{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__49-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"VI ZR 49/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 110 Abs. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvor- schriften den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 49/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nSGB VII § 110 Abs. 1\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvor-\n\nschriften den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigt.\n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - OLG Schleswig\n\nLG Kiel\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-\n\nter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 6. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Bau-Berufsgenossenschaft, nimmt den Beklagten aus\n\n§ 110 Abs. 1 SGB VII auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihr\n\ninfolge eines Arbeitsunfalls entstanden sind.\n\nDer Beklagte, ein staatlich geprüfter Hochbautechniker, baute im Jahre\n\n1997 in eigener Regie ein Reihenhaus mit drei Wohneinheiten. Zur Durchfüh-\n\nrung der Rohbauarbeiten bediente er sich als Hilfsarbeiter der Brüder A.D. und\n\nE.D. sowie seines Sohnes. Keiner seiner Helfer verfügte über Kenntnisse im\n\nBaugewerbe.\n\nAm 23. Oktober 1997 errichteten die drei Hilfsarbeiter in Abwesenheit\n\ndes Beklagten auf der bereits fertiggestellten Erdgeschoßdecke des Mittelhau-\n\nses Innenwände für das erste Obergeschoß. Sie erstellten dabei auch die un-\n\nmittelbar an den offenen Treppenschacht angrenzenden Mauern. Während\n\ndieser Arbeiten war der 2,50 m lange, 1,50 m breite und 5,40 m tiefe bis zum\n\nKellerfußboden reichende Treppenschacht nicht gesichert. Nach Fertigstellung\n\nder Seitenwände am Treppenschacht versuchte der Hilfsarbeiter A.D., Kleber-\n\nreste von der an den Treppenschacht angrenzenden Innenwand abzukratzen.\n\nDabei stürzte er aus ungeklärter Ursache in den Treppenschacht. Bei dem\n\nAufprall auf den Kellerfußboden erlitt er tödliche Verletzungen.\n\nInfolge dieses Unfalls entstanden der Klägerin bis zum 30. November\n\n1998 für Behandlungskosten, Rettungswageneinsatz, Sterbegeld sowie Wit-\n\nwen- und Waisenrente Aufwendungen in Höhe von 34.047,02 DM. Diesen Be-\n\ntrag nebst Zinsen hat sie mit der Klage geltend gemacht; außerdem hat sie die\n\nFeststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr jeden weiteren Scha-\n\nden zu ersetzen, der ihr aus diesem Unfall entstanden ist und künftig entsteht.\n\nSie hat hierzu geltend gemacht, daß sich der Verzicht des Beklagten auf jegli-\n\nche zur Absicherung der gefährlichen Absturzkanten geeigneten Maßnahmen\n\nals ein grob fahrlässiges Versäumnis i.S. von § 110 Abs. 1 SGB VII darstelle.\n\nDer Beklagte hat vorgetragen, er habe seinen Sohn am Morgen des Un-\n\nglückstages angewiesen, vor dem Beginn der Maurerarbeiten am Treppen-\n\nschacht die Bohlenabdeckung zu entfernen und nach dem Abschluß dieser\n\nArbeiten die Öffnung zum Treppenschacht durch quer angenagelte Bohlen ab-\n\nzusperren.\n\nDas Landgericht hat den beiden Klageanträgen in Höhe von jeweils 50%\n\nstattgegeben. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Be-\n\nklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat sich\n\nder Berufung des Beklagten angeschlossen und die Zahlung weiterer\n\n10.214,11 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung des Be-\n\nklagten zur Erstattung von insgesamt 80% ihres weiteren bereits entstandenen\n\nund künftig entstehenden Schadens aus dem Unfall begehrt.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Beklagten nicht vor-\n\ngeworfen werden, er habe den Arbeitsunfall grob fahrlässig i.S. von § 110\n\nAbs. 1 SGB VII herbeigeführt. Zwar habe er § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Unfallverhü-\n\ntungsvorschriften \n\n(UVV) \"Bauarbeiten\" \n\n(VGB 37) der klagenden Bau-\n\nBerufsgenossenschaft in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung verletzt.