{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__77-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"VI ZR 77/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Bb Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen Unfällen ein Dauer- schaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schaden- steile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstun- falls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind. Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schaden- steile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerscha- den ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 77/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. November 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 249 Bb\n\nEntsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen Unfällen ein Dauer-\n\nschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schaden-\n\nsteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstun-\n\nfalls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind.\n\nDer Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schaden-\n\nsteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerscha-\n\nden ist.\n\nBGH, Urteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - OLG München\n\nLG München II\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die\n\nRichter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 1999 unter\n\nZurückweisung der weitergehenden Revision wie folgt abgeän-\n\ndert:\n\nDie Klage bleibt abgewiesen, soweit die Klägerin vom Beklagten\n\nzu 3 die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung\n\nseiner Ersatzpflicht für sämtliche weiteren immateriellen Schäden\n\nbegehrt.\n\nIm übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Tatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund zweier Verkehrsunfälle\n\nvom 2. August 1987 in F. und 5. August 1988 in M. . Beim\n\nersten Unfall war der Beklagte zu 1 Fahrer und Halter des gegnerischen Fahr-\n\nzeuges, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 war, beim zweiten\n\nUnfall war der Beklagte zu 3 Halter, die Beklagte zu 4 Haftpflichtversicherer.\n\nDie volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie ein Verschul-\n\nden der Fahrer der gegnerischen Fahrzeuge ist außer Streit. Die Parteien\n\nstreiten darüber, welche der von der Klägerin geltend gemachten Schäden\n\nUnfallfolgen und auf welchen der Unfälle sie zurückzuführen sind. Die Beklagte\n\nzu 2 zahlte vorprozessual 6.000,00 DM an die Klägerin. Die Klägerin nimmt alle\n\nBeklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz weiterer materieller und immate-\n\nrieller Schäden in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an\n\ndie Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM zu zah-\n\nlen. Wegen der geltend gemachten materiellen Schäden und der begehrten\n\nFeststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden\n\nhat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der\n\nKlägerin hiergegen zurückgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten hat es\n\ndie Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre\n\nKlageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin beim er-\n\nsten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitt und auch beim zweiten Unfall ver-\n\nletzt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung von\n\nSachverständigengutachten bleibe aber offen, ob der zweite Unfall entweder\n\nkeinen Einfluß auf den vom Sachverständigen festgestellten Körperschaden\n\nder Klägerin gehabt oder gerade erst zu der Schwere der Verletzung geführt\n\nhabe, weil die Erstunfallfolge ohne das zweite Ereignis vollständig hätte aus-\n\nheilen können. Die Klägerin habe deshalb weder nachgewiesen, daß die Fol-\n\ngen ausschließlich auf den Erstunfall und nicht auf den Zweitunfall zurückzu-\n\nführen seien, noch, daß sie ausschließlich dem Beklagten zu 3 aufgrund des\n\nzweiten Unfalls zuzurechnen seien.\n\nBei dieser Situation helfe auch die Beweiserleichterung des § 287 ZPO\n\nder Klägerin nicht, da nicht auf gesicherter Grundlage mit überwiegender\n\nWahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, daß die geltend gemachten Fol-\n\ngeschäden auf das erste oder auf das zweite Unfallereignis zurückzuführen\n\nseien. Auch eine Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB komme nicht in Be-\n\ntracht, da es an einer Beteiligung der mehreren Schädiger im Rahmen eines\n\neinheitlichen Ereignisses fehle. Soweit schließlich Ansprüche gegen die Be-\n\nklagten zu 1 und 2 für Schäden aus der Zeit vom 2. August 1987 bis zum 5.\n\nAugust 1988 in Betracht kämen, seien diese jedenfalls durch die bereits ge-\n\nzahlten 6.000,00 DM abgegolten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen gestatten\n\nes nicht, eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 für den vom Sachverständigen\n\nProf. Dr. H. festgestellten Körperschaden der Klägerin (rezidivierende Blockie-\n\nrungen der oberen Halswirbelsäule mit einer dauernden Minderung der Er-\n\nwerbsfähigkeit von 20 % aus orthopädischer Sicht) zu verneinen. Es legt seiner\n\nEntscheidung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Umfang der haftungsrechtli-\n\nchen Kausalität zugrunde.