{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_394-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"VI ZR 394/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Februar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 518 Fassung: 3. Dezember 1976 Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 394/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO § 518 Fassung: 3. Dezember 1976\n\nZu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers\n\nin der Berufungsschrift.\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2002 – VI ZR 394/00 - OLG Oldenburg\n LG Aurich\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des\n\n9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom\n\n17. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als\n\ndie Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 22. Januar 1999 als unzulässig verworfen wor-\n\nden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz aufgewendeter Finan-\n\nzierungs- und Lagerungskosten für Butter, die ihre Rechtsvorgängerin im Zeit-\n\nraum zwischen November 1978 und Mai 1979 von der Beklagten zu 2 ange-\n\nkauft hat.\n\nDer Beklagte zu 1 war seinerzeit verantwortlicher Betriebsleiter des Mol-\n\nkereiunternehmens Z. KG, das mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit als\n\nBeklagte zu 2 in Anspruch genommen wurde. Im Jahre 1991 wurden sämtliche\n\nGesellschaftsanteile der Beklagten zu 2 auf die Z. GmbH übertragen; die Z. KG\n\nwurde im Handelsregister gelöscht.\n\nDie Klägerin ist staatliche Interventionsstelle für Agrarprodukte im Rah-\n\nmen der gemeinsamen Marktordnung der Europäischen Gemeinschaften. Ihrer\n\nRechtsvorgängerin oblag im genannten Zeitraum der Ankauf solcher Agrarpro-\n\ndukte, für welche die Marktordnung eine staatliche Intervention zu festgelegten\n\nPreisen vorsah. Gegenstand der Intervention war unter anderem frische unge-\n\nsalzene Butter, die, um interventionsfähig zu sein, vorgegebenen Qualitätsan-\n\nforderungen entsprechen mußte; insbesondere durfte sie nur einen Wasserge-\n\nhalt von nicht mehr als 16 % aufweisen. In diesem Rahmen erwarb die Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin zwischen November 1978 und Mai 1979 unter ande-\n\nrem 321,4 t Butter von der Z. KG und lagerte sie ein. Nachdem sie die Butter\n\nwegen Manipulationsverdachts gegen den Beklagten zu 1 hatte nachuntersu-\n\nchen lassen, verneinte sie deren Interventionsfähigkeit mit der Begründung,\n\nder Wassergehalt liege jenseits der 16 %-Marke, und gab die Butter zurück.\n\nIm Jahre 1981 wurde der Beklagte zu 1 wegen Betruges in Tateinheit mit\n\nUntreue im Zusammenhang mit der Herstellung sogenannter \"Wasserbutter\"\n\nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat\n\ndas Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber\n\nbeiden Beklagten für die Finanzierungs- und Lagerungskosten durch rechts-\n\nkräftiges Urteil vom 11. März 1988 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.\n\nIm anschließenden Betragsverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom\n\n22. Januar 1999 die Beklagten zur Zahlung von 435.898,33 DM nebst Zinsen\n\nverurteilt; in dieser Entscheidung ist die Beklagte zu 2 weiterhin als Z. KG be-\n\nzeichnet. Die Berufung des Beklagten zu 1 hatte insoweit teilweise Erfolg, als\n\ndie Verurteilungssumme auf 418.962,91 DM ermäßigt wurde.\n\nAuch namens der Beklagten zu 2, die im Berufungsschriftsatz vom\n\n26. Februar 1999 immer noch als Z. KG aufgeführt ist, wurde Berufung einge-\n\nlegt; nach Erteilung eines richterlichen Hinweises hat die Beklagte zu 2 mit\n\nSchriftsatz vom 4. Januar 2000 erklärt, die Berufung sei von der Z. GmbH ein-\n\ngelegt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 als\n\nunzulässig verworfen. Des weiteren hat es Wiederaufnahmeanträge beider\n\nBeklagten gegen das Grundurteil vom 11. März 1988, die es dem Parteivor-\n\nbringen entnommen hat, ebenfalls als unzulässig verworfen.\n\nMit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihr auf Klageabweisung\n\ngerichtetes Begehren weiter. Der Senat hat die Revision des Beklagten zu 1\n\nnicht angenommen, desgleichen die Revision der Beklagten zu 2, soweit sie\n\ngegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrages gerichtet und daher\n\nnicht gemäß § 547 ZPO a. F. unbeschränkt statthaft war.