{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__70-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"VI ZR 70/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Januar 2001 Böhringer Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative Zum Begriff der \"gemeinsamen Betriebsstätte\" im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 70/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2001\nBöhringer Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative\n\nZum Begriff der \"gemeinsamen Betriebsstätte\" im Sinne des § 106 Abs. 3,\n\n3. Alternative SGB VII.\n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - OLG Hamm\n\nLG Münster\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 15. Dezember 1999 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzver-\n\npflichtung der Beklagten für immaterielle Schäden aufgrund eines von der zu-\n\nständigen Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfalls vom 27. März\n\n1998.\n\nAn diesem Tag lieferte der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers mit\n\ndessen LKW auf dem Betriebshof der Firma J. in A. Gasflaschen an. Während\n\nder Kläger hinter dem LKW stand und diesen entlud, kam der Beklagte zu 1)\n\nmit einem LKW der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtver-\n\nsichert war, ebenfalls auf das Firmengelände. Er wollte dort im Auftrag der Be-\n\nklagten zu 2) Waren anliefern oder abholen. Der LKW der Beklagten zu 2) fuhr\n\nauf das stehende Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger wurde zwischen bei-\n\nden Fahrzeugen eingeklemmt und schwer verletzt.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei versehentlich mit\n\ndem Fuß vom Kupplungspedal abgerutscht. Er hat von den Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldnern ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 40.000 DM\n\nnebst Zinsen begehrt, auf das er eine Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von\n\n6.809,80 DM anrechnet. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß die Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren immateriellen\n\nSchäden aus dem Unfall zu ersetzen.\n\nDie Beklagten sind dem Klagebegehren unter Hinweis auf das Haf-\n\ntungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat eine solche Haftungsfreistellung verneint, die Be-\n\nklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 43.190,20 DM ver-\n\nurteilt und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Das Oberlandesgericht\n\nhat auf die Berufung der Beklagten das Schmerzensgeld um 10.000 DM verrin-\n\ngert; es hat ferner festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-\n\npflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen immateriellen Schäden aus dem\n\nUnfall zu ersetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weiterge-\n\nhende Berufung zurückgewiesen.\n\nMit ihrer zugelassenen Revision begehren die Beklagten, das Beru-\n\nfungsurteil aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die\n\nKlage insgesamt abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im we-\n\nsentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in\n\nHöhe von insgesamt 40.000 DM zu. Der Beklagte zu 1) habe als Verrichtungs-\n\ngehilfe der Beklagten zu 2) den Kläger rechtswidrig und schuldhaft verletzt.\n\nNach dem Beweis des ersten Anscheins sei davon auszugehen, daß es zu ei-\n\nner Fehlbedienung der Steuerungselemente des LKW gekommen sei. Die Be-\n\nklagte zu 3) hafte als Haftpflichtversicherer.\n\nDie Haftung der Beklagten sei nicht nach § 106 Abs. 3 3. Alternative\n\nSGB VII ausgeschlossen, denn der Unfall habe sich nicht auf einer gemeinsa-\n\nmen Betriebsstätte ereignet. Nach der Gesetzessystematik, dem Wortlaut und\n\nZweck der Bestimmung sowie ihrer Entstehungsgeschichte sei das Tatbe-\n\nstandsmerkmal der \"gemeinsamen Betriebsstätte\" eng auszulegen. Es könne\n\nnur bejaht werden, wenn die beteiligten Unternehmen bzw. Arbeitnehmer ein\n\ngemeinsames Ziel im weiteren Sinne verfolgten oder zumindest eine gewisse\n\nVerbindung der Arbeiten miteinander bestehe. Nach dem Wortlaut der Norm\n\nsei eine enge Bindung im Sinne einer Zusammenarbeit zwischen den beteilig-\n\nten Unternehmen vorauszusetzen. Daran fehle es, wenn die Unternehmen wie\n\nhier lediglich \"parallele\" Tätigkeiten ausführten und es dabei zu einer Schädi-\n\ngung komme.\n\nDer Feststellungsantrag sei zulässig und ebenfalls begründet.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten als\n\nGesamtschuldner für den dem Kläger aus dem Unfall vom 27. März 1998 ent-\n\nstandenen Schaden bejaht, weil die Beklagten dem Kläger nach §§ 823 Abs. 1,\n\n831, 840 Abs. 1, 847 BGB und § 3 Nr. 1, 2 PflVG für den vom Beklagten zu 1)\n\nverursachten Schaden einzustehen haben. Dagegen erhebt die Revision keine\n\nBeanstandungen.