\n\na) Ein Anspruch aus §§ 823, 847 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVersG gegen\n\ndie Beklagten zu 1 und 2 setzt zunächst voraus, daß der Körper der Klägerin\n\nbeim Unfall am 2. August 1987 verletzt worden ist. Das ist schon deshalb zu\n\nbejahen, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei\n\ndiesem ersten Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat.\n\nb) Ob die vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen rezidivie-\n\nrenden Blockierungen mit Dauerfolgen aus orthopädischer Sicht auf dieser\n\nVerletzung beruhen, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und\n\ndaher nach § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Das Berufungsgericht verkennt,\n\ndaß dieser Ursachenzusammenhang nach seinen eigenen Feststellungen nicht\n\nin Zweifel gezogen werden kann. Die Beklagten zu 1 und 2 haften nicht nur\n\ndann, wenn die Folgen ausschließlich auf den Erstunfall zurückzuführen sind.\n\nFalls – was das Berufungsgericht nicht auszuschließen vermag – erst der\n\nzweite Unfall zu der Schwere der (jetzt noch verbliebenen) Verletzung geführt\n\nhaben sollte, sind dennoch die Beklagten zu 1 und 2 hierfür mitverantwortlich.\n\nDie haftungsausfüllende Kausalität entfällt nicht schon dann, wenn ein weiteres\n\nEreignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist (vgl. Senats-\n\nurteile vom 26. Januar 1999 – VI ZR 374/97 – VersR 1999, 862; vom 11. No-\n\nvember 1997 – VI ZR 146/96 – VersR 1998, 200; vom 5. November 1996 – VI\n\nZR 275/95 – VersR 1997, 122). Ausschlaggebend ist deshalb nicht, ob die\n\nVerletzung des ersten Unfalls ohne den zweiten Unfall (möglicherweise) voll-\n\nständig hätte ausheilen können. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verlet-\n\nzungsfolgen \n\ndes\n\nErstunfalles im Zeitpunkt des zweiten Unfalles bereits ausgeheilt waren und\n\ndeshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt\n\nhat, oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren. Das Berufungsgericht ist ersicht-\n\nlich von letzterem ausgegangen, wenn es (dem orthopädischen Sachverständi-\n\ngen Prof. Dr. H. folgend) nicht ausschließen kann, daß die “Erstunfallfolge” o h-\n\nne den zweiten Unfall vollständig hätte ausheilen können. Bei dieser Betrach-\n\ntungsweise waren zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls jedenfalls noch Folgen\n\ndes ersten Ereignisses vorhanden, die nun (möglicherweise) verstärkt wurden\n\nund eine besondere Schwere erhielten. Die damit mindestens gegebene Mitur-\n\nsächlichkeit der beim ersten Unfall erlittenen Verletzungen für die heutigen\n\ndauerhaften Folgen genügt für eine Bejahung der Kausalität (vgl. auch Senats-\n\nurteil vom 22. Oktober 1963 – VI ZR 187/62 – VersR 1964, 49, 51).\n\nDie Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. H., der Zweitunfall habe\n\ndie Verletzung des Erstunfalls möglicherweise “richtungsgebend verstärkt”, auf\n\ndie sich das Berufungsgericht wesentlich stützt, vermag die Kausalität des er-\n\nsten Unfalls nicht in Frage zu stellen. Diese aus dem Sozialversicherungsrecht\n\n(vgl. z.B. BSGE 6, 87; 6, 192; BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 V 11/98 R\n\n– SozR 3-3100 § 10 Nr. 6) stammende Formulierung gibt für die Beurteilung\n\nder für die zivilrechtliche Haftung notwendigen Ursächlichkeit im naturwissen-\n\nschaftlichen und logischen Sinn nichts her (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341,\n\n347).\n\nc) Es gibt auch keine Veranlassung, etwa am haftungsrechtlichen Zu-\n\nrechnungszusammenhang zu zweifeln. Dieser kann zwar in Ausnahmefällen\n\nunterbrochen sein, wenn sich bei wertender Betrachtung im Zweiteingriff nicht\n\nmehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, vielmehr dieses Ri-\n\nsiko schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen\n\nnur ein \"äußerlicher\", gleichsam \"zufälliger\" Zusammenhang besteht, so daß\n\nvom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden kann, dem Geschädigten\n\nauch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (vgl. Senatsurteile\n\nvom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273 f.; vom 28. Januar\n\n1992 - VI ZR 129/91 - VersR 1992, 498 f. und vom 10. Dezember 1996 – VI ZR\n\n14/96 – VersR 1997, 458; jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein,\n\nwenn der erste Unfall noch eine Schadensanfälligkeit hinterlassen hat, auf die\n\ndie zweite Verletzungshandlung trifft, mag auch erst letztere zu einer besonde-\n\nren Schwere der Gesundheitsbeschädigung führen.\n\nd) Schließlich bleibt die Gegenrüge der Beklagten zu 1 und 2 ohne Er-\n\nfolg, mit der sie geltend machen, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur\n\n(Mit-)Ursächlichkeit des HWS-Schleudertraumas für den noch vorhandenen\n\nGesundheitsschaden seien nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Sie\n\nlegen keine Umstände dar, nach denen das Berufungsgericht gehalten gewe-\n\nsen wäre, den Sachverständigen Prof. Dr. H. zur Erläuterung seiner schriftli-\n\nchen Gutachten (§ 411 Abs. 3 ZPO) zu laden. Insbesondere ist nicht dargetan,\n\ndaß dies zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens ge-\n\nboten gewesen wäre (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR\n\n234/90 - VersR 1992, 722 = NJW 1992, 1459). Die Revisionserwiderung setzt\n\nlediglich ihre eigene medizinische Würdigung an die Stelle der Wertungen des\n\nSachverständigen und des Berufungsgerichts; sie zeigt nicht auf, daß nach den\n\nschriftlichen Gutachten weiterer Aufklärungsbedarf bestand, dem das Beru-\n\nfungsgericht hätte nachgehen müssen.\n\n2. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Haftung der\n\nBeklagten zu 3 und 4 verneint hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\na) Richtig ist zwar, daß ein Anspruch gegen die Beklagten zu 3 und 4\n\nnicht bestehen kann, falls der zweite Unfall keinen Einfluß auf den vom Sach-\n\nverständigen festgestellten Körperschaden der Klägerin gehabt hat, was das\n\nBerufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für möglich hält.\n\nb) Andererseits sieht sich das Berufungsgericht an einer Verurteilung\n\nder Beklagten zu 3 und 4 (nur) deshalb gehindert, weil die Klägerin nicht nach-\n\ngewiesen habe, daß die 20%ige Erwerbsminderung auf einer “ausschließlich”\n\ndem Beklagten zu 3 “zurechenbaren Verursachung” beruhe. Es ist deshalb\n\nnicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht auch hier – ebenso wie hin-\n\nsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 – verkannt hat, daß mangels abgrenzbarer\n\nSchadensteile (vgl. hierzu OLG Hamm VersR 1996, 1371 mit Nichtannahme-\n\nbeschluß des Senats vom 19. März 1996 – VI ZR 244/95) jede Mitursächlich-\n\nkeit zu einer Haftung für den ganzen Schaden ausreichen und zu einer ge-\n\nsamtschuldnerischen Haftung mit den Beklagten zu 1 und 2 nach § 840 Abs.\n\n1 BGB führen würde. Unschädlich wäre es auch, wenn die Verletzungshand-\n\nlung auf eine besondere Schadensanfälligkeit der Klägerin getroffen wäre (vgl.\n\nSenatsurteile vom 22. Oktober 1963 aaO; BGHZ 132, 341, 345; vom 5. No-\n\nvember 1996 aaO; vom 11. November 1997 aaO). Im Rahmen des auch hier\n\nmaßgeblichen § 287 ZPO ist keine sichere Gewißheit im Sinne einer vollen\n\nÜberzeugung des Gerichts für eine Mitursächlichkeit der durch den zweiten\n\nUnfall erlittenen Verletzung der Klägerin für den heute noch vorliegenden Dau-\n\nerschaden erforderlich. Eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 scheitert daher\n\nnicht zwingend, wenn – wie hier nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts – lediglich nicht auszuschließen ist, daß allein der erste Unfall die ge-\n\nklagten Folgen herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht wird deshalb unter Be-\n\nrücksichtigung dieser Grundsätze erneut zu prüfen haben, ob es mit der nach\n\n§ 287 Abs. 1 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen kann, daß die\n\nVerletzung der Klägerin beim zweiten Unfall zumindest mitursächlich für den\n\nfestgestellten Dauerschaden war.\n\n3. Erfolglos muß die Revision dagegen bleiben, soweit die Klägerin auch\n\nvom Beklagten zu 3 Ersatz ihres immateriellen Schadens begehrt. Die Klage ist\n\ninsoweit schon nach ihrem eigenen Vorbringen unbegründet. Der Beklagte zu 3\n\nwird nur als Halter des gegnerischen Fahrzeugs beim zweiten Unfall in An-\n\nspruch genommen. Er haftet damit allenfalls nach §§ 7, 11 StVG auf Ersatz\n\nmateriellen Schadens. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes kommt nach\n\nbislang geltendem Recht nicht in Betracht (§ 253 BGB).\n\nIII.\n\nIm dargestellten Umfang war daher das klageabweisende Urteil des Be-\n\nrufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurück-\n\nzuverweisen.\n\nIm weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben,\n\ndaß eine Haftung der Beklagten zu 3 und 4 für vor dem 5. August 1988 ent-\n\nstandene Schäden - entgegen den pauschalen Klageanträgen, die insoweit\n\ngegebenenfalls noch konkretisiert werden können – ausgeschlossen ist. Es\n\nwird zudem prüfen müssen, inwieweit die geltend gemachten Schadenspositio-\n\nnen deshalb nicht berechtigt sind, weil die Klägerin – wovon das Berufungsge-\n\nricht offenbar ausgeht – unfallunabhängig beruflich nicht belastbar ist.\n\nDr. Müller\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__77-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/vi-zr-77-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__77-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__77-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-20/vi-zr-77-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__77-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:03.156753+00:00"}}