{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__12-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-03-27","aktenzeichen":"VI ZR 12/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. März 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 133 C, 157 G, 166, 852 Haben die Parteien eines Teilungsabkommens eine Ausschlußfrist vereinbart, nach der Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis vom Schadensfall angemeldet worden sind, so kann es für den Beginn der Frist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für Regresse zuständigen Ab- teilung der Körperschaft anstelle derjenigen der Leistungsabteilung ankommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 12/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n27. März 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 133 C, 157 G, 166, 852\n\nHaben die Parteien eines Teilungsabkommens eine Ausschlußfrist vereinbart, nach\n\nder Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb von drei\n\nJahren seit Kenntnis vom Schadensfall angemeldet worden sind, so kann es für den\n\nBeginn der Frist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für Regresse zuständigen Ab-\n\nteilung der Körperschaft anstelle derjenigen der Leistungsabteilung ankommen.\n\nBGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - OLG Frankfurt\n LG Frankfurt\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. März 2001 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Dressler\n\nund Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1998 verkün-\n\ndete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bundesknappschaft gewährt der Witwe und den Kindern\n\neines 1985 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Versicherten Hin-\n\nterbliebenenrenten. Die Beklagten sind Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des\n\nUnfallverursachers. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten auf-\n\ngrund eines zwischen ihnen 1984 geschlossenen Teilungsabkommens die Er-\n\nstattung von 50 % ihrer Aufwendungen sowie die Feststellung der Verpflich-\n\ntung der Beklagten, ihr nach Maßgabe des Teilungsabkommens auch in Zu-\n\nkunft alle weiteren unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten. § 3 des Tei-\n\nlungsabkommens lautet:\n\n\"Ansprüche aus dem Teilungsabkommen können nur geltend gemacht\nwerden, wenn sie von der Bundesknappschaft innerhalb einer Aus-\nschlußfrist von drei Jahren seit ihrer Kenntnis vom Schadensfall wenig-\nstens dem Grunde nach angemeldet worden sind.\"\n\nDie Klägerin bewilligte die Witwen- und Waisenrenten aufgrund eines\n\nAntrages der Witwe des Versicherten vom 7. Dezember 1985, der bei ihrer Lei-\n\nstungsabteilung (Rentenbüro der Geschäftsstelle K.) bearbeitet wurde. Diese\n\nunterließ es versehentlich, die Regreßabteilung der Klägerin in B. hierüber zu\n\ninformieren.\n\nAuch die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die ebenfalls aufgrund des\n\nUnfalls Zahlungen erbrachte, unterhielt ein Teilungsabkommen mit den Be-\n\nklagten. Sie meldete bereits mit Schreiben vom 6. März 1986 Regreßansprü-\n\nche bei den Beklagten an, die auch reguliert wurden. Im Zuge dieser Regulie-\n\nrung teilte die Bergbau-Berufsgenossenschaft bei der Berechnung ihrer Re-\n\ngreßansprüche der Beklagten zu 2) unter anderem mit, daß gleichzeitig von\n\nder Klägerin Witwen- und Waisenrenten gezahlt würden. Die Regreßabteilung\n\nder Klägerin erfuhr von diesen Zahlungen erst durch einen telefonischen Hin-\n\nweis der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 15. August 1996 und durch de-\n\nren Schreiben vom 20. August 1996. Daraufhin meldete sie ihre Regreßan-\n\nsprüche bei den Beklagten mit Schreiben vom 27. August 1996 an.\n\nDie Beklagten sind der Auffassung, die Ausschlußfrist des § 3 des Tei-\n\nlungsabkommens habe mit Kenntnis der Leistungsabteilung der Klägerin vom\n\nSchadensfall, also noch im Jahre 1985, zu laufen begonnen, so daß die An-\n\nmeldung der Ansprüche verspätet sei. Zumindest sei der klägerische Anspruch\n\nverwirkt. