{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_447-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"VI ZR 447/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Dezember 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 823 Abs. 1 Dc, 254 Abs. 1 Da; HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1 a) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG auch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Was- serversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat. b) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Ver- kehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz solange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausan- schlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist. c) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB gereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür trägt, daß die im Keller seines Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am Ende der Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 447/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n4. Dezember 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 823 Abs. 1 Dc, 254 Abs. 1 Da; HPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1\n\na) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG\n\nauch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Was-\n\nserversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen\n\nTeils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat.\n\nb) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Ver-\n\nkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber\n\nan der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz\n\nsolange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausan-\n\nschlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist.\n\nc) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB\n\ngereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür\n\nträgt, daß die im Keller seines Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am\n\nEnde der Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt.\n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447//00 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2000\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Eintritts\n\nvon Wasser aus der örtlichen Versorgungsleitung in die Kellerräume ihres\n\nHausanwesens in Anspruch.\n\nDie Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sie in den Jah-\n\nren 1997 und 1998 ein vollständig unterkellertes, mehrgeschossiges Wohnge-\n\nbäude errichteten. Die Beklagte zu 1 installierte als Betriebsführerin des Be-\n\nklagten zu 2, eines Wasserversorgungsunternehmens, eine Hausanschlußlei-\n\ntung, die an der Abzweigstelle von der örtlichen Wasserversorgungsleitung\n\nbeginnt, dort durch einen Schieber verschlossen werden kann und im Keller-\n\nraum des damals noch nicht fertiggestellten Gebäudes mit einem Ventil, der\n\nsog. Hauptabsperrvorrichtung, endete. Eine Verbindung zwischen der\n\nHauptabsperrvorrichtung und dem Wasserleitungsnetz des Hauses war noch\n\nnicht hergestellt, insbesondere noch kein Wasserzähler installiert. Ein Wasser-\n\nversorgungsvertrag war noch nicht abgeschlossen.\n\nNach der Verlegung der Hausanschlußleitung war die an deren Ende\n\nangebrachte Hauptabsperrvorrichtung für die Mitarbeiter der Beklagten zu 1\n\nnicht mehr ohne Abstimmung mit den Klägern bzw. deren Mitarbeitern zugäng-\n\nlich. Das Haus war bereits gegen unbefugtes Betreten abgesichert. Zutritt hat-\n\nten nur noch die Kläger und ihre Mitarbeiter.\n\nAm 14. April 1998 drangen ca. 600 cbm Wasser durch die Hausan-\n\nschlußleitung in die Kellerräume des Gebäudes ein, weil zu diesem Zeitpunkt\n\nweder der Schieber an der Abzweigstelle noch die Hauptabsperrvorrichtung im\n\nKeller des Gebäudes geschlossen waren. Die Kläger begehren von den Be-\n\nklagten Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, den sie mit\n\n47.355,25 DM beziffert haben. Sie haben geltend gemacht, der Beklagte zu 2\n\nals Eigentümer der noch nicht fertiggestellten Hausanschlußleitung und die\n\nBeklagte zu 1 als dessen Betriebsführerin hätten die sie treffende Verkehrssi-\n\ncherungspflicht verletzt, indem sie den Schieber an der Abzweigstelle der\n\nHausanschlußleitung vom Verteilungsnetz nicht verschlossen gehalten hätten.\n\nDas Geschehen lasse sich nur so erklären, daß nach der Verlegung der Haus-\n\nanschlußleitung allein der Schieber an der Abzweigstelle, nicht hingegen auch\n\ndie Hauptabsperrvorrichtung geschlossen und der Schieber später durch das\n\nFehlverhalten eines Dritten geöffnet worden sei. Ein unmittelbar nach dem\n\nWassereintritt vorgefundenes gelbes Schlauchstück am Ende der Hausan-\n\nschlußleitung sei dort von Mitarbeitern der Beklagten angebracht worden.