{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__36-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"VI ZR 36/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 812, 826 C, D a) Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die dar- lehensgewährende Bank zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto eines Dritten vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Sinne des § 812 BGB grundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn sich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berech- tigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anwei- senden irrt. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüber der Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB haf- tet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n24. April 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 36/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB §§ 812, 826 C, D\n\na) Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die dar-\n\nlehensgewährende Bank zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto\n\neines Dritten vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Sinne des § 812 BGB\n\ngrundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn\n\nsich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berech-\n\ntigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anwei-\n\nsenden irrt.\n\nb) Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüber\n\nder Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB haf-\n\ntet.\n\nBGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v.\n\nGerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDas klagende Land (im folgenden: der Kläger) begehrt von dem Be-\n\nklagten, einem ehemaligen Rechtsanwalt, aus übergegangenem Recht der H.-\n\nBank Rückzahlung eines Betrages von 1,3 Mio. DM, den die H.-Bank als Teil-\n\nbetrag eines Finanzierungsdarlehens über insgesamt 12 Mio. DM für ein Bau-\n\nprojekt auf Anweisung des Darlehensnehmers, der S. GmbH & Co. KG (im fol-\n\ngenden: S. KG), auf ein Rechtsanwaltsanderkonto des die S. KG anwaltlich\n\nvertretenden Beklagten bei der B.-Bank überwiesen hat.\n\nZwischen der H.-Bank und der S. KG war ebenso wie zwischen dieser\n\nund dem Kläger vereinbart, daß die Auszahlung der Darlehensvaluta an die S.\n\nKG von der Zustimmung des Klägers abhängig sein sollte. Als Sicherheit für\n\ndas Darlehen diente der H.-Bank eine Grundschuld auf einem Erbbaurecht,\n\ndas der Kläger der S. KG an einem in seinem Eigentum stehenden Baugrund-\n\nstück bestellt hatte. Der auf das Anderkonto des Beklagten überwiesene Teil-\n\nbetrag von 1,3 Mio. DM sollte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Klä-\n\nger und der S. KG dazu dienen, anhand einer vom Bezirksbürgermeister des\n\nKlägers mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Liste die darauf mit je-\n\nweiliger Bankverbindung angegebenen Forderungen von Gläubigern eines ört-\n\nlichen Fußballvereins auszugleichen, als dessen Sponsor der Geschäftsführer\n\nA. der Komplementär-GmbH der S. KG auftrat. Dieser erwirkte die Auszahlung\n\nauf das Anderkonto des Beklagten statt auf die Gläubigerkonten dadurch, daß\n\ner mit Schreiben vom 3. Juni 1996 an die H.-Bank um Überweisung auf dieses\n\nKonto bat und eine Fotokopie der genehmigten Liste mitübersandte, auf der\n\ndurch Abdecken beim Kopiervorgang die Spalte mit den Bankverbindungen der\n\nGläubiger fehlte. Am 10. Juni 1996 überwies der Beklagte von einem weiteren\n\nAnderkonto bei der C.-Bank, auf das er zwischenzeitlich das Geld transferiert\n\nhatte, entsprechend der Weisung der S. KG an diese einen Teilbetrag von\n\n467.526,45 DM für die Zahlung von Löhnen und Gehältern und einen weiteren\n\nTeilbetrag in Höhe von 275.000 DM an sich selbst zur Begleichung von Gebüh-\n\nrenforderungen. Hinsichtlich des Restbetrages erklärte der Beklagte am 3. Juli\n\n1996 gegenüber der S. KG die Aufrechnung mit weiteren Honoraransprüchen.