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, für den Beginn der\n\nAusschlußfrist komme es - ebenso wie für den Beginn der Verjährung des\n\n§ 852 BGB - auf die Kenntnis des Sachbearbeiters ihrer Regreßabteilung vom\n\nSchadensfalle an, so daß diese frühestens mit dem 15. August 1996 zu laufen\n\nbegonnen habe. Jedenfalls aber sei die Leistungsverweigerung der Beklagten\n\ntreuwidrig, da sie Kenntnis davon gehabt hätten, daß auch die Klägerin Wit-\n\nwen- und Waisenrenten gewähre.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat\n\nsie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin wegen\n\nVerstreichens der Ausschlußfrist in § 3 des Teilungsabkommens keine Ansprü-\n\nche gegen die Beklagten mehr zu. Die Ausschlußfrist habe mit Kenntnis der\n\nLeistungsabteilung der Klägerin vom Schadensfall zu laufen begonnen. Sinn\n\nund Zweck des Abkommens und der Ausschlußfrist sowie die Interessenlage\n\nder Vertragsparteien geböten es, bei Auslegung des § 3 auf die Kenntnis des\n\nSachbearbeiters der Leistungsabteilung abzustellen.\n\nDas Teilungsabkommen und auch dessen § 3 diene der Vereinfachung\n\nund Beschleunigung der Schadensabwicklung. Dem widerspreche es aber,\n\nwenn hinsichtlich der für den Beginn der Ausschlußfrist maßgeblichen Kenntnis\n\nauf diejenige der Regreß- und nicht der Leistungsabteilung der Klägerin abge-\n\nstellt würde. Denn dann müßten sich die Beklagten Verzögerungen zurechnen\n\nlassen, die aus mangelnder Unterrichtung der Regreß- durch die Leistungsab-\n\nteilung resultierten, mit denen sie nicht zu rechnen bräuchten. Nur bei dieser\n\nAuslegung sei auch das weitere Ziel der Ausschlußfrist erreichbar, für die be-\n\nteiligten Haftpflichtversicherer das Regulierungsvolumen überschaubar und\n\nkalkulierbar zu machen. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Klägerin nicht\n\nauf sie übergegangene Ansprüche aus Delikt, sondern an deren Stelle getrete-\n\nne vertragliche Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend mache. Je-\n\ndenfalls lasse der umfassende Verzicht der Klägerin auf deliktische Ansprüche\n\nin dem Abkommen nur den Schluß zu, daß sie damit zugleich auf den durch\n\n§ 852 BGB gewährten Schutz verzichtet habe. Als rechtsgeschäftlich Handeln-\n\nde sei die Klägerin nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie als deliktisch Ge-\n\nschädigte. Der Vertragspartner einer am Rechtsverkehr teilnehmenden juristi-\n\nschen Person könne erwarten, daß diese ihre innere Organisation so ausge-\n\nstalte, daß \"typischerweise aktenmäßig festgehaltene Informationen\", deren\n\nRelevanz für andere Mitarbeiter der juristischen Person dem konkret Wissen-\n\nden erkennbar sei, tatsächlich weitergeleitet würden.\n\nSchließlich habe die Kenntnis der Beklagten zu 2) davon, daß auch die\n\nKlägerin und nicht nur die Bergbau-Berufsgenossenschaft Sozialversiche-\n\nrungsleistungen als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls erbracht\n\nhabe, deren Anmeldung ihrer Ansprüche nicht überflüssig gemacht. Das nun-\n\nmehrige \"Berufen\" der Beklagten auf die Ausschlußfrist könne nicht als treu-\n\nwidrig angesehen werden, weil die Beklagten nicht Sachwalterinnen der Inter-\n\nessen der Klägerin seien, sondern nur ihre eigenen - prinzipiell gegenläufigen -\n\nInteressen zu wahren gehabt hätten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht\n\nstand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für die Frage, wann die Aus-\n\nschlußfrist nach § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Teilungsab-\n\nkommens zu laufen begonnen hat, auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Mitar-\n\nbeiter der Leistungsabteilung der Klägerin vom Schadensfall und nicht auf\n\ndenjenigen der Mitarbeiter der Regreßabteilung abgestellt.