\n\nDanach müßten \"beim Mauern über die Hand\" an Arbeitsplätzen mit mehr als\n\n5,00 m Absturzhöhe Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Per-\n\nsonen verhindern. Die Klageansprüche scheiterten aber, weil dem Beklagten\n\nnicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes persönliches Ver-\n\nschulden vorgeworfen werden könne. Für Unfallverhütungsvorschriften gelte,\n\ndaß ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanwei-\n\nsungen vor tödlichen Gefahren schützen solle, regelmäßig eine objektiv schwe-\n\nre Pflichtwidrigkeit darstelle und daß ein besonders gewichtiger objektiver\n\nPflichtenverstoß den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden\n\nnahelegen könne. Das Versäumnis der von § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV geforderten\n\nAbsicherung stelle deshalb zwar einen objektiv schwerwiegenden Verstoß ge-\n\ngen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar. Daraus folge hier jedoch noch\n\nnicht ein gesteigertes persönliches Verschulden des Beklagten. Ihm könne\n\nnicht vorgeworfen werden, während der Maurerarbeiten am Treppenschacht\n\nkeinerlei Sicherungsvorkehrungen getroffen zu haben, vielmehr sei davon aus-\n\nzugehen, daß er die Anweisung gegeben habe, vor Beginn der Maurerarbeiten\n\ndie auf dem Treppenschacht liegenden Bohlen zu entfernen und nach der Be-\n\nendigung dieser Arbeiten die Öffnung unverzüglich durch eine Querverlattung\n\nabzusperren. Der Beklagte habe sich auch nicht in besonders leichtfertiger\n\nWeise über das Gebot hinweggesetzt, während der Maurerarbeiten am Trep-\n\npenschacht eine Absicherung vorzusehen. Es liege nämlich nicht ohne weite-\n\nres für jedermann auf der Hand, aus welchem Grund § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV bis\n\nzu einer Absturzhöhe von 5,00 m ein Mauern über die Hand ohne Absturzsi-\n\ncherung zulasse, bei einer größeren Absturzhöhe jedoch nicht mehr; dieser\n\nGrenzwert sei eher willkürlich, weil die größere Absturzhöhe das Absturzrisiko\n\nnicht erhöhe. Im übrigen hätten die Maurerarbeiten am Treppenschacht, die\n\nder Beklagte angeordnet habe, allenfalls eine dreiviertel Stunde gedauert. Au-\n\nßerdem sei das sofortige Beseitigen der Kleberreste nach dem Vortrag des\n\nBeklagten weder zwingend erforderlich gewesen noch habe er es angeordnet.\n\nII.\n\nDie tatrichterliche Entscheidung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober\n\nFahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar.\n\nDer Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Tatrichter den Begriff der\n\ngroben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgra-\n\ndes wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom\n\n18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 m.w.N.). Danach halten die\n\nErwägungen des Berufungsgerichts einer Überprüfung nicht stand.\n\n1. Allerdings sind die Überlegungen des Berufungsgerichts im rechtli-\n\nchen Ansatz nicht zu beanstanden.\n\na) Nach § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den\n\n§§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, dann, wenn sie den Versicherungsfall\n\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, den Sozialversiche-\n\nrungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendun-\n\ngen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.\n\nDie Vorschrift hat im Vergleich zu § 640 Abs. 1 RVO a.F., an dessen Stelle sie\n\ngetreten ist, an dem haftungsauslösenden Verschuldensgrad nichts geändert\n\n(vgl. auch BT-Drs. 13/2204 S. 101, vgl. ferner BGH, Urteil vom 15. Mai 1997\n\n- III ZR 250/95 - NJW 1998, 298, 301). Dies bedeutet, daß für die Auslegung\n\ndes Begriffs der groben Fahrlässigkeit auf die zu § 640 Abs. 1 RVO a.F. er-\n\ngangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.