{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_398-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"VI ZR 398/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. März 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 823 Be, § 254 A, ZPO § 286 C a) Zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. b) Einem vorsätzlichen Schädiger ist es nicht unter allen Umständen verwehrt, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung zu beru- fen. c) Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommt grundsätzlich nicht in Betracht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 398/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n5. März 2002\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Be, § 254 A, ZPO § 286 C\n\na) Zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes als Schutzgesetz i.S.d. § 823\n\nAbs. 2 BGB.\n\nb) Einem vorsätzlichen Schädiger ist es nicht unter allen Umständen verwehrt, sich\n\nauf ein Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung zu beru-\n\nfen.\n\nc) Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommt\n\ngrundsätzlich nicht in Betracht.\n\nBGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - \n\nOLG Naumburg\n\nLG Dessau\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Teilversäumnis- und\n\nSchlußurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum-\n\nburg vom 10. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten und Gerold M. waren (in einer Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts) Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks\n\nin W.. Sie beabsichtigten, gemäß § 8 Abs. 1 WEG eine Teilung in Miteigen-\n\ntumsanteile herbeizuführen und Wohnungseigentum zu begründen. Zu diesem\n\nZweck ließen sie am 16. Juni 1994 eine Teilungserklärung notariell beurkun-\n\nden, die dem zuständigen Grundbuchamt am 21. Juni 1994 zum Vollzug vor-\n\ngelegt wurde. Am 13. und 19. Dezember 1994 gaben die Beklagten eine weite-\n\nre notariell beurkundete Teilungserklärung ab. Diese unterschied sich inhaltlich\n\nvon der Erklärung vom 16. Juni 1994 und sah die Teilung ihres Eigentums in\n\nfünf Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer\n\nWohnung, vor.\n\nMit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1994 kaufte die Klägerin,\n\nvertreten durch eine Notariatsangestellte, von den Beklagten und Gerold M. auf\n\nder Grundlage der Teilungserklärung vom 13. und 19. Dezember 1994 einen\n\n179,27/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit dem Son-\n\ndereigentum an der Wohnung Nr. 4, zum Kaufpreis von 219.241 DM. Der Er-\n\nwerb dieser Wohnung war ihr von dem Finanzberater B. empfohlen worden, um\n\nihre steuerliche Belastung zu minimieren. Vereinbarungsgemäß sollte der\n\nKaufpreis nach Baufortschritt in Raten auf ein von den Verkäufern noch einzu-\n\nrichtendes Konto geleistet und erst dann fällig werden, wenn entweder zugun-\n\nsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder ihr eine\n\nBankbürgschaft in Höhe der jeweiligen Kaufpreisrate verschafft worden war. In\n\n§ 12 des Vertrages erklärten die Beklagten und Gerold M., daß der vorgelegte\n\nGrundbuchauszug, der die Teilungserklärung vom 16. Juni 1994 nicht wieder-\n\ngab, den aktuellen Stand ausweise und unerledigte, das Kaufobjekt betreffende\n\nAnträge auf Eintragung in das Grundbuch nicht gestellt seien.\n\nMit Schreiben vom 28. Dezember 1994 forderte der Finanzberater B. die\n\nKlägerin auf, zur Abwicklung des Kaufvertrages 69.500 DM auf ein Konto der\n\nS.-Bauträger GmbH zu zahlen. Diesem Schreiben war eine Rechnung der\n\nS.-GmbH, deren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten\n\nund Gerold M. waren, über 149.969 DM beigefügt, welche auf Veranlassung\n\ndes Finanzberaters B. sowie des Versicherungsberaters der Klägerin gefertigt\n\nworden war. Obwohl die vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht\n\nvorlagen, überwies die Klägerin am 29. Dezember 1994 den von ihrem Finanz-\n\nberater genannten Betrag an die S.