{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_414-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"VI ZR 414/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Zu den Voraussetzungen einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ge- nügenden Berufungsbegründung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 414/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. November 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nZu den Voraussetzungen einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ge-\n\nnügenden Berufungsbegründung.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - OLG Frankfurt am Main\n\nLG Kassel\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats in\n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. No-\n\nvember 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von\n\nSchäden geltend, die ihr infolge fehlerhafter ärztlicher Behandlung entstanden\n\nseien.\n\nBei der Klägerin, die unter Einschlaf-, Taubheits- und Kribbelgefühlen im\n\nlinken Arm und in der linken Hand litt, wurde nach Einschaltung verschiedener\n\nFachärzte vom Beklagten zu 2), dem Chefarzt der gefäßchirurgischen Abtei-\n\nlung des von der Beklagten zu 1) getragenen Krankenhauses, ein sogenanntes\n\nThoracic-outlet-syndrom (eine mechanische Kompression der Schlüssel-\n\nbeinarterie mit der Folge einer Durchblutungsstörung zwischen Brustkorb und\n\nlinkem Arm) diagnostiziert. Auf Anraten des Beklagten zu 2) ließ die Klägerin\n\neine operative Entfernung der ersten Rippe links vornehmen; der Eingriff wurde\n\nvom Beklagten zu 3) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführt.\n\nDie Klägerin hat mit dem Vortrag Klage erhoben, nach der Operation\n\nhätten sich andauernde erhebliche Bewegungseinschränkungen des linken\n\nArms, Rückenschmerzen infolge des seit dem Eingriff nicht mehr richtig sitzen-\n\nden linken Schulterblatts und - neben weiteren Beeinträchtigungen - eine\n\nschnelle körperliche wie geistige Erschöpfung mit starken Einschränkungen der\n\nKonzentrationsfähigkeit sowie eine reaktive Depression ergeben. Hierfür seien\n\ndie Beklagten verantwortlich. Die Operation sei weder indiziert gewesen noch\n\nordnungsgemäß durchgeführt worden; eine gebotene Aufklärung der Klägerin\n\nhabe vor dem Eingriff nicht stattgefunden.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung materiellen und immateriellen\n\nSchadensersatzes und Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklag-\n\nten gerichtete Klage - nach Beweiserhebung durch Einholung sachverständi-\n\ngen Rates durch den Orthopäden und Chirurgen Prof. Dr. N. und (ergänzend)\n\nden Neurologen Prof. Dr. R. - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nrufung der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Berufung der Klägerin\n\nfehle es an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2\n\nZPO. Sie sei daher nicht zulässig.\n\nDie Berufungsbegründung müsse im einzelnen erkennen lassen, in wel-\n\nchen Punkten und aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art das\n\nangefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig sei. Eine\n\nVerweisung auf die erstinstanzlichen Ausführungen genüge nicht, weil darin\n\nnicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des\n\nangefochtenen Urteils zum Ausdruck komme. Werde - wie vorliegend - die Ent-\n\nscheidung des erstinstanzlichen Gerichts uneingeschränkt angefochten, so\n\nmüsse die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu\n\nstellen; sie müsse sich daher auf alle Teile des Streitgegenstandes erstrecken,\n\nhinsichtlich derer eine Änderung beantragt werde. Habe das Landgericht die\n\nAbweisung eines mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf zwei vonein-\n\nander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt,\n\nmüsse die Berufungsbegründung darlegen, warum jede der beiden Erwägun-\n\ngen die Entscheidung nicht trage; dies gelte auch dann, wenn die Urteilserwä-\n\ngungen zueinander im Verhältnis einer Haupt- und einer Hilfsbegründung\n\nstünden.