\n\nDanach setzt grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv\n\nnicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor-\n\nderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maß\n\nverletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen\n\nFall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß\n\nrechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein entsprechend gestei-\n\ngertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzuge-\n\nhen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegier-\n\nten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine\n\nauch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das\n\nin § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. Senatsurteil\n\nvom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474, 475 m.w.N. sowie\n\nBGHZ 119, 147, 149).\n\nDies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.\n\nb) Besteht - wie hier - die Pflichtverletzung des Schädigers in einem\n\nVerstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, so gilt, daß nicht jeder Verstoß\n\nschon für sich als eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist.\n\nVielmehr kommt es darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit\n\nVorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befaßt und so-\n\nmit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Dabei spielt insbesondere\n\neine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen ge-\n\ntroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen\n\nhat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall\n\nkann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches\n\nGewicht haben, daß der Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschul-\n\nden gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 -\n\naaO S. 110).\n\nAuch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen.\n\n2. Der Senat vermag indes dem Berufungsgericht in der Anwendung\n\ndieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen.\n\na) Es erscheint schon fraglich, ob die Sicherungspflichten des Beklagten\n\nnach § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV zu beurteilen sind, wovon das Berufungsgericht\n\nausgeht. Nach dieser Vorschrift müssen \"bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe ...\n\nbeim Mauern über die Hand\" Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen\n\nvon Personen verhindern. Dabei ist nach den Erläuterungen zu dieser UVV\n\n- wie das Berufungsgericht ausführt - unter einem \"Mauern über die Hand\" ein\n\nMauern zur Absturzkante hin zu verstehen. Das Berufungsgericht erachtet die-\n\nse Voraussetzungen als erfüllt, weil die Hilfsarbeiter auf der fertigen Geschoß-\n\ndecke stehend mit dem Gesicht zum Treppenschacht hin gemauert haben und\n\nder Verunglückte im Zeitpunkt seines Absturzes dabei gewesen ist, die aus den\n\nFugen herausgequollenen Kleberreste mit einer Maurerkelle abzukratzen.\n\nDemgegenüber macht die Revision geltend, daß hier auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 UVV\n\nabzustellen sei. Nach dieser Vorschrift müssen schon bei mehr als 2,00 m Ab-\n\nsturzhöhe Absturzsicherungen vorhanden sein. Diese Vorschrift hat auch das\n\nLandgericht als einschlägig erachtet. Es kann hier indes dahinstehen, nach\n\nwelcher dieser beiden Vorschriften die Sicherungspflicht des Beklagten zu be-\n\nstimmen ist. Ein grob fahrlässiges unfallursächliches Versäumnis des Beklag-\n\nten ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn die Sicherungsvorkehrungen, de-\n\nnen der Beklagte genügen mußte, nach der strengeren Vorschrift des § 12\n\nAbs. 1 Nr. 5 UVV zu bestimmen sind.\n\nDiese Vorschrift dient dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren.\n\nSie hat eine elementare Sicherungspflicht zum Inhalt. Daß ein Sturz aus einer\n\nHöhe von mehr als 5,00 m - im Streitfall betrug die Absturzhöhe 5,40 m - zum\n\nTod führen kann, steht jedermann klar vor Augen. Ein Verstoß gegen § 12\n\nAbs. 1 Nr. 5 UVV hat deshalb ein solches Gewicht, daß er schon für sich den\n\nSchluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden nahelegt. Dies gilt erst\n\nrecht, wenn der Sicherungspflichtige - wie hier - jegliche Schutzvorkehrungen\n\nversäumt hat, so daß schon ein bloßer Fehltritt zu einem tödlichen Sturz in die\n\nTiefe führen konnte. In derartigen Fällen hat der Senat in dem Versäumnis des\n\nSchädigers eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unent-\n\nschuldbare Pflichtverletzung erblickt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1988\n\n- VI ZR 15/88 - aaO.; OLG Köln, r + s 1999, 281 mit NA-Beschluß des Senats\n\nvom 19. Januar 1999 - VI ZR 63/98). Das gilt auch für den vorliegenden Fall.\n\nDie Deutlichkeit und das Maß der Gefährdung, der der Beklagte seine Mitar-\n\nbeiter ausgesetzt hat, kennzeichnen seinen Pflichtenverstoß als derart unent-\n\nschuldbar, daß sich die Bewertung seines Versäumnisses als grob fahrlässig\n\ni.S. von § 110 Abs. 1 SGB VII aufdrängt.\n\nb) Demgegenüber erweisen sich die Argumente, mit denen das Beru-\n\nfungsgericht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit gesteigertes persönli-\n\nches Verschulden des Beklagten verneint hat, als nicht tragfähig.\n\nEs ist für die Bewertung des Versäumnisses des Beklagten unerheblich,\n\ndaß er die Anweisung gegeben hat, vor Beginn der Maurerarbeiten die auf dem\n\nTreppenschacht liegenden Bohlen zu entfernen und die Öffnung nach Ab-\n\nschluß dieser Arbeiten unverzüglich durch eine Querverlattung abzusperren.\n\nEntscheidend ist allein, daß die Öffnung während der kritischen Phase - also\n\nwährend der Arbeiten am Treppenschacht - völlig ungesichert gewesen ist.\n\nEbenso ist es für die Frage, ob das Versäumnis des Beklagten als grob\n\nfahrlässig einzustufen ist, ohne Belang, ob es für den Beklagten einsichtig war,\n\ndaß § 12 Abs. 1 Nr. 5 UVV erst für Absturzhöhen von mehr als 5,00 m Absturz-\n\nsicherungen vorschreibt, obwohl ein Sturz aus einer Höhe von weniger als\n\n5,00 m gleichfalls mit tödlichen Verletzungen enden kann. Entscheidend ist,\n\ndaß jedermann und erst recht dem Beklagten als staatlich geprüften Hochbau-\n\ntechniker die tödliche Gefahr eines Sturzes in eine Tiefe von mehr als 5,00 m\n\nklar vor Augen stehen muß. Daß auch ein Sturz aus einer Höhe von weniger\n\nals 5,00 m tödlich verlaufen kann, kann allenfalls zu dem Postulat führen, auch\n\nfür geringere Absturzhöhen Sicherungsvorkehrungen zu verlangen; an der klar\n\nerkennbaren Notwendigkeit, für Absturzhöhen von mehr als 5,00 m Siche-\n\nrungsmaßnahmen vorzuschreiben, ändert sich hierdurch nichts.\n\nAuch kommt es nicht darauf an, daß die Maurerarbeiten am Treppen-\n\nschacht allenfalls eine dreiviertel Stunde gedauert haben. Ein Absturz konnte\n\nsich bei jeder Maurerarbeit am ungesicherten Treppenschacht ereignen, auch\n\nwenn sie nur von kurzer Dauer war.\n\nSchließlich ist für die Beurteilung des Verschuldensgrades ohne Be-\n\ndeutung, ob die sofortige Entfernung der Kleberreste zwingend erforderlich\n\ngewesen und vom Beklagten ausdrücklich angeordnet worden ist. Entschei-\n\ndend ist, daß diese Arbeit mit den Maurerarbeiten am Treppenschacht, die der\n\nBeklagte angeordnet hatte, in Zusammenhang stand; nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts gehört diese Arbeit noch zu den Maurerarbeiten.\n\n3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war zur\n\nEntscheidung über die umstrittene Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatz-\n\nanspruchs, auf den sich die Haftung des Beklagten aus § 110 Abs. 1 SGB VII\n\nbeschränkt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller\n\n Dr. Lepa\n\n Dr. v. Gerlach\n\n Dr. Greiner\n\nWellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/vi-zr-49-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/vi-zr-49-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__49-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:49:23.428428+00:00"}}