{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__10-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2000-10-10","aktenzeichen":"VI ZR 10/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 B Zu den Pflichten des Tatrichters, ein von der Partei eingereichtes Privatgutachten zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 10/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2000\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 286 B\n\nZu den Pflichten des Tatrichters, ein von der Partei eingereichtes Privatgutachten zu\n\nberücksichtigen.\n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - OLG Oldenburg\n\n LG Aurich\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler,\n\nDr. Greiner und Wellner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klä-\n\ngerin erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht Ansprüche auf materiellen und immateriellen Scha-\n\ndensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. August 1995 geltend, wobei\n\ndie Einstandspflicht der Beklagten außer Streit steht. Die Klägerin trägt vor, der\n\nnicht vorfahrtberechtigte Beklagte sei an einer Kreuzung mit einer Geschwin-\n\ndigkeit von 70 km/h von links auf ihren mit ca. 30 km/h fahrenden Pkw aufge-\n\nprallt. Das habe bei ihr Verletzungen im Kopf- und Schulterbereich bewirkt. Sie\n\nbehauptet, sie leide seit dem Unfall unter Schmerzen im Schulter-, Arm- und\n\nHalsbereich sowie unter Kopfschmerzen, teilweise unter heftigen Schmerzat-\n\ntacken mit Schwindelgefühl und Sehschwierigkeiten. Ihren linken Arm könne\n\nsie kaum benutzen. Sie führt diese Beschwerden auf den Unfall zurück und hat\n\nbeantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.408,86 DM\n\nsowie eines angemessenen Schmerzensgeldes - nach ihrer derzeitigen Vor-\n\nstellung 125.000 DM - abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3000 DM zu verurtei-\n\nlen und die Ersatzpflicht der Beklagten für weiteren materiellen und immate-\n\nriellen Schaden festzustellen.\n\nDas Landgericht hat der Klägerin unter Klagabweisung im übrigen ein\n\nweiteres Schmerzensgeld von 4.500 DM zugesprochen. Die Berufung der Klä-\n\ngerin blieb ebenso wie die Anschlußberufung der Beklagten ohne Erfolg. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge im Umfang der Klagabweisung\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin sei nicht der Nachweis ge-\n\nlungen, daß der geltend gemachte Dauerschaden auf den Unfall zurückzufüh-\n\nren sei. Zwar sei nach dem Unfallverlauf von einem hierdurch herbeigeführten\n\nKörperschaden auszugehen, ohne daß jedoch nach dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme eine Ursächlichkeit des Unfalls für die andauernden Beschwerden\n\nder Klägerin festgestellt werden könne. Bereits im ersten Rechtszug hätten die\n\nSachverständigen sowohl eine organische als auch eine psychische Schädi-\n\ngung der Klägerin durch den Unfall ausgeschlossen. Dies gelte auch für die\n\nergänzende Beweisaufnahme im zweiten Rechtszug. Insbesondere habe der\n\ngerichtliche Sachverständige Prof. Dr. T. festgestellt, daß der von der Klägerin\n\nunter Heranziehung der Stellungnahme des Arztes Dr. V. geäußerte Verdacht\n\neiner Ruptur des linken ligamentum alare nicht zutreffe. Da es nach den Fest-\n\nstellungen der verschiedenen Gutachter keine medizinische Erklärung für die\n\nBeschwerden der Klägerin gebe und auch kein Anhalt für eine durch den Unfall\n\nin Gang gesetzte neurotische Fehlentwicklung bestehe, fehle es an einem ob-\n\njektivierbaren Befund, wie er jedoch auch im Anwendungsbereich des § 287\n\nZPO erforderlich sei, um einen Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und\n\nSchaden nachzuweisen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält dem Angriff der Revision nicht stand.\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, daß in der Gerichtsakte die Stellungnah-\n\nme des Privatgutachters Dr. F. fehlt, obwohl sie nach dem Inhalt des Schriftsat-\n\nzes der Klägerin vom 12. November 1999 diesem Schriftsatz beigefügt sein\n\nsollte und ersichtlich auch den Beklagten zugegangen ist, wie aus deren Erwi-\n\nderungsschriftsatz vom 17. November 1999 hervorgeht.\n\nBei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß das Beru-\n\nfungsgericht diese Stellungnahme, die bezeichnenderweise in dem angefoch-\n\ntenen Urteil nicht erwähnt wird, nicht zur Kenntnis genommen hat. Das stellt\n\neinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, weil es sich bei dieser Stellung-\n\nnahme des Privatgutachters, welche die Revision nunmehr vorlegt, der Sache\n\nnach um qualifizierten, urkundlich belegten Parteivortrag der Klägerin handelt,\n\nden das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen (Senatsurteile vom\n\n10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459 f. und vom 9. Januar\n\n1996 - VI ZR 70/95 - NJW 1996, 1597, 1599 jeweils m.w.N., ebenso BGHZ 98,\n\n32, 40). Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Stellungnahme des Privatgutach-\n\nters dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 1999 tatsächlich zunächst\n\nbeigefügt war und nur versehentlich nicht in die Akten gelangt ist oder ob sie\n\nvon vornherein gefehlt hat. In jedem Fall hätte das Berufungsgericht nämlich\n\ndem Schriftsatz entnehmen müssen, daß mit ihm eine \"ausführliche Stellung-\n\nnahme\" des Privatgutachters vorgelegt werden sollte, und hätte, wenn diese\n\nsich nicht in der Akte befand, die Klägerin hierauf hinweisen und ihr Gelegen-\n\nheit zur erneuten Einreichung der Stellungnahme geben müssen.\n\n2. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene\n\nUrteil auf diesem Mangel beruht. Das Berufungsgericht wäre nämlich gehalten\n\ngewesen, die Stellungnahme des Privatgutachters, mit welcher dieser die Kritik\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. T. an seiner vorangegangenen\n\nStellungnahme zu widerlegen suchte, nicht nur selbst zur Kenntnis zu nehmen,\n\nsondern sie auch an den gerichtlichen Sachverständigen weiterzuleiten und,\n\nsoweit der Inhalt der Stellungnahme dies erforderlich machte, in der gebotenen\n\nWeise auf eine Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens hinzuwirken (hierzu\n\nSenatsurteil vom 10. Dezember 1991 (aaO)). Einem sich etwa ergebenden Wi-\n\nderspruch zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgut-\n\nachter hätte das Berufungsgericht nach den vom erkennenden Senat in ständi-\n\nger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nachgehen müssen (Senats-\n\nurteile vom 10. Dezember 1991, 9. Januar 1996 (jeweils aaO) sowie vom\n\n28. April 1998 - VI ZR 403/96 - NJW 1998, 2735). Insoweit ist revisionsrechtlich\n\ndavon auszugehen, daß ein solcher Widerspruch, wie die Revision ihn aus\n\ndem Inhalt der nunmehr vorgelegten Stellungnahme herleiten will, vorliegt und\n\ndaß deshalb eine Vervollständigung der Beweisaufnahme erforderlich gewesen\n\nwäre.\n\nIII.\n\nAus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Berück-\n\nsichtigung der Stellungnahme des Privatgutachters sich auf die Beurteilung des\n\nRechtsstreits ausgewirkt hätte. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuhe-\n\nben, soweit es der Klägerin nachteilig ist, damit das Privatgutachten in der\n\nverfahrensrechtlich gebotenen Weise Berücksichtigung findet.\n\nDr. Lepa Dr. Müller Dr. Dressler\n\n Dr. Greiner Wellner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/vi-zr-10-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/vi-zr-10-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR__10-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:52.442889+00:00"}}