{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_364-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"VI ZR 364/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Dc Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Arbeitern, die Bauarbeiten an einer Bahnstrecke ausführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 364/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Januar 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Dc\n\nZum Umfang der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Arbeitern, die Bauarbeiten\n\nan einer Bahnstrecke ausführen.\n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00 - OLG Naumburg\n\nLG Magedeburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nDressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. September 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ließ im Oktober 1994 an der Bahnstrecke im Bereich des\n\nBahnhofs G. Bauarbeiten ausführen. Von den vorhandenen vier Gleisen wur-\n\nden die Gleise 3 und 4 zurückgebaut und an Stelle des Gleises 3 neben dem\n\nGleis 2 ein neuer Bahnsteig errichtet. Für die Absicherung der Baustelle hatte\n\ndie Streithelferin zu 1 im Auftrag der Beklagten einen Sicherungsplan erstellt.\n\nDer Streithelferin zu 2 oblag die Bauüberwachung. Mit der Ausführung der\n\nFundamentierungsarbeiten war die Streithelferin zu 3 beauftragt. Der bei ihr\n\nbeschäftigte Kläger war damit beschäftigt, den in die Verschalung eingefüllten\n\nBeton mittels einer Rüttelbirne zu verdichten. Dabei wurde er von einem auf\n\ndem Gleis 2 fahrenden Güterzug erfaßt und schwer verletzt. Er begehrt\n\nSchmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Er-\n\nsatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden. Die Klage ist in beiden\n\nVorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine\n\nAnsprüche in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint ein Verschulden der Beklagten und ihrer\n\nStreithelferinnen. Es meint, eine Sperrung des Gleises 2 sei nicht geboten ge-\n\nwesen, weil für die an diesem Tag vorgesehenen Arbeiten ein Betreten des\n\nGefahrenbereichs dieses Gleises (2,10 m ab Gleismitte) nicht erforderlich ge-\n\nwesen sei. Zwar habe sich das Fundament, an dem der Kläger gearbeitet ha-\n\nbe, teilweise innerhalb des Gefahrenbereichs befunden, doch hätten die Ar-\n\nbeiten vom früheren Gleis 3 aus und damit von einem Standpunkt außerhalb\n\ndes Gefahrenbereichs durchgeführt werden können. Deshalb sei nicht zu be-\n\nanstanden, daß der Sicherungsplan das Gleis 3 als Arbeits- und das Gleis 2\n\nals Nachbargleis ausgewiesen habe. Es habe demgemäß auch genügt, das\n\nRottenwarnsignal \"Ro 1\" (\"Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge\")\n\nzu geben; das Signal \"Ro 2\" (\"Arbeitsgleis räumen!\") sei nicht erforderlich ge-\n\nwesen. Daß einer der drei Sicherungsposten nicht richtig postiert gewesen sei,\n\nhabe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vor dem betreffenden Güterzug sei\n\nauch hörbar gewarnt worden. Die erforderliche Hörprobe habe stattgefunden.\n\nDaß der Unfall durch eine anderweitige Warnung des Klägers hätte vermieden\n\nwerden können, lasse sich nicht feststellen. Jedenfalls hätten etwaige Pflicht-\n\nverstöße der Beklagten oder ihrer Streithelferinnen zurückzutreten, weil der\n\nKläger den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet habe (§ 254 BGB),\n\ndenn er sei trotz der Warnsignale und entgegen der Anweisung, nur vom Gleis\n\n3 aus zu arbeiten, ohne äußeren Anlaß auf die andere Seite des Fundaments\n\nin den Gefahrenbereich des Gleises 2 gewechselt.