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt zur Begründung der Verwerfung der Beru-\n\nfung der Beklagten zu 2 an, die mit Schriftsatz vom 26. Februar 1999 von der\n\nZ. KG eingelegte Berufung sei unzulässig, da die KG seinerzeit bereits erlo-\n\nschen gewesen sei und deshalb keine wirksamen Prozeßhandlungen mehr\n\nhabe vornehmen können. Die Z. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z. KG, die\n\nnachträglich als Beklagte zu 2 und Berufungsführerin bezeichnet worden sei,\n\nhabe jedenfalls die Berufungsfrist versäumt.\n\nEine fristwahrende Berufung sei durch die Z. GmbH nicht eingelegt wor-\n\nden. Der am 26. Februar 1999 eingegangene Schriftsatz könne nicht in eine\n\nBerufung der Z. GmbH umgedeutet werden. Zwar seien bei der Einlegung von\n\nRechtsmitteln Falschbezeichnungen unschädlich, die für das Gericht und den\n\nGegner offensichtlich seien; erforderlich sei jedoch, daß der Inhalt der Rechts-\n\nmittelschrift eine Auslegung zulasse. Das sei hier nicht der Fall, da ausdrück-\n\nlich die Z. KG als Berufungsklägerin aufgeführt und von einer Rechtsnachfolge\n\nnichts erwähnt sei. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Handelsregi-\n\nsters könne in dem maßgeblichen Schriftsatz keine Berufung der Z. GmbH ge-\n\nsehen werden.\n\nII.\n\nDiese Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der\n\nRevision der Beklagten zu 2 nicht stand. Deren Berufung ist nicht wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist unzulässig. Vielmehr muß der am 26. Februar\n\n1999 (und damit rechtzeitig im Sinne des § 516 ZPO a. F.) beim Berufungsge-\n\nricht eingegangene Schriftsatz der Beklagten zu 2 dahin verstanden werden,\n\ndaß die Z. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Z. KG Berufung eingelegt hat.\n\nDaß in diesem Schriftsatz die KG und nicht die GmbH als Berufungsklägerin\n\nbezeichnet worden ist, ist unschädlich.\n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß zum\n\nnotwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 518 Abs. 2 ZPO a. F. auch\n\ndie Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt\n\nwird; aus der Berufungsschrift muß entweder für sich allein oder mit Hilfe weite-\n\nrer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein,\n\nwer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 m.w.N.). Dabei\n\nsind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge\n\nAnforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs\n\nder Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittel-\n\nklägers ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR\n\n81/98 - VersR 1999, 636, 637 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß die er-\n\nforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch\n\ndessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege\n\nder Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterla-\n\ngen gewonnen werden \n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995\n\n- VI ZR 12/95 - aaO; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR\n\n1982, 769, 770). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßer-\n\nklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.\n\n2. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelpartei-\n\nen nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfor-\n\ndernisses, also danach, daß im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfah-\n\nrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten\n\nGericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensab-\n\nlaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfah-\n\nrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar\n\nsein müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO\n\nm.w.N.). Schon im Hinblick darauf, daß die durch das Grundgesetz gewährlei-\n\nsteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfah-\n\nrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr\n\nzu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140\n\nm.