{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__29-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"VI ZR 29/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juni 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle PostG 1989 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6 a) An dem geschlossenen Haftungssystem der Post nach dem PostG hat sich durch die 1989 neu geschaffene unbeschränkte Posthaftung in Fällen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen nichts geändert. b) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG setzt nicht voraus, daß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen Verrichtungen begangen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 29/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n12. Juni 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nPostG 1989 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 6\n\na) An dem geschlossenen Haftungssystem der Post nach dem PostG hat sich durch\n\ndie 1989 neu geschaffene unbeschränkte Posthaftung in Fällen vorsätzlicher\n\nDienstpflichtverletzungen nichts geändert.\n\nb) Die unbeschränkte Haftung der Post nach § 12 Abs. 6 PostG setzt nicht voraus,\n\ndaß der Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen\n\nVerrichtungen begangen hat.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - VI ZR 29/00 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 17. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen machen als Valorenversicherer gegen die beklagte Post\n\nAG Regreßansprüche wegen des Verlustes von Postwertsendungen geltend.\n\nMehrere Kunden hatten der Beklagten am 21. März 1995 Wertsendun-\n\ngen zum Zwecke der Beförderung übergeben, die in der Wertkammer des\n\nPostamts III in M. gelagert wurden. Dort war der diensthabende Postschaffner\n\nL., der seit längerer Zeit Alkoholprobleme hatte, auf den Postsäcken der Wert-\n\nkammer eingeschlafen. Als gegen 21.30 Uhr ein Unbekannter mit einem post-\n\ngelben VW-Bus in die Wertschleuse einfuhr und den Wertversand für F.-W.\n\nverlangte, händigte ihm der Postassistent B. die Wertsendungen ohne weitere\n\nKontrolle aus. Der Unbekannte verschwand damit und teilte die Beute noch in\n\nderselben Nacht mit zwei Komplizen. Der damals bei der Beklagten beschäf-\n\ntigte Y., der aufgrund früherer Tätigkeit die Zustände in der Wertkammer\n\nkannte, wurde später als Mittäter des Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Klägerinnen leisteten den geschädigten Kunden aufgrund der abge-\n\nschlossenen \n\nValorenversicherungen \n\nEntschädigung \n\nin Höhe \n\nvon\n\n154.393,50 DM, die sie von der Beklagten ersetzt verlangen. Diese hat bisher\n\nnur den für die Wertbriefe angegebenen Wert erstattet.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die\n\nBerufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klä-\n\ngerinnen ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nur in dem\n\ndurch § 12 Abs. 4 PostG bestimmten Umfang. Insoweit seien die Ansprüche\n\njedoch bereits erfüllt. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung\n\nnach § 12 Abs. 6 PostG lägen nicht vor. Die Postbediensteten L. und B. hätten\n\ndie durch den Diebstahl verursachten Schäden nicht durch vorsätzliche Pflicht-\n\nverletzungen herbeigeführt, da beiden das Bewußtsein gefehlt habe, einer be-\n\nstimmten Rechts- und Amtspflicht zuwider zu handeln.