich telefonisch nicht\n\nerreichbar war.\n\nZwar würde allein der technische Defekt des Mobiltelefons der Klägerin\n\nnicht zum Verschulden im Sinne des §§ 233 ZPO gereichen, zumal nicht davon\n\nausgegangen werden kann, daß Mobiltelefone generell störungsanfälliger sind\n\nals Festnetztelefone mit Anrufbeantworter. Indessen ist dem Vorbringen der\n\nKlägerin zu entnehmen, daß sie seinerzeit den Defekt ihres Mobiltelefons er-\n\nkannt hat. Das stellt auch die Beschwerdebegründung nicht in Abrede. Bei die-\n\nser Sachlage hätte der von ihr festgestellte Defekt ihres Mobiltelefons die Klä-\n\ngerin im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Landgerichts jeden-\n\nfalls dazu veranlassen müssen, von sich aus Kontakt mit ihren Prozeßbevoll-\n\nmächtigten aufzunehmen, um sich gegebenenfalls über den Inhalt der Ent-\n\nscheidung und eine etwa bereits laufende Rechtsmittelfrist zu informieren (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94 - VersR 1995, 810,\n\n811). Da sie insoweit untätig geblieben ist, hat sie nicht die prozessuale Sorgfalt\n\naufgewendet, die in der konkreten Situation von ihr erwartet werden konnte.\n\nDas Berufungsgericht hat ihr mithin im Ergebnis mit Recht die Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verweigert\n\nund ihre Berufung als unzulässig verworfen.\n\nMüller Wellner Diederichsen\n\n Stöhr Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__54-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zb-54-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__54-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__54-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zb-54-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__54-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:26.067251+00:00"}}