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder\n\nfehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern,\n\nwenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine ver-\n\nnünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, 252).\n\n3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsge-\n\nricht die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu 2 nicht mit der Begrün-\n\ndung verneinen, das Rechtsmittel sei durch den Schriftsatz vom 26. Februar\n\n1999 nicht rechtswirksam eingelegt worden. Denn bei dem sachlich gebotenen\n\nVerständnis dieser Rechtsmittelschrift konnten hinsichtlich der rechtsmittelfüh-\n\nrenden Partei keine vernünftigen Zweifel aufkommen.\n\na) Aus dem genannten Schriftsatz ergab sich eindeutig, daß das erstin-\n\nstanzliche Urteil von seiten der Beklagten zu 2 angegriffen werde. Aus diesem\n\nGrund konnte das Berufungsgericht der Klägerin als Rechtsmittelgegnerin oh-\n\nne weiteres die Rechtsmittelschrift zustellen. Es bestand auch keine Ver-\n\nwechslungsgefahr. Zwar war in der Berufungsschrift die Z. KG als Beklagte\n\nzu 2 und Berufungsklägerin aufgeführt, während in Wirklichkeit bereits zu die-\n\nsem Zeitpunkt die Z. GmbH diese Parteirolle innehaben sollte. Dies beruhte\n\njedoch nur darauf, daß die GmbH durch den Erwerb sämtlicher Geschäftsan-\n\nteile an der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an deren Stelle getreten\n\nwar. Die KG existierte nicht mehr; sie war mit der Abtretung der Gesellschafts-\n\nanteile ohne Liquidation erloschen (vgl. dazu BGHZ 71, 296, 299 f.), so daß\n\neine Verwechslung mit der GmbH nicht in Betracht kam.\n\nb) Weiter ist zu bedenken, daß trotz der zwischenzeitlich eingetretenen\n\nGesamtrechtsnachfolge sowohl das Urteil des Landgerichts vom 22. Januar\n\n1999 als auch das des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 2000 noch gegen\n\ndie KG als Beklagte zu 2 ergingen und ergehen durften. Da die KG vor dem\n\nLandgericht anwaltlich vertreten war, trat gemäß § 246 Abs. 1 ZPO trotz ihres\n\nErlöschens keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ein; vielmehr\n\nwurde der Prozeß unter der alten Parteibezeichnung fortgeführt. Die im Hin-\n\nblick auf die Gesamtrechtsnachfolge unzutreffende Bezeichnung der Beklagten\n\nzu 2 im Rubrum konnte (und kann weiterhin) jederzeit als offenbare Unrichtig-\n\nkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juni\n\n1994 - X ZR 44/93 - GRUR 1996, 865). Unter diesen Umständen ist es auch\n\nals unschädliche Falschbezeichnung anzusehen, wenn eine während des\n\nRechtsstreits mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge untergegangene\n\nPartei noch als Rechtsmittelklägerin in einer Rechtsmittelschrift aufgeführt wird;\n\nauch insoweit ist eine jederzeitige Berichtigung möglich (vgl. hierzu BGH, Urteil\n\nvom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - LM ZPO § 325 Nr. 10; BFHE 162, 99,\n\n101).\n\n4. Da die Überlegungen des Berufungsgerichts die Verwerfung der Be-\n\nrufung der Beklagten zu 2 als unzulässig nicht zu tragen vermögen, ist das Be-\n\nrufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat weder zur Frage der\n\nZulässigkeit der Berufung noch - erst recht nicht - zu ihrer Begründetheit mög-\n\nlich. Ersterem steht entgegen, daß das Berufungsgericht bisher der von Klä-\n\ngerseite erhobenen Rüge der mangelnden ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht\n\nder im Namen der Beklagten zu 2 handelnden Rechtsanwälte nicht in der ge-\n\nbotenen Weise nachgegangen ist. Soweit sich im Berufungsurteil Ausführun-\n\ngen\n\nzur sachlich-rechtlichen Beurteilung des Berufungsvorbringens der Beklagten\n\nzu 2 finden, sind diese vom Senat nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH,\n\nUrteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795).\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_394-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/vi-zr-394-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_394-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_394-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/vi-zr-394-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_394-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:09.350472+00:00"}}