\n\nDiesen Erfordernissen werde die Berufungsbegründung der Klägerin\n\nnicht gerecht. Die vorgetragenen Rügen seien nicht geeignet, das angefochte-\n\nne Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Zum einen setze sich die Berufung\n\nnicht mit der Erwägung des Landgerichts auseinander, das Feststellungsbe-\n\ngehren der Klägerin sei schon deshalb unbegründet, weil in keiner Weise eine\n\nVerschlechterung des gegenwärtigen Schadensbildes zu erwarten sei. Vor al-\n\nlem aber berücksichtige die Berufungsbegründung nicht, daß das Landgericht\n\nnicht nur - in seiner Hauptbegründung - einen den geltend gemachten An-\n\nspruch tragenden ärztlichen Fehler in der Behandlung und Aufklärung der Klä-\n\ngerin verneine, sondern - als Hilfsbegründung - auch darauf abstelle, daß nach\n\ndem Beweisergebnis die von der Klägerin behaupteten körperlichen Beein-\n\nträchtigungen weder als überhaupt vorhanden noch als Folge der Operation\n\nanzusehen seien, weshalb auch kein Zusammenhang zwischen dem Eingriff\n\nund den der Klage zugrundeliegenden Schäden gegeben sei. Da die Hilfsbe-\n\ngründung als solche die Klageabweisung ebenfalls alleine zu tragen geeignet\n\nsei, habe es eines Berufungsangriffs gegen die hierzu im erstinstanzlichen Ur-\n\nteil angestellten Überlegungen bedurft. Daran fehle es hier. Die Berufungsbe-\n\ngründung der Klägerin lasse nicht nur jede ausdrückliche Auseinandersetzung\n\nmit den Hilfserwägungen des Landgerichts vermissen; ein entsprechender An-\n\ngriff könne ihr auch nicht mittelbar und gleichsam \"zwischen den Zeilen\" ent-\n\nnommen werden.\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin stütze sich im wesentlichen auf die Ver-\n\nfahrensrüge, das Landgericht hätte - zusätzlich zu den eingeholten Gutachten -\n\neinen auf gefäßchirurgischem Gebiet spezialisierten und über Praxiserfahrung\n\nin derartigen Operationen verfügenden Sachverständigen hinzuziehen müssen.\n\nDiese Rüge betreffe nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung nur\n\ndie Indikation der Operation, die hieran anknüpfende Frage des Umfangs der\n\närztlichen Aufklärungspflicht sowie das Problem von Kunstfehlern bei der\n\nDurchführung des Eingriffs. Hingegen könne hieraus - auch mittelbar - kein\n\nAngriff gegen die Ausführungen im Berufungsurteil zu den von der Klägerin\n\nbehaupteten Operationsfolgen, zur Kausalitätsfrage und zu einer künftig dro-\n\nhenden Verschlechterung des Gesundheitszustands entnommen werden. Denn\n\ndie zu diesem Problemkreis gehörenden Fragen lägen eindeutig nicht auf ge-\n\nfäßchirurgischem Fachgebiet, sondern beträfen den orthopädischen und neu-\n\nrologischen Bereich, also die Fachgebiete der beiden im erstinstanzlichen\n\nRechtszug tätig gewordenen Sachverständigen, deren Kompetenz insoweit\n\nauch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werde.\n\nDie Unzulässigkeit der Berufung ergebe sich daher bereits aus einer\n\nfehlenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der Hilfsbegründung\n\ndes angefochtenen Urteils. Hinzu komme, daß sich die Berufungsbegründung\n\nauch nicht in gebotener Weise mit den vom Landgericht zur Problematik der\n\nRisikoaufklärung angestellten Überlegungen befaßt habe.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die\n\nVerwerfung der Berufung der Klägerin mangels einer den Erfordernissen des\n\n§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung ist nicht gerechtfertigt.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts hinsichtlich der grundsätzlich an den Inhalt einer Berufungsbe-\n\ngründungsschrift zu stellenden Anforderungen.\n\nNach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die be-\n\nstimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung\n\nsowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die\n\ndie Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll\n\ngewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vor-\n\nbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des\n\nStreitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-\n\nchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig\n\ngehalten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streit-\n\nfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher\n\nArt deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hin-\n\ngegen nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wen-\n\ndungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen;\n\nandererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe weder schlüs-\n\nsig noch rechtlich haltbar zu sein (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 170 f.;\n\nBGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 - NJW 1995, 1559 f.; vom\n\n18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126; vom 6. Mai 1999 - III ZR\n\n265/98 - NJW 1999, 3126 m.w.N.; vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - VersR\n\n2001, 1303, 1304 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - VersR 2001, 1304,\n\n1305). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegrün-\n\ndung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren\n\nStreitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich daher\n\ngrundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Ände-\n\nrung beantragt wird (BGH, Urteile vom 25. Juni 1992 - VII ZR 8/92 - NJW-RR\n\n1992, 1340, 1341 und vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998,\n\n1081, 1082).\n\nIst die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf\n\nzwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen\n\ngestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in beide Richtungen an-\n\ngreifen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum\n\nsie die Entscheidung nicht trägt (vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluß\n\nvom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom\n\n13. November 1997 - VII ZR 199/96 - aaO; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 -\n\naaO und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - aaO m.w.N.). Jedoch muß der\n\nRechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner\n\nBerufungsbegründung Stellung nehmen; es genügt vielmehr, um das ange-\n\nfochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgründe sich\n\nmit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt\n\nbefassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln (vgl. Senatsurteil vom\n\n22. Dezember 1992 - VI ZR 53/92 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfech-\n\ntungsgründe 3; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - BGHR ZPO\n\n§ 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 11). Eine inhaltliche Trennung der ein-\n\nzelnen Angriffspunkte setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00 - aaO).\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die hier zu beur-\n\nteilende Berufungsbegründung der Klägerin auch unter Berücksichtigung die-\n\nser rechtlichen Grundsätze als den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO\n\n(noch) genügend anzusehen. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungs-\n\ngericht die Begründungsanforderungen im vorliegenden Einzelfall überspannt\n\nhat.\n\na) Im Ausgangspunkt ist der Beurteilung des Berufungsgerichts darin\n\nzuzustimmen, daß das Landgericht sein abweisendes Urteil auf zwei rechtlich\n\nselbständige Gesichtspunkte gestützt hat, die jeder für sich die Verneinung der\n\nmit der Klage geltend gemachten Ansprüche rechtfertigen könnten. Im erstin-\n\nstanzlichen Urteil wird - in der Hauptbegründung - ein haftungsbegründender\n\nArztfehler verneint, sowohl was die Indikation und die ordnungsgemäße\n\nDurchführung der Operation als auch was die gebotene Aufklärung der Patien-\n\ntin betrifft. In der Hilfsbegründung gelangt das Landgericht sodann zusätzlich\n\nzu der Ansicht, daß die von der Klägerin als Operationsfolgen behaupteten\n\nGesundheitsbeeinträchtigungen nicht festgestellt und jedenfalls nicht auf den\n\nEingriff zurückgeführt werden könnten. Nach den darstellten Rechtsprechungs-\n\ngrundsätzen mußte sich die Berufungsbegründung daher auch auf die zuletzt\n\ngenannten Gesichtspunkte erstrecken.\n\nb) Der wesentliche Berufungsangriff der Klägerin geht dahin, das Land-\n\ngericht habe seine die Klageabweisung tragenden Feststellungen nicht auf die\n\ngutachterlichen Stellungnahmen der Professoren Dr. N. und Dr. R. stützen\n\ndürfen, da diesen für die Beurteilung der hier anstehenden Fragen die erfor-\n\nderliche Sachkunde gefehlt habe. In der Berufungsbegründung wird insoweit\n\nzwar insbesondere gegen die erstinstanzlichen Feststellungen in der Behand-\n\nlungsfehlerfrage argumentiert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nrichtet sich dieser Angriff in der Sache aber auch gegen die medizinischen\n\nWertungen, die den in der Hilfsbegründung behandelten Gesichtspunkten zu-\n\ngrunde liegen.\n\naa) Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler, Art und Ausmaß ei-\n\nnes hieraus vom Patienten hergeleiteten Gesundheitsschadens und der erfor-\n\nderliche Kausalzusammenhang sind gewiß rechtlich differenziert zu sehende\n\nVoraussetzungen eines arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs.\n\nDer Arzthaftungsprozeß wird aber hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlagen für\n\ndie rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gerade dadurch geprägt, daß der\n\nregelmäßig - im Unterschied zu seinen Gegnern auf der Arztseite - nicht fach-\n\nkundige Patient und ebenso das Gericht, das nicht über das erforderliche ärzt-\n\nliche Wissen verfügt, in entscheidender Weise auf die medizinischen Beurtei-\n\nlungen von Sachverständigen angewiesen sind; aus diesen Gegebenheiten\n\nresultieren auch in prozeßrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Besonderheiten\n\ndieser Art von Verfahren. Die Stellungnahmen der Gutachter sind nicht nur für\n\ndie Bewertung des ärztlichen Vorgehens als solchen, sondern ebenso für die\n\nFeststellung der hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen\n\nwesentlich. Im Tatsächlichen hängt die Beurteilung der Voraussetzungen und\n\nder Durchführung eines operativen Eingriffs mit der Beantwortung der Frage\n\nnach den möglichen Folgen dieses Eingriffs und ihrer Verwirklichung beim Pa-\n\ntienten eng zusammen. Angriffe gegen die Kompetenz und Sachkunde eines\n\nSachverständigen, dessen Aufgabe in der medizinischen Bewertung des Ge-\n\nsamtgeschehens, der Behandlung selbst, ihrer möglichen schädlichen Auswir-\n\nkungen und deren Eintritt beim Patienten, liegt, sind daher in der Regel geeig-\n\nnet, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahmen insgesamt zu erfas-\n\nsen, soweit sie nicht erkennbar auf bestimmte Punkte beschränkt sein sollen.\n\nbb) Vorliegend bezog sich das Beweisthema, zu dem die gerichtlichen\n\nGutachter Prof. Dr. M. (aus orthopädischer und chirurgischer Sicht) und ergän-\n\nzend Prof. Dr. R. (aus neurologischer Sicht) Stellung zu nehmen hatten, von\n\nvornherein sowohl auf das Problem der Indikation und ordnungsgemäßen\n\nDurchführung der Operation als auch auf die Frage nach den Beeinträchtigun-\n\ngen, an denen die Klägerin heute leidet, und auf deren ursächlichen Zusam-\n\nmenhang mit dem Eingriff. Die sachkundige und kompetente Beantwortung all\n\ndieser Fragen, die untereinander in engem Zusammenhang standen, war als\n\nGrundlage für alle Feststellungen unerläßlich, die eine rechtliche Beurteilung\n\nhinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erst ermöglichen, sowohl für\n\ndie in der Hauptbegründung als auch für die in der Hilfsbegründung des land-\n\ngerichtlichen Urteils erörterten Gesichtspunkte. Angriffe gegen die fachliche\n\nKompetenz der Gutachter konnten daher von vornherein die tatsächliche Basis\n\naller dieser rechtlichen Erwägungen in Frage stellen.\n\nc) Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen kann der Berufungsbe-\n\ngründung der Klägerin in hinreichender Weise entnommen werden, daß sie\n\nsich in diesem Sinne gegen die Geeignetheit der Stellungnahmen der vom Ge-\n\nricht beauftragten Gutachter hinsichtlich aller maßgeblichen Gesichtspunkte\n\nwenden will, auch wenn sie schwerpunktmäßig Angriffe bezüglich einzelner\n\nFragen, insbesondere zur Behandlungsfehlerproblematik, führt.\n\naa) Die Berufungsbegründung weist darauf hin, daß sich die Klägerin im\n\nerstinstanzlichen Verfahren von vornherein gegen die vom Landgericht vorge-\n\nnommene Gutachterbestellung im Hinblick auf die Kompetenzfrage gewehrt\n\nhabe. Es wird ausdrücklich aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 12. Juli\n\n1999 zitiert, in welchem geltend gemacht wurde, daß \"zur Beurteilung des Be-\n\nweisthemas gemäß gerichtlichem Beweisbeschluß eine Sachverständigenb e-\n\ngutachtung durch einen gefäßchirurgischen Sachverständigen notwendig\" sei.\n\nDas \"Beweisthema\", von welchem hier die Rede ist, umfaßte aber - wie bereits\n\nerwähnt - auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin und ihren ur-\n\nsächlichen Zusammenhang mit der Operation. Schon hierin zeigt sich, daß die\n\nKlägerin auch in ihrer Berufungsbegründung die ihrer Meinung nach nicht aus-\n\nreichende Fachkompetenz der beteiligten Gerichtsgutachter und die Erforder-\n\nlichkeit der Beiziehung eines gefäßchirurgischen Sachverständigen zur Beur-\n\nteilung aller der Beweiserhebung zugrunde liegenden Fragen rügen wollte. Ob\n\ndieser auf die Heranziehung eines Gefäßchirurgen abzielende Angriff hinsicht-\n\nlich der in der Hilfsbegründung des Landgerichts erörterten Gesichtspunkte\n\nsinnvoll und erfolgversprechend sein konnte, ist für eine den Zulässigkeitsan-\n\nforderungen genügende Berufungsbegründung nicht von Belang, da es inso-\n\nweit auf die Schlüssigkeit oder rechtliche Haltbarkeit eines Berufungsangriffs\n\nnicht ankommt. Im übrigen hat auch das Landgericht selbst Anlaß gesehen,\n\nsich bei den seine Hilfsbegründung betreffenden Überlegungen mit der Frage\n\nder Zuziehung eines Gefäßchirurgen zu befassen.