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,\n\ndaß an die Stelle deliktischer Ansprüche gegen die Beklagten, die auf die Klä-\n\ngerin übergegangen sind, die vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsab-\n\nkommen getreten sind (Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 -\n\nVersR 1970, 1108, 1109; vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993,\n\n841, 842 m.w.N.). Teilungsabkommen wie hier haben den Zweck, Arbeitsauf-\n\nwand und damit verbundene Mehraufwendungen einzusparen, die bei einer\n\nBearbeitung der Schadensfälle nach der Rechtslage entstehen würden. Ferner\n\nsoll das mit einer gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regreßansprüche ver-\n\nbundene Risiko vermieden werden. Der Haftpflichtversicherer verpflichtet sich\n\ndeshalb, in allen Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haft-\n\npflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen festgelegte\n\nQuote der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen (Senats-\n\nurteil vom 29. September 1970 aaO; BGH, Urteil vom 5. Mai 1969\n\n- VII ZR 176/66 - VersR 1969, 641, 642).\n\n2. Ob die Klägerin mit ihren auf das Teilungsabkommen gestützten\n\nKlagansprüchen wegen Verstreichens der dreijährigen Frist ausgeschlossen\n\nist, muß, wie das Berufungsgericht ferner zu Recht angenommen hat, durch\n\nAuslegung dieses Vertrages und seines § 3 ermittelt werden. Die Auslegung\n\nder Ausschlußklausel, die das Revisionsgericht selbst gemäß §§ 133, 157 BGB\n\nvorzunehmen hat (BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, 110; Senatsurteile vom\n\n23. März 1993 aaO; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124,\n\n125), führt dazu, daß es bei der für den Beginn der Ausschlußfrist maßgebli-\n\nchen Kenntnis, wie bei der Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 852 BGB,\n\nauf den Kenntnisstand der für Regresse zuständigen Mitarbeiter der Klägerin\n\nankommt.\n\na) Jede Auslegung von Verträgen hat in erster Linie von ihrem Wortlaut\n\nals dem objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen (BGHZ 121, 13, 16; 124,\n\n39, 44/45). Unter diesem Blickpunkt ist hier zunächst von Bedeutung, daß das\n\nTeilungsabkommen den Beginn der Ausschlußfrist nicht an bestimmte objektive\n\nEreignisse wie etwa den Tag des Unfalls, sondern an ein subjektives Erforder-\n\nnis, nämlich die \"Kenntnis vom Schadensfall\" knüpft. Daraus läßt sich zwar\n\nnicht unmittelbar entnehmen, auf wessen Kenntnis und Wissen es bei einer\n\njuristischen Person wie der Klägerin ankommen soll. Gleichwohl ist die Ver-\n\nwendung dieses Ausdrucks für die Interpretation von Bedeutung, denn sie läßt,\n\nwie die Revision zu Recht geltend macht, darauf schließen, welche Vorstellung\n\ndie Parteien mit diesem Begriff im Zeitpunkt der Abfassung des Teilungsab-\n\nkommens verbanden und welches Verständnis sie ihm zu jener Zeit beimaßen.\n\naa) Während für den Beginn von Ausschlußfristen sowie die Verjährung\n\nvon Ansprüchen im allgemeinen objektive Ereignisse maßgebend sind, stellt\n\ndas Gesetz in § 852 BGB bei der Verjährung deliktischer Ansprüche aus-\n\nnahmsweise auf die Kenntnis des Geschädigten von bestimmten Umständen\n\nab. Handelt es sich bei dem Geschädigten bzw. dem zessionsbedingten An-\n\nspruchsinhaber um eine Behörde oder öffentliche Körperschaft, so kommt es\n\nfür die nach § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis vom Schaden und der Person\n\ndes Ersatzpflichtigen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs darauf an, wann der nach der behördlichen Organisation zuständige,\n\nmit der Vorbereitung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute\n\nBedienstete diese Kenntnis erlangt hat (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 138 f.;\n\n134, 343, 346 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - NJW\n\n2000, 1411 f.). Nur dessen Wissen wird der Behörde bzw. Körperschaft bei\n\nAnsprüchen aus unerlaubter Handlung zugerechnet. In diesem Sinne zuständig\n\nwaren, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, im vorliegenden Fall nur\n\nMitarbeiter der Regreßabteilung der Klägerin.