-Bauträger GmbH.\n\nIm Juni 1995 lehnte das zuständige Grundbuchamt den grundbuchrecht-\n\nlichen Vollzug der Teilungserklärung vom 13. und 19. Dezember 1994 sowie\n\ndes Kaufvertrages mit der Klägerin unter Hinweis auf die Teilungserklärung\n\nvom 16. Juni 1994 ab. Über das Vermögen der S.-GmbH wurde in der Folge-\n\nzeit das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersat-\n\nzes die Rückzahlung des an die S.-Bauträger GmbH gezahlten Betrages. Sie\n\nhat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten den Straftatbestand des Be-\n\ntruges verwirklicht; sie hat behauptet, \n\nihnen sei \n\nim Notartermin am\n\n19. Dezember 1994 bewußt gewesen, daß zuvor eine abweichende Teilung s-\n\nerklärung protokolliert, dem Grundbuchamt vorgelegt und dort noch nicht erle-\n\ndigt worden sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht die Beklagten - den im Termin zur mündlichen\n\nVerhandlung nicht erschienenen Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil - an-\n\ntragsgemäß verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 1 seinen Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin auch gegen\n\nden Beklagten zu 1 ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.\n\n§ 263 Abs. 1 StGB zu. Die Beklagten hätten die Klägerin dadurch getäuscht,\n\ndaß sie die Unwahrheit über die Existenz aus dem vorgelegten Grundbuchaus-\n\nzug nicht ersichtlicher unerledigter Anträge bekundet hätten. Hierdurch hätten\n\nsie bei der Klägerin bzw. ihrer Vertreterin einen Irrtum erregt, aufgrund dessen\n\ndie Klägerin zu einer Vermögensverfügung in Gestalt des Vertragsabschlusses\n\nveranlaßt worden sei. Der erforderliche Vermögensschaden, für den eine Ver-\n\nmögensgefährdung genüge, liege darin, daß die Klägerin mit Abschluß des\n\nVertrages Zahlungsverpflichtungen eingegangen sei, obwohl die Gegenlei-\n\nstung dadurch gefährdet gewesen sei, daß dem Grundbuchamt bereits eine\n\nandere als die dem Vertrag zugrundeliegende Teilungserklärung hinsichtlich\n\ndes Grundstücks vorgelegen habe. Zwar scheide eine Vermögensgefährdung\n\nin der Regel dann aus, wenn der Getäuschte auf einer Vorleistung bestehen\n\nkönne oder ein Zurückbehaltungsrecht habe. Auch in dieser Konstellation sei\n\njedoch ein Vermögensdelikt dann nicht ausgeschlossen, wenn der Getäuschte\n\nunter Verzicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht vorleiste. Das gelte ins-\n\nbesondere dann, wenn die Vorleistung des Getäuschten erfolgreich verlangt\n\nworden sei. Hiervon sei im Streitfall auszugehen, da für die Klägerin schon am\n\nTag der Vertragsunterzeichnung eine Rechnung der S.-GmbH, deren einzige\n\nGesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten und M. gewesen seien, über\n\neinen Betrag in Höhe von 149.969 DM gefertigt worden sei. Die Rechnung ent-\n\nhalte damit eine den Beklagten zuzurechnende Zahlungsaufforderung.\n\nDie Beklagten hätten auch vorsätzlich gehandelt. Da die objektiven Vor-\n\naussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erfüllt\n\nseien, spreche hierfür der Beweis des ersten Anscheins. Diesen hätten die Be-\n\nklagten nicht erschüttert. Der Umstand, daß die Klägerin nicht vorleistungs-\n\npflichtig gewesen sei, hindere nicht die Feststellung, daß die Beklagten hin-\n\nsichtlich der durch den Vertragsschluß und die Rechnungslegung entstande-\n\nnen Vermögensgefährdung vorsätzlich gehandelt hätten. Nach den Regeln des\n\nAnscheinsbeweises sei davon auszugehen, daß sie es jedenfalls nicht für aus-\n\ngeschlossen gehalten hätten, auf die Rechnung vom 19. Dezember 1994 eine\n\nsofortige Zahlung zu erhalten. Der von den Beklagten beabsichtigte rechtswid-\n\nrige Vermögensvorteil liege in dem Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin,\n\nden sie nur durch die Täuschungshandlung erlangt hätten.