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Gleis 2 habe am Unfalltag\n\nnicht gesperrt werden müssen, weil ein Betreten des Gefahrenbereichs für die\n\nvorgesehenen Arbeiten nicht erforderlich gewesen sei, begegnet durchgreifen-\n\nden Bedenken.\n\na) Die Revision rügt mit Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht hin-\n\nreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, welche Vorkehrungen erfor-\n\nderlich gewesen wären, um zu verhindern, daß Arbeiter in den Gefahrenbe-\n\nreich des Gleises 2 gelangten. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß\n\nder Beton vom Gleis 3 aus eingefüllt werden konnte und die Arbeiter angewie-\n\nsen waren, alle Arbeiten ausschließlich von dieser Seite der Verschalung her\n\nauszuführen. Indessen war dies nur eine von mehreren Möglichkeiten der Ar-\n\nbeitsausführung und schloß - wie der Unfall zeigt - eine Gefährdung der Ar-\n\nbeiter nicht zuverlässig aus. Auch wenn es nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts nicht erforderlich war, in den eigentlichen Gefahrenbereich zu\n\ntreten, und der etwa 75 bis 80 cm breite Fundamentgraben zudem eine natürli-\n\nche Grenze bildete, die nicht unwillkürlich überschritten werden konnte, so be-\n\nstand für die Arbeiter doch gleichwohl schon deswegen eine Gefahrenlage,\n\nweil die Arbeiten jedenfalls in einem relativ geringen Abstand zu dem befahre-\n\nnen Gleis 2 auszuführen waren. Die von diesem Gleis ausgehende Gefährdung\n\nwar nicht zuletzt auch wegen der Geschwindigkeit der vorbeifahrenden Züge\n\nerheblich. So fuhr der Güterzug, der den Kläger erfaßte, nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h.\n\nUnter diesen Umständen war der Verkehrssicherungspflicht nicht schon\n\ndamit Genüge getan, daß die Arbeiter angewiesen waren, sich ausschließlich\n\nin einem ungefährdeten Bereich aufzuhalten. Selbst wenn die Durchführung\n\nder Betonierungsarbeiten ein Betreten des Gefahrenbereichs nicht erforderte,\n\nso war es doch nicht ausgeschlossen, daß ein Arbeiter dabei versehentlich in\n\nden Gefahrenbereich gelangte, sei es aufgrund kurzfristiger Unaufmerksamkeit\n\noder auch aus Bequemlichkeit. Wie der Unfall zeigt, stellte die Breite des Gra-\n\nbens für sich allein kein ausreichendes Hindernis dar. Allerdings kann nicht\n\nunberücksichtigt bleiben, daß es hier nicht um den Schutz unbeteiligter oder\n\nunerfahrener Dritter ging, sondern um die Sicherheit von Personen, die im Um-\n\ngang mit Gefahren auf einer Baustelle - möglicherweise auch im Bahnbereich -\n\nvertraut waren. Auf einer Baustelle ist grundsätzlich nur ein beschränkter Ver-\n\nkehr zugunsten der am Bau beschäftigten Handwerker, des Architekten, des\n\nBauherrn, der Beamten der Bauaufsichtsbehörde usw. eröffnet. Der Eröffnung\n\neines so beschränkten Verkehrs entsprechend ist die Verkehrssicherungs-\n\npflicht begrenzt (Senatsurteile vom 10. Juli 1956 - VI ZR 133/55 - VersR 1956,\n\n554 und vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 292/82 - VersR 1985, 360 f. jeweils\n\nm.w.N.). Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hat sich an den\n\nSicherungserwartungen von mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefah-\n\nren einer Baustelle vertrauten Personen auszurichten (Senatsurteil vom\n\n1. Oktober 1968 - VI ZR 121/67 - VersR 1969, 37). Andererseits muß auch\n\nderjenige, der es gewohnt ist, in Gefahrensituationen zu arbeiten, so weit wie\n\nmöglich davor geschützt werden, daß er durch ein unbedachtes, jedoch nahe-\n\nliegendes Verhalten zu Schaden kommt. Nicht zuletzt deshalb gelten Unfall-\n\nverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften für alle Beschäftigten oh-\n\nne Rücksicht auf ihre mehr oder weniger große Berufserfahrung; sie sollen vor\n\ntypischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen und nicht Erfah-\n\nrungsdefizite ausgleichen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 -\n\nVersR 1989, 109, 110). Bei den hier ausgeführten Betonierungsarbeiten (Ab-\n\nziehen mit einem Richtscheit, Verdichten mit einer Rüttelbirne) lag ein Betreten\n\ndes Gefahrenbereichs nicht fern, denn der in den Fundamentgraben eingefüllte\n\nBeton mußte gleichmäßig über die gesamte Breite abgezogen und verdichtet\n\nwerden. Da es sich nie verhindern läßt, daß z.B. das Arbeitsgerät sich irgen d-\n\nwo verhakt oder einem Arbeiter aus der Hand fällt, muß mit der Möglichkeit ge-\n\nrechnet werden, daß der betreffende Arbeiter seine Aufmerksamkeit kurzfristig\n\nausschließlich auf das Arbeitsgerät richtet und dabei in den Gefahrenbereich\n\ngelangt. Auch vor einem solchen Fehlverhalten muß der Arbeiter soweit wie\n\nmöglich geschützt werden. Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-\n\ndacht.\n\nHier war ein Schutz nicht nur möglich (etwa durch eine Sperrung des\n\nGleises 2, durch eine besondere Absperrung sowie durch das Warnsignal\n\n\"Ro 2\": \"Arbeitsgleis räumen!\"), sondern nach den eigenen Bestimmungen der\n\nBeklagten sogar geboten. Die Revision weist hierzu auf die Anordnung hin,\n\nwelche die Beklagte in ihrem an alle bauausführenden Firmen gerichteten\n\nSchreiben vom 5. Mai 1994 - also vor dem hier in Rede stehenden Unfall - be-\n\nkanntgegeben hat. Darin heißt es wörtlich, daß künftig \"in allen geeigneten\n\nFällen - sowohl auf Arbeitsstellen im gesperrten Gleis als auch im Baugleis -\n\nArbeitskräfte am Betreten des Gefahrenbereichs von Nachbargleisen durch\n\nEinsatz 'sichtbarer Abgrenzungen' (feste Absperrung) zu hindern\" sind. Mit\n\nRecht rügt die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsge-\n\nricht diese Weisung nicht gewürdigt hat.\n\nb) Weiter rügt die Revision mit Erfolg, das Berufungsgericht habe außer\n\nacht gelassen, daß die Sicherungsmaßnahmen auch nach Einschätzung des\n\nvon der Berufsgenossenschaft beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. W. in\n\nmehrfacher Hinsicht unzureichend waren. Der Gutachter bemängelt u.a., daß\n\ndie Arbeiten entgegen der Weisung des Vorstandes der Beklagten und der\n\nDeutschen Reichsbahn vom 29. Oktober 1993 im nicht gesperrten Gleis aus-\n\ngeführt wurden und daß statt des seiner Beurteilung nach erforderlichen Si-\n\ngnals \"Ro 2\" das Signal \"Ro 1\" (\"Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahr-\n\nzeuge\") gegeben wurde. Mit dieser Bewertung des Sachverständigen hat sich\n\ndas Berufungsgericht nicht befaßt, obwohl der Kläger sich darauf bezogen und\n\nin einem nachgelassenen Schriftsatz beantragt hatte, ein Gutachten eines Ei-\n\nsenbahnsachverständigen einzuholen. Diesen Beweisantrag hat das Beru-\n\nfungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen. Zwar ist die Beantwortung der\n\nFrage, ob die getroffenen Sicherungsmaßnahmen hier ausreichend waren,\n\ndem Gericht vorbehalten, doch darf der Tatrichter ohne Darlegung eigener\n\nSachkunde die von einer Partei in diesem Zusammenhang vorgetragene Ein-\n\nschätzung eines Sachverständigen im allgemeinen nicht unberücksichtigt las-\n\nsen. Das gilt auch bei Fragen der Arbeitssicherung.\n\nc) Durchgreifende Einwendungen erhebt die Revision auch gegen die\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zur sogenannten Hörprobe bezüglich\n\ndes Warnsignals. Sie weist darauf hin, daß diese nach den Ausführungen des\n\nSachverständigen W. unter den gleichen akustischen Bedingungen hätte\n\ndurchgeführt werden müssen, die zur Unfallzeit herrschten, also nicht nur bei\n\nlaufendem Betonmischer, sondern auch bei laufendem Rüttler und unter Be-\n\nrücksichtigung der konkreten Entfernung der Arbeiter von dem Signalgeber.