\n\nBetreffend diesen Teilbetrag ist ein Parallelrechtsstreit anhängig, in welchem\n\nder dortige Kläger aus abgetretenem Recht der S. KG den Beklagten auf Zah-\n\nlung in Anspruch nimmt.\n\nNachdem die S. KG das Darlehen nicht bis zum 31. Dezember 1996 zu-\n\nrückgezahlt hatte, befriedigte der Kläger die Forderungen der H.-Bank und\n\nnimmt nunmehr aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der H.-Bank\n\nden Beklagten in Anspruch.\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte habe bereits zum Zeitpunkt der\n\nÜberweisung der 1,3 Mio. DM auf sein Anderkonto gewußt, daß A. dieser mit-\n\ntels einer manipulierten Liste entgegen den getroffenen Vereinbarungen er-\n\nschlichen habe. Denn ihm seien sowohl die Originalliste als auch die manipu-\n\nlierte Fotokopie nebst Anlagen übersandt worden. Der H.-Bank habe ein An-\n\nspruch auf Rückzahlung der 1,3 Mio. DM gegen den Beklagten aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung und aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid-\n\nriger Schädigung zugestanden, der infolge einer als Bürgschaft zu verstehen-\n\nden Einstandserklärung gemäß § 774 Abs. 1 BGB bzw. infolge einer Abtre-\n\ntungserklärung der H.-Bank auf ihn, den Kläger, übergegangen sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Kammergericht den Beklagten zur \n\n(Rück-)Zahlung von\n\n1,3 Mio. DM verurteilt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger vom Beklagten\n\ndie Rückzahlung des an ihn überwiesenen Betrages sowohl gemäß §§ 812,\n\n774 BGB als auch nach §§ 826, 774 BGB verlangen. Die Überweisung durch\n\ndie H.-Bank sei ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\nerfolgt. Die Zustimmung des zuständigen Bezirksbürgermeisters des Klägers\n\nsei nicht mit der Maßgabe erteilt worden, das Geld an die S. KG auszuzahlen,\n\nsondern auf die in der Liste des örtlichen Fußballvereins angegebenen Gläubi-\n\ngerkonten. Der Kläger könne auch den Beklagten unmittelbar auf Rückzahlung\n\nin Anspruch nehmen. Zwar habe ein Leistungsverhältnis nur zwischen der H.-\n\nBank und der S. KG bestanden, weil die H.-Bank dieser gegenüber eine ver-\n\nmeintliche rechtsgeschäftliche Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag habe\n\nerfüllen wollen. Von der grundsätzlich erforderlichen Rückabwicklung im Lei-\n\nstungsverhältnis könne aber dann abgesehen werden, wenn kein Einwen-\n\ndungsabschnitt des Zuwendungsempfängers gegenüber dem Leistungsemp-\n\nfänger zu befürchten sei. Dies sei vorliegend jedenfalls von dem Moment an\n\nnicht mehr der Fall, in dem der Beklagte Kenntnis davon erlangt habe, daß die\n\nZahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, denn von da an sei er nicht mehr\n\nschutzwürdig. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Kenntnis bereits bei\n\nEmpfang des Geldes gehabt habe. Er habe zumindest vor dem 10. Juni 1996\n\ngewußt, daß ein Anspruch der S. KG auf Auszahlung der 1,3 Mio. DM an sich\n\nselbst nicht bestanden habe. Dies ergebe sich aus seinen Ausführungen in\n\ndem von ihm im Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz vom 10. Juni 1997,\n\nwonach er den Betrag nach dem Eingang auf seinem Anderkonto noch vor dem\n\n10. Juni 1996 auf ein weiteres Anderkonto bei der C.-Bank überwiesen habe,\n\nda ein Eventualrückgriff der H.-Bank habe ausgeschlossen werden sollen.