\n\nbb) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird hingegen nach der neueren\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 166 BGB einer juri-\n\nstischen Person aus Gründen des Verkehrsschutzes in weiterem Umfang das\n\nWissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zugerechnet, deren\n\nRelevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des Organisationsbereichs\n\ndem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar ge-\n\nhalten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsbereichs weiter-\n\ngegeben werden müssen (BGHZ 109, 327, 332; 132, 30, 35 ff.; 135, 202,\n\n205 ff.; BGH, Urteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99 - VersR 2000, 1133; vom\n\n13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359 zu II. 3) b)). Mit solchen Mit-\n\narbeitern hat das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - im vorliegenden\n\nFall die Beschäftigten der Leistungsabteilung der Klägerin gleichgestellt, weil\n\ndiese bei ordnungsgemäßem Vorgehen gehalten waren, ihre im Rahmen der\n\nRentengewährung erlangten Informationen an die Regreßabteilung weiterzu-\n\ngeben, sofern sie für einen Rückgriff Bedeutung haben konnten.\n\ncc) Bei der Ausschlußfrist nach § 3 des Teilungsabkommens geht es\n\nunmittelbar um keine der beiden genannten Fallgruppen. Es handelt sich bei\n\nden betroffenen Ansprüchen - wie bemerkt - zwar nicht um solche aus uner-\n\nlaubter Handlung, sondern um vertragliche Ansprüche aus dem Teilungsab-\n\nkommen, die aber in einer deliktischen Handlung ihren Grund haben und bei\n\ndenen der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht im Vordergrund\n\nsteht. Vor diesem Hintergrund spricht mehr für eine Auslegung im Sinne der\n\nRechtsprechung, die der Senat für die Wissenszurechnung bei der Verjährung\n\ndeliktischer Ansprüche entwickelt hat.\n\nDarauf deutet schon die Wortwahl hin, die sich mit der Verwendung des\n\nAusdrucks \"Kenntnis\" eng an die Verjährungsregelung für Ansprüche aus un-\n\nerlaubter Handlung anlehnt. Die Parteien haben den Beginn der dreijährigen\n\nFrist nämlich nicht an ein objektives Ereignis, sondern, ebenso wie in § 852\n\nBGB, an die Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden\n\nTatsachen geknüpft. Das legt wiederum die Annahme nahe, daß die Parteien\n\nbei Abfassung des Teilungsabkommens von dem Verständnis des Fristbeginns\n\nausgingen, das für die entsprechende Verjährungsvorschrift maßgebend war.\n\nDie Rechtsprechung des Senats zu § 852 BGB, nach der es bei Behörden und\n\nKörperschaften des öffentlichen Rechts auf die Kenntnis des zuständigen Be-\n\ndiensteten ankommt, bestand bereits lange vor Abschluß des Teilungsabkom-\n\nmens im Jahre 1984 (Senatsurteil vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -\n\nVersR 1974, 340, 342 m.w.N.), und es muß angenommen werden, daß diese\n\nRechtsprechung rechtskundigen Personen, die bei dem Teilungsabkommen\n\nmitgewirkt haben, bekannt war. Dagegen ist die oben dargestellte neuere\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung im rechtsge-\n\nschäftlichen Verkehr erst später entwickelt worden. Sie konnte daher von den\n\nParteien bei Abfassung des Teilungsabkommens noch nicht zugrundegelegt\n\nwerden. Deshalb kann sie auch für die interessengerechte Auslegung der Aus-\n\nschlußklausel, für die es auf die Vorstellungen und das Verständnis der Partei-\n\nen im Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts ankommt, nicht\n\nherangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96 - NJW\n\n1998, 3268 zu III. 2) a)). Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es bei der\n\nInteressenauslegung der Ausschlußklausel auf die zu rechtsgeschäftlichem\n\nVerkehr ergangene Rechtsprechung abhebt.