\n\nbb) Im Rahmen des Angriffs, der sich generell dagegen wendet, die\n\nStellungnahmen der \n\ntätig gewordenen Sachverständigen als geeignete\n\nGrundlage für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffenden medizinischen\n\nFeststellungen anzusehen, findet sich - entgegen der Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts - auch in folgender Richtung eine hinreichend erkennbare Rüge\n\nder Berufung: Die bei der Klägerin festgestellte Schädigung des Nervus thora-\n\ncicus longus sei - anders, als dies das Landgericht sehe - durch den bei ihr\n\nvorgenommenen Eingriff verursacht worden, wobei durch einen bisher nicht\n\nzugezogenen fachkompetenten Gutachter geklärt werden müsse, wie die ärztli-\n\nche Verantwortlichkeit für diese Operationsfolge zu bewerten sei.\n\ncc) Soweit sich das Landgericht für seine Feststellungen auf die Darle-\n\ngungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. stützt, wendet die Berufungsbe-\n\ngründung ein, im erstinstanzlichen Urteil sei keine hinreichende Auseinander-\n\nsetzung mit dem Vortrag der Klägerin erfolgt, daß dieser Gutachter \"deutliche\n\nBefangenheit bei der gegenüber der Klägerin erfolgten Untersuchung hat er-\n\nkennen lassen\". Da die Bekundungen dieses Gutachters gerade für die Beur-\n\nteilung des Landgerichts maßgeblich waren, die von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht festzustellen, jedenfalls\n\nnicht in Zusammenhang mit der streitigen Operation zu bringen, bezieht sich\n\nauch dieser Berufungsangriff erkennbar auf die in der Hilfsbegründung enthal-\n\ntenen Erwägungen. Auf die Schlüssigkeit oder gar Begründetheit eines solchen\n\nAngriffs kommt es für die Zulässigkeitsfrage auch insoweit nicht an.\n\nd) Ob die in der Berufungsbegründung enthaltenen Angriffe gegen die\n\nVerneinung einer Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Ver-\n\nstoßes gegen die ärztliche Aufklärungspflicht als im Sinne des § 519 Abs. 3\n\nNr. 2 ZPO ausreichend anzusehen sind, ist nicht entscheidend. Denn die\n\nÜberlegungen des Landgerichts zur Aufklärungsfrage wären für sich allein oh-\n\nnehin nicht geeignet, die Klageabweisung zu tragen; die Berufung mußte sich\n\ndaher nicht notwendigerweise mit der Problematik der Aufklärungspflicht aus-\n\neinandersetzen. Im übrigen könnte der Senat auch insoweit den Erwägungen\n\ndes Berufungsgerichts nicht folgen: Die Berufungsbegründung läßt hinreichend\n\nerkennen, daß die Klägerin die im landgerichtlichen Urteil getroffene Feststel-\n\nlung, eine ausreichende Aufklärung habe stattgefunden, für unrichtig und ver-\n\nfahrensfehlerhaft hält, da eine Vernehmung des Zeugen Dr. D. nicht stattge-\n\nfunden habe.\n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des\n\nBerufungsgerichts, die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung\n\ninsoweit unzulässig, als sie sich, da sie unbeschränkt eingelegt sei, auch ge-\n\ngen die Abweisung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Verpflichtung\n\nder Beklagten zum Ersatz künftigen immateriellen Schadens wende. Die Revi-\n\nsion weist insoweit zutreffend darauf hin, daß sich die - nicht näher ausgeführ-\n\nte - Überlegung des Landgerichts, daß \"in keiner Weise eine Verschlechterung\n\ndes gegenwärtigen Zustandes zu erwarten\" sei, notwendigerweise nur auf der\n\nGrundlage der zu den gesamten medizinischen Fragen eingeholten Sachver-\n\nständigengutachten erklären läßt. Die Berufungsangriffe, die sich insgesamt\n\ngegen die Brauchbarkeit der sachverständigen Stellungnahmen zu den rele-\n\nvanten Fragen des vorliegenden Rechtsstreits richten, erstrecken sich daher\n\nauch auf den mit dem Feststellungsantrag verfolgten immateriellen Zukunfts-\n\nschaden. Nähere Ausführungen in der Berufungsbegründung waren hierzu an-\n\ngesichts der insoweit nur gänzlich pauschalen Begründungsüberlegung des\n\nLandgerichts nicht erforderlich.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Berufung der Klä-\n\ngerin in der Sache entscheidet.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_414-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/vi-zr-414-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_414-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_414-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/vi-zr-414-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_414-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:02.844697+00:00"}}