\n\nDarin komme das Eingeständnis seines Wissens zum Ausdruck, daß das Geld\n\nder S. KG nicht zugestanden habe, zumindest aber, daß er dies für möglich\n\ngehalten habe. Von diesem Moment an hafte er gemäß §§ 819 Abs. 1, 818\n\nAbs. 4 BGB verschärft. Der erforderlichen Kenntnis sei das bewußte Sichver-\n\nschließen gegenüber der Erkenntnis gleichzusetzen. Spätestens am 18. Juni\n\n1996 habe der Beklagte positive Kenntnis davon erlangt, daß das Geld weder\n\nihm noch der S. KG zugestanden habe. Denn mit Schreiben vom selben Tage\n\nhabe er die Anfrage des zuständigen Bezirksbürgermeisters des Klägers be-\n\nstätigt, in der um Erklärung für die Anforderung der Darlehensvaluta mit Hilfe\n\neiner manipulierten Liste gebeten worden sei. Der Beklagte schulde die Rück-\n\nzahlung der 1,3 Mio. DM darüber hinaus aus § 826 BGB. Er habe dadurch, daß\n\ner das Geld an die S. KG und an sich selbst ausgezahlt habe, der H.-Bank in\n\neiner gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden\n\nzugefügt, denn er habe zumindest damit gerechnet, daß das Geld der S. KG\n\nnicht zustehe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,\n\ndaß etwaige Ansprüche der H.-Bank auf den Kläger übergegangen sind. Dabei\n\nkann dahinstehen, ob in der \"Einstandserklärung\" des Klägers entsprechend\n\nder Annahme des Berufungsgerichts eine Bürgschaftserklärung gesehen wer-\n\nden kann und ein Anspruchsübergang im Sinne des § 774 Abs. 1 BGB auch\n\ndie vorliegend geltend gemachten Ansprüche der H.-Bank gegen den Beklag-\n\nten erfaßt. Jedenfalls sind etwaige Ansprüche der H.-Bank gegen den Beklag-\n\nten aufgrund deren Abtretungserklärung vom 7. August 1998 auf den Kläger\n\nübergegangen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe offenge-\n\nlassen, ob der Kläger - wie vom Beklagten bestritten - die von der H.-Bank an-\n\ngebotene Abtretung angenommen habe, hat dies keinen Erfolg. Eine Bestäti-\n\ngung des Annahmewillens konnte das Berufungsgericht bereits darin sehen,\n\ndaß der Kläger die ihm übersandte Abtretungsurkunde behalten und sich im\n\nvorliegenden Rechtsstreit auf sie berufen hat; einer Erklärung der Annahme\n\ngegenüber der H.-Bank bedurfte es nach § 151 Satz 1 BGB unter den gegebe-\n\nnen Umständen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - VIII ZR 370/97 -\n\nNJW 1999, 2179).\n\n2. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß das Berufungsge-\n\nricht dem Kläger einen (unmittelbaren) Bereicherungsanspruch gegen den Be-\n\nklagten zuerkannt hat, ohne die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in\n\nständiger Rechtsprechung zum Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-\n\nVerhältnis entwickelt hat, hinreichend zu beachten.\n\na) In einem - hier vorliegenden - Fall der Leistung kraft Anweisung voll-\n\nzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen\n\nLeistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden (hier der\n\nS. KG) und dem Angewiesenen (hier der H.-Bank) im sog. Deckungsverhältnis\n\nund zum anderen zwischen dem Anweisenden (der S. KG) und dem Anwei-\n\nsungsempfänger (hier dem Beklagten) im sog. Valutaverhältnis. Nach dem be-\n\nreicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm\n\ngetroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit\n\nseiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Lei-\n\nstung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an\n\nden Anweisungsempfänger (vgl. BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362,\n\n363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; BGH,\n\nUrteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - NJW 1987, 185, 186; Urteil\n\nvom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - NJW 1990, 3194, 3195; Senatsurteil vom\n\n31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - NJW 1994, 2357 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli\n\n1999 - V ZR 56/98 - NJW 1999, 2890, 2891; sowie Urteil vom 20. März 2001\n\n- XI ZR 157/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nb) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entspricht es ge-\n\nfestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß dem Angewiesenen\n\njedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anwei-\n\nsungsempfänger zusteht, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt und\n\ndem Anweisungsempfänger dieser Umstand bei Empfang des Leistungsgegen-\n\nstandes bekannt ist. Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem\n\nvermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden, und\n\nder Empfänger kann die Zahlung aus seiner Sicht aufgrund seiner Kenntnis\n\nvom Fehlen einer Anweisung auch nicht als Leistung des vermeintlich Anwei-\n\nsenden ansehen (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78, 87,\n\n393, 397 f.; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - aaO). Mangels Zu-\n\nrechenbarkeit einer unwirksamen Anweisung kommt ein bereicherungsrechtli-\n\ncher Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger unter Um-\n\nständen auch dann in Betracht, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht\n\nkannte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - aaO; Urteil vom\n\n20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 - NJW-RR 1990, 1200, 1201 und Urteil vom\n\n20. März 2001 - XI ZR 157/00 - aaO).\n\nEine weitere Ausnahme von dem unter a) erwähnten Grundsatz wird in\n\nentsprechender Anwendung des § 822 BGB dann angenommen, wenn es im\n\nDeckungsverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt, im Valutaverhältnis die Lei-\n\nstung unentgeltlich bewirkt ist und die Verpflichtung des Anweisenden zur Her-\n\nausgabe des Erlangten - aus Rechtsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezem-\n\nber 1998 - III ZR 288/96 - NJW 1999, 1026) - ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ\n\n88, 232, 237). Dies ist dann der Fall, wenn in der Person des Anweisenden die\n\nVoraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen und deshalb ein\n\nBereicherungsanspruch gegen ihn nicht besteht. Die sachliche Rechtfertigung\n\nfür diese Ausnahme liegt darin, daß der Empfänger einer unentgeltlichen Lei-\n\nstung nach dem in den §§ 816, 822 BGB zum Ausdruck kommenden Rechts-\n\ngedanken auch dann eine schwächere Position einnimmt, wenn ein Rechts-\n\ngrund für seinen Erwerb bestanden hat; die typische Schwäche des unentgelt-\n\nlichen Erwerbs rechtfertigt seine Herausgabeverpflichtung (vgl. BGHZ 88, 232,\n\n236 f. m.w.N.).\n\nSchließlich ist ein Durchgriff des Zuwendenden auf den Zuwendungs-\n\nempfänger vom Reichsgericht (RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459)\n\nund vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. März 1954 - VI ZR 202/53 -) aus-\n\nnahmsweise in dem Fall für zulässig erachtet worden, in dem ein \"Doppelman-\n\ngel in der Bereicherungskette\" vorlag, d.h. sowohl das Deckungs- als auch das\n\nValutaverhältnis mangelhaft waren. Ob an dieser Auffassung trotz der Tatsa-\n\nche, daß dadurch sowohl dem letzten Glied einer dreigliedrigen Bereiche-\n\nrungskette seine Einwendungen gegen seinen Vormann (das Zwischenglied\n\nder Kette), als auch diesem Zwischenmann seine Einwendungen gegen das\n\nerste Glied der Bereicherungskette abgeschnitten werden (vgl. hierzu bereits\n\nBGHZ 48, 70, 72 m.w.N.), festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung, denn\n\nim vorliegenden Fall liegt keiner der geschilderten Ausnahmefälle vor.\n\nc) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der Überweisung der\n\n1,3 Mio. DM durch die H.-Bank an den Beklagten eine wirksame Anweisung\n\nder S. KG zugrunde, so daß der S. KG dieser Zahlungsvorgang bereicherungs-\n\nrechtlich als ihre Leistung zuzurechnen ist. Die Anweisung als solche ist weder\n\nwegen Fälschung noch aufgrund einer Täuschung noch mangels Bedingungs-\n\neintritts unwirksam. Sie war von A., dem zuständigen Vertretungsorgan der S.\n\nKG, in dieser Form bewußt und gewollt erteilt worden. Manipuliert war lediglich\n\ndie der Anweisung als Anlage beigefügte Forderungsliste, die einen Genehmi-\n\ngungsvermerk des zuständigen Bezirksbürgermeisters des Klägers trug und\n\ndamit den Eindruck erweckte, der Kläger sei mit der Auszahlung der Darle-\n\nhensvaluta in Höhe von 1,3 Mio. DM auf das angegebene Konto des Beklagten\n\neinverstanden. Damit täuschte der Geschäftsführer zwar über die Berechtigung\n\nder S. KG zum Abruf der Kreditmittel. Ein dadurch veranlaßter Irrtum der H.-\n\nBank ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der abstrakten, d.h. vom Kau-\n\nsalverhältnis unabhängigen, Anweisung (vgl. RGZ 60, 24, 26; Münchener\n\nKommentar Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 36, 38, 67, 70d, 74, 75, 82a; Stau-\n\ndinger-Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 812 Rdn. 50, 52; Canaris, Festschrift für Karl\n\nLarenz zum 70. Geburtstag, S. 799, 806, 815, 817, 863).\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Anweisung auch nicht we-\n\ngen Nichteintritts einer - in der Zustimmung des Klägers liegenden - aufschie-\n\nbenden Bedingung unwirksam. Da es sich bei der Anweisung um eine einseiti-\n\nge empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, hätte allein A. als Erklären-\n\nder die Anweisung von einer solchen Bedingung abhängig machen können.\n\nDies hat er jedoch nicht getan, sondern die H.-Bank unbedingt angewiesen, die\n\nAuszahlung auf das angegebene Konto des Beklagten vorzunehmen. Gegen-\n\nüber der H.-Bank wurde hierbei lediglich der Eintritt derjenigen Bedingung vor-\n\ngespiegelt, unter welcher der Darlehensauszahlungsanspruch der S. KG stand.\n\nDies ist jedoch - wie soeben ausgeführt - für die Gültigkeit der Anweisung un-\n\nbeachtlich.\n\nDie Voraussetzungen für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch\n\ngegen den Zuwendungsempfänger entsprechend § 822 BGB liegen ebenfalls\n\nnicht vor, denn der anweisende A. war bösgläubig im Sinne der §§ 818 Abs. 4,\n\n819 Abs. 1 BGB. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wußte er als zu-\n\nständiges Vertretungsorgan der S. KG, daß diese gegen die H.-Bank keinen\n\nAnspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta an sich selbst hatte, weil es an\n\neiner entsprechenden Zustimmung des Klägers fehlte.\n\nFür einen \"Doppelmangel in der Bereicherungskette\", selbst wenn dieser\n\neinen Anspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger recht-\n\nfertigen könnte, bestehen weder nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts noch nach dem Vorbringen des Klägers hinreichende Anhaltspunkte.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine weitere Aus-\n\nnahme von dem Grundsatz der Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsver-\n\nhältnis bei Vorliegen einer wirksamen Anweisung nicht bereits deshalb ange-\n\nnommen werden, weil ein Abschneiden von Einwendungen des Zuwendungs-\n\nempfängers, hier des Beklagten, gegenüber dem Leistungsempfänger, der S.\n\nKG, nicht zu befürchten sei. Abgesehen davon, daß der Beklagte solche Ein-\n\nwendungen geltend macht, würde durch die Zulassung eines Durchgriffs in ei-\n\nner solchen Situation der Zuwendungsempfänger ohne sachliche Rechtferti-\n\ngung auch den Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis seines Vertrags-\n\npartners zu einem Dritten ausgesetzt (vgl. BGHZ 40, 272, 278; Canaris, aaO,\n\nS. 802, 817). Weiterhin bestünde die Gefahr, daß dem Anweisenden Einwen-\n\ndungen gegenüber dem Angewiesenen abgeschnitten würden (vgl. BGHZ 48,\n\n70, 72).