{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__55-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"VI ZR 55/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 55/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfall, der sich am\n\n21. Juni 1995 auf der von der Beklagten betriebenen Mülldeponie ereignet hat.\n\nDer als Kraftfahrer bei der Firma M. angestellte Kläger hatte am Unfall-\n\ntag den Auftrag, mit seinem aus einer Zugmaschine mit Auflieger bestehenden\n\nLKW Befestigungsmaterial auf der Deponie der Beklagten abzuladen. Zu die-\n\nsem Zweck mußte er den zur Abladestelle führenden Zufahrtsweg, die soge-\n\nnannte Berme, rückwärts befahren, um das Ladegut sodann nach hinten abzu-\n\nkippen. Nachdem der Kläger den Auflieger des LKW zum Abkippen hochgefah-\n\nren hatte, neigte sich das Fahrzeug im Bereich der Hinterachse nach links. Der\n\nAuflieger kippte dabei um und schlug auf das Führerhaus, das teilweise einge-\n\ndrückt wurde. Der Kläger wurde dadurch hinter dem Lenkrad eingeklemmt und\n\nerlitt schwere Verletzungen, als deren Folge er seinen Beruf als Kraftfahrer\n\naufgeben mußte.\n\nDer Kläger macht als Unfallursache geltend, die Beklagte habe gegen\n\nihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, weil die Abkippstelle nicht ausrei-\n\nchend verdichtet gewesen sei. Nach Darstellung der Beklagten ist der Unfall\n\ndagegen nur deshalb zustandegekommen, weil der Kläger seinen LKW vor\n\ndem Abkippen regelwidrig nicht in gerader Linie mit Zugfahrzeug und Auflieger\n\nzum Stehen gebracht habe, sondern in Schrägstellung, um das angelieferte\n\nMaterial in die Böschung anstatt auf dem Weg abzuladen.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ver-\n\ndienstausfall sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige\n\nSchäden gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat\n\ndas Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger\n\nsein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Klage\n\nnach dem bei Erlaß des erstinstanzlichen Urteils gegebenen Verfahrensstand\n\nzu Recht als unschlüssig abgewiesen. Der Kläger habe sich auf das Gegen-\n\nvorbringen der Beklagten, er sei fahrlässig mit der Hinterachse des LKW teil-\n\nweise in schlecht befestigtes Gelände geraten, weil er das Fahrzeug regelwid-\n\nrig nicht in gerader Linie auf der gut befestigten Berme, sondern schräg zum\n\nHalten gebracht habe, nicht mehr geäußert, weshalb der entsprechende Vor-\n\ntrag der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen gewe-\n\nsen sei. Erst in der Berufungsbegründung und in seinem Schriftsatz vom\n\n14. April 1999 habe der Kläger behauptet, der LKW habe im Bereich der Mitte\n\nder Berme in gerader Linie gestanden, als unter der Hinterachse die Böschung\n\nnach links abgekippt sei. Diese Behauptung, über die möglicherweise noch ein\n\nSachverständigengutachten gemäß § 358a ZPO hätte eingeholt werden kön-\n\nnen, das in der für den 8. November 1999 angesetzten mündlichen Verhand-\n\nlung aller Voraussicht nach vorgelegen hätte, habe der Kläger jedoch nicht auf-\n\nrecht erhalten. Vielmehr habe er mit Schriftsatz vom 22. November 1999 eine\n\nwiederum veränderte Darstellung des Sachverhalts gegeben, wonach von ei-\n\nnem Abbrechen der Böschung keine Rede sein könne, sondern die Berme\n\nselbst unter dem Auflieger nachgegeben habe. Dieses neue Vorbringen zum\n\nHergang des Unfalls, über das allein noch hätte Beweis erhoben werden müs-\n\nsen, sei jedoch gemäß §§ 528 Abs. 2, 527 ZPO verspätet, da es der Kläger,\n\nwenn er sich vor Aufnahme des Rechtsstreits rechtzeitig um zutreffende Infor-\n\nmationen über den Unfallhergang bemüht hätte, nach § 282 Abs. 1 ZPO bereits\n\nin erster Instanz, spätestens aber in der Berufungsbegründung in den Rechts-\n\nstreit hätte einführen müssen, wie es in § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausdrücklich\n\nvorgesehen sei. Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. November\n\n1999 hätte dann noch die Möglichkeit bestanden, eine Verzögerung durch vor-\n\nbereitende Maßnahmen des Gerichts aufzufangen. Nunmehr könne und müsse\n\naber eine Beweiserhebung nur auf der Grundlage des letzten, erst mit Schrift-\n\nsatz vom 22. November 1999 verspätet in den Rechtsstreit eingeführten neuen\n\nVorbringens erfolgen, was die Entscheidung verzögern würde. Ein Entschuldi-\n\ngungsgrund für die Verspätung sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.\n\nDa nach alledem das neue Vorbringen nicht mehr zuzulassen sei und das frü-\n\nhere Vorbringen nicht mehr aufrecht erhalten werde, fehle es nach wie vor an\n\neiner schlüssigen Klagebegründung.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der\n\nRevision nicht stand. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers\n\nunzutreffend erfaßt und die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten\n\nVorbringens in der Berufungsinstanz (§§ 528 Abs. 2, 527 ZPO) rechtsfehlerhaft\n\nangewendet.\n\n1. Rechtsfehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, die Klage sei entsprechend der Beurteilung des Landgerichts in erster\n\nInstanz unschlüssig gewesen und erst durch neues Vorbringen in der Beru-\n\nfungsinstanz schlüssig geworden. Das Vorbringen des Klägers war bei zutref-\n\nfendem Verständnis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Landgericht durchaus schlüssig. Mit Recht weist die Revision darauf hin,\n\ndaß der entscheidungserhebliche Kern des Klagevortrags aus der Klageschrift,\n\nder Berufungsbegründung und der persönlichen Anhörung des Klägers vor\n\ndem Berufungsgericht stets gleichgeblieben ist. Der Kläger hatte von Anfang\n\nan behauptet, der Unfall sei dadurch verursacht worden, daß der Auflieger des\n\nvon ihm geführten LKW beim Abkippen nach hinten im Bereich der linken Hin-\n\nterachse wegen seines schweren Gewichtes auf dem von der Beklagten unzu-\n\nreichend befestigten Untergrund an der Abkippstelle eingebrochen, dadurch\n\nnach links umgekippt und auf das Fahrerhaus geschlagen sei. Hierzu hat der\n\nKläger bereits in der Klageschrift Beweis angetreten durch Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens zum Unfallhergang anhand einer Vielzahl von\n\nLichtbildern des umgekippten LKW an der Unfallstelle. Das Landgericht hat\n\nden zulässigerweise angebotenen Beweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben.\n\nAllein aus dem Umstand, daß der Kläger sich auf das Gegenvorbringen der\n\nBeklagten, er habe den Sattelzug regelwidrig nicht in gerader Linie auf der gut\n\nbefestigten Berme, sondern in Schrägstellung zur Böschung entladen, nicht\n\nmehr geäußert hat, durfte das Landgericht die entsprechende Behauptung der\n\nBeklagten nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ansehen. Nach die-\n\nser Vorschrift können Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, (nur\n\ndann) als zugestanden angesehen werden, wenn nicht die Absicht, sie be-\n\nstreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Dabei\n\nkann bereits in einem vorangegangenen widersprechenden Vortrag ein kon-\n\nkludentes Bestreiten nachfolgender Behauptungen liegen (vgl. BVerfG NJW\n\n1992, 679, 680). Die Behauptung eines Fahrfehlers des Klägers in der Klage-\n\nerwiderung war zwar ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten zu der voran-\n\ngegangenen Behauptung des Klägers, der Auflieger sei beim Abladen - so\n\nwörtlich - \"einzig und alleine\" infolge der unzureichenden Verdichtung des Un-\n\ntergrundes an der Abkippstelle