{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__18-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-03-27","aktenzeichen":"VI ZR 18/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines Arzthaftungsprozesses durch eine gezielte Befragung des Gutachters zu klären. Mangels ausreichender medizini- scher Sachkunde darf es sich nicht mit einer eigenen Interpretation der Ausführun- gen über Widersprüche hinwegsetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n27. März 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 18/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Aa; ZPO § 286 A\n\nDas Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Bekundungen\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines Arzthaftungsprozesses durch\n\neine gezielte Befragung des Gutachters zu klären. Mangels ausreichender medizini-\n\nscher Sachkunde darf es sich nicht mit einer eigenen Interpretation der Ausführun-\n\ngen über Widersprüche hinwegsetzen.\n\nBGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - OLG Oldenburg\n LG Oldenburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. März 2001 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler und\n\nWellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 1999 auf-\n\ngehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1) und 2) erkannt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus\n\nbehaupteten ärztlichen Behandlungsfehlern geltend.\n\nDie Klägerin wurde am 22. Mai 1994 in der Frauenklinik der Beklagten\n\nzu 1) geboren. Sie verblieb zuerst auf der Wöchnerinnenstation, wo sie von der\n\nBeklagten zu 3) als Stationsärztin betreut wurde. Nachdem sie in den Tagen\n\nnach der Geburt häufiger gespuckt hatte, verschlechterte sich ihr Zustand am\n\nVormittag des 27. Mai 1994 lebensbedrohlich. Daraufhin wurde sie in die Kin-\n\nderklinik des Geburtskrankenhauses verlegt. Der Beklagte zu 2), der dort als\n\nOberarzt tätig war, diagnostizierte ein akutes Abdomen mit Darmperforation\n\nund einen Kreislaufschock. Er veranlaßte die Verlegung der Klägerin ins Kran-\n\nkenhaus nach B. mit einem Hubschrauber und verordnete als Flüssigkeitszu-\n\nfuhr 5 %ige Glukose mit Kochsalzzusatz. Während des Fluges, den der Be-\n\nklagte zu 2) begleitete, brach der Kreislauf der Klägerin nach kurzer Besserung\n\nerneut zusammen. Aufgrund einer intensiven Volumensubstitution im Kranken-\n\nhaus B. verbesserte sich ihr Zustand, so daß am gleichen Tag eine Laparoto-\n\nmie durchgeführt werden konnte. 24 Stunden nach der Einweisung in das\n\nKrankenhaus in B. erlitt die Klägerin einen Krampfanfall. Bei einer kernspinto-\n\nmographischen Untersuchung wurde eine Hirnschädigung festgestellt.\n\nDie Klägerin wirft dem Beklagten zu 2) vor, nicht rechtzeitig erkannt zu\n\nhaben, daß sie an einer NEC (nekrotisierende Enterokolitis) erkrankt sei. Den\n\neingetretenen Schockzustand habe der Beklagte zu 2) unsachgemäß behan-\n\ndelt, indem er es versäumt habe, für eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr wäh-\n\nrend des Fluges nach B. zu sorgen. Dadurch sei es bei ihr zu einem weiteren\n\nKreislaufzusammenbruch, der Ursache der Hirnschädigung, gekommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch gegen die Be-\n\nklagten zu 1) und zu 2) dem Grunde nach zugesprochen und festgestellt, daß\n\ndie Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner\n\nden zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte post-\n\npartale Versorgung in der Zeit vom 24. bis 27. Mai 1994 zurückzuführen ist,\n\nsoweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger\n\noder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Die Be-\n\nrufung gegen das klageabweisende Urteil betreffend die Beklagte zu 3) wurde\n\nzurückgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verlangen die Beklagten zu 1) und 2) die Wiederher-\n\nstellung des klageabweisenden Urteils der ersten Instanz.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Beklagten zu 2) sei ein\n\ngrober Behandlungsfehler anzulasten, für den auch die Beklagte zu 1) als\n\nKrankenhausträgerin hafte. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen bestünden keine begründeten Zweifel daran, daß nur mit einer\n\nVolumensubstitution durch Gabe von Plasmaexpandern stabile Kreislaufver-\n\nhältnisse bei der Klägerin herzustellen waren. Der Beklagte zu 2) habe mit sei-\n\nner therapeutischen Entscheidung, der Klägerin ausschließlich 5 %ige Glukose\n\nmit Kochsalzzusatz als Flüssigkeit zuzuführen, in Widerspruch zu ärztlichem\n\nStandardwissen gehandelt. Auch wenn bei einem Neugeborenen mit einer\n\nschweren septischen Erkrankung durch eine Volumensubstitution eine Überla-\n\ndung des Kreislaufes mit Flüssigkeit und dadurch ein erhöhter Hirndruck drohe,\n\nhabe das Volumen im Kreislaufsystem der Klägerin jedenfalls mit einem Mittel\n\nwie Humanalbumin aufgefüllt werden müssen, nachdem sie einen septischen\n\nSchock mit einem Kreislaufzusammenbruch erlitten hatte. Die Volumentherapie\n\nsei eine medizinische Selbstverständlichkeit. Aufgrund des Fehlers des Be-\n\nklagten zu 2) komme es zu einer Beweislastumkehr für die Frage der Kausalität\n\nzwischen dem Behandlungsfehler und dem Hirnschaden der Klägerin.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Be-\n\nurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten zu 2) sei ein grober Behand-\n\nlungsfehler vorzuwerfen, wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht ge-\n\ntragen.