{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__30-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-03-06","aktenzeichen":"VI ZR 30/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852 Zu den Voraussetzungen, unter denen es wegen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB auch dann auszugehen, wenn der Geschä- digte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich gera- dezu aufdrängenden Kenntnis verschließt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 30/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. März 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 852\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen es wegen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens\n\ndes Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann, vom Beginn der\n\nVerjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB auch dann auszugehen, wenn der Geschä-\n\ndigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich gera-\n\ndezu aufdrängenden Kenntnis verschließt.\n\nBGH, Urteil vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - OLG München\n\nLG München II\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nLepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 12. November 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Versicherungs-AG nimmt - als Rechtsnachfolgerin ihrer\n\nVersicherungsnehmerin, der S. AG - die Beklagten auf Ersatz eines Transport-\n\nschadens in Anspruch.\n\nDie S. AG erteilte der R. Spedition GmbH im Oktober 1993 den Auftrag,\n\nunter anderem ein in ihrem Eigentum stehendes schweres elektronisches\n\nMeßgerät zu einer auswärtigen Niederlassung zu befördern. Im Rahmen des\n\nTransports ordnete der als Fuhrparkleiter der R. GmbH tätige Beklagte zu 1 die\n\nUmladung des Geräts auf einen anderen Lastkraftwagen an; der Beklagte zu 2,\n\nBetriebsleiter bei der R. GmbH, betätigte den hierzu eingesetzten Gabelstap-\n\nler. Im Laufe des Umladevorgangs stürzte das Meßgerät um und wurde erheb-\n\nlich beschädigt.\n\nDie Klägerin trat als Transportversicherer gegenüber der S. AG in die\n\nSchadensregulierung ein. Sie ließ sich deren Schadensersatzansprüche ab-\n\ntreten und wandte sich mit einem Schreiben vom 10. Dezember 1993 an die\n\nR. GmbH; darin kündigte sie eine Regreßnahme an und erbat unter anderem\n\n\"eine genaue Schilderung des Vorfalls durch den betreffenden Mitarbeiter so-\n\nwie den Namen\". Auf Veranlassung der R. GmbH nahm die \"Asseku-\n\nranz-Makler Sch. KG\" der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 15. April\n\n1994 zum Unfallhergang Stellung; dabei wurde mitgeteilt, daß drei Mitarbeiter\n\nder R. GmbH beim Umladevorgang tätig gewesen seien, deren Namen aber\n\nnicht genannt wurden.\n\nDie Klägerin, die der Auffassung ist, der Transportschaden sei durch die\n\nbeteiligten Mitarbeiter der R. GmbH schuldhaft pflichtwidrig herbeigeführt wor-\n\nden, hat zunächst gegen letzteres Unternehmen Klage auf Schadensersatz\n\nerhoben. \n\nIn \n\njenem Rechtsstreit hat die R. GmbH mit Schriftsatz vom\n\n19. Dezember 1997 die hiesigen Beklagten als Zeugen für ihre Sachverhalts-\n\ndarstellung benennen lassen. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage mit am\n\n22. Januar 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf die beiden Be-\n\nklagten erweitert; das gegen diese gerichtete Verfahren ist sodann vom\n\nRechtsstreit gegen die R. GmbH abgetrennt worden.\n\nDie Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten gegen das Verbot der\n\nS. AG verstoßen, das Meßgerät umzuladen, und seien im übrigen bei der Um-\n\nladung nicht sorgfältig vorgegangen. Die Beklagten haben unter anderem die\n\nEinrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die auf Zahlung von\n\n479.591 DM nebst Zinsen gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die\n\nBerufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält einen gegenüber den Beklagten allein in Be-\n\ntracht kommenden deliktischen Schadensersatzanspruch für verjährt. Die drei-\n\njährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB sei vor Einreichung der Kla-\n\ngeerweiterungsschrift am 22. Januar 1998 bereits abgelaufen gewesen. Sie\n\nhabe spätestens Mitte 1994 zu laufen begonnen, da sich die Klägerin so be-\n\nhandeln lassen müsse, als habe sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Namen und\n\nAdressen der Beklagten erfahren und damit die erforderliche Kenntnis von der\n\nPerson des in Anspruch genommenen Schädigers gehabt. Die Klägerin habe\n\nsich nämlich, nachdem sie seitens der Sch. KG im Schreiben vom 15. April\n\n1994 über den Schadenshergang informiert worden sei, ohne nennenswerte\n\nMühe in zumutbarer Weise die notwendige Kenntnis durch Nachfrage ver-\n\nschaffen können. Das Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 1993 an die\n\nR. GmbH sei kein ausreichender Informationsversuch; dieses Schreiben lasse\n\nnicht erkennen, daß die Klägerin die Namen der betreffenden Mitarbeiter zu\n\ndem Zwecke in Erfahrung bringen wolle, sie auf Schadensersatz in Anspruch\n\nzu nehmen. Vielmehr sei aus dieser Anfrage nicht mehr zu entnehmen als der\n\nWunsch der Klägerin, genaue Einzelheiten des Vorfalles im Rahmen der Über-\n\nprüfung der Ersatzpflicht der R. GmbH in Erfahrung zu bringen und eventuell\n\nZeugen benannt zu bekommen. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich nicht\n\naus dem Vortrag der Klägerin, sie habe auch noch telefonisch nachgefragt; aus\n\ndiesem nicht näher konkretisierten Vorbringen ergebe sich nicht, daß die tele-\n\nfonischen Anfragen anders zu verstehen gewesen seien als das Schreiben\n\nvom 10. Dezember 1993. Hingegen sei davon auszugehen, daß die Klägerin,\n\nhätte sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie neben der R. GmbH weitere\n\nRegreßschuldner in Erfahrung bringen wolle, auch eine entsprechende Aus-\n\nkunft hätte erhalten können.\n\nDer Lauf der Verjährung sei auch nicht gemäß § 852 Abs. 2 BGB ge-\n\nhemmt gewesen. Es sei nichts dafür vorgetragen, daß irgendwelche Verhand-\n\nlungen über eine Schadensersatzleistung im Namen der Beklagten oder auch\n\nnur in deren Interesse geführt worden seien. Regulierungsverhandlungen mit\n\nder Firma Sch. KG hätten nicht die Beklagten betroffen. Im übrigen habe die\n\nSch. KG im Schreiben vom 15. April 1994 Ansprüche über die vertraglichen\n\nHaftungshöchstgrenzen hinaus eindeutig abgelehnt, was im Verhältnis zu den\n\nBeklagten, sollten sie sich diese Verhandlungen zwischen den Versicherungen\n\ndoch entgegenhalten lassen müssen, einer völligen Zurückweisung gleichge-\n\nkommen sei.\n\nII.\n\nDie Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion nicht stand. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtferti-\n\ngen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten\n\nSchadensersatzansprüche seien gegenüber den Beklagten verjährt.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das hier geltend\n\ngemachte Schadensersatzbegehren nur auf die deliktische Anspruchsgrundla-\n\nge des § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden kann, so daß sich die Verjährung\n\nnach § 852 Abs. 1 BGB richtet und es daher darauf ankommt, ob die Klägerin\n\ndie notwendige Kenntnis vom Schaden und von der Person der Ersatzpflichti-\n\ngen mehr als drei Jahre vor Einreichung der Klageerweiterungsschrift bei Ge-\n\nricht am 22. Januar 1998 hatte.\n\n2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß die Klägerin entgegen der im\n\nBerufungsurteil vertretenen Auffassung nicht so behandelt werden kann, als sei\n\nbei ihr das Erfordernis der Kenntnis von den Beklagten als Haftungsschuldnern\n\nbereits für die Zeit vor dem 22. Januar 1995, nämlich spätestens in der Mitte\n\ndes Jahres 1994 erfüllt gewesen.\n\na) Die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte positive Kenntnis von der\n\nPerson des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nur dann, wenn ihm dessen Na-\n\nme und Anschrift bekannt sind (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 31. Januar\n\n1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 und vom 16. Dezember 1997\n\n- VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 379). Die Namen der hiesigen Beklagten\n\nerfuhr die Klägerin jedoch - davon ist auf der Grundlage der im Berufungsurteil\n\ngetroffenen Feststellungen auszugehen - erst durch den seitens der Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der R. GmbH in dem gegen sie gerichteten Rechtsstreit vorge-\n\nlegten Klageerwiderungsschriftsatz vom 19. Dezember 1997.\n\nb) Für seine Auffassung, der Klägerin sei dennoch eine entsprechende\n\nKenntnis bereits in der Jahresmitte 1994 zuzurechnen, will das Berufungsge-\n\nricht an den Rechtsgrundsatz anknüpfen, daß die Verjährungsfrist des § 852\n\nAbs. 1 BGB ausnahmsweise auch dann zu laufen beginnen kann, wenn der\n\nGeschädigte den gebotenen Kenntnisstand nicht positiv besessen hat, es ihm\n\njedoch möglich war, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise\n\nohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaffen. Damit\n\nsoll dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend dem Geschädigten die sonst\n\nbestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist mißbräuchlich\n\ndadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kennt-\n\nnis verschließt. Der erkennende Senat hat jedoch stets mit Nachdruck darauf\n\nhingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz ge-\n\nforderten positiven Kenntnis nicht gleichsteht; vielmehr betrifft diese Ausnahme\n\nvom Gebot der positiven Kenntnis nur Fälle, in denen es der Geschädigte ver-\n\nsäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeit wahrzu-\n\nnehmen und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei er-\n\nscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben kon-\n\nkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 133,\n\n192, 198 f.; Senatsurteile vom 16. Dezember 1997 \n\n- VI ZR 408/96\n\n- VersR 1998, 378, 380; vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999,\n\n585, 587; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und\n\nvom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - ZIP 2001, 379, 380).