eingebrochen. Daraus, daß der Kläger den be-\n\nreits in der vorprozessualen Korrespondenz enthaltenen, abweichenden Sach-\n\nvortrag der Beklagten zum Unfallhergang danach nicht mehr (erneut) aus-\n\ndrücklich bestritten hat, konnte unter diesen Umständen aber nicht geschlos-\n\nsen werden, daß er ihn nunmehr unstreitig stellen wollte, denn sonst wäre be-\n\nreits die Klageerhebung unverständlich gewesen. Wenn das Landgericht an-\n\ngesichts der widersprüchlichen Darstellung der Parteien zum Unfallhergang\n\ngleichwohl Zweifel hegte, ob der Kläger seine ursprüngliche Behauptung auf-\n\nrechterhalten wollte, so wäre es nach § 139 ZPO jedenfalls zu einer aufklären-\n\nden Frage verpflichtet gewesen, bevor es die Klage unter Bezugnahme auf\n\n§ 138 Abs. 3 ZPO als unschlüssig abwies.\n\n2. Ist danach bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts unzu-\n\ntreffend, das Landgericht habe mit der gegebenen Begründung die Klage zu\n\nRecht als unschlüssig abgewiesen, so erweist sich auch die hierauf aufbauen-\n\nde Beurteilung als rechtsfehlerhaft, das (neue) Vorbringen des Klägers in der\n\nBerufungsinstanz zum Unfallhergang sei nach §§ 528 Abs. 2, 527 ZPO wegen\n\nVerspätung nicht zuzulassen.\n\na) Das Berufungsgericht will einen Widerspruch sehen zwischen dem\n\nVortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, der LKW habe im Bereich\n\nder Mitte der Berme in gerader Linie gestanden, als unter der Hinterachse die\n\nBöschung abgebrochen sei, zu seinem Vorbringen \n\nim Schriftsatz vom\n\n22. November 1999, die Berme selbst habe unter dem Auflieger nachgegeben.\n\nDabei übersieht es, daß der Vortrag des Klägers bereits im Schriftsatz vom\n\n14. April 1999 dahin ging, beim Ausfahren der auf dem Auflieger befindlichen\n\nMulde sei \"das Material unter dem linken Hinterrad\" weggebrochen, was dazu\n\ngeführt habe, daß der Auflieger seitlich umgeschlagen sei. Spätestens daraus\n\nhätte das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen können,\n\ndaß der schlüssige Kern des Klagevorbringens nach wie vor war, der Unfall sei\n\n\"einzig und alleine\" auf eine unzureichende Befestigung des Untergrundes an\n\nder Abkippstelle durch die Beklagte zurückzuführen. Ob dies nun lediglich ein\n\nEinsinken der linken Hinterachse auf dem Auffahrtsweg oder sogar ein Abbre-\n\nchen der Böschung zur Folge hatte, ist - weil beides zum Umkippen des Auflie-\n\ngers geeignet war - für eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer\n\nVerkehrssicherungspflicht unerheblich und konnte dem spätestens nach Ein-\n\ngang des Schriftsatzes des Klägers vom 14. April 1999 vom Berufungsgericht\n\ngemäß § 358a ZPO einzuholenden Sachverständigengutachten überlassen\n\nbleiben, wobei das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, daß dessen Ein-\n\nholung rechtzeitig vor dem erst für den 8. November 1999 angesetzten ersten\n\nTermin zur mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre.\n\nb) Das Berufungsgericht hat insoweit übertriebene Anforderungen an die\n\nDarlegungslast des Klägers gestellt. In welchem Maße eine Partei ihr Vorbrin-\n\ngen durch die Darlegung konkreter einzelner Tatsachen substantiieren muß,\n\nhängt vom Einzelfall ab, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob sich die\n\nGeschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrages sind, im Wahrnehmungs-\n\nbereich der Partei abgespielt haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1996\n\n- VIII ZR 36/95 - NJW 1996, 1826, 1827; Urteil vom 25. November 1998\n\n- VIII ZR 345/97 - NJW-RR 1999, 360). Nicht ohne Berechtigung macht die Re-\n\nvision geltend, daß der Kläger, der bei dem Unfall im Führerhaus eingeklemmt\n\nworden war und nach seiner Befreiung durch die Rettungsdienste