\n\nb) Auch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Aus-\n\nschlußklausel führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu,\n\ndie für den rechtsgeschäftlichen Verkehr entwickelten Grundsätze der Wis-\n\nsenszurechnung anzuwenden. Eine dahingehende Interpretation legen weder\n\ndie schutzwürdigen Belange der Klägerin noch diejenigen der Beklagten nahe.\n\naa) Maßgebend für die Rechtsprechung, nach der es für die Kenntnis\n\neiner Behörde auf den Wissensstand des zuständigen Bediensteten ankommt,\n\nist der Gedanke, daß § 852 BGB mit dem im Vergleich zur allgemeinen Regel\n\ndes § 198 BGB hinausgeschobenen Verjährungsbeginn dem Schutz des Ver-\n\nletzten dient. Dieser ist weder verpflichtet, aktive Bemühungen im Interesse\n\ndes Schädigers zu entfalten, um sich die für den Verjährungsbeginn notwendi-\n\nge Kenntnis zu verschaffen (Senatsurteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 -\n\nVersR 2000, 503, 504; vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - und vom\n\n6. März 2001 - VI ZR 30/00 - beide m.w.N.), noch gereicht einer Behörde die\n\nKenntnis von Mitarbeitern, die nach der behördlichen Zuständigkeitsregelung\n\ngar nicht mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen befaßt sind, zum\n\nNachteil.\n\nDas Teilungsabkommen bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klä-\n\ngerin als Zessionarin auf diesen durch § 852 BGB gewährten Schutz bei Ab-\n\nfassung des Vertrages hat verzichten wollen. Vielmehr spricht die Tatsache,\n\ndaß die Ausschlußklausel hinsichtlich Dauer und Beginn der Frist ersichtlich an\n\ndie gesetzliche Regelung in § 852 BGB angelehnt ist, dafür, daß der durch die-\n\nse Vorschrift gewährleistete Schutz, der der Klägerin ohne das Abkommen zu-\n\ngute gekommen wäre, in das Teilungsabkommen mit übernommen werden\n\nsollte. Hätte dieser Schutz eingeschränkt werden sollen, hätte es nahegelegen,\n\nden Fristbeginn - wie vielfach üblich - an den Schadenstag als objektive Vor-\n\naussetzung zu knüpfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 314/82 -\n\nVersR 1984, 1143; Wussow/Schloën, Unfallhaftpflichtrecht 14. Aufl.,\n\nRdn. 2542; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß 23. Aufl., Kap. 30\n\nRdn. 112).\n\nbb) Der Schutz der Beklagten gebietet es demgegenüber nicht, der Klä-\n\ngerin die Kenntnis von Mitarbeitern der Leistungsabteilung nach den Grundsät-\n\nzen der zum rechtsgeschäftlichen Verkehr entwickelten Rechtsprechung zuzu-\n\nrechnen. Maßgebender Grund für eine Zurechnung des Wissens von Mitar-\n\nbeitern anderer als der gerade handelnden Abteilungen entsprechend § 166\n\nBGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. BGHZ 132, 30, 35 ff.; 135, 202,\n\n205; BGH, Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94 - NJW 1996, 1205). Die\n\nZurechnung erfolgt daher im allgemeinen im Zusammenhang mit dem Ab-\n\nschluß von Rechtsgeschäften, bei denen es darum geht, die in einer Gesetzes-\n\nvorschrift im Interesse und zum Schutz des Partners im Rechtsverkehr ange-\n\nordnete Rechtsfolge an eine bestimmte Kenntnis zu knüpfen.\n\nDarum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht um\n\nden Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluß von Rechts-\n\ngeschäften. Vielmehr handelt es sich um die Abwicklung von ursprünglich de-\n\nliktischen Ansprüchen im Rahmen eines selbst ausgehandelten Vertrages. Die\n\nBeklagten als Partner dieses Vertrages waren nicht gehindert, eine andere,\n\nvon der Kenntnis der Klägerin unabhängige Regelung herbeizuführen.\n\ncc) Auch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Be-\n\nschleunigungszweck des Teilungsabkommens kann nicht zu einer Auslegung\n\ndes § 3 führen, daß der durch den hinausgeschobenen Fristbeginn gewährlei-\n\nstete Schutz eingeschränkt werden müßte. Es ist schon zweifelhaft, ob die Be-\n\nschleunigung überhaupt zu den primären Zielen eines Teilungsabkommens\n\ngehört. Von den maßgeblichen Autoren zu diesem Thema, die die Reduzierung\n\ndes Arbeits- und Kostenaufwandes als den maßgeblichen Zweck vom Tei-\n\nlungsabkommen hervorheben, wird er jedenfalls nicht genannt (vgl. W. Wus-\n\nsow, Teilungsabkommen 4. Aufl., S. 1; Wussow/Schloën aaO Rdn. 2509;\n\nGeigel/Plagemann aaO Rdn. 95; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 67 Rdn. 52).