{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_442-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"VI ZR 442/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 a.F. Verkündet am: 5. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten, der über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 442/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nSGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 a.F.\n\nVerkündet am:\n5. März 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDie Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze\n\nund die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es,\n\ndem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine\n\ngünstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten,\n\nder über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt\n\nhat.\n\nBGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 442/00 - \n\nOLG Hamm\nLG Detmold\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt die Beklagte aus\n\nübergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellung\n\nder zukünftigen Haftung aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.\n\nAm 10. Januar 1984 wurde der damals 7-jährige Alexander F. beim\n\nÜberqueren einer Straße von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten\n\nPkw erfaßt und so schwer verletzt, daß er aufgrund des Unfalls zu 100 % be-\n\nhindert ist. Auf die Klage des Geschädigten wurde durch Urteil des Landge-\n\nrichts B. vom 20. Dezember 1985 rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte\n\nals Gesamtschuldnerin mit dem Führer des Fahrzeuges verpflichtet ist, dem\n\nGeschädigten hälftigen Ersatz für alle ihm erwachsenden Schäden aus dem\n\nUnfall zu leisten, soweit nicht der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger\n\nübergegangen ist. Am 6. Juni 1991 erklärte sich der Geschädigte gegenüber\n\nder Beklagten gegen Zahlung eines weiteren Betrages mit allen Ersatzansprü-\n\nchen, ausgenommen einen eventuellen Minderverdienst sowie Rentenschaden,\n\nfür abgefunden.\n\nDer Kläger wurde erstmals am 27. April 1984 mit dem Fall befaßt. Auf\n\nseine Anfrage teilten die Eltern des Geschädigten mit Schreiben vom 9. August\n\n1984 mit, daß sie Zivilklage erheben würden. Der Kläger ging dieser Informati-\n\non nicht weiter nach. Ab 14. September 1997 übernahm er die Kosten für die\n\nBeschäftigung des Geschädigten in einer Behindertenwerkstatt. Bei einer\n\nFachausschußsitzung am 28. Oktober 1996 wurde er darauf hingewiesen, daß\n\ndie Behinderung des Alexander F. auf einem Unfall beruhe. Am 5. November\n\n1996 erhielt der Kläger durch das in den Akten des Arbeitsamts B. enthaltene\n\nUrteil des Landgerichts B. Kenntnis von der Person des Schädigers und dem\n\nSchadenshergang. Daraufhin informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben\n\nvom 7. November 1996 darüber, daß er eventuell Sozialhilfeaufwendungen für\n\nAlexander F. zu erbringen habe und machte mit Schreiben vom 25. Januar\n\n1999 Erstattungsansprüche geltend. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück\n\nund berief sich auf deren Verjährung.\n\nDer Kläger hat daraufhin am 28. Oktober 1999 Klage eingereicht, die der\n\nBeklagten am 10. November 1999 zugestellt worden ist. Er verlangt die hälftige\n\nErstattung der ihm für den Zeitraum vom 14. September 1997 bis zum 31. De-\n\nzember 1998 entstandenen Aufwendungen für die Betreuung des Geschädig-\n\nten sowie die Feststellung, daß die Beklagte auch alle weiteren unfallbedingten\n\nAufwendungen des Klägers zur Hälfte nebst Zinsen zu ersetzen habe. Das\n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klageziel.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ansprüche des Klägers seien\n\nbereits nach § 14 StVG, § 852 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 PflVG ver-\n\njährt. Zwar sei für die Kenntniserlangung vom Schaden und der Person des\n\nErsatzpflichtigen allein auf den Sozialhilfeträger abzustellen. Aufgrund der\n\nSchwere der Verletzungen, der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Klä-\n\ngers und des geringen Einkommens seiner Eltern sei aber abzusehen gewe-\n\nsen, daß eine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten werde. Der Schadensersatzan-\n\nspruch des Geschädigten wegen seiner vermehrten Bedürfnisse sei deshalb\n\nbereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X\n\nübergegangen. Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginne bei Behör-\n\nden und öffentlichen Körperschaften erst, wenn die verfügungsberechtigte Be-\n\nhörde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlange. Ihr\n\nkönne nur der Wissensstand der eigenverantwortlich mit der Betreuung und\n\nVerfolgung der fraglichen Regreßforderungen betrauten Bediensteten zuge-\n\nrechnet werden. Danach habe der Kläger zwar erst am 5. November 1996\n\nKenntnis von der Person des Schädigers und über den Schadenshergang er-\n\nhalten, er müsse sich aber so behandeln lassen, als habe er bereits Anfang\n\n1986 die erforderliche Kenntnis gehabt, so daß die 3-jährige Verjährungsfrist\n\nAnfang 1989 abgelaufen sei. Seit dem Schreiben der Eltern des Geschädigten\n\nvom 9. August 1984 habe der Kläger gewußt, daß beabsichtigt sei, Klage zu\n\nerheben. Er habe die Eltern nur darum bitten müssen, ihm die Ablichtung der\n\nabschließenden Entscheidung vom 20. Dezember 1985 zu übersenden, um\n\nsich die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Er habe\n\nversäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkundigungsmöglichkeit\n\nwahrzunehmen, so daß die Berufung auf Unkenntnis als Förmelei erscheine,\n\nweil jeder andere in der Lage des Klägers unter denselben konkreten Umstän-\n\nden die Kenntnis gehabt hätte.\n\nDarüber hinaus seien die geltend gemachten Ansprüche auch schon vor\n\nKlageeinreichung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG verjährt gewesen.\n\nOb die im Unfallzeitpunkt auf den Kläger nach § 116 Abs. 1 SGB X\n\nübergegangenen Ansprüche Gegenstand des von dem Geschädigten geführ-\n\nten Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht B. gewesen seien, könne dahinste-\n\nhen, weil die sich daraus ergebende Verjährungsunterbrechung nach § 209\n\nAbs. 1 BGB geendet habe, als das Urteil vom 20. Dezember 1985 im Februar\n\n1986 rechtskräftig geworden sei, so daß spätestens im Februar 1996 die Ver-\n\njährungsfrist abgelaufen sei.\n\nAuch könne das Urteil des Landgerichts B. keine Rechtskraft gegenüber\n\ndem Kläger entfalten, weil er nicht Partei des Vorprozesses gewesen sei, so\n\ndaß auch die Verjährungsfristen des § 218 BGB nicht einschlägig seien.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die An-\n\nsprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall des Alexander F. vom 18. Januar\n\n1984 sind nicht verjährt.\n\n1. Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe späte-\n\nstens Anfang 1986 in zumutbarer Weise die für den Beginn der Verjährung er-\n\nforderliche Kenntnis vom Schadenshergang und vom Schädiger erlangen kön-\n\nnen, begegnet rechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat hat mehrfach\n\ndarauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Ge-\n\nsetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist\n\nvielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Ver-\n\ntreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismög-\n\nlichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis\n\nals Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter\n\ndenselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539;\n\nvom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom\n\n18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).\n\nIm Streitfall begegnet die Annahme des Berufungsgerichts Bedenken,\n\ndaß der Kläger sich die erforderlichen Kenntnisse ohne Mühe in zumutbarer\n\nWeise dadurch habe beschaffen können, daß er bei den Eltern des Geschä-\n\ndigten Erkundigungen einzog. Hierzu ist der Geschädigte grundsätzlich nicht\n\nverpflichtet. Indes kommt es darauf nicht entscheidend an.\n\n2. Die Ansprüche des Klägers unterfallen nämlich infolge des rechtskräf-\n\ntigen Urteils des Landgerichts B. vom 20. Dezember 1985 nicht mehr den Ver-\n\njährungsfristen nach § 14 StVG, § 852 BGB a.F., § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG, son-\n\ndern richten sich nach denen des § 218 BGB a.F.. Ob und unter welchen Um-\n\nständen das vom Geschädigten erstrittene Urteil zugunsten des Klägers\n\nRechtskraft wirken könnte, muß für den vorliegenden Fall nicht entschieden\n\nwerden. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 218 BGB a.F. analog heranzuzie-\n\nhen. Bei dieser Sachlage rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht\n\ndahinstehen ließ, ob die auf den Kläger nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegan-\n\ngenen Ansprüche Gegenstand des vom Geschädigten geführten Zivilrechts-\n\nstreits vor dem Landgericht B. waren.