\n\nDie Beklagten haben in Abrede gestellt, daß die Hauptabsperrvorrich-\n\ntung nach Verlegung der Hausanschlußleitung offen geblieben sei und be-\n\nhauptet, das gelbe Schlauchstück sei von den Klägern oder deren Mitarbeitern\n\nam Leitungsende befestigt worden, um schon vor der Verbindung mit dem\n\nHausleitungsnetz und der Installation eines Wasserzählers aus der Leitung\n\nWasser entnehmen zu können.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen\n\nRevision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten weder gegen Pflichten\n\nim Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses noch gegen ihre allge-\n\nmeine Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB verstoßen,\n\ndenn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien sei die Hausanschlußlei-\n\ntung bereits vor dem Wassereintritt vom 14. April 1998 verlegt worden und\n\ndicht gewesen. Selbst wenn der Schieber an der Abzweigstelle der Hausan-\n\nschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz nach der Verlegung der Leitung\n\nnicht geschlossen worden wäre, sei darin keine Verkehrssicherungspflichtver-\n\nletzung zu sehen. Eine Verpflichtung, den Schieber geschlossen zu halten,\n\nlasse sich nicht aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 herleiten, wonach u.a.\n\nAnschlußleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vor-\n\nübergehend stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren seien.\n\nIm vorliegenden Fall habe es einer Absperrung der Anschlußleitung an der\n\nVersorgungsleitung nicht bedurft, weil die Anschlußleitung nicht vorübergehend\n\nstillgelegt, sondern benutzt worden sei. Dafür genüge es, daß alle Vorausset-\n\nzungen für die alsbaldige Installation des Wasserzählers und die ordnungsge-\n\nmäße Wasserentnahme über das Leitungsnetz des Gebäudes geschaffen wor-\n\nden seien. Die Kläger hätten auch nicht nachgewiesen, daß die Beklagten\n\nnach der Verlegung der Anschlußleitung lediglich den Schieber, nicht aber die\n\nHauptabsperrvorrichtung geschlossen hätten und der Schieber nachträglich\n\ndurch das Fehlverhalten eines Dritten geöffnet worden sei. Vielmehr deuteten\n\ndie Umstände, insbesondere das am Ende der Hausanschlußleitung ange-\n\nbrachte gelbe Schlauchstück, eher darauf hin, daß - entsprechend dem Vor-\n\nbringen der Beklagten - Personen, die dem Verantwortungsbereich der Kläger\n\nzuzurechnen seien, bereits vor der Installation eines Wasserzählers und dem\n\nAnschluß an das Hausleitungsnetz aus der Anschlußleitung Wasser entno m-\n\nmen hätten.\n\nII.\n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand.\n\n1. Eine Haftung der Beklagten läßt sich allerdings nicht bereits, wie die\n\nRevision meint, aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG herleiten. Wird durch die Wirkun-\n\ngen von Flüssigkeiten, die von einer zu deren Abgabe bestimmten Rohrlei-\n\ntungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt, so ist nach dieser Vorschrift\n\nzwar der Inhaber der Anlage (verschuldensunabhängig) verpflichtet, den dar-\n\naus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist jedoch gemäß § 2\n\nAbs. 3 Nr. 1 HPflG ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Ge-\n\nbäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist.\n\nDiese gesetzliche Regelung hat auch ihren guten Grund: Die Gefährdungs-\n\nhaftung des Inhabers der Versorgungsleitung soll, neben den Fällen der höhe-\n\nren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im be-\n\nherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil vom\n\n12. Januar 1982 - VI ZR 240/80 - NJW 1982, 991).\n\nIm vorliegenden Fall ist der Schaden nach den tatsächlichen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts dadurch verursacht worden, daß zum Zeitpunkt\n\ndes Schadensereignisses sowohl der Schieber an der Abzweigstelle als auch\n\ndie Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes offenstanden, welches\n\nnach der Installation der Hausanschlußleitung nur noch den Klägern und den\n\nvon ihnen autorisierten Personen zugänglich war. Bei mehreren zusammenwir-\n\nkenden Ursachen außerhalb und innerhalb des Gebäudes kommt es für den\n\nAusschluß der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die eigent-\n\nliche und entscheidende Ursache für das Entstehen des Schadens, bei der\n\nAußen- oder bei der Innenanlage liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966\n\n- VI ZR 206/64 - VersR 1966, 586, 587). In solchen Fällen ist der Schaden\n\nnicht auf die Innenanlage \"zurückzuführen\", wenn diese sich in ordnungsge-\n\nmäßem Zustand befunden hat und der Schaden nur darauf beruht, daß sie\n\nEinwirkungen (z.B. Kurzschlüssen und Überspannungen einer Stromleitung)\n\nnicht stand zu halten vermag, die ihren Grund in dem fehlerhaften Zustand der\n\nAußenanlage haben. Demgegenüber hat vorliegend ein fehlerhafter Zustand\n\nder Innenanlage den Schaden gleichrangig mitverursacht. Zum Schadensein-\n\ntritt wäre es nämlich nicht gekommen, wenn die Kläger dafür Sorge getragen\n\nhätten, daß die sich in ihrem Risikobereich befindliche Absperrvorrichtung ge-\n\nschlossen gewesen wäre.