\n\nAuch das Verhalten des ehemaligen Postbediensteten Y. könne keine\n\nunbeschränkte Haftung der Beklagten begründen. Y. habe die entwendeten\n\nWertsachen nicht zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Hän-\n\nden gehabt. Als Mittäter des Diebstahls habe er den Schaden nicht \"in Aus-\n\nübung seiner Verrichtungen\" im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt. Gegen\n\nPflichtverletzungen, wie sie Y. durch die Weitergabe seiner Kenntnisse in der\n\nWertkammer vorzuwerfen seien, könne kein Unternehmer und Arbeitgeber sei-\n\nne Kunden schützen. Dies gelte auch für den Fall, daß haftungsbegründend\n\nnur die Vorschriften des PostG Anwendung fänden. Eine Pflichtverletzung i.S.\n\nvon § 12 Abs. 6 PostG liege in derartigen Fällen nicht vor.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß die Abweisung der Klage auf einer\n\nrechtsfehlerhaften Anwendung des § 831 BGB und des § 12 Abs. 6 PostG be-\n\nruht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die be-\n\nklagte Post vielmehr für den durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung ihres\n\nehemaligen Bediensteten Y. verursachten Schaden nach Maßgabe der Haf-\n\ntungsbestimmungen des Gesetzes über das Postwesen (PostG) einzustehen.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung aller-\n\ndings das PostG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989\n\n(BGBl I S. 1449) und den hierzu ergangenen Änderungen gem. Art. 6 des\n\nPostneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325, 2368 ff.)\n\nzugrundegelegt.\n\na) Danach ist die Haftung der Nachfolgeunternehmen der Deutschen\n\nBundespost für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ih-\n\nrer Dienstleistungen entstehen, gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der\n\nsich aus den Vorschriften des PostG ergibt (§ 11 Abs. 1 PostG). Diese Rege-\n\nlung ist erschöpfend, so daß daneben für die Anwendung anderer Haftungs-\n\nnormen, insbesondere derjenigen des bürgerlichen Rechts kein Raum ist. Die-\n\nse haftungsrechtliche Sonderstellung der Post bestand schon nach dem\n\nReichspostG 1871 (RGZ 107, 41; BGHZ 12, 96) und wurde vom PostG 1969\n\nübernommen (§ 11 Abs. 1; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 -\n\nVersR 1976, 437 zu III. 3) a); Beschluß vom 7. Mai 1992 - III ZR 74/91 - NJW\n\n1993, 2235). An ihr hat sich durch die Neustrukturierung der Post im Zuge der\n\nPrivatisierung bis zur Tatzeit im Jahre 1995, wie die Aufrechterhaltung der\n\n§§ 11 ff. PostG zeigt, nichts geändert (vgl. Altmannsperger, Gesetz über das\n\nPostwesen, Einleitung I 1 Rdn. 22; Anm. zu § 11 PostG a.F. (1989) II; Gramlich\n\nNJW 1994, 2785, 2791). Die durch das Postneuordnungsgesetz 1994 insoweit\n\nvorgenommenen Änderungen haben lediglich redaktionelle Bedeutung (Be-\n\ngründung \n\nRegEntw., BT-Drs. 12/6718 S. 107).\n\nzum\n\nb) Gemäß § 12 Abs. 4 und 5 PostG ist die Haftung der Post bei Verlust\n\nvon Wertsendungen unabhängig von einem Verschulden von Postbediensteten\n\nauf den angegebenen Wert beschränkt. Unbeschränkt haftet die Post nach\n\nAbs. 6 dieser Vorschrift lediglich dann, wenn der Schaden durch eine vorsätzli-\n\nche Pflichtverletzung verursacht worden ist. Diese Regelung ist 1989 neu in\n\ndas PostG eingefügt worden, weil die bis dahin bestehende eingeschränkte\n\nHaftung der Post in Fällen vorsätzlicher Dienstverfehlung nicht mehr als sach-\n\ngerecht angesehen wurde. Damit ist aber nur der Umfang der Haftung für Fälle\n\ndieser Art erweitert worden. An dem geschlossenen Haftungssystem der Post\n\ninsgesamt hat sich hierdurch nichts geändert.\n\n2. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht jedoch ei-\n\nne Haftung der Beklagten für den aus dem Diebstahl der Wertsendungen den\n\nPostkunden erwachsenen Schaden nach § 12 Abs. 6 PostG zu Unrecht ver-\n\nneint.