{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_356-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-10-02","aktenzeichen":"VI ZR 356/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 847; ZPO §§ 511, 511 a Der Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Min- destbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen Betrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitver- schulden bejaht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 356/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 847; ZPO §§ 511, 511 a\n\nDer Kläger, der ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe eines Min-\n\ndestbetrages begehrt hat, ist nicht beschwert, wenn das Gericht ihm diesen\n\nBetrag zugesprochen, aber abweichend von seiner Auffassung ein Mitver-\n\nschulden bejaht hat.\n\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 - OLG München\nLG Kempten\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pau-\n\nge\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom\n\n27. Juli 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf\n\nZahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens in An-\n\nspruch. Die im Unfallzeitpunkt nicht ganz neun Jahre alte Klägerin wurde am\n\n2. November 1996 als Fußgängerin auf einem Zebrastreifen von einem von\n\ndem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicher-\n\nten Pkw erfaßt und am linken Bein verletzt.\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz ein angemessenes Schmerzensgeld\n\nbeantragt und als Mindestbetrag 10.000 DM angegeben. Ihren materiellen\n\nSchaden hat sie mit 656,44 DM beziffert. Das Landgericht hat ihr ein Schmer-\n\nzensgeld von 10.000 DM zugesprochen und dem bezifferten Klageantrag in\n\nHöhe von 525,15 DM stattgegeben. Die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer\n\n5.131,29 DM (davon 5.000 DM Schmerzensgeld) gerichtete Berufung der Klä-\n\ngerin hat das Oberlandesgericht verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin\n\nmit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig. Der Wert des\n\nBeschwerdegegenstandes übersteige nicht 1.500 DM, denn die Klägerin sei\n\ndurch das angefochtene Urteil nur in Höhe der vom Landgericht nicht zuge-\n\nsprochenen 131,29 DM beschwert. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes fehle\n\neine Beschwer, weil das Landgericht der Klägerin den Betrag zuerkannt habe,\n\nden diese in erster Instanz als Mindestbetrag angegeben habe.\n\nII.\n\nDie gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat in der Sache keinen Er-\n\nfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzuläs-\n\nsig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes\n\nübersteigt nicht die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO).\n\n1. Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden ist eine\n\nBeschwer der Klägerin durch das Urteil des Landgerichts nicht gegeben.\n\na) Eine klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur\n\ndann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag\n\nzu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen wor-\n\nden ist (BGH, Urteil vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - NJW 1994, 2697). Das\n\nist hier nicht der Fall. Der Klägerin ist vom Landgericht das zugesprochen wor-\n\nden, was sie begehrt hat, nämlich ein Schmerzensgeld in Höhe der von ihr\n\nselbst angegebenen Größenordnung von 10.000 DM. Die Klägerin hat in erster\n\nInstanz zwar keinen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes\n\ngestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermes-\n\nsen des Gerichts gestellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulässiger Weise\n\nin die Form eines unbezifferten Klageantrages gekleidet und einen Mindestbe-\n\ntrag von 10.000 DM genannt hat. Genau diesen Betrag hat das Landgericht ihr\n\naber als Schmerzensgeld zugesprochen. Hat die klagende Partei ein ange-\n\nmessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt\n\nund hat das Gericht ihr ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so\n\nist sie durch das Urteil nicht beschwert (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 340\n\nm.w.N.).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich eine Beschwer der\n\nKlägerin nicht daraus herleiten, daß sie selbst bei der Angabe des Mindestbe-\n\ntrages von einer Alleinhaftung des Unfallgegners ausgegangen ist, während\n\ndas Landgericht ihr ein Mitverschulden von 20 % angelastet hat. Dabei kommt\n\nes nicht darauf an, ob die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von\n\n80 % nur zu einer Kürzung der geltend gemachten materiellen Schäden geführt\n\noder, wie die Revision meint, auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes\n\nBerücksichtigung gefunden hat. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, hätte die\n\nKlägerin mit den ihr zuerkannten 10.000 DM das erhalten, was sie wollte. Ob\n\neine klagende Partei beschwert ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtspre-\n\nchung und herrschender Meinung in der Literatur grundsätzlich danach, ob die\n\ngerichtliche Entscheidung nachteilig von dem in der unteren Instanz gestellten\n\nAntrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober\n\n1990 - VI ZR 89/90 - VersR 1991, 359, 360 und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,\n\n21. Aufl., Einl. V vor § 511, Rdn. 78, jeweils m.w.N.). Wird dem Klageantrag mit\n\neiner anderen rechtlichen Begründung stattgegeben als von der klagenden\n\nPartei gewünscht, ist diese nicht beschwert (BGH, Urteil vom 10. März 1993\n\n- VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052, 2053; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,\n\n2. Aufl., vor § 511, Rdn. 29). Nichts anderes gilt, wenn sich im Falle eines un-\n\nbezifferten Klageantrages die Höhe des vom Gericht zuerkannten Schmer-\n\nzensgeldes mit der von der klagenden Partei angegebenen Betragsvorstellung\n\ndeckt. Die klagende Partei ist daher nicht beschwert, wenn das Gericht zwar\n\nden angestrebten Mindestbetrag zugesprochen, aber dabei z.B. ein Mitver-\n\nschulden berücksichtigt hat (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 511 a,\n\nRdn. 33; vgl. auch Stein/Jonas/Grunsky, aaO, Rdn. 80 f.). Der abweichenden\n\nAuffassung des Oberlandesgerichts Köln (VersR 1993, 616) vermag der Senat\n\nschon deshalb nicht zu folgen, weil das Mitverschulden bei der Bemessung des\n\nSchmerzensgeldes nach § 847 BGB nicht quotenmäßig zu berücksichtigen ist,\n\nsondern sich als ein Bewertungsfaktor neben anderen darstellt (Senatsurteil\n\nvom 12. März 1991 - VI ZR 173/90 - NZV 1991, 305; OLG Karlsruhe, VersR\n\n1988, 59, 60). Die Bejahung eines Mitverschuldens begründet für sich allein\n\nkeine Beschwer. Auf die Frage, ob das Landgericht, wenn es hier entspre-\n\nchend der Rechtsauffassung der Klägerin ein Mitverschulden verneint hätte,\n\nein den angegebenen Mindestbetrag übersteigendes Schmerzensgeld zuge-\n\nsprochen hätte (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350), kommt\n\nes deswegen nicht an. Da die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegeh-\n\nrens der Klägerin in vollem Umfang Erfolg hatte, löst die Annahme eines Mit-\n\nverschuldens entgegen der Auffassung der Revision auch nicht den - u.U. be-\n\nachtlichen - Anschein einer Beschwer aus.\n\n2. Für die mit der Berufung erstrebte Erhöhