{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__74-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"VI ZR 74/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 288 Zur revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen Geständnisses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 74/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n22. Mai 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 288\n\nZur revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit eines gerichtlichen\n\nGeständnisses.\n\nBGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00 - Saarländisches OLG\n\nLG Saarbrücken\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pau-\n\nge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger erlitt am 4. Februar 1993 einen Verkehrsunfall, bei dem sein\n\nvon ihm geführter Pkw leicht beschädigt wurde. Die Beklagte ist der Haftpflicht-\n\nversicherer des Unfallgegners, dessen alleiniges Verschulden unstreitig ist. Sie\n\nersetzte den Fahrzeugschaden und zahlte an den Kläger wegen einer HWS-\n\nDistorsion ein Schmerzensgeld von 3.500 DM. Der Kläger macht geltend, er\n\nhabe ein Schleudertrauma erlitten und sei deswegen arbeitsunfähig. Mit der\n\nKlage begehrt er Ersatz von Verdienstausfall, Fahrtkosten aus Anlaß medizini-\n\nscher Versorgung sowie ein weiteres Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die\n\nKlage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ab-\n\ngewiesen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil nebst dem zugrundeliegen-\n\nden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, das landgerichtliche Urteil beruhe auf\n\neinem Verfahrensfehler (§ 539 ZPO), weil das Erstgericht über die Frage der\n\nhaftungsbegründenden Kausalität Beweis erhoben habe. Das sei unzulässig\n\ngewesen, denn die Beklagte habe zugestanden, daß der Kläger bei dem Unfall\n\nein Halswirbelsäulentrauma erlitten habe. Soweit das Landgericht die Klage-\n\nabweisung hilfsweise darauf gestützt habe, der Verdienstausfallschaden sei\n\nder Höhe nach nicht schlüssig dargelegt, habe es seine Hinweispflichten ge-\n\nmäß §§ 139 Abs. 1-2, 278 Abs. 2 ZPO verletzt.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen von § 539 ZPO zu Un-\n\nrecht bejaht.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Berufung nicht\n\nteilweise als unzulässig. Die Berufungsbegründung genügt insgesamt den An-\n\nforderungen von § 519 Abs. 3 ZPO. Hat das Erstgericht - wie hier - den An-\n\nspruchsgrund verneint und - hilfsweise - auch Höhepositionen aberkannt, muß\n\nder Rechtsmittelführer allerdings nicht nur zum Grund, sondern auch zur Höhe\n\nStellung nehmen, denn die Berufungsbegründung muß geeignet sein, das Ur-\n\nteil insgesamt in Frage zu stellen. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines\n\nprozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige Erwägungen ge-\n\nstützt, muß deshalb für jede der beiden Erwägungen dargelegt werden, warum\n\nsie die Entscheidung nicht trägt (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB\n\n89/89, VersR 1990, 543 = NJW 1990, 1184; Beschluß vom 10. Januar 1996\n\n- IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97,\n\nNJW 1998, 3126). Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsbegründung\n\nhier, denn der Kläger hat nicht nur zum Haftungsgrund vorgetragen, sondern\n\nauch geltend gemacht, das Landgericht habe seinen Vortrag zur Anspruchshö-\n\nhe zu Unrecht als unschlüssig angesehen.\n\n2. Da das Berufungsgericht nicht in der Sache entschieden hat, kann mit\n\nder Revision nur geltend gemacht werden, die ausgesprochene Aufhebung und\n\nZurückverweisung verstoße gegen das Gesetz (BGH, Urteil vom 24. Februar\n\n1983 - IX ZR 35/82, NJW 1984, 495 m.w.N.). Dafür müssen gemäß § 554\n\nNr. 3 b ZPO grundsätzlich die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben\n\nsollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werden\n\n(BGHZ 14, 205, 209; BGH aaO). Die Revision zeigt nicht auf, daß das Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht von einem Geständnis der Beklagten ausgegangen sei\n\nund die Beweisbedürftigkeit der haftungsbegründenden Kausalität mit dieser\n\nBegründung nicht habe verneinen dürfen. Eine Rüge zu § 539 ZPO kann zu-\n\nlässigerweise aber auch so lauten, daß die nach dieser Vorschrift ausgespro-\n\nchene Aufhebung und Zurückverweisung (verfahrens-)fehlerhaft sei, weil das\n\nBerufungsgericht bei korrekter Anwendung des materiellen Rechts selbst in der\n\nSache hätte entscheiden müssen, mithin für ein Vorgehen nach § 539 ZPO\n\nmangels Entscheidungserheblichkeit des angenommenen Verfahrensverstoßes\n\nüberhaupt kein Raum bestanden habe (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997\n\n- XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710). So liegt der Fall hier, denn die Revision\n\nträgt vor, das Landgericht habe die Klage zu Recht mit der Begründung abge-\n\nwiesen, der Kläger habe den Beweis für die behaupteten unfallursächlichen\n\nVerletzungsfolgen nicht erbracht.