{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__34-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"VI ZR 34/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa Der behandelnde Arzt hat im Hinblick auf den auch im Arzthaftungsrecht maßgebli- chen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner per- sönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 34/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Aa\n\nDer behandelnde Arzt hat im Hinblick auf den auch im Arzthaftungsrecht maßgebli-\n\nchen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des § 276 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB grundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes\n\nVorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner per-\n\nsönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag.\n\nBGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - OLG Jena\nLG Erfurt\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Dezember\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus\n\nbehaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern anläßlich seiner Geburt geltend.\n\nDer Kläger wurde am 28. Februar 1993 mit einem Geburtsgewicht von\n\n5460 Gramm in der Frauenklinik der Beklagten zu 1 geboren. Der Beklagte\n\nzu 2 leitete als Assistenzarzt die Geburt. Nachdem der Kopf des Klägers aus-\n\ngetreten war, folgten die Schultern zunächst nicht. Versuche der Hebamme,\n\ndurch Ziehen am Kopf des Klägers dessen Schultern zu entwickeln, scheiter-\n\nten. Daraufhin griff der Beklagte zu 2 ein und zog erneut am Kopf des Kindes,\n\num die Geburt voranzubringen. Nachdem auch seine geburtshilflichen Bemü-\n\nhungen wegen einer beim Kläger vorliegenden Schulterdystokie erfolglos blie-\n\nben, gelang es dem herbeigerufenen Oberarzt, die Geburt zu vollenden. Beim\n\nKläger traten infolge der Geburtskomplikationen eine Plexusparese des linken\n\nArms sowie eine Gesichts- und Augenlidlähmung ein.\n\nDer Kläger hat die Beklagten (im ersten Rechtszug auch die Hebamme\n\nals frühere Beklagte zu 3) auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch ge-\n\nnommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Er hat ins-\n\nbesondere vorgetragen, der Beklagte zu 2 habe während der Austreibungs-\n\nphase der Geburt grob gegen ärztliche Pflichten verstoßen, indem er - trotz der\n\ninsoweit erfolglosen Versuche der Hebamme - nochmals am Kopf des Kindes\n\ngezogen habe; dies habe die Schädigung des Klägers herbeigeführt.\n\nDas Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - die Be-\n\nklagten zu 1 und zu 2 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 60.000 DM\n\nverurteilt und ihnen gegenüber die begehrte Feststellung ausgesprochen. Auf\n\ndie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem\n\nUmfang abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, da der Beklagte zu 2 den beim\n\nKläger eingetretenen Gesundheitsschaden nicht durch ein schuldhaftes ärztli-\n\nches Fehlverhalten herbeigeführt habe. Allerdings sei das vom Beklagten zu 2\n\nvorgenommene Ziehen am Kopf des Klägers angesichts der bei diesem vorlie-\n\ngenden Schulterdystokie objektiv fehlerhaft gewesen. Ob dieses Vorgehen für\n\ndie Gesundheitsbeschädigung ursächlich geworden sei, sei zweifelhaft; ein zur\n\nBeweislastumkehr zugunsten des Klägers führender grober Behandlungsfehler\n\nliege nicht vor. Letztlich könne die Kausalitätsfrage jedoch offenbleiben, da\n\njedenfalls ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2 nicht festzustellen\n\nsei. Dieser habe nicht fahrlässig gehandelt, als er am Kopf des Klägers gezo-\n\ngen habe. Er habe in diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Vorliegen einer\n\nSchulterdystokie rechnen müssen, vielmehr annehmen können, daß allein we-\n\ngen der Größe des Kindes, die sich an dem bereits geborenen Kopf gezeigt\n\nhabe, die Schulter schwer zu entwickeln gewesen sei. Unter diesen Umständen\n\nhabe er sich durch das Ziehen am Kopf zunächst selbst davon überzeugen\n\ndürfen, daß das Kind nicht zu bewegen sei. Bei dieser Sachlage sei sein Vor-\n\ngehen angesichts der akuten Notsituation nicht als fahrlässig einzustufen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Be-\n\nurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten zu 2 sei kein schuldhafter\n\nVerstoß gegen dessen ärztliche Pflichten bei der Geburt des Klägers vorzu-\n\nwerfen, wird von den getroffenen Feststellungen und dem Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme nicht hinreichend getragen.\n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei davon aus, daß\n\ndas geburtshilfliche Vorgehen des Beklagten zu 2 insoweit objektiv fehlerhaft\n\nwar, als er den Kläger, dessen Schultern im Geburtskanal steckengeblieben\n\nwaren, am Kopf zog. Eine solche Maßnahme war angesichts der Schulterdy-\n\nstokie, die beim Kläger vorlag, medizinisch klar kontraindiziert, wie das Beru-\n\nfungsgericht unter Hinweis auf die Bekundungen des Sachverständigen Pro-\n\nfessor Dr. H. und auf weitere Stellungnahmen in der medizinischen Literatur\n\nbeanstandungsfrei dargelegt hat.\n\n2. Die Revision greift jedoch zu Recht die Überlegungen an, aufgrund\n\nderer das Berufungsgericht dem Beklagten zu 2 dieses Ziehen am Kopf des\n\nKlägers nicht als fahrlässige Verletzung des für ihn maßgeblichen ärztlichen\n\nStandards angelastet hat.