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht\n\neine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung der Postbediensteten L. und B. in\n\ntatrichterlicher Würdigung nicht für gegeben hält, einer rechtlichen Überprü-\n\nfung anhand der Revisionsbegründung stand hält. Als rechtsfehlerhaft erwei-\n\nsen sich jedenfalls die Ausführungen, mit denen es eine Haftung der Beklagten\n\nfür den des gemeinschaftlichen Diebstahls der Wertsendungen für schuldig\n\nbefundenen ehemaligen Postbediensteten Y. abgelehnt hat.\n\na) Das Berufungsgericht ist - insoweit dem Landgericht folgend - der\n\nAuffassung, Y. habe den Schaden nicht \"in Ausführung seiner Verrichtungen\"\n\nim Sinne des § 831 BGB herbeigeführt, weil er die entwendeten Wertsachen\n\nnicht zu transportieren und diese auch sonst nicht in seinen Händen gehabt\n\nhabe. Diese Erwägung ist bereits im Ansatz verfehlt. Eine Haftung der Beklag-\n\nten als Geschäftsherrin nach § 831 BGB kommt von vornherein nicht in Be-\n\ntracht. Die postrechtliche Haftungsregelung in §§ 11 ff. PostG ist, wie bemerkt,\n\nerschöpfend, so daß andere Haftungsnormen daneben ausgeschlossen sind.\n\nEine Haftung der Post kann daher auch nicht über den Umweg über die Prinzi-\n\npalhaftung bei pflichtwidriger Verrichtung des Gehilfen gemäß § 831 BGB er-\n\nreicht werden. Das ergibt sich aus folgendem:\n\nNach bürgerlichem Recht bildet § 831 BGB die Grundlage für die delikti-\n\nsche Haftung des Geschäftsherrn bei einer widerrechtlichen Rechtsgutverlet-\n\nzung durch den Verrichtungsgehilfen, für den dieser, sofern er schuldhaft ge-\n\nhandelt hat, auch persönlich nach § 823 BGB in Anspruch genommen werden\n\nkann. Auch nach der Haftungsregelung des PostG kann der Beschäftigte per-\n\nsönlich haftbar gemacht werden, freilich nur dann, wenn er seine Dienstpflich-\n\nten vorsätzlich verletzt hat (§ 11 Abs. 2 PostG). War letzteres der Fall, so bil-\n\ndete vor der Privatisierung der Post § 839 BGB die Haftungsgrundlage für die\n\nInanspruchnahme des Postbediensteten selbst (Altmannsperger aaO § 11\n\nPostG II Rdn. 62 (1988)). Eine Eintrittspflicht des Staates für die Amtspflicht-\n\nverletzung des Postbediensteten nach den Grundsätzen der Staatshaftung\n\ngemäß Art. 34 GG fand in diesen Fällen indessen nicht statt, weil sie durch die\n\nin §§ 12 ff. PostG normierte unmittelbare Haftung der Post ausgeschlossen war\n\n(BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - VersR 1987, 1112, 1113; Alt-\n\nmannsperger aaO Vorbemerkung zu §§ 11 bis 21 PostG II Rdn. 6; vgl. auch\n\n§ 11 Abs. 2 PostG 1969).\n\nSeitdem die Rechtsbeziehungen, die bei Inanspruchnahme der Einrich-\n\ntungen des Postwesens entstehen, infolge der Neustrukturierung der Post pri-\n\nvatrechtlicher Natur sind (§ 7 PostG i.d.F. von 1989), kann die persönliche\n\nHaftung des Beschäftigten allerdings nicht mehr auf § 839 BGB gestützt wer-\n\nden. Grundlage der deliktischen Verantwortlichkeit des Bediensteten bei vor-\n\nsätzlicher Pflichtverletzung ist nunmehr die privatrechtliche Haftungsnorm des\n\n§ 823 BGB (Altmannsperger aaO Einleitung I 1 Rdn. 22). Das bedeutet aber\n\nnicht, daß nunmehr die Post selbst gem. § 831 oder § 278 BGB für das Fehl-\n\nverhalten ihrer Bediensteten haftbar gemacht werden kann. Ebenso wie früher\n\ndie Anwendung des Art. 34 GG ausgeschlossen war, so verdrängt auch nach\n\nder hier maßgeblichen Fassung des PostG von 1989 die darin vorgenommene\n\nspezielle und abschließende Haftungsregelung die Prinzipalhaftung der Post\n\nnach § 831 BGB. Auf die Frage, ob Y. den Schaden in Ausübung seiner Ver-\n\nrichtungen im Sinne des § 831 BGB herbeigeführt hat, kommt es danach\n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht an.