{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__26-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"VI ZB 26/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 F f, 519 Abs. 2 Satz 3 Der Anwalt kann bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist grundsätzlich erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 26/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 233 F f, 519 Abs. 2 Satz 3\n\nDer Anwalt kann bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist grundsätzlich erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der\n\nGründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht worden ist.\n\nBGH, Beschluß vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - OLG Dresden\n\nLG Zwickau\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, die\n\nRichterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2001\n\naufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen hat.\n\nDer Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nIhr wird insoweit für die Durchführung der sofortigen Beschwerde\n\nProzeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thom beigeordnet.\n\nDas weitergehende Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 18.510,48 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil am 6. März 2001\n\nfristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 7. März 2001 hat der Se-\n\nnatsvorsitzende dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin u.a. folgende Hin-\n\nweise erteilt: \"Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenen\n\nBeschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin in der Regel spä-\n\ntestens sechs Wochen nach Eingang der Berufungsbegründungsschrift durch-\n\nzuführen. Dies bedingt, daß Fristverlängerungen nur in den gesetzlich gebote-\n\nnen Fällen gewährt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Er-\n\nschwernisse bei Korrespondenzanwälten werden in aller Regel als unerheblich\n\nerachtet, da die Prozeßführung durch den beim Oberlandesgericht Dresden\n\nzugelassenen Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen hat. Weiterhin geht der Se-\n\nnat davon aus, daß der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetra-\n\ngen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlängerung\n\nvon Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen ....\". Mit am 6. April 2001 einge-\n\ngangenem Schriftsatz hat der Anwalt der Klägerin die Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt, da eine noch erforderliche\n\nRücksprache mit der Mandantschaft erst in der 17. Kalenderwoche möglich\n\nsein werde. Der Senatsvorsitzende hat den Antrag am 9. April 2001 abgelehnt.\n\nDem Anwalt der Klägerin ist dies am 18. April 2001 unter Hinweis auf die Un-\n\nzulässigkeit der Berufung mitgeteilt worden, da sie nicht fristgerecht begründet\n\nworden sei. Die Berufung ist am 27. April 2001 begründet worden. Mit Schrift-\n\nsatz vom selben Tag hat die Klägerin gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Be-\n\nrufung habe nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist sachgerecht begründet\n\nwerden können, da vorher zur Klärung einer Bremsspur eine persönliche\n\nNachfrage der Klägerin bei dem Zeugen G., der den Unfall aufgenommen und\n\ndie Unfallskizze gefertigt habe, erforderlich gewesen sei. Diese habe sich ver-\n\nzögert, da ein Schreiben den Zeugen nicht erreicht habe und eine persönliche\n\nUnterredung aufgrund der Schichtarbeitszeit des Zeugen noch nicht möglich\n\ngewesen sei. Dazu bestehe der Kontakt mit der Klägerin über einen Korre-\n\nspondenzanwalt, der am 3. April 2001 den Prozeßbevollmächtigten gebeten\n\nhabe, den Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Dem Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag waren u.a. die eidesstattliche Versicherung des Korrespondenzanwaltes\n\nüber die Kontaktaufnahme zu dem Zeugen G. sowie eine Kopie seines Schrei-\n\nbens an den Zeugen vom 9. März 2001 beigefügt.\n\n 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand und auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der\n\nBerufung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin verworfen. Nach sei-\n\nner Auffassung hat der Klägervertreter, dessen Verschulden sich die Klägerin\n\nzurechnen lassen müsse (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist verschuldet. Zwar habe der Prozeßbevollmächtigte der\n\nKlägerin in seinem Fristverlängerungsantrag vom 5. April 2001 vorgebracht,\n\ndaß eine Besprechung mit der Mandantschaft noch erforderlich sei und damit\n\ngrundsätzlich einen Grund nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht.\n\nGleichwohl habe er nicht auf eine Fristverlängerung vertrauen können, da be-\n\nreits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 7. März 2001 darauf hingewiesen\n\nworden sei, daß der Senat davon ausgehe, daß der relevante Sachverhalt in\n\nder ersten Instanz vorgetragen werde und deshalb weitere Informationsbe-\n\nschaffungen Verlängerungen von Fristen grundsätzlich nicht rechtfertigen wür-\n\nden. Den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei die restriktive Handhabung\n\ndes Senates bei Fristverlängerungsanträgen somit bekannt gewesen; sie hät-\n\nten sich entsprechend darauf einstellen müssen.\n\nII.\n\n1. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige\n\nBeschwerde der Klägerin.\n\nSie hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht\n\ngewährt und infolgedessen die Berufung als unzulässig verworfen hat. Der\n\nKlägerin kann kein Verschulden ihres Prozeßvertreters angelastet werden, da\n\ndieser mit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen konnte,\n\nnachdem er einen ersten Verlängerungsantrag unter Darlegung eines erhebli-\n\nchen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. Musielak/Ball,\n\nZPO, 2. Aufl. § 519 Rdn. 14; BVerfG, Beschluß vom 10. August 1998\n\n- 1 BvR 10/98 - NJW 1998, 3703, 3704; BGH, Beschluß vom 11. November\n\n1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430).\n\nDas Berufungsgericht hat eine Rücksprache mit der Partei im Grundsatz\n\nals erheblichen Grund für eine Fristverlängerung i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3\n\nZPO anerkannt, im vorliegenden Fall jedoch den Wiedereinsetzungsantrag\n\nzurückgewiesen, weil der Prozeßbevollmächtigte nach den Hinweisen in der\n\nVerfügung vom 7. März 2001 nicht auf die Fristverlängerung habe vertrauen\n\ndürfen. Zu Recht wendet sich dagegen die Klägerin.\n\nAuch wenn dem Prozeßbevollmächtigten eine restriktive Handhabung\n\ndes Berufungsgerichts bei Verlängerungsanträgen bekannt ist, muß der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte sie nur in seine Vorausschau einbeziehen, soweit sie den\n\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom\n\n28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989,1147). Liegt ein erheblicher\n\nGrund für eine Fristverlängerung vor, braucht sich der Anwalt nicht auf eine\n\nRechtspraxis einzustellen, die sich nicht mehr im Rahmen der zulässigen Er-\n\nmessensausübung des Vorsitzenden bewegt ( vgl. auch BGH, Beschluß vom\n\n24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400). So liegt der Fall hier.\n\nZum einen mußte der Prozeßbevollmächtigte auch unter Berücksicht i-\n\ngung der Verfügung vom 7. März 2001 nicht damit rechnen, daß einem ersten\n\nund begründeten Antrag auf Fristverlängerung nicht stattgegeben werden wür-\n\nde. Der in der Verfügung enthaltene Satz “Dies bedingt, daß Fristverlängerun-\n\ngen nur in den gesetzlich gebotenen Fällen gewährt werden und nicht ohne\n\nWeiteres zu erwarten sind” besagt gerade nicht, daß eine Verlängerung über-\n\nhaupt nicht in Betracht komme. Er läßt vielmehr den Schluß zu, daß nur bei\n\nunbegründeten Anträgen nicht mit einer Verlängerung gerechnet werden\n\nkönnte. Der Anwalt der Klägerin, der erstmalig und unter Darlegung eines er-\n\nheblichen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Fristverlängerung bean-\n\ntragt hatte, durfte deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, daß der\n\nVorsitzende sie auch gewähren würde (vgl. BGH, Beschluß vom 11. November\n\n1998 - VIII ZB 24/98 - aaO).\n\nZum anderen begegnet die Verfügung schon im Ansatz von ihrem Inhalt\n\nher durchgreifenden Bedenken, weil für den Berufungsführer nach geltendem\n\nRecht gerade die Möglichkeit besteht, neue Tatsachen, Beweismittel und Be-\n\nweiseinreden in der Berufungsbegründung vorzutragen, § 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nZPO.\n\nDie Klägerin hat damit die Frist zur Begründung ihrer Berufung weder\n\naus eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihres Prozeßbevoll-\n\nmächtigten (§ 85 Abs. 2 II ZPO) versäumt. Es war ihr die Wiedereinsetzung zu\n\ngewähren.\n\n2. Soweit sich die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der\n\nProzeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung richtet, ist sie nicht statthaft\n\n(§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird allerdings die Erfolgs-\n\naussichten der zulässigen Berufung erneut zu prüfen haben.\n\n3. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Be-\n\nschwerdeverfahrens beruht auf § 114 ZPO.\n\nDr. Müller\n\nDr. von Gerlach\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__26-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/vi-zb-26-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__26-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__26-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-18/vi-zb-26-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2001/VI_ZB__26-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:17.583691+00:00"}}