\n\nEtwas anderes läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60 - (NJW 1961, 1461) ableiten. In\n\ndem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der dortige Kläger ei-\n\nne Zahlung an einen Zwischenmann erbracht, der den erhaltenen Betrag auf-\n\ngrund einer Absprache mit dem dortigen Beklagten für Rechnung des Klägers\n\nauf ein Baugeldkonto des Beklagten überwies, das dieser als (verdeckter)\n\nTreuhänder für weitere Personen (Treugeber) unterhielt. Der VII. Zivilsenat hat\n\nin seiner Entscheidung hierzu lediglich ausgeführt, die Vermögensverschie-\n\nbung vollziehe sich in einem solchen Falle nicht unmittelbar zwischen dem Ein-\n\nzahler und den Treugebern, sondern zwischen dem Dritten und dem Treuhän-\n\nder. Der Entscheidung, die ersichtlich noch nicht von dem der neueren Recht-\n\nsprechung zugrundeliegenden bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff aus-\n\ngeht, lassen sich keine Schlußfolgerungen zu der vorliegend entscheidungser-\n\nheblichen Frage entnehmen, ob trotz Bestehens von Leistungsverhältnissen\n\nein bereicherungsrechtlicher Durchgriffsanspruch in Betracht kommt.\n\n3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, daß der Beklagte zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages\n\nauch aus § 826 BGB verpflichtet sei.\n\na) Die Revision rügt mit Recht, daß die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts seine Annahme, der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, nicht tragen.\n\nDas Berufungsgericht wirft dem Beklagten vor, er habe am 10. Juni 1996 Teil-\n\nbeträge der erhaltenen Darlehensvaluta an die S. KG und an sich selbst aus-\n\ngezahlt, obwohl er - zur Überzeugung des Berufungsgerichts - zumindest damit\n\ngerechnet habe, daß ihr das Geld nicht zustehe. Es nimmt damit ersichtlich auf\n\nseine Ausführungen zum Kenntnisstand des Beklagten unter Ziff. 2 a) der Ent-\n\nscheidungsgründe Bezug. Dort stellt es jedoch einschränkend lediglich fest,\n\ndaß der Beklagte das Nichtbestehen eines Anspruchs der S. KG auf Auszah-\n\nlung des Betrages von 1,3 Mio. DM zumindest für möglich gehalten habe. Das\n\nBerufungsgericht trifft dagegen keine Feststellungen dazu, ob der Beklagte\n\ndiesen Umstand auch billigend in Kauf genommen hat. Dies wäre aber für die\n\nAnnahme eines bedingten Vorsatzes im Sinne des § 826 BGB erforderlich ge-\n\nwesen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - BGHR BGB\n\n§ 826 Schädigungsvorsatz 2; Senatsurteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR\n\n361/91 - BGHR BGB § 826 Schädigungsvorsatz 4).\n\nb) Auch den Angriffen der Revision, daß das Berufungsgericht keine\n\nverfahrensfehlerfreien Feststellungen betreffend die Kenntnis des Beklagten\n\nvon der Manipulation der Gläubigerliste getroffen hat, mit deren Hilfe seitens\n\nder S. KG die Auszahlung auf sein Anderkonto erreicht wurde, kann der Erfolg\n\nnicht versagt bleiben.\n\nDas Berufungsgericht hat eine entsprechende Kenntnis des Beklagten\n\nvor dem 10. Juni 1996 allein aus dessen Vorbringen in seinem Schriftsatz vom\n\n10. Juni 1997 im Parallelverfahren geschlossen, wonach die Weiterüberwei-\n\nsung der 1,3 Mio. DM vor dem 10. Juni 1996 auf ein weiteres Anderkonto bei\n\nder C.-Bank auf Veranlassung von A. geschehen sei, da ein Eventualrückgriff\n\nder H.-Bank habe ausgeschlossen werden sollen.\n\nZwar ist der Tatrichter grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er In-\n\ndizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung\n\nbeimißt. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch daraufhin zu überprü-\n\nfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt u.a. dann\n\nvor, wenn der Tatrichter Indiztatsachen, aus denen verschiedene Schlüsse ge-\n\nzogen werden können, in ihrer Ambivalenz nicht erkennt oder ihnen Indizwir-\n\nkungen zuerkennt, die sie nicht haben können (vgl. Senatsurteil vom\n\n22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566).\n\nDen Ausführungen des Beklagten im Parallelprozeß ist nicht zwingend\n\nzu entnehmen, daß ihm bereits zum Zeitpunkt der Überweisung der Grund für\n\ndie von A. veranlaßte Transaktion bekannt war. Es ist vielmehr auch denkbar,\n\ndaß ihm dieser erst später von A. mitgeteilt wurde.\n\nDarüber hinaus rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\nbei seiner Würdigung Indiztatsachen übergangen hat, die gegen eine Kenntnis\n\ndes Beklagten von der Täuschung der H.