\n\nb) Aber auch die für den Fall einer ausschließlichen Geltung der Haf-\n\ntungsvorschriften des PostG geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, daß\n\neine Pflichtverletzung des Y. im Sinne des § 12 Abs. 6 PostG nicht vorliege,\n\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. Die Herbeiführung des Schadens in\n\nAusübung einer Verrichtung des Postbediensteten ist, worauf die Revision zu-\n\ntreffend hinweist, kein Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 6 PostG. Nach die-\n\nser Vorschrift reicht es für die Haftung der Post vielmehr aus, wenn der Scha-\n\nden von dem Bediensteten \"durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verur-\n\nsacht worden ist\".\n\nOb der Bedienstete die Pflichtverletzung nur bei Gelegenheit seiner\n\ndienstlichen Verrichtungen begeht, ist unerheblich. Voraussetzung für die be-\n\nschränkte Haftung der Post gemäß §§ 11 ff. PostG ist lediglich, daß es sich um\n\neinen Schaden handelt, der mit einer typisch postalischen Tätigkeit und den\n\ndamit verbundenen besonderen Gefahren in Zusammenhang steht (ständige\n\nRechtsprechung, vgl. BGHZ 12, 96, 97 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Dezem-\n\nber 1967 - III ZR 40/67 - VersR 1968, 282; vom 4. Dezember 1975 und Be-\n\nschluß vom 7. Mai 1992 jeweils aaO). Diese Voraussetzung ist nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn Postbe-\n\ndienstete vorsätzlich oder gar in strafbarer Weise gegen ihre Dienstpflichten\n\nverstoßen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1967 aaO; vom 4. Dezember 1975\n\nzu III. 2) b) aaO; OLG Hamburg ArchPF 1973, 289).\n\nHieran hat sich, wie eingangs bereits erwähnt, durch die Erweiterung der\n\nPosthaftung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung eines Beschäftigten in § 12\n\nAbs. 6 PostG nichts geändert. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß\n\nsich die Post nicht, wie bisher, auf die eingeschränkte Posthaftung berufen\n\nkönnen soll, wenn der Schaden durch eine besonders schwere Pflichtverlet-\n\nzung verursacht worden ist (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschus-\n\nses für das Post- und Fernmeldewesen, BT-Drs. 11/4316 S. 45, 87). Nicht aber\n\nsollten die vorgenannten Grundsätze berührt werden, die die Rechtsprechung\n\nsonst zur Haftung der Post im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung entwickelt\n\nhatte. Die Einschränkung der Posthaftung für das Fehlverhalten von Postbe-\n\ndiensteten, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat, besteht daher auch\n\nnicht im Falle des § 12 Abs. 6 PostG. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß\n\nder Bedienstete die Dienstpflichtverletzung in Ausführung seiner postalischen\n\nVerrichtungen begangen hat.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an die\n\nVorinstanz zurückzuverweisen. Bei der Neuverhandlung wird das Berufungsge-\n\nricht dem weiteren Vorbringen der Parteien zum Umfang der Haftung und zur\n\nVerjährung, zu dem es bisher an tatsächlichen Feststellungen fehlt, nachgehen\n\nmüssen.\n\nDr. Müller \n\nDr. v. Gerlach \n\nDr. Dressler\n\n Wellner Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__29-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/vi-zr-29-00","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":8},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__29-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__29-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/vi-zr-29-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__29-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:22.775203+00:00"}}