\n\nVon daher macht die Revision mit Recht geltend, die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, eine erneute Hörprobe sei nicht erforderlich gewesen, weil sich\n\ndie Verhältnisse nicht nachteilig verändert hätten, werde von den getroffenen\n\nFeststellungen nicht getragen. So läßt sich dem Berufungsurteil weder ent-\n\nnehmen, ob auch bei der am Vortag durchgeführten Hörprobe ein Rüttler in\n\nBetrieb war, noch, ob die Signalgebung aus derselben Entfernung erfolgte wie\n\nam Unfalltag.\n\n2. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen auch\n\nnicht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprüche jedenfalls wegen überwie-\n\ngenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausgeschlossen wä-\n\nren. Allerdings gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB\n\nin den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Bereich der tatrichter-\n\nlichen Würdigung (Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988,\n\n1238, 1239). Eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht dahin möglich, ob der\n\nTatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-\n\nrücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat\n\n(vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412,\n\n413; vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - aaO; vom 12. Januar 1993 - VI ZR\n\n75/92 - VersR 1993, 442, 443 und vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 -\n\nVersR 1996, 715, 718). Entscheidend für die Haftungsverteilung nach § 254\n\nAbs. 1 BGB ist, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten\n\nden Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich ge-\n\nmacht hat. Das beiderseitige Verschulden ist ein Faktor der Abwägung. Aner-\n\nkannt ist, daß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nur\n\nunstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842 und vom 24. Juni\n\n1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122). Gegen diesen Grundsatz hat\n\ndas Berufungsgericht verstoßen, weil es zu Lasten des Klägers angenommen\n\nhat, er sei \"ohne äußeren Anlaß\" auf die andere Seite des Fundaments g e-\n\nwechselt. Diese Annahme wird von den getroffenen Feststellungen nicht getra-\n\ngen. In der Beweisaufnahme konnte nämlich nicht geklärt werden, weshalb der\n\nKläger in den Gefahrenbereich gelangt ist. Bleibt der Grund hierfür offen, ist\n\ndem Vorwurf des Berufungsgerichts, der Kläger habe \"jegliche Aufmerksamkeit\n\nund Sorgfalt außer Acht gelassen\", die Grundlage entzogen. Hinzu kommt, daß\n\nauch nicht festgestellt ist, ob der Kläger das Warnsignal überhaupt gehört hat.\n\nDa er selbst nach eigenen Angaben keine Erinnerung an den Unfallhergang\n\nhat, kann ihm die Ungeklärtheit des Unfallgeschehens - entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts - auch nicht mit der Begründung entgegengehalten\n\nwerden, er habe es \"grundsätzlich abgelehnt, genauer vorzutragen, wo er sich\n\nim Zeitpunkt des Unfalls aufgehalten habe\".\n\nIII.\n\nNach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte die weitere Be-\n\nweiserhebung ergeben, daß eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungs-\n\npflicht einer der Streithelferinnen anzulasten ist, wird noch zu prüfen sein, in-\n\nwieweit dafür auch die Beklagte verantwortlich ist (vgl. Senatsurteil vom\n\n9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983,152 m.w.N.).\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/vi-zr-364-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/vi-zr-364-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_364-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:51:51.726706+00:00"}}