\n\nc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsge-\n\nricht - wie die Revision zu Recht beanstandet - vorliegend nicht zu dem Schluß\n\ngelangen, die Klägerin sei so zu behandeln, als habe sie bereits mehr als drei\n\nJahre vor der Klageerweiterung die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der\n\nBeklagten gehabt. Die Klägerin war nicht verpflichtet, im Interesse der Beklag-\n\nten an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiati-\n\nven zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person\n\ndes Schädigers zu entfalten. Die Klägerin hätte sich nur dann im Sinne des\n\ndargestellten Ausnahmefalles einer sich aufdrängenden Kenntnis mißbräuch-\n\nlich verschlossen, wenn sie von jeglicher naheliegenden und jederzeit auf ein-\n\nfache Weise möglichen Nachfrage zur Vervollständigung des Wissens um\n\nfehlende Details abgesehen hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. Januar 2000\n\n- VI ZR 375/98 aaO m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung lag jedoch hier nicht\n\nvor, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, daß es sich bei der Klägerin um\n\nein im Geschäftsverkehr erfahrenes Versicherungsunternehmen handelt.\n\nDie Klägerin hat sich im Gegenteil bereits zu Beginn der Schadensregu-\n\nlierung mit ihrer schriftlichen Anfrage vom 10. Dezember 1993 an die R. GmbH\n\ngewandt und ausdrücklich nicht nur um eine Schilderung des Schadensher-\n\ngangs, sondern auch um Mitteilung des Namens \"des betreffenden Mitarbei-\n\nters\" gebeten. Bereits diese - hinsichtlich der erbetenen Angaben zur Person\n\nvon Schädigern erfolglos gebliebene - Nachfrage, die zweifelsfrei im Zusam-\n\nmenhang mit der Prüfung eventueller haftungsrechtlicher Regreßansprüche\n\nstand, schließt die Annahme aus, die Klägerin handle rechtsmißbräuchlich,\n\nwenn sie sich nunmehr auf ihre im für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkt\n\nfehlende Kenntnis hinsichtlich der Beklagten beruft. Entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts kann es im Rahmen des vorliegend allein interessieren-\n\nden rechtlichen Gesichtspunkts innerhalb der Verjährungsfrage nicht darauf\n\nankommen, ob die Klägerin in ihrem Schreiben an die R. GmbH ausdrücklich\n\ndarauf hingewiesen hat, sie wolle die Mitarbeiter selbst auch haftungsrechtlich\n\nin Anspruch nehmen. Von der Klägerin konnten, um ein mißbräuchliches Sich-\n\nverschließen gegenüber einer naheliegenden Erkenntnismöglichkeit auszu-\n\nschließen, auch nicht weitere Nachforschungen, etwa ein besonderes Insistie-\n\nren auf Auskünften der R. GmbH oder der Sch. KG verlangt werden; wie be-\n\nreits dargelegt, wäre im vorliegenden Zusammenhang selbst der Vorwurf eines\n\ngrob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin, wenn sie weitere Erkundigungs-\n\nmaßnahmen unterließ, nicht von rechtlicher Relevanz.\n\nOb die Klägerin von vornherein vorhatte, auch gegen die Mitarbeiter\n\nhaftungsrechtlich vorzugehen oder ob sie ihre Regreßbemühungen zunächst\n\nnur gegen die R. GmbH richten wollte, kann angesichts dessen, daß die Ver-\n\njährungsvoraussetzungen gegenüber jedem Gesamtschuldner gänzlich ge-\n\ntrennt \n\nfestzustellen sind \n\n(vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000\n\n- VI ZR 345/99 - aaO), für die Frage des Verjährungsbeginns durch Kennt-\n\nniserlangung keine Rolle spielen.\n\n3. Da somit mangels der erforderlichen Kenntnis der Klägerin im Sinne\n\ndes § 852 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist nicht zu einem Zeitpunkt zu laufen\n\nbegann, der mehr als drei Jahre vor der Einreichung der Klageerweiterungs-\n\nschrift lag, konnte durch diese Klageerweiterung noch rechtzeitig eine Verjäh-\n\nrungsunterbrechung nach § 209 Abs.1 BGB herbeigeführt werden. Auf die Fra-\n\nge, ob zwischenzeitlich eine Hemmung der Verjährung gegenüber den Be-\n\nklagten durch Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz gemäß\n\n§ 852 Abs. 2 BGB eingetreten war, kommt es daher nicht mehr an.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechter-\n\nhalten werden, da die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen einer delikts-\n\nrechtlichen Haftung der Beklagten erfüllt sind, mangels jeglicher Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts nicht beurteilt werden kann.\n\nDie angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die Sache\n\nzur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller Dr. Lepa Dr. v. Gerlach\n\n Dr. Dressler Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-06/vi-zr-30-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-06/vi-zr-30-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__30-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:12.126643+00:00"}}