{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_408-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-10-16","aktenzeichen":"VI ZR 408/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Oktober 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 616, 823 Aa; ZPO § 287 Der Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeits- unfähigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 408/00 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n16. Oktober 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 616, 823 Aa; ZPO § 287\n\nDer Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeits-\n\nunfähigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sich\n\nentsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG für den Nachweis\n\nder Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeits-\n\nbescheinigungen verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an\n\nder Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.\n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00 - OLG Nürnberg\n\nLG Nürnberg-Fürth\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin zu 2) wird das Urteil des 9. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 2000 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klä-\n\ngerin zu 2) erkannt worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nGegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin\n\nzu 2) auf Erstattung von Gehaltsfortzahlungen an ihren Geschäftsführer, den\n\nfrüheren Kläger zu 1). Dieser hat am 7. September 1994 einen Verkehrsunfall\n\nerlitten, den der Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht\n\nhatte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.\n\nDie Klägerin zu 2) macht geltend, daß sie an den Kläger zu 1) aufgrund\n\nvertraglicher Vereinbarung Gehaltszahlungen vom 7. September 1994 bis\n\n30. Juni 1995 in Höhe von 89.781,17 DM geleistet habe.\n\nDer Kläger zu 1) hat vorgetragen, er habe bei dem Unfall eine Distorsion\n\nder Halswirbelsäule erlitten und sei deshalb mindestens bis 30. Juni 1995 ar-\n\nbeitsunfähig gewesen. Er müsse mit künftigen materiellen und immateriellen\n\nSchäden wegen einer Gefügestörung im Bereich der Halswirbelsäule und des\n\ndadurch verursachten Nervenwurzelreizsyndroms, die sich nach dem Unfall\n\nentwickelt hätten, rechnen. Er hat ein Schmerzensgeld von mindestens\n\n10.000 DM und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die künfti-\n\ngen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis einzuste-\n\nhen, beantragt. Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls Feststellung beantragt und Er-\n\nsatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 89.781,17 DM verlangt.\n\nDie Beklagte hat weiterwirkende Dauerschäden in Abrede gestellt. Sie\n\nhat behauptet, die Beschwerden des Klägers zu 1) seien auf unfallunabhängi-\n\nge Ursachen zurückzuführen. Die Unfallfolgen seien ausgeheilt.\n\nNachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits an den Kläger zu 1)\n\nein Schmerzensgeld von 2.000 DM und an die Klägerin zu 2) 8.954,16 DM als\n\nAusgleich für die an den Kläger zu 1) geleistete Gehaltsfortzahlung bezahlt hat,\n\nhaben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den\n\nRechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\nDas Landgericht hat dem Kläger zu 1) ein weiteres Schmerzensgeld in\n\nHöhe von 1.000 DM und der Klägerin zu 2) für die Gehaltskosten bis zum\n\n20. Oktober 1994 weitere 579,17 DM nebst 4 % Verzugszinsen zugesprochen\n\nund die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen\n\nErfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin zu 2) - künftig: Klägerin - ihren\n\nZahlungsanspruch und den Feststellungsantrag weiter, hinsichtlich dessen sie\n\nklargestellt hat, daß von vornherein nur ihre materiellen Zukunftsschäden er-\n\nfaßt sein sollten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat nicht für bewiesen erachtet, daß der Kläger zu\n\n1) wegen seiner Verletzungen über den 20. Oktober 1994 hinaus arbeitsunfä-\n\nhig gewesen sei. Der behandelnde Arzt Dr. G. habe zwar seine Arbeitsunfähig-\n\nkeit bis zum 30. Juni 1995 in einem Attest bestätigt. Auch sei bewiesen, daß\n\nder Kläger zu 1) bei dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten ha-\n\nbe. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Z. habe aber überzeugend dar-\n\ngelegt, daß die geltend gemachten Beeinträchtigungen Folge einer fortge-\n\nschrittenen, unfallunabhängigen, degenerativen Veränderung der Halswirbel-\n\nsäule seien. Es könne deshalb von einer Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis zum\n\n20. Oktober 1994, zu 20 % vom 21. Oktober 1994 bis 20. Januar 1995 und nur\n\nnoch zu 10 % in der Zeit vom 21. Januar 1995 bis 6. September 1995 ausge-\n\ngangen werden. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung habe nur für den Zeitraum\n\nvom 7. September 1994 bis 20. Oktober 1994 (44 Tage) bestanden. Danach\n\nsei die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 1) nicht mehr erheblich beeinträchtigt\n\ngewesen. Zwar habe der behandelnde Arzt Dr. G. eine Gefügestörung im Be-\n\nreich der Halswirbelsäule mit wiederkehrender Instabilität beim Kläger zu 1)\n\ndiagnostiziert und bestätigt, daß der Kläger in der Ausübung seines Berufes als\n\nKfz-Meister wegen dieser Unfallfolgen erheblich eingeschränkt gewesen sei.