\n\nDie Beklagten müßten der Klägerin daher die durch ihre Zahlung erlitte-\n\nne Vermögenseinbuße ausgleichen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem\n\ndeliktischen Verhalten der Beklagten und dem der Klägerin entstandenen\n\nSchaden fehle nicht deshalb, weil ihre Zahlung auch auf die Aufforderung ihres\n\nFinanzberaters B. zurückzuführen sei. Der erforderliche Rechtswidrigkeitszu-\n\nsammenhang sei ebenfalls gegeben. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht\n\nwegen Mitverschuldens gemäß § 254 BGB gemindert. Selbst wenn man davon\n\nausgehe, daß sie aus Unachtsamkeit wesentliche Vorsichtsmaßnahmen außer\n\nacht gelassen habe, trete selbst grobe Fahrlässigkeit hinter dem Vorwurf vor-\n\nsätzlichen Fehlverhaltens der Beklagten zurück.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des Beklagten\n\nzu 1 (künftig: der Beklagte) nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen\n\nvermögen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB\n\ni.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nicht zu tragen.\n\n1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus-\n\ngegangen, daß der Beklagte den objektiven Tatbestand des Betruges gegen-\n\nüber der Klägerin erfüllt hat.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision steht einem durch die falschen\n\nAngaben des Beklagten in § 12 des notariellen Kaufvertrages hervorgerufenen\n\nIrrtum der Klägerin nicht entgegen, daß diese vor Genehmigung der auf den\n\nAbschluß des Vertrages gerichteten Erklärung ihrer Vertreterin nichts unter-\n\nnommen hat, um die Angaben des Beklagten zu überprüfen. Denn für die Fra-\n\nge der Irrtumserregung ist der Umstand, daß der Getäuschte bei hinreichend\n\nsorgfältiger Prüfung die Täuschung hätte erkennen können, unerheblich\n\n(BGHSt 34, 199, 201; BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 - NJW\n\n2000, 3013, 3014).\n\nb) Zwar beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht\n\ndie zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderliche Vermögensverfü-\n\ngung der Klägerin bereits im Abschluß des notariellen Kaufvertrages gesehen\n\nhat. Eine Vermögensverfügung in diesem Sinne setzt ein Handeln, Dulden oder\n\nUnterlassen des Getäuschten voraus, das sich unmittelbar vermögensmin-\n\ndernd auswirkt (vgl. BGHSt 14, 170, 171). Wie das Berufungsgericht im Ansatz\n\nzutreffend ausgeführt hat, genügt der Abschluß eines Vertrages, der den Ge-\n\ntäuschten nur Zug um Zug zur Leistung verpflichtet oder aufgrund dessen der\n\nGetäuschte auf Vorleistung des Täuschenden bestehen kann, diesen Anforde-\n\nrungen in der Regel nicht. In derartigen Fällen führt der Vertragsabschluß\n\nnämlich noch keinen Vermögensschaden oder eine diesem gleichstehende\n\nVermögensgefährdung herbei; vielmehr sichert das Leistungsverweigerungs-\n\nrecht des Getäuschten den in seiner Werthaltigkeit beeinträchtigten Gegenan-\n\nspruch (ständ. Rechtspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 2. März 1994 - 2 StR\n\n620/93 - NJW 1994, 1745, 1746; vom 9. Dezember 1994 - 3 StR 433/94 - StV\n\n1995, 255; vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 - NStZ 1998, 85 und vom\n\n12. Juni 2001 - 4 StR 402/00 - NStZ-RR 2001, 328, 329). Unter Berücksichti-\n\ngung dieser Grundsätze wirkte sich der Vertragsschluß für die Klägerin nicht\n\nunmittelbar vermögensmindernd aus. Die vertraglichen Vereinbarungen\n\nschützten sie hinreichend vor einer Vermögenseinbuße: Sie war zur Kaufpreis-\n\nzahlung so lange nicht verpflichtet, als nicht zu ihren Gunsten eine Auflas-\n\nsungsvormerkung eingetragen oder ihr eine Bankbürgschaft in Höhe der jewei-\n\nligen Kaufpreisrate erteilt worden war. Eine Vormerkung konnte nur unter der\n\nVoraussetzung eingetragen werden, daß die der Erfüllung des Kaufvertrages\n\nentgegenstehende Teilungserklärung vom 16. Juni 1994 beseitigt oder ent-\n\nsprechend abgeändert worden war. An dieser rechtlichen Bewertung des Ver-\n\ntragsschlusses ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin in der Folgezeit\n\n69.500 DM an die S.