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß dem Berufungsgericht bei der Fest-\n\nstellung der Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers ein Verfah-\n\nrensfehler unterlaufen ist (§ 286 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat unter Berufung auf die Ausführungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen die Auffassung vertreten, daß die Volumensub-\n\nstitution zur Behebung des Kreislaufschocks bei der Klägerin für und während\n\ndes Transports nicht dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt\n\nworden sei. Auch wenn die Volumensubstitution bei einem Neugeborenen mit\n\neiner schweren Sepsis wegen des drohenden Flüssigkeitsüberdruckes vor-\n\nsichtig erfolgen müsse, hätte es bei der Klägerin noch vor dem Transport in\n\ndas Krankenhaus in B. einer Flüssigkeitssubstitution mit Humanalbumin be-\n\ndurft. Jeder Arzt müsse nämlich wissen, daß bei einem Schockzustand infolge\n\neiner schweren Sepsis eine Behandlung mit Glukoselösung auf Dauer nicht\n\nausreichend sei.\n\nBei dieser Beurteilung hat es das Berufungsgericht unterlassen, die un-\n\nterschiedlichen Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen während\n\ndes Prozesses umfassend in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und die\n\nsich dabei ergebenden Zweifel durch eine gezielte Befragung des Gutachters\n\nzu klären. Anfänglich hatte der Sachverständige zwar auch vertreten, daß die\n\nVolumensubstitution zur Behebung des Kreislaufschocks während des Trans-\n\nports nicht dem medizinischen Standard entsprochen habe und das Kind zu-\n\nmindest noch vor Beginn des Transports einer wirkungsvolleren Volumenzufuhr\n\nbedurft hätte. Das ärztliche Vorgehen sei aber mit der Hektik im Krankenhaus\n\nzu erklären. Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des Leiters der Kinder-\n\nklinik der Beklagten zu 1), Prof. Dr. K., daß dem Verzicht auf die reduzierte\n\nVolumentherapie eine überlegte Behandlungsentscheidung zugrunde gelegen\n\nhabe, weil auf jeden Fall eine Hirnschwellung habe vermieden werden sollen,\n\nhielt der Sachverständige das Vorgehen beim Transport rückblickend nicht für\n\nausreichend und auch für fehlerhaft, doch sei auf keinen Fall von einem aus\n\nobjektiver ärztlicher Sicht unverständlichen und damit groben Behandlungs-\n\nfehler auszugehen. Demgegenüber hat der Sachverständige in seiner ergän-\n\nzenden mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ausgeführt, daß jeder\n\nbehandelnde Arzt wissen müsse, daß bei einer schweren Sepsis eine Be-\n\nkämpfung des Schockzustandes mit Glukoselösung auf Dauer nicht ausrei-\n\nchend sein könne.\n\nAuf diese Äußerung hat das Berufungsgericht seine Wertung gestützt,\n\ndaß die Versäumnisse des Beklagten zu 2) als grober Behandlungsfehler zu\n\nqualifizieren seien. Abgesehen davon, daß bereits fraglich erscheint, ob diese\n\nÄußerung in der Sache geeignet wäre, die Annahme eines groben Behand-\n\nlungsfehlers zu tragen, erblickt die Revision zu Recht hierin einen Verfahrens-\n\nfehler. Das Berufungsgericht durfte sich nicht mit einer eigenen Interpretation\n\nüber die Widersprüche in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegset-\n\nzen. Auch wenn die Beurteilung eines Behandlungsfehlers als grob oder nicht\n\ngrob eine juristische Wertung ist, muß sich der Richter bei der Beantwortung\n\nder gestellten Frage mangels eigener Fachkenntnisse der Hilfe eines medizini-\n\nschen Sachverständigen bedienen. In aller Regel wird er sonst den berufsspe-\n\nzifischen Sorgfaltsmaßstab des Arztes, der bei der Prüfung eines groben Be-\n\nhandlungsfehlers zu berücksichtigen ist, nicht zutreffend ermitteln können (vgl.\n\nSenatsentscheidung vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94 - VersR 1996, 633,\n\n634 m.w.N.). Unklarheiten und Zweifel zwischen den verschiedenen Bekun-\n\ndungen des Sachverständigen hat das Gericht durch gezielte Befragung zu\n\nklären. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigenbeweis keine ausrei-\n\nchende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (vgl. Senatsent-\n\nscheidungen vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 196;\n\nvom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom 29. November\n\n1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660). Im vorliegenden Fall liegt die\n\nBefürchtung nahe, daß das Berufungsgericht der Entscheidungsfindung ein\n\nanderes medizinisches Verständnis als der Sachverständige zugrundegelegt\n\nhat. Ohne erkennbares eigenes medizinisches Fachwissen konnte es die sich\n\naufgrund der unterschiedlichen Gutachtensaussagen aufdrängenden Zweifels-\n\nfragen nach dem Grad der Verletzung des ärztlichen Standards durch den Be-\n\nklagten zu 2) nicht selbst dahingehend beantworten, daß ein grober Behand-\n\nlungsfehler vorliege. Vielmehr hätte das Berufungsgericht die zutage getrete-\n\nnen Widersprüche durch eine gezielte Befragung des Sachverständigen auf-\n\nklären müssen.\n\nIII.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei\n\nder gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen\n\nwäre, denn nur bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers sind Bewei-\n\nserleichterungen für die Klägerin hinsichtlich der Kausalitätsfrage zu prüfen\n\n(Senatsurteile vom 4. Oktober 1994 aaO und vom 16. Mai 2000 - VI ZR\n\n321/98 - VersR 2000,\n\n1146 ff. = vorgesehen zum Abdruck in BGHZ 144, 296 ff.), war das Urteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nDr. Lepa\n\nDr. von Gerlach\n\nDr. Dressler\n\nWellner\n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__18-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-27/vi-zr-18-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__18-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__18-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-27/vi-zr-18-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__18-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:49.227339+00:00"}}