\n\na) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend, in Übereinstimmung mit der\n\nRechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120,\n\n126; 131, 274, 279 ff.; 133, 129 134 ff.) und von der Revision nicht beanstandet\n\nangenommen, daß der Schadensersatzanspruch des Alexander F. gegen die\n\nBeklagte bereits im Unfallzeitpunkt insoweit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf\n\nden Kläger übergegangen ist, als dieser mit dem Schaden kongruente Sozial-\n\nhilfeleistungen erbringen würde. Aufgrund der Schwere der Verletzungen und\n\nder materiellen Verhältnisse des Geschädigten waren nämlich konkrete An-\n\nhaltspunkte für eine Bedürftigkeit des Geschädigten gegeben und war mit der\n\nLeistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen. Auf dieser Grund-\n\nlage waren die Ansprüche des Klägers - wie im folgenden darzustellen ist -\n\nGegenstand des Prozesses vor dem Landgericht B..\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nämlich für den Ge-\n\nschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er in Prozeßstand-\n\nschaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen konnte, um im Umfang\n\ndes Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem\n\nNachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen\n\nkann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 274, 281 ff.; 133, 129, 136). Durch die di-\n\nrekte Inanspruchnahme des Schädigers und seines Versicherers soll der Weg\n\nder dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzleistungen verkürzt und\n\nsollen die öffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermäch-\n\ntigung müßten andernfalls zunächst vom Sozialhilfeträger die mit den Scha-\n\ndensersatzforderungen kongruenten Zahlungen übernommen werden, die dann\n\nspäter durch den Regreß des Sozialhilfeträgers beim Ersatzpflichtigen wieder\n\nausgeglichen würden. Dementsprechend hat der Geschädigte hier die Ansprü-\n\nche des Klägers auch tatsächlich geltend gemacht; die Entscheidung bezieht\n\nsich auf alle Ansprüche, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger über-\n\ngegangen sind. Die Ansprüche des Sozialhilfeträgers waren also nicht ausge-\n\nnommen.\n\nc) Die Frage, welchen Einfluß die rechtskräftige Feststellung der Scha-\n\ndensersatzpflicht im Prozeß des Geschädigten gegen den Schädiger und des-\n\nsen Versicherer auf die Verjährungseinrede gegenüber dem Sozialhilfeträger\n\nhat, hat der Senat noch nicht entschieden. Insoweit gebietet es die Zielsetzung\n\nder in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in\n\nder Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung, dem Ersatzpflich-\n\ntigen gegenüber dem Sozialhilfeträger, dessen Anspruch durch den Prozeß\n\njedenfalls dem Geschädigten gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde, für die\n\nVerjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegen-\n\nüber dem Geschädigten.\n\n(1) Die oben dargestellte Einziehungsermächtigung, die dem Geschä-\n\ndigten im Verhältnis zum Sozialhilfeträger als Legalzessionar zusteht, muß\n\nnach Sinn und Zweck dieser Konstruktion folgerichtig dazu führen, die Verjäh-\n\nrungsvoraussetzungen für den Geschädigten und den Sozialhilfeträger nach\n\nrechtskräftiger Feststellung der Schadensersatzansprüche zu vereinheitlichen.\n\nBei einem anderen Verständnis würde die für den Geschädigten bestehende\n\nEinziehungsermächtigung zur Folge haben, daß auch dann, wenn der Geschä-\n\ndigte einen Titel erstritten hätte, sich der Ersatzpflichtige bei einer Inanspruch-\n\nnahme, z.B. wegen einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit, nach Ablauf der\n\nVerjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. und § 3 Nr. 3 PflVG seiner Lei-\n\nstungspflicht entziehen könnte. Der Sozialhilfeträger müßte zwar jedenfalls bei\n\neintretender Bedürftigkeit des Geschädigten und - unter Umständen sogar we-\n\ngen der fehlenden Zahlung durch den Ersatzpflichtigen - für etwaige Bedürfnis-\n\nse aufkommen, sähe sich aber im Rückgriffsprozeß gegen den Ersatzpflichti-\n\ngen der Verjährungseinrede ausgesetzt. Es liegt auf der Hand, daß dies dem\n\nGesetzeszweck des § 116 Abs. 1 SGB X zuwiderliefe.\n\nEinen solchen Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen hat das\n\nOberlandesgericht Köln bei einer Unterbrechung der Verjährung nach § 208\n\nBGB a.F. hinsichtlich der auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X\n\nübergegangenen Ansprüche für den Fall angenommen, daß vom Ersatzpflichti-\n\ngen gegenüber dem Unfallgeschädigten der Anspruch anerkannt worden ist\n\n(OLG Köln, Urteil vom 8. Mai 1998 - 19 U 210/97 - VersR 1998, 1307, 1308).