-Bauträger GmbH gezahlt hat. Dem Vertragsschluß als\n\nsolchem kommt nicht aufgrund der späteren Entwicklung eine unmittelbar ver-\n\nmögensschädigende Wirkung zu.\n\nDaraus folgt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht, daß des-\n\nhalb eine Verwirklichung des objektiven Betrugstatbestandes ausgeschlossen\n\nwäre. Eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung der Klägerin\n\nim Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt vielmehr in ihrer vor Fälligkeit und unter\n\nVerzicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht erfolgten Zahlung von 69.500 DM\n\nan die S.-Bauträger GmbH. Dieses Verhalten führte - anders als der Vertrags-\n\nabschluß - unmittelbar einen Vermögensschaden herbei, da sich die Klägerin\n\neines Vermögenswertes begeben hat, dem lediglich ein zum Zeitpunkt der\n\nZahlung nicht erfüllbarer und damit erheblich im Wert geminderter Anspruch\n\ngegenüberstand.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung der Klägerin\n\nauch ursächlich auf den von dem Beklagten hervorgerufenen Irrtum zurückzu-\n\nführen. Zwar wurde sie auch durch die Aufforderung des Finanzberaters B.\n\nvom 28. Dezember 1994 veranlaßt. Dieser Umstand läßt den Kausalzusa m-\n\nmenhang im hier maßgeblichen strafrechtlichen Sinn jedoch nicht entfallen.\n\nNach der von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in ständiger Recht-\n\nsprechung angewandten Bedingungstheorie ist als haftungsbegründende Ur-\n\nsache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen,\n\ndie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Dabei ist\n\ngleichgültig, ob neben dieser Bedingung noch andere Umstände zur Herbeifüh-\n\nrung des Erfolges mitgewirkt haben (BGHSt 39, 195, 197 f.; 39, 322, 324, je-\n\nweils m.w.N.). Eine haftungsbegründende Ursächlichkeit des Täterhandelns\n\nwird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Verhalten des Opfers oder eines\n\nDritten zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben (vgl. BGHSt 39, 195,\n\n197 f. m.w.N.). Ein Ursachenzusammenhang wäre nur dann zu verneinen,\n\nwenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung be-\n\nseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den\n\nErfolg herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 39, 195, 197 f.; 39, 322, 324); so liegt der\n\nStreitfall jedoch nicht. Es ist vielmehr auf der Grundlage der getroffenen Fest-\n\nstellungen davon auszugehen, daß die Klägerin, hätte sie gewußt, daß dem\n\nGrundbuchamt bereits am 21. Juni 1994 eine Teilungserklärung vorgelegt wor-\n\nden war, die sich inhaltlich von der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Tei-\n\nlungserklärung vom 13. und 19. Dezember 1994 unterschied und daher die\n\nDurchführbarkeit des Kaufvertrages in Frage stellte, nicht zur Abwicklung die-\n\nses Vertrages ungesichert und vor Fälligkeit eine Anzahlung auf den Kaufpreis\n\ngeleistet hätte. Ihr Irrtum war für ihre Zahlung jedenfalls mitbestimmend.\n\n2. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts, zwischen dem von ihm angenommenen\n\ndeliktischen Verhalten des Beklagten und dem der Klägerin durch ihre Zahlung\n\nentstandenen Schaden seien auch im zivilrechtlichen Sinne eine Kausalitäts-\n\nbeziehung und ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zu beja-\n\nhen.