\n\n3. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet nicht an einem wesent-\n\nlichen Mangel. Eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO darf\n\nnur dann erfolgen, wenn das Verfahren an einem so erheblichen und eindeuti-\n\ngen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanz-\n\nbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 - II ZR\n\n141/92, NJW 1993, 2318 f.). Eine kassatorische Entscheidung durch das Be-\n\nrufungsgericht kann nicht darauf gestützt werden, daß das erstinstanzliche Ge-\n\nricht einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verkannt hat (BGH, Urteil vom\n\n6. November 2000 - II ZR 67/99, MDR 2001, 469). Soweit das Berufungsgericht\n\nseine Entscheidung darauf gestützt hat, das Erstgericht hätte über die Frage\n\nder haftungsbegründenden Kausalität nicht Beweis erheben dürfen, liegt ein\n\nVerfahrensfehler nicht vor. Das Landgericht hat die Beweisaufnahme angeord-\n\nnet, weil es - anders als das Berufungsgericht - insoweit kein Geständnis der\n\nBeklagten (§ 288 ZPO) angenommen hat. Die Frage, ob ein Geständnis gemäß\n\n§§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt\n\nnachprüfbar (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97, VersR 1999, 838,\n\n839 = NJW-RR 1999, 1113 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die haftungsbegrün-\n\ndende Kausalität des Verkehrsunfalls für das vom Kläger behauptete Halswir-\n\nbelsäulentrauma zugestanden. Eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten,\n\ndie Ursächlichkeit des Unfalls für die vom Kläger geltend gemachten gesund-\n\nheitlichen Beeinträchtigungen nicht bestreiten zu wollen, fehlt. Richtig ist, daß\n\nsich ein gerichtliches Geständnis auch aus dem Prozeßvortrag ergeben kann\n\n(BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, NJW 1999, 579, 580\n\nm.w.N.; BVerfG NJW 2001, 1565). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Beklagte\n\nhat zwar in der Klageerwiderung vorgetragen, sie wolle \"nicht in Abrede stellen,\n\ndaß das Schleudertrauma des Klägers durch den Unfall vom 4. Februar 1993\n\nnicht dem üblichen, leichten HWS-Trauma entsprach\". Diese vom Berufungs-\n\ngericht als Geständnis gewertete Erklärung ist jedoch im Zusammenhang zu\n\nlesen mit den weiteren Ausführungen in der Klageerwiderung. Diese lassen\n\nerkennen, daß die Beklagte die Ansprüche des Klägers für unbegründet hält,\n\nweil es sich um einen Bagatellunfall gehandelt habe, der die behaupteten Un-\n\nfallverletzungen nicht herbeigeführt haben könne. Dieses Vorbringen steht im\n\nEinklang mit der vorausgegangenen Stellungnahme der Beklagten (Schriftsatz\n\nvom 14. Februar 1996) zum Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers. Einen Ge-\n\nständniswillen läßt dieser Vortrag nicht erkennen.\n\n4. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung ge-\n\nmäß § 539 ZPO waren auch nicht hinsichtlich des mit der Klage verfolgten\n\nVerdienstausfallschadens erfüllt. Das Landgericht war nicht verpflichtet, den\n\nKläger auf mangelnde Schlüssigkeit hinzuweisen. Die dem Gericht gemäß\n\n§§ 139 Abs. 1-2, 278 Abs. 3 ZPO obliegende Hinweispflicht entfällt, wenn\n\nschon der Prozeßgegner die anwaltlich vertretene Partei konkret auf Mängel\n\nihres Vortrags hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 9. November 1983 - VIII ZR\n\n349/82, NJW 1984, 310, 311). Das war hier der Fall, denn die Beklagte hat\n\nbereits mit der Klageerwiderung eingehend die Unschlüssigkeit des geltend\n\ngemachten Verdienstausfallschadens gerügt.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/vi-zr-74-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/vi-zr-74-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__74-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:48.252382+00:00"}}