{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__65-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"VI ZR 65/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZR 65/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge\n\nund Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDer als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrech-\n\nnung vom 9. Juli 2002 zu wertende Antrag des Beklagten zu 2\n\nvom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Beschluß vom 20. November 2001 hat der Senat die Revisionen der\n\nBeklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 5. November 1999 nicht angenommen und den\n\nBeklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 35 %, dem Beklagten zu 2 darüber\n\nhinaus weitere 1 % und der Klägerin 64 % der Gerichtskosten des Revisions-\n\nverfahrens auferlegt. Die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Streitwerte für\n\ndas Revisionsverfahren hat der Senat auf die Gegenvorstellungen der Prozeß-\n\nbevollmächtigten der Revisionsbeklagten zu 2, 4, 5 und 6 mit Beschluß vom\n\n1. Juli 2002 teilweise abgeändert.\n\nDer Beklagte zu 2 beantragt nunmehr, diejenigen Kosten nicht zu erhe-\n\nben, die ihm nicht entstanden wären, wenn der nachträglich geänderte Streit-\n\nwert bei der Kostenentscheidung des Senats berücksichtigt worden wäre.\n\nDie Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz\n\ngemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten zu 2 mit Verfügung\n\nvom 6. September 2002 nicht abgeholfen.\n\nII.\n\nDer Antrag des Beklagten zu 2, Kosten für das Revisionsverfahren teil-\n\nweise nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung\n\ngegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kosten-\n\ngesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).\n\nDie Erinnerung hat keinen Erfolg. In der ursprünglichen Festsetzung des\n\nStreitwertes ohne Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfs-\n\nantrags II liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG. Eine\n\nUnrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegen\n\neine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch\n\noffen zutage tritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein offensichtlicher schwerer\n\nVerfahrensfehler gegeben ist (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 8 ff.). Das ist hier nicht\n\nder Fall.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__65-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/vi-zr-65-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__65-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__65-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/vi-zr-65-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__65-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:09.792398+00:00"}}