\n\n2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die tatbestandlichen\n\nVoraussetzungen \n\nfür einen Haftungsausschluß nach § 106 Abs. 3\n\n3. Alternative SGB VII verneint. Dies ist für den Streitfall nicht zu beanstanden,\n\nauch wenn es möglicherweise den Begriff “gemeinsame Betriebsstätte” zu eng\n\nausgelegt hat.\n\na) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Oktober 2000\n\n(- VI ZR 67/00 – r+s 2001, 26, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ausge-\n\nführt hat, liefe eine zu enge Auslegung des neu geschaffenen § 106 Abs. 3\n\n3. Alternative SGB VII letztlich auf die frühere Rechtslage hinaus und bliebe\n\ndeshalb in nicht hinnehmbarer Weise hinter den Intentionen des Gesetzgebers\n\nzurück, der erkennbar die Haftungsfreistellung des Schädigers in Fällen der\n\nBeteiligung mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich\n\nerweitern wollte.\n\nb) Zu weit geht allerdings die Revision, wenn sie dem Wortlaut der ge-\n\nsetzlichen Bestimmung entnehmen will, eine \"gemeinsame Betriebsstätte\" kön-\n\nne ohne ein Zusammenwirken der Beteiligten vorliegen. Der erkennende Senat\n\nhat sich im Urteil vom 17. Oktober 2000 gegen eine so weite Auslegung aus-\n\ngesprochen, weil sie nicht vereinbar mit der Erkenntnis sei, daß die vom Ge-\n\nsetz geforderte “gemeinsame” Betriebsstätte mehr voraussetze als “dieselbe”\n\nBetriebsstätte. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem Postulat der gemein-\n\nsamen Betriebsstätte offensichtlich bezweckt, den Kreis der Schadensfälle\n\nnicht ausufern zu lassen, in denen eine Haftungsbefreiung einsetzen soll, wenn\n\ndas Zusammentreffen der Risikosphären mehrerer Betriebe zum Schadensfall\n\nführt. Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung trägt – wie der Senat ausgeführt\n\nhat – am ehesten eine Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte\n\nRechnung, nach der § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ein bewußtes Mitein-\n\nander im Arbeitsablauf meint, das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfesti-\n\ngung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt, sich aber zumin-\n\ndest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken\n\nmehrerer Unternehmen darstellt. Die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3\n\n3. Alternative SGB VII erfaßt damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hin-\n\naus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die be-\n\nwußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander\n\nverknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die\n\ngegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.\n\nc) Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht hier im Ergebnis\n\nzu Recht eine \"gemeinsame\" Betriebsstätte verneint. Es hat – von der Revision\n\nunbeanstandet – in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger sei im Begriff\n\ngewesen, Gasflaschen abzuladen; der Beklagte zu 1) habe abwarten wollen,\n\nbis der Kläger seine Tätigkeit beendet gehabt habe, um dann seinerseits mit\n\ndem Ausladen oder Beladen von Kunststofftonnen zu beginnen. Während die-\n\nses Abwartens sei der LKW der Beklagten zu 2) auf das Fahrzeug des Klägers\n\naufgefahren und habe den Kläger verletzt. Hiernach trafen der Kläger und der\n\nBeklagte zu 1) rein zufällig aufeinander. Es fehlt ein bewußtes und gewolltes\n\nIneinandergreifen der Tätigkeiten des Klägers und der Beklagten zu 1) oder zu\n\n2), wie dies nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 17. Oktober 2000\n\njedoch erforderlich wäre. Allein der Umstand, daß die Tätigkeiten des Klägers\n\nund des Beklagten zu 1) der Abwicklung des geschäftlichen Warenaustau-\n\nsches zwischen der Firma J. und ihren Lieferanten oder Kunden dienen sollten,\n\nist nicht geeignet, die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise\n\nmiteinander zu verknüpfen. Der Kläger hat die Verletzungen, aus denen er sei-\n\nne Ansprüche herleitet, mithin nicht bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer\n\n\"gemeinsamen\" Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 3. Alternative\n\nSGB VII erlitten, weil die Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 1) nicht\n\naufeinander bezogen oder im Sinne des genannten Senatsurteils miteinander\n\nverknüpft waren.\n\nIII.\n\nDie Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDr. Müller Dr. Lepa Dr. Dressler\n\n Dr. Greiner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__70-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-23/vi-zr-70-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__70-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__70-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-23/vi-zr-70-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__70-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:39.733933+00:00"}}