-Bank im Zusammenhang mit der\n\nÜberweisung der 1,3 Mio. DM auf sein Anderkonto sprechen könnten, so etwa\n\ndie Bitte in seinem Schreiben vom 7. Juni 1996 um unverzügliche Aufklärung\n\nund Weisung, was mit dem auf seinem Anderkonto ohne Treuhandauftrag der\n\nBank eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM geschehen solle, sowie das Ant-\n\nwortschreiben des Geschäftsführers der S. KG vom 10. Juni 1996, in welchem\n\ndem Beklagten Weisungen hinsichtlich der Verwendung des eingegangenen\n\nBetrages erteilt werden.\n\nc) Schließlich rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht die Annahme, daß der Beklagte durch sein Verhalten\n\nder H.-Bank einen Vermögensschaden zugefügt hat. Das Berufungsgericht läßt\n\nausdrücklich offen, ob der Beklagte bereits bei Empfang der 1,3 Mio. DM\n\nKenntnis von der zugrundeliegenden Täuschungshandlung des A. hatte. Dem-\n\nentsprechend sieht es als Tathandlungen im Sinne des § 826 BGB nicht be-\n\nreits die Zurverfügungstellung des Anderkontos bzw. die Entgegennahme der\n\nValuta an, sondern erst die nach Eingang des Geldes vorgenommenen Verfü-\n\ngungen des Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Vermögensscha-\n\nden der H.-Bank bereits entstanden, denn mit der Gutschrift der 1,3 Mio. DM\n\nauf dem Konto des Beklagten war der Darlehensbetrag aus dem Vermögen der\n\nH.-Bank ausgeschieden und ihrer Verfügungsmöglichkeit entzogen. Diesen\n\nbereits durch die Überweisung auf sein Konto eingetretenen Vermögensscha-\n\nden der H.-Bank kann der Beklagte nicht durch das ihm vom Berufungsgericht\n\nvorgeworfene spätere Verhalten verursacht haben. Es kann in diesem Zusam-\n\nmenhang allenfalls in Betracht gezogen werden, daß das spätere Verhalten\n\ndes Beklagten den bereits entstandenen Schaden vertieft hat. Hierzu hat das\n\nBerufungsgericht jedoch keinerlei Feststellungen getroffen.\n\n4. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Das\n\nBerufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung insbesondere der unter\n\nBeweis gestellten Behauptung des Klägers nachzugehen haben, daß der Be-\n\nklagte vor dem Eingang der Darlehensvaluta auf seinem Anderkonto in die\n\nTäuschungshandlung, mit der dies erreicht wurde, eingeweiht war. Soweit der\n\nBeklagte betreffend die hierzu benannten Zeugen auf ein Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verwiesen hat, so wird zu be-\n\nachten sein, daß der Zeugin P. diesbezüglich kein Zeugnisverweigerungsrecht\n\nzustehen kann, soweit sie Tatsachen bekunden soll, die sie nicht im Rahmen\n\nihrer erst am 15. Juli 1996 aufgenommenen Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin\n\ndes Beklagten, sondern bereits zuvor als Chefsekretärin des A. erfahren hat.\n\nSoweit der Zeuge K. betroffen ist, so wird das Berufungsgericht, soweit die\n\nFrage nach der Kenntnis des Beklagten von der Manipulation der Gläubigerli-\n\nste überhaupt von der Verschwiegenheitspflicht aus dem Mandatsverhältnis mit\n\nder S. KG betroffen sein sollte, zu beachten haben, daß für eine Entbindung\n\nvon der Verschwiegenheitspflicht nicht der Beklagte, sondern der Mandant,\n\ndessen Interessen durch die Aussagen berührt würden, zuständig ist. Durch\n\ndas Zeugnisverweigerungsrecht soll nämlich nicht der Amtsträger, sondern der\n\nVertrauensgeber geschützt werden (vgl. BGHZ 109, 260, 268 f.).\n\nDr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler\n\n Wellner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__36-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/vi-zr-36-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__36-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__36-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/vi-zr-36-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__36-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:01:45.143142+00:00"}}