\n\nDer erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen\n\n(Beschluß vom 23. März 1999 - VI ZR 179/98 - nicht veröffentlicht). Entspre-\n\nchendes muß auch für ein titelersetzendes Anerkenntnis und die damit verbun-\n\ndene Verjährungsfrist des § 218 BGB a.F. gelten (vgl. Senatsurteil vom\n\n23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387 f.). Die Zielsetzung des § 116\n\nAbs. 1 SGB X i.V. mit § 2 BSHG gebietet, den für das außergerichtliche titeler-\n\nsetzende Anerkenntnis geltenden Gleichlauf der Verjährung für den Geschä-\n\ndigten und den Sozialhilfeträger als Anspruchsinhaber auch bei einer gerichtli-\n\nchen Feststellung des Anspruchs anzunehmen.\n\n(2) Daneben zeigt auch die gesetzliche Regelung in § 209 BGB a.F.,\n\ndaß die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs den Verjährungslauf\n\nunterbricht, wenn die Klage durch den zur Klage Berechtigten erhoben wird,\n\nohne daß er Anspruchsinhaber ist (vgl. BGHZ 78, 1, 3 ff.). Der Geschädigte\n\nwar im vorliegenden Fall jedenfalls Berechtigter i.S. des § 209 Abs. 1 BGB a.F.\n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 140 f.). Nur durch die rechtliche Möglichkeit,\n\ndie Klage zu erheben, erlangt die Einziehungsermächtigung die ihr zukommen-\n\nde Bedeutung. Insoweit kam allerdings der Unterbrechung der Verjährung nach\n\n§ 209 Abs. 1 BGB a.F. im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung\n\nzu. Maßgeblich ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die\n\nBeendigung der Unterbrechungswirkung mit Rechtskraft des Urteils (§§ 211\n\nAbs. 1, 217 BGB a.F.), sondern der Beginn der neuen Verjährungsfrist nach\n\n§ 218 BGB a.F. für den Geschädigten, auf den sich der Ersatzpflichtige auch\n\ngegenüber dem Sozialhilfeträger verweisen lassen muß.\n\n(3) Schließlich rechtfertigt auch das vom Schutzzweck der Verjährung\n\numfaßte Interesse der Beklagten nicht, ihr die Möglichkeit zu belassen, sich auf\n\ndie 3- bzw. 10-jährige Verjährung berufen zu können. Die Verjährung dient der\n\nSicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Ihre Geltendmachung ist vor\n\nallem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhalten des Gläubigers er-\n\nwächst. Werden Ansprüche jahrelang nicht geltend gemacht, ist der Schuldner\n\nvor ihrer Durchsetzung zu schützen, weil sie vermutlich nicht oder nicht mehr\n\ngerechtfertigt sind (vgl. BGHZ 59, 72, 74 m.w.N.). Im Streitfall hatte die Be-\n\nklagte weder einen Anlaß zu der Annahme, sie werde wegen des Schadens-\n\nfalls nicht mehr in Anspruch genommen, nachdem der Geschädigte ein rechts-\n\nkräftiges Feststellungsurteil gegen sie erwirkt hatte, noch konnte sie sich ange-\n\nsichts des vorangegangenen Rechtsstreits auf die Sicherheit des Verkehrs und\n\nden Rechtsfrieden berufen. Vielmehr war ihr durch den Rechtsstreit mit dem\n\nGeschädigten ihre Haftung dem Grunde nach bekannt. Bezüglich der Frage\n\neines Forderungsübergangs und der Höhe der Ansprüche ist sie in verjäh-\n\nrungsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 133, 129, 142).\n\nDem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, daß der Kläger rechtzeitig\n\nhätte klagen können. Eine frühere Prozeßführung lag nicht nahe, weil er erst\n\nam 14. September 1997 zum ersten Mal Kosten für den Geschädigten zu über-\n\nnehmen hatte. Zwar war am 27. April 1984 ein Antrag auf Kostenerstattung für\n\neine Rehabilitationsmaßnahme an ihn gerichtet worden, doch bestand damals\n\nkein Grund, die Klage gegen die Beklagte einzureichen, nachdem die Eltern\n\ndes Geschädigten mitgeteilt hatten, daß sie Klage erheben würden. Trotz der\n\nSchwere der Verletzungen und der Mittellosigkeit des Geschädigten war unge-\n\nwiß, ob und wann der Kläger in Anspruch genommen werden würde. Deshalb\n\nwar eine Klageerhebung im Interesse der Vermeidung unnötiger Prozesse und\n\ndadurch verursachter Kosten nicht geboten. Zudem gebietet die Zielsetzung\n\nder in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG enthaltenen Grundsätze, den Sozial-\n\nhilfeträger möglichst umfassend von einer wirtschaftlichen Inanspruchnahme\n\nfrei zu halten. Demgegenüber verlangt der Schutz der Beklagten es nicht, die\n\nkennt-nisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG\n\neingreifen zu lassen, nachdem der dem Kläger zustehende Schadensersatzan-\n\nspruch jedenfalls gegenüber dem Geschädigten rechtskräftig festgestellt wor-\n\nden ist.\n\nDr. Müller Dr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\n Diederichsen Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_442-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/vi-zr-442-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_442-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_442-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/vi-zr-442-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_442-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:05.886444+00:00"}}