\n\nDie Beschleunigung der Abwicklung stellt danach eher einen Nebeneffekt der\n\nangestrebten Vereinfachung der Regulierung dar.\n\nPrimär wird mit der Ausschlußfrist jedenfalls der Zweck verfolgt, die\n\nsonst für die Verjährung von Ansprüchen aus Teilungsabkommen geltende 30-\n\njährige Frist (BGH, Urteil vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 - VersR 1963,\n\n1066 zu III.; vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141) durch\n\neine kürzere Frist zu ersetzen (vgl. Wussow/Schloën aaO Rdn. 2542;\n\nGeigel/Plagemann aaO Rdn. 112). Soweit die Regelung nicht von der gesetzli-\n\nchen Verjährungsvorschrift für unerlaubte Handlungen abweicht, wird gegen-\n\nüber dieser keine Beschleunigung erreicht. Wäre dies das Ziel der Ausschluß-\n\nfrist, hätte es nahegelegen, den Ausschluß gerade nicht an die Kenntnis vom\n\nSchadensfall, wodurch eine subjektiv bedingte Verzögerung in Kauf genommen\n\nwird, sondern eher an die Anmeldung binnen einer mit dem Schadenstag be-\n\nginnenden Frist zu knüpfen. Das ist jedoch nicht geschehen.\n\nSoweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf das Urteil\n\nvom 2. Oktober 1984 aaO beruft, in dem der Senat in bezug auf die dort zu be-\n\nurteilende Ausschlußfrist ausgeführt hat, der Haftpflichtversicherer könne sei-\n\nner Kalkulation nur die ihm gemeldeten Schäden aus einem Zeitraum von drei\n\nJahren zugrunde legen, hat es nicht bedacht, daß die in jenem Fall vereinbarte\n\nFrist mit dem Schadenstag, also unabhängig von einer Kenntnis des Sozialver-\n\nsicherungsträgers zu laufen begann.\n\n3. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auch nicht wegen Verstoßes gegen\n\nTreu und Glauben verwirkt. Eine Verwirkung von Ansprüchen kommt zwar bei\n\nilloyal verspäteter Geltendmachung von Rechten in Betracht (BGHZ 25, 47, 52;\n\n92, 184, 187). Das bloße Verstreichen eines längeren Zeitraums allein vermag\n\njedoch keinesfalls eine solche Rechtsfolge auszulösen (Senatsurteil vom\n\n11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 629; vom 26. Mai 1992\n\n- VI ZR 230/91 - VersR 1992, 1108, 1109). Erforderlich ist vielmehr weiter, daß\n\nder Berechtigte durch sein gesamtes Verhalten bei dem Verpflichteten das\n\nVertrauen geschaffen hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und\n\ndieser sich darauf eingerichtet hat (BGHZ 25, 47, 52; 84, 280, 281; Senatsur-\n\nteile aaO). Im Streitfall machen die Beklagten keine Umstände geltend, die die\n\nAnnahme eines derartigen Vertrauenstatbestandes rechtfertigen könnten.\n\nEs kann auch sonst keine Rede davon sein, daß die Klägerin die An-\n\nmeldung der Ansprüche gegenüber den Beklagten treuwidrig verzögert hat. Es\n\nmag sein, daß sie aufgrund des Teilungsabkommens gehalten war, ihren be-\n\nhördlichen Betrieb so zu organisieren, daß sichergestellt war, daß die Lei-\n\nstungsabteilung ihr Wissen von Schadensfällen erforderlichenfalls an die Re-\n\ngreßabteilung weiterleitete. Daß die Klägerin ihre Organisationspflichten in\n\ndieser Richtung versäumt habe, wird jedoch nicht geltend gemacht. Unstreitig\n\nberuhte die mangelnde Unterrichtung der Regreßabteilung lediglich auf einem\n\nVersehen.\n\nIII.\n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da weitere Fest-\n\nstellungen nicht in Betracht kommen, macht der Senat von der Möglichkeit ei-\n\nner abschließenden Entscheidung durch Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils Gebrauch (§ 565 ZPO).\n\nDr. Lepa \n\nDr. v. Gerlach \n\nDr. Dressler\n\nWellner \n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-27/vi-zr-12-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-27/vi-zr-12-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__12-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:34.168678+00:00"}}