\n\n2. Im Ansatz ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß die Beklagten ihrerseits im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhält-\n\nnisses und aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Sinne des\n\n§ 823 Abs. 1 BGB dafür Sorge zu tragen hatten, daß aus der von der Beklag-\n\nten zu 1 verlegten Hausanschlußleitung kein Wasser in die Kellerräume des\n\nvon den Klägern errichteten Gebäudes eintrat. Denn durch die Verlegung der\n\nLeitung war eine entsprechende Gefahrenlage begründet worden, welcher die\n\nBeklagten entgegenzuwirken hatten.\n\nIndessen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklag-\n\nten hätten dieser Verpflichtung unabhängig davon Genüge getan, ob der\n\nSchieber an der Abzweigstelle der Hausanschlußleitung vom örtlichen Was-\n\nserversorgungsnetz verschlossen worden war oder nicht, durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\na) Eine Verpflichtung zur Absperrung des Schiebers läßt sich - entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts - bereits aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN\n\n1988 - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen; Technische Regel\n\ndes Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - herleiten.\n\nNach dieser DIN-Norm, die den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden\n\nanerkannten Regeln der Technik widerspiegelt und somit zur Bestimmung des\n\nnach der Verkehrsauffassung zur Sicherung Gebotenen in besonderer Weise\n\ngeeignet ist (vgl. Senat, BGHZ 103, 338, 341 f.), sind Anschlußleitungen, die\n\nnach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorübergehend stillgelegt\n\nwerden, an der Versorgungsleitung abzusperren.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall habe es ei-\n\nner Absperrung der Anschlußleitung an der Versorgungsleitung nicht bedurft,\n\nweil die Hausanschlußleitung bereits benutzt worden sei, widerspricht sowohl\n\ndem Wortsinn als auch dem wesentlichen Zweck der Vorschrift, einer mit der\n\nStagnation von Trinkwasser verbundenen Verkeimungsgefahr vorzubeugen.\n\nDiesem Zweck wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - schon dann Genü-\n\nge getan, wenn seitens des Wasserversorgungsunternehmens alle Vorausset-\n\nzungen für die alsbaldige Installation des Wasserzählers und die ordnungsge-\n\nmäße Wasserentnahme über das Leitungsnetz des Gebäudes geschaffen wor-\n\nden sind, sondern vielmehr erst dann, wenn nach einer - möglicherweise er-\n\nheblich später erfolgenden - ordnungsgemäßen Verbindung der Anschlußle i-\n\ntung mit dem Leitungsnetz des Hauses eine Entnahme von Trinkwasser tat-\n\nsächlich erfolgt. Da dies nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen hier noch nicht der Fall war, waren die Beklagten gemäß Teil 8 Ziff. 5\n\nAbs. 2 Satz 1 der DIN 1988 gehalten, die Hausanschlußleitung an der Versor-\n\ngungsleitung abzusperren.\n\nInsoweit kann letztlich dahinstehen, ob dadurch der Anschlußnehmer\n\nauch vor Schäden der eingetretenen Art geschützt werden soll. Denn die Revi-\n\nsion macht mit Recht geltend, daß es den Beklagten bereits aufgrund ihrer all-\n\ngemeinen Verkehrssicherungspflicht oblag, den Schieber bis zur Verbindung\n\nder Anschlußleitung mit dem Hausleitungsnetz geschlossen zu halten.\n\nb) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, der\n\neine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zu-\n\nmutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu\n\nverhindern (vgl. etwa BGHZ 136, 69, 77; 103, 298, 303; BGH, Urteil vom\n\n13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208; Senatsurteil vom 28. Oktober\n\n1986 - VI ZR 254/85 - NJW 1987, 1013 m.w.N.). Die Verkehrssicherung umfaßt\n\ndanach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in ver-\n\nnünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um\n\nandere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, daß sich voraus-\n\nschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, daß\n\nRechtsgüter anderer verletzt werden können \n\n(vgl. Senatsurteil vom\n\n19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499 m.w.N.). Unter die-\n\nser Voraussetzung umfaßt die Verkehrssicherungspflicht prinzipiell auch sol-\n\nche Gefährdungen, die sich aus unsachgemäßem Verhalten oder vorsätzli-\n\nchem Eingreifen Dritter ergeben können (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember\n\n1989 - VI ZR 182/89 - aaO und vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990,\n\n796, 797, jeweils m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall bestand, solange die Hausanschlußleitung nicht an\n\ndas Leitungsnetz des Gebäudes angeschlossen war, die Gefahr eines Was-\n\nseraustritts aus dem im Keller befindlichen Leitungsende. Um dieser Gefahr\n\nvorzubeugen, war eine doppelte Absicherung vorhanden: der Schieber an der\n\nAbzweigstelle und die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Gebäudes. Bei\n\ndieser Sachlage gehörte es zu den Verkehrssicherungspflichten der Beklagten,\n\ndie in ihrem Einwirkungsbereich liegende Absicherungsmöglichkeit wahrzu-\n\nnehmen und den Schieber geschlossen zu halten, damit auch in dem vom Be-\n\nrufungsgericht unterstellten Fall, daß die ihr nicht mehr ohne weiteres zugäng-\n\nliche Hauptabsperrvorrichtung im Keller des Hauses geöffnet wurde, kein Was-\n\nser austreten konnte. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht selbst die\n\nMöglichkeit, daß sich Personen aus dem Verantwortungsbereich der Kläger,\n\ninsbesondere Bauarbeiter, zu einer (unbefugten) Wasserentnahme veranlaßt\n\nsehen konnten, im vorliegenden Fall als naheliegend angesehen hat.\n\nc) Da den Beklagten bereits die vom Berufungsgericht festgestellte Tat-\n\nsache, daß der Schieber an der Abzweigstelle zum Zeitpunkt des Schadenser-\n\neignisses offen stand, als Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht ange-\n\nlastet werden kann, könnte die Tatsache, daß die im Bereich der Kläger gele-\n\ngene Hauptabsperrvorrichtung ebenfalls geöffnet war, lediglich im Rahmen ei-\n\nnes Mitverschuldens der Kläger an der Entstehung des Schadens gemäß § 254\n\nBGB Bedeutung gewinnen. Den Geschädigten trifft nämlich grundsätzlich ein\n\nMitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht läßt, die jedem verstä n-\n\ndigen und ordentlichen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu be-\n\nwahren (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - VersR\n\n2001, 76). Nach diesen Grundsätzen waren die Kläger im Rahmen des Mögli-\n\nchen und Zumutbaren gehalten, sich nach der Installation der Hausanschluß-\n\nleitung davon zu überzeugen, daß die Hauptabsperrvorrichtung im Keller des\n\nvon ihnen errichteten Gebäudes geschlossen war, und dafür Sorge zu tragen,\n\ndaß sie es bis zu einer ordnungsgemäßen Verbindung mit dem Wasserle i-\n\ntungssystem des Hauses auch blieb.\n\nd) Soweit das Berufungsgericht darüber hinausgehende Erwägungen\n\nzum Hergang des Schadensereignisses anstellt, sind diese ebenfalls nicht un-\n\nbedenklich. Das Berufungsgericht gründet die von ihm als naheliegend be-\n\nzeichnete Annahme einer unbefugten Wasserentnahme aus einer zunächst\n\nregelmäßig geschlossenen Hauptabsperrvorrichtung durch Personen aus dem\n\nVerantwortungsbereich der Kläger, insbesondere durch Bauarbeiter, im we-\n\nsentlichen auf das am Leitungsende angebrachte gelbe Schlauchstück. Die\n\nRevision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusam-\n\nmenhang Sachvortrag der Kläger übergangen hat. Diese haben nämlich unter\n\nBezugnahme auf das Lehr- und Handbuch Wasserversorgung des DVGW\n\n(Bd. 2 Ziff. 8.8.1 bis 8.8.3) sowie das DVGW-Regelwerk (Technische Mitteilung\n\nMerkblatt W 404 Ziff. 8.2) vorgetragen, nach Herstellung der Anschlußleitung\n\nmüsse diese gespült werden, bevor sie für den Einbau des Wasserzählers frei-\n\ngegeben werden dürfe, wozu möglicherweise das gelbe Schlauchstück gedient\n\nhabe; in Verbindung mit Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der DIN 1988 liege es deshalb\n\nauch nicht fern, die Spülung durch Schließen des Schiebers zu beenden und\n\ndie Anschlußleitung anschließend leerlaufen zu lassen, wobei die Haupta b-\n\nsperrvorrichtung offengeblieben sein könne. Bei dieser Sachlage wäre\n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein Raum für die Annah-\n\nme eines Anscheinsbeweises, daß das Hauptabsperrventil nach der Verlegung\n\nder Hausanschlußleitung geschlossen wird, sofern noch keine Verbindung zum\n\nLeitungsnetz des Hauses besteht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982\n\n- VI ZR 240/80 - VersR 1982, 368). Das Berufungsgericht wird bei seiner er-\n\nneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf den Sachvortrag der Parteien in\n\ndiesem Zusammenhang einzugehen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_447-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/vi-zr-447-00","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_447-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_447-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/vi-zr-447-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_447-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:55.310926+00:00"}}