\n\na) Der durch die falschen Angaben des Beklagten bei Vertragsschluß\n\nhervorgerufene Irrtum der Klägerin über die Realisierbarkeit des Kaufvertrages\n\nwar auch adäquat kausal für ihre Zahlung. Ein derartiger adäquater Ursachen-\n\nzusammenhang besteht, wenn ein Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter\n\nbesonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem\n\nVerlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung\n\neines Erfolges geeignet ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR\n\n4/97 - NJW 1998, 138, 140). Es liegt nicht völlig außerhalb des zu erwartenden\n\nVerlaufs der Dinge, daß der Käufer einer Eigentumswohnung, die ihm von ei-\n\nnem Finanzberater vermittelt worden war und zu deren Erwerb er sich aus\n\nGründen der Steuerersparnis entschlossen hatte, noch vor Jahresende und vor\n\nFälligkeit einen Teil des Kaufpreises auf die Aufforderung des Finanzberaters\n\nhin an die von diesem benannte Bauträgergesellschaft zahlt.\n\nb) Auch fehlt es nicht am Zurechnungszusammenhang zwischen dem\n\nvom Berufungsgericht bejahten deliktischen Verhalten des Beklagten und dem\n\neingetretenen Schaden (vgl. dazu BGHZ 57, 137, 142; Senatsurteil vom\n\n2. Februar 1988 - VI ZR 133/87 - VersR 1988, 736, 737). Durch die Schädi-\n\ngung hat sich eine Gefahr verwirklicht, der durch § 263 StGB begegnet werden\n\nsoll. Denn die Klägerin hat sich durch eine täuschungs- und irrtumsbedingte\n\nVermögensverfügung selbst geschädigt. Der haftungsrechtliche Zusammen-\n\nhang entfällt nicht dadurch, daß ihre Handlung unmittelbar erst durch ein weite-\n\nres Ereignis, nämlich die Aufforderung des Finanzberaters, verbunden mit ihrer\n\nEntscheidung, auf die ihr im Kaufvertrag eingeräumten Sicherungen zu ver-\n\nzichten, ausgelöst worden ist. Da es für die Verwirklichung des objektiven Tat-\n\nbestandes des § 263 Abs. 1 StGB ausreicht, daß der Irrtum des Getäuschten\n\nfür seine Vermögensverfügung zumindest mitbestimmend war, verliert dieser\n\nIrrtum seine haftungsbegründende Bedeutung nicht dadurch, daß das Verhal-\n\nten eines Dritten die Vermögensverfügung mitveranlaßt hat (vgl. BGHSt 39,\n\n195, 197 f.). Auch insoweit will die Betrugsvorschrift den Getäuschten in seinen\n\nVermögensinteressen schützen. Dann aber kann bei der gebotenen wertenden\n\nBetrachtungsweise unter Berücksichtigung der Zielsetzung des die Haftung\n\nnach § 823 Abs. 2 BGB auslösenden strafrechtlichen Schutzgesetzes nicht aus\n\nzivilrechtlicher Sicht der Zurechnungszusammenhang als unterbrochen erach-\n\ntet werden, zumal die Klägerin nicht irgendeinen Folgeschaden, sondern un-\n\nmittelbar den Schaden geltend macht, dessen Entstehung Tatbestandsvoraus-\n\nsetzung des § 263 Abs. 1 StGB ist.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt eine Haftung des Be-\n\nklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens.\n\nZwar ist dem Schädiger in der Regel ein Schaden dann nicht zuzurechnen,\n\nwenn er auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden wäre (vgl. BGHZ 120,\n\n281, 285 f.; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 30/98 - NJW 2000, 661,\n\n663). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Es spricht nichts dafür, daß\n\ndie Klägerin, hätten ihr die Beklagten bei Vertragsabschluß mitgeteilt, daß dem\n\nGrundbuchamt bereits am 21. Juni 1994 eine anderslautende Teilungserklä-\n\nrung zum Vollzug vorgelegt worden war, auch dann vor Fälligkeit und ungesi-\n\nchert einen Teil des Kaufpreises gezahlt hätte.\n\n3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die\n\nVoraussetzungen des subjektiven Tatbestands des § 263 Abs. 1 StGB bezüg-\n\nlich des Beklagten nicht rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht hat.\n\na) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist zunächst die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, für den erforderlichen Vorsatz des Beklagten spreche der Be-\n\nweis des ersten Anscheins. Ein derartiger Anscheinsbeweis kommt nur dann in\n\nBetracht, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach\n\nder Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so\n\nsehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen\n\nindividuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. z.B. BGHZ 100,\n\n214, 216; 104, 256, 259; Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW\n\n1991, 