\n\nDer gerichtliche Sachverständige habe aber in seinem schriftlichen Gutachten\n\ndiese Diagnose und die Folgerungen daraus überzeugend widerlegt. Die Ver-\n\nnehmung des behandelnden Arztes Dr. G. und ein weiteres Gutachten seien\n\nnicht erforderlich gewesen, da die bestehenden diagnostischen Möglichkeiten\n\nbei Erstattung des Gutachtens von Prof. Dr. Z. ausgeschöpft worden seien.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.\n\nZu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht\n\nbei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruches der Klägerin le-\n\ndiglich für die Zeit vom 7. September 1994 bis 20. Oktober 1994 von der Ar-\n\nbeitsunfähigkeit des Klägers zu 1) infolge des Verkehrsunfalles ausgegangen\n\nist, weil nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen\n\ndie Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 1) nur bis zu diesem Zeitpunkt zu 100 %, in\n\nder Folgezeit dann lediglich zu 20 % bzw. zu 10 % vermindert gewesen sei.\n\nZwar hat das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - das Beweismaß\n\ndes § 287 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt, soweit es um den Umfang des verlet-\n\nzungsbedingten Schadens geht. Danach ist der Richter bei der Feststellung\n\ndes Umfangs des Schadens freier gestellt. Im Unterschied zu den strengen\n\nAnforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die für den Beweis der haftungsbegrün-\n\ndenden Kausalität eingreifen, reicht bei der Entscheidung über die Höhe des\n\nSchadens für die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche Wahr-\n\nscheinlichkeit aus, vorausgesetzt, daß das Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesi-\n\ncherter Grundlage beruht. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt\n\ndarüber hinaus die Beweiserhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Ge-\n\nrichts. Dies bedeutet, daß das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Be-\n\nweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR\n\n291/89 - NJW 1991, 1412, 1413).\n\nDas Berufungsgericht ist aber der Verpflichtung des Tatrichters nicht ge-\n\nrecht geworden, im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO den ge-\n\nsamten Parteivortrag zu würdigen und alle für die Beurteilung maßgeblichen\n\nUmstände zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR 207/92 -\n\nVersR 1993, 969, 970). Es durfte nicht außer Acht lassen, daß die Klägerin\n\ngeltend gemacht hat, die Gehaltsfortzahlungen aufgrund der vom Kläger zu 1)\n\nvorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geleistet zu haben,\n\nwobei die Revisionserwiderung allerdings mit ihrer Gegenrüge die Zahlung in\n\nFrage stellt. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, daß sie aufgrund vertragli-\n\ncher Vereinbarung mit dem Kläger zu 1) diesem gegenüber zur Gehaltsfort-\n\nzahlung verpflichtet gewesen sei, wobei sich dies unter den Umständen des\n\nStreitfalles dahin versteht, daß im Fall der Zahlung eine konkludente Abtretung\n\nder entsprechenden Schadensersatzforderung des Klägers zu 1) an sie erfolgt\n\nsei (vgl. Senatsurteil BGHZ 107, 325, 329). Ob eine solche Abtretung vorliegt,\n\nwäre vom Tatrichter zu prüfen gewesen.\n\nSollte eine solche festgestellt werden können, wird das Berufungsgericht\n\nzu beachten haben, daß sich die Klägerin nicht ohne weiteres über die Ar-\n\nbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hinwegsetzen konnte, die ihr vom Kläger zu\n\n1) bis 30. Juni 1995 vorgelegt worden sind. Der Arbeitnehmer, der die Entgelt-\n\nfortzahlung begehrt, führt nämlich den Beweis, daß er arbeitsunfähig ist, ge-\n\nmäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Ar-\n\nbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. BAG, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 5 AZR\n\n726/96 - AP Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Nr. 5 = NJW 1998, 2762 ff.; Soer-\n\ngel/Kraft BGB 12. Aufl. § 616 Rdn. 61). Auch wenn es vorliegend um die Wei-\n\nterzahlung des Gehalts aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geht, durfte\n\nsich die Klägerin entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz 2\n\nEFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke\n\nvorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tat-\n\nsächliche Umstände Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des\n\nInhalts der ärztlichen Zeugnisse gaben. Vertraut nämlich der Arbeitnehmer in\n\neiner solchen Situation berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsun-\n\nfähigkeit und arbeitet deshalb nicht, so entsteht ihm hierdurch ein ersatzfähiger\n\nSchaden in Höhe des entgangenen Gehalts, der als normativer Schaden durch\n\ndie Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers nicht entfällt. Infolgedessen kann der\n\nauf Ersatz dieses Schadens gerichtete Anspruch an den Arbeitgeber abgetre-\n\nten werden.\n\nIII.\n\nBei der erneuten Verhandlung der Sache werden die Parteien Gelegen-\n\nheit haben, zu ihren weiteren Einwendungen gegen die bisherigen Überlegun-\n\ngen des Berufungsgerichts ergänzend vorzutragen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nWellner\n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_408-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/vi-zr-408-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_408-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_408-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/vi-zr-408-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_408-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:54.554500+00:00"}}