\n\na) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Gefährdung des Klä-\n\ngers wäre für den Beklagten zu 2 nur dann im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB vorhersehbar gewesen, wenn er schon im Zeitpunkt seines Eingreifens\n\nhätte erkennen müssen, daß bei dem Kind eine Schulterdystokie vorlag. Diese\n\nBeurteilung steht, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht im Einklang mit\n\nden gutachterlichen Äußerungen des Gerichtssachverständigen Professor\n\nDr. H.. Dieser hat es als fehlerhaft eingestuft, daß der Beklagte zu 2 allein in\n\nder Annahme, die Hebamme sei nur kräftemäßig überfordert gewesen, die\n\nSchultern zu entwickeln, ohne Untersuchung und ohne Klärung, warum die\n\nSchulter des Klägers nicht nachfolgte, einen weiteren Versuch mittels Ziehen\n\nam Kopf unternommen hat.\n\nDiese Ausführungen des Sachverständigen zeigen mit Deutlichkeit, daß\n\nsich das vom Beklagen zu 2 gewählte Vorgehen bei der von ihm angetroffenen\n\nGeburtssituation nicht erst verbot, wenn mit einer Schulterdystokie konkret zu\n\nrechnen war, sondern daß ein Ziehen am Kopf des Kindes von vornherein so-\n\nlange dem maßgeblichen ärztlichen Standard widersprach, als keine Klärung\n\nüber die Ursache des Stockens des Geburtsvorgangs erreicht war. Sollte das\n\nBerufungsgericht demgegenüber Zweifel daran gehabt haben, ob die Bekun-\n\ndungen des Sachverständigen in diesem Sinne zu verstehen waren, so hätte\n\nes durch zusätzliche Befragung des Gutachters - auch zu dem von Klägerseite\n\nvorgetragenen Problem eines zur Vorsicht zwingenden \"Turtle-Phänomens\" bei\n\nSchultergeradstand - auf eine weitere Sachaufklärung hinwirken müssen. Hin-\n\ngegen durfte das Berufungsgericht, das über keine eigene Sachkunde verfüg-\n\nte, unter den gegebenen Umständen nicht aus seiner Sicht heraus zu dem\n\nSchluß gelangen, der Beklagte zu 2 habe sich zunächst - ohne weitere Unter-\n\nsuchungsmaßnahmen - durch Ziehen am Kopf des Kindes selbst davon über-\n\nzeugen dürfen, daß dieses nicht zu bewegen sei.\n\nb) Die Beurteilung der Verschuldensfrage durch das Berufungsgericht\n\nwird - was die Revision ebenfalls rügt - auch nicht hinreichend durch die weite-\n\nren Bekundungen des Sachverständigen Professor Dr. H. getragen, als Not-\n\nhilfe sei das Vorgehen des Beklagten zu 2 \"nicht als fahrlässig einzustufen\".\n\nDer Gutachter hat insoweit darauf abgestellt, der Beklagte zu 2 habe in einer\n\nakuten Notsituation und bei Nichtanwesenheit eines Facharztes versucht Hilfe\n\nzu leisten, wenn auch sein Vorgehen nicht mit den etablierten Behandlungs-\n\nmethoden übereingestimmt habe.\n\nDiese Stellungnahme des Sachverständigen läßt der Sache nach nicht\n\nan dem hier unterlaufenen Verstoß gegen die Gebote des ärztlichen Behand-\n\nlungsstandards zweifeln; sie kann vielmehr lediglich eine rein subjektive Entla-\n\nstung des möglicherweise persönlich der Geburtssituation nicht voll gewachse-\n\nnen Beklagten zu 2 nahelegen. Angesichts des auch im Arzthaftungsrecht\n\nmaßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs im Sinne\n\ndes § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 113, 297,\n\n303 f. m.w.N.) hat der behandelnde Arzt jedoch grundsätzlich für sein dem me-\n\ndizinischen Standard zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich\n\neinzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als\n\nentschuldbar erscheinen mag, etwa weil er sich im gegebenen Behandlungs-\n\ngeschehen als überfordert erwies und daher mit medizinisch falschen Mitteln\n\nhelfen wollte. Diese objektiv zu bestimmenden Anforderungen an den mit der\n\nGeburtsleitung befaßten Arzt gelten betreffend den Geburtsvorgang des Klä-\n\ngers auch für den Beklagten zu 2, der - worauf die Revision unter Bezugnahme\n\nauf die Parteianhörungen im Berufungsrechtszug zu Recht abstellt - zwar noch\n\nkein Facharzt, aber auch kein Berufsanfänger mehr war, sondern nach eigener\n\nBekundung ein \"erfahrenerer Arzt\".\n\n3. Das Berufungsurteil beruht auf diesen nicht rechtsfehlerfreien Überle-\n\ngungen, aufgrund derer ein schuldhafter Behandlungsfehler des Beklagten\n\nzu 2 verneint worden ist. Zur Frage der Kausalität des fehlerhaften ärztlichen\n\nVorgehens für die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beein-\n\nträchtigungen hat das Berufungsgericht noch keine abschließenden Feststel-\n\nlungen getroffen; revisionsrechtlich ist daher von der seitens des Klägers be-\n\nhaupteten Ursächlichkeit auszugehen, zumal die bisherigen Ausführungen des\n\nSachverständigen durchaus für eine Kausalität des Vorgehens des Beklagten\n\nzu 2 sprechen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren\n\nAufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im erneuten Beru-\n\nfungsdurchgang wird der Kläger Gelegenheit haben, zu seinen weiteren An-\n\ngriffen gegen die bisherigen Überlegungen des Berufungsgerichts noch vorzu-\n\ntragen, insbesondere zu der mit der Revision vertretenen Ansicht, entgegen\n\nden im aufgehobenen Urteil angestellten Erwägungen sei das dem Beklagten\n\nzu 2 haftungsrechtlich anzulastende Vorgehen als grob fehlerhaft mit der Folge\n\neiner Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage anzusehen.\n\nDr. Müller Dr. Lepa Dr. Dressler\n\n Dr. Greiner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/vi-zr-34-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-13/vi-zr-34-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__34-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:12.170754+00:00"}}