schwer ver-\n\nletzt abtransportiert wurde, nicht in der Lage gewesen sei, festzustellen, ob das\n\nEinsinken der linken Hinterachse beim Abladen auf ein Nachgeben der Berme\n\nselbst oder ein Abbrechen der Böschung zurückgeführt werden kann. Unter\n\ndiesen Umständen durfte er sich ohne Verstoß gegen § 138 und § 282 Abs. 1\n\nZPO darauf beschränken zu behaupten, das Einsinken der linken Hinterachse\n\nund das dadurch verursachte Umkippen des Hängers seien \"einzig und alleine\"\n\nauf eine unzureichende Befestigung der vorgesehenen Abkippstelle durch die\n\nBeklagte zurückzuführen. Dies gilt umso mehr, als nach dem insoweit überein-\n\nstimmenden Vorbringen der Parteien das Unfallgeschehen selbst niemand ge-\n\nsehen hatte und sich der Kläger für eine Rekonstruktion des von ihm behaup-\n\nteten Unfallhergangs im wesentlichen nur auf die im nachhinein gefertigten\n\nLichtbilder stützen konnte.\n\nc) Selbst wenn das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom\n\n22. November 1999, die Berme selbst habe unter dem Auflieger nachgegeben,\n\nneu gewesen wäre, so könnte dies eine Nichtberücksichtigung gemäß §§ 528\n\nAbs. 2, 527 ZPO nicht rechtfertigen, denn das Berufungsgericht hat das ange-\n\nnommene Verschulden des Klägers für eine Verspätung nicht nachprüfbar und\n\nrechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. hierzu BVerfG NJW 1992, 2556, 2557; 1987,\n\n1621; BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 272/87 - NJW 1989, 717,\n\n718). Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich dabei ver-\n\nfahrensfehlerhaft auf den Satz beschränkt, ein Entschuldigungsgrund für die\n\nVerspätung sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, obwohl der Kläger,\n\nder selbst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am\n\n6. Dezember 1999 nicht anwesend war, mit Schriftsatz vom 17. Dezember\n\n1999 - also noch rechtzeitig vor dem anberaumten Verkündungstermin vom\n\n10. Januar 2000 - im Hinblick auf den in der vorangegangenen mündlichen\n\nVerhandlung ergangenen Hinweis auf eine etwaige Verspätung Entschuldi-\n\ngungsgründe dargetan hatte. Dabei hat er insbesondere darauf hingewiesen,\n\ndaß er unmittelbar nach dem Bergungsvorgang infolge seiner schweren Verlet-\n\nzungen das Bewußtsein verloren habe und es deshalb für ihn ausgesprochen\n\nmühevoll sei, das Unfallgeschehen (genau) zu rekonstruieren. Abgesehen da-\n\nvon, daß dies bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts nahelag, hätte\n\ndas Berufungsgericht dies - gegebenenfalls nach einer Wiedereröffnung der\n\nmündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO - bei seiner Beurteilung berück-\n\nsichtigen müssen, zumal es den Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der\n\nletzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, es werde erwägen,\n\nein in Kürze nachgereichtes Vorbringen zu berücksichtigen.\n\n3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das\n\nBerufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung\n\nder Beweisangebote der Parteien zu prüfen haben, ob sich das Unfallgesche-\n\nhen - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - rekonstruieren läßt.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Wellner Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__55-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/vi-zr-55-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358a","ref_norm":"358a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__55-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__55-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/vi-zr-55-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__55-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:19.743137+00:00"}}