{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__28-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"VI ZB 28/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 28/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Januar 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die\n\nRichterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juni\n\n2001 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nBeschwerdewert: 119.131,01 €\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 9. März 2001 fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am\n\n22. Mai 2001 eingegangenen Schriftsatz haben ihre Prozeßbevollmächtigten\n\ndie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt.\n\nDies hat die Senatsvorsitzende am 23. Mai 2001 telefonisch unter Hinweis dar-\n\nauf, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 21. Mai 2001 abgelaufen\n\nund die Berufung daher unzulässig sei, abgelehnt. Am 5. Juni 2001 haben die\n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin die Berufung begründet und gleichzeitig\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist bean-\n\ntragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, ihre langjährige und erfahrene\n\nBürovorsteherin, die zudem regelmäßig kontrolliert worden sei, habe zwar den\n\nmit dem 21. Mai 2001 richtig errechneten Fristablauf in der Handakte vermerkt,\n\naber unerklärlicherweise in den von ihr selbständig und lange Zeit fehlerfrei\n\ngeführten Fristenkalender den 22. Mai 2001 als Fristende eingetragen. Des-\n\nhalb habe die Prozeßbevollmächtigte die Akte erst an diesem Tag zur Stellung\n\neines Fristverlängerungsantrags in die Hand genommen.\n\nMit Beschluß vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Wieder-\n\neinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin müsse sich ein Organisations-\n\nverschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Dem Vortrag der\n\nKlägerin und der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin ihrer Pro-\n\nzeßbevollmächtigten sei zu entnehmen, daß für den 18. Mai 2001 eine Vorfrist\n\nim Kalender notiert worden sei. Es fehle jedoch jeglicher Vortrag dazu, daß die\n\nBürovorsteherin und die mit der Vorlage von Fristensachen betrauten Büroan-\n\ngestellten angewiesen gewesen seien, Akten zu den im Kalender notierten\n\nVorfristen stets einem Rechtsanwalt vorzulegen. Hätte es eine solche allge-\n\nmeine Anweisung gegeben und wäre der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin\n\ndie Akte zu der notierten Vorfrist vorgelegt worden, wäre dieser oder der Büro-\n\nvorsteherin die Diskrepanz zwischen der Fristennotierung im Fristenkalender\n\nund in der Handakte aufgefallen. Nicht auszuschließen, sondern sogar nahe-\n\nliegend sei, daß die Prozeßbevollmächtigte allein aufgrund der Handakte und\n\nder darin zutreffend festgehaltenen Frist den Fristverlängerungsantrag recht-\n\nzeitig gestellt hätte.\n\nII.\n\nHiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde der Klägerin. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat diese Frist weder\n\naus eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihrer Prozeßbevoll-\n\nmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt. Ein Organisationsverschulden ist die-\n\nsen nicht anzulasten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die\n\nBürovorsteherin der Prozeßbevollmächtigten angewiesen, die Akten am Tag\n\nder Vorfrist dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. Dies hat die Klägerin\n\nmit der sofortigen Beschwerde vorgetragen und durch eine weitere eidesstattli-\n\nche Versicherung der Bürovorsteherin glaubhaft gemacht. Der Berücksichti-\n\ngung dieser ergänzenden Angaben steht nicht entgegen, daß sie erst nach\n\nAblauf der Frist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO erfolgt sind. Zwar müssen nach\n\n§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb\n\nder zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen erkennbar\n\nunklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139\n\nZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollstän-\n\ndigt werden (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - VersR 1999,\n\n642, 643 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 203; BGH,\n\nBeschluß vom 12. Juni 2001 - X ZB 14/01 - BGHReport 2001, 982). Ein solcher\n\nFall ist hier gegeben, denn die Klägerin hatte mit dem Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag (nur) vorgetragen, daß eine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen be-\n\nstand. Dieser Vortrag war ergänzungsbedürftig, weil er nicht erkennen ließ,\n\nwelche Maßnahmen das Büropersonal bei Ablauf einer Vorfrist ergreifen sollte.\n\nDaß die Akten an diesem Tag dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt wer-\n\nden sollten, lag nicht fern. Insoweit durfte die Klägerin ihren Vortrag deshalb\n\nauch noch nach Ablauf der Frist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO vervollständigen.\n\nWie sie weiter vorgetragen und durch ergänzende eidesstattliche Versicherung\n\nder Bürovorsteherin glaubhaft gemacht hat, ist entgegen der grundsätzlichen\n\nAnweisung eine Vorlage der Akte bei Ablauf der Vorfrist nicht erfolgt. Dieses\n\nVersäumnis ist der Klägerin jedoch nicht zuzurechnen, weil es nicht auf einem\n\nVerschulden der Prozeßbevollmächtigten, sondern einem solchen der Bürovor-\n\nsteherin beruht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 43/84 - VersR\n\n1984, 873, 874; Beschluß vom 28. Oktober 1994 - VII ZB 22/93 - VersR 1994,\n\n955).\n\nDa, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Prozeßbevollmächtigte bei\n\nrechtzeitiger Vorlage der Handakte zu der notierten Vorfrist den Fristverlänge-\n\nrungsantrag innerhalb der in der Handakte zutreffend festgehaltenen Frist und\n\nsomit rechtzeitig gestellt und das Gericht diesem Antrag stattgegeben hätte,\n\nwäre die Frist zur Begründung der Berufung bei Befolgung der Anweisung, die\n\nAkte am Tage der Vorfrist vorzulegen, nicht versäumt worden.\n\nWäre die Akte am Tage der Vorfrist vorgelegt worden, die Diskrepanz\n\nhinsichtlich der notierten Fristen aber - anders als das Berufungsgericht an-\n\nnimmt - unentdeckt geblieben, wäre die Begründungsfrist zwar (möglicherwei-\n\nse) versäumt worden. In diesem Fall würde die Fristversäumung jedoch eben-\n\nfalls nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten beruhen. Da\n\ndiese nur verpflichtet gewesen wäre, die Handakte auf den Fristablauf zu über-\n\nprüfen und die Frist dort zutreffend vermerkt war, hätte sie nur eine erneute\n\nVorlage der Akte am Tag des Fristablaufs sicherstellen müssen (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825). Wäre sie so\n\nverfahren, wäre ihr die Akte, wie sie in der Beschwerdebegründung vorträgt,\n\n“am Tage des Fristablaufs” vorgelegt worden. Handelte es sich dabei nicht um\n\nden in der Handakte richtig notierten, sondern um den im Fristenkalender un-\n\nrichtig vermerkten Tag, wäre die Begründungsfrist bei Vorlage abgelaufen ge-\n\nwesen. In diesem Fall hätte die Fristversäumung auf der unrichtig notierten\n\nFrist und damit ebenfalls auf einem Verschulden des Büropersonals beruht,\n\ndas für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Belang ist (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 43/84 - aaO und vom 28. Oktober 1994\n\n- VII ZB 22/93 - aaO).\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/vi-zb-28-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/vi-zb-28-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__28-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:46.443853+00:00"}}