230, 231). Er scheidet demgegenüber aus, wenn es um die Feststellung\n\neines individuellen menschlichen Willensentschlusses geht, wie etwa bei der\n\nFrage, ob jemand vorsätzlich einen Straftatbestand verwirklicht hat. Ob einem\n\nMenschen ein kriminelles Verhalten dieser Art zuzutrauen ist, hängt so stark\n\nvon seiner Persönlichkeit, seinen besonderen Lebensumständen und seinen\n\nWert- und Moralvorstellungen ab, daß die Annahme einer Typizität eines sol-\n\nchen Verhaltens nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 104, 256, 261; 100, 214,\n\n216). Da es vorliegend um einen Betrugsvorsatz des Beklagten geht, hätte das\n\nBerufungsgericht für den Nachweis dieser \"inneren\" Tatsache der Klägerin\n\nnicht die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute kommen lassen\n\ndürfen.\n\nb) Des weiteren hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konse-\n\nquent - keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Vor-\n\nsatz des Beklagten auf die Zahlung der Klägerin vor Fälligkeit und den ihr da-\n\ndurch entstandenen Vermögensschaden erstreckte. Der Tätervorsatz muß sich\n\nauf alle Merkmale des objektiven Straftatbestandes beziehen. Da die rechtlich\n\nentscheidende Vermögensverfügung der Klägerin entgegen der Annahme des\n\nBerufungsgerichts nicht bereits im Vertragsschluß, sondern erst in der Zahlung\n\nder 69.500 DM zu sehen ist, hätte der Beklagte nur dann vorsätzlich gehandelt,\n\nwenn er es bei Vertragsabschluß zumindest für möglich gehalten und billigend\n\nin Kauf genommen hätte, daß die Klägerin abweichend von den vertraglichen\n\nRegelungen bereits vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung und ohne\n\nErteilung einer Bankbürgschaft einen Teil des Kaufpreises erbringen wird (vgl.\n\ndazu BGH, Urteile vom 2. März 1994 - 2 StR 620/93 - aaO; vom 9. Dezember\n\n1994 - 3 StR 433/94 - aaO und vom 18. September 1997 - 5 StR 331/97 - aaO;\n\nBGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - 1 StR 169/91 - BGHR StGB § 263 Abs. 1\n\nVermögensschaden 31 und vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 584/95 - BGHR\n\nStGB 263 Abs. 1 Vermögensschaden 49) und hierdurch eine Vermögensein-\n\nbuße erleidet. Hierfür ist es mangels des auch zum bedingten Vorsatz gehö-\n\nrenden voluntativen Elementes allein nicht ausreichend, wenn der Beklagte\n\n- wie das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Heranziehung der Grund-\n\nsätze über den Anscheinsbeweis feststellt - eine sofortige Zahlung der Klägerin\n\nlediglich für nicht ausgeschlossen hielt.\n\nc) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen\n\nauch nicht die Annahme, der Beklagte habe in der Absicht gehandelt, sich oder\n\neinen Dritten zu bereichern. Bereicherungsabsicht in diesem Sinne ist nur dann\n\ngegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden\n\ndes Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils ankommt, auf den er kei-\n\nnen Anspruch hat (vgl. BGHSt 6, 115, 116; 34, 379, 391). Da der Vermögens-\n\nschaden der Klägerin nicht bereits im Vertragsabschluß, sondern erst in der\n\nZahlung der 69.500 DM liegt, müßte der Beklagte dementsprechend bei Ver-\n\ntragsschluß nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - lediglich den\n\nZahlungsanspruch gegen die Klägerin, sondern auch die (durch die Zahlung)\n\ngünstigere Gestaltung der Vermögenslage der S.-Bauträger GmbH erstrebt\n\nhaben. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.\n\n4. Durchgreifenden Bedenken begegnen auch die Erwägungen des Be-\n\nrufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin. Zwar gehört die Abwägung\n\nder Verantwortlichkeiten von Schädiger und Geschädigtem in den Bereich\n\ntatrichterlicher Würdigung und ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar.\n\nDas Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht\n\nkommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwä-\n\ngung rechtlich zulässige Erwägungen zugrundegelegt hat (vgl. z.B. Senatsur-\n\nteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 und vom\n\n12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443).\n\nVorliegend hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn man davon\n\nausgehe, daß die Klägerin aus Unachtsamkeit wesentliche Vorsichtsmaßna h-\n\nmen außer acht gelassen habe, trete selbst grobe Fahrlässigkeit hinter dem\n\nVorwurf vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten zurück. Das Berufungsgericht\n\nhat insoweit ersichtlich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts zu-\n\ngrunde gelegt, daß einem vorsätzlichen Schädiger in jedem Fall die Berufung\n\nauf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten verwehrt sei. Es\n\nhat nicht hinreichend berücksichtigt, daß ein solcher Grundsatz keineswegs\n\nuneingeschränkt gilt, sondern daß Ausnahmen von dieser Abwägungsregel\n\nzugelassen werden müssen, wenn besondere Umstände im Einzelfall Anlaß zu\n\neiner abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen\n\n(vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970 - VI ZR 193/69 - VersR 1970,\n\n1152, 1154 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - VersR 1984, 191, 192;\n\ns. auch BGHZ 98, 148, 158; BGH Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - NJW\n\n1988, 129, 130). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß der Vorsatz des\n\nSchädigers nicht schlechthin zum Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschä-\n\ndigten werden darf (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 -\n\nWM 1970, 633, 637 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - aaO; BGH,\n\nUrteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311). Das Beru-\n\nfungsgericht hätte vorliegend Anlaß zu einer Prüfung unter Berücksichtigung\n\ndieser Grundsätze gehabt, da die Schadensursache zu einem erheblichen Teil\n\nbei der Klägerin liegt. Hätte sie nicht ohne erkennbare Notwendigkeit und ohne\n\nhierzu verpflichtet zu sein auf die Sicherungen, die im Kaufvertrag zu ihren\n\nGunsten vereinbart worden waren, verzichtet und vor Fälligkeit und völlig un-\n\ngesichert gezahlt, wäre ihr der nun geltend gemachte Schaden nicht entstan-\n\nden. Hinzu kommt, daß sie die Zahlung an eine andere Person als ihren Ver-\n\ntragspartner geleistet hat. Die Klägerin hat hier die in eigenen Angelegenheiten\n\ngebotene Vorsicht in erheblichem Maße außer acht gelassen. Jedenfalls dann,\n\nwenn der Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt haben sollte, was derzeit\n\nmangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilt werden kann, wäre eine\n\nSchadensteilung gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen.\n\n5. Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht-\n\nerhalten werden. Für einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB fehlt es an\n\nhinreichenden Feststellungen, die eine Beurteilung dahin tragen könnten, der\n\nBeklagte habe die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Wei-\n\nse vorsätzlich geschädigt. Auch eventuelle vertragsrechtliche Ansprüche der\n\nKlägerin gegen den Beklagten auf Rückgewähr ihrer an die S.-Bauträger\n\nGmbH erbrachten Zahlung, zu denen im Berufungsurteil nicht Stellung ge-\n\nnommen worden ist, lassen sich auf der Grundlage der bisher getroffenen\n\nFeststellungen nicht abschließend beurteilen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren\n\nAufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_398-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/vi-zr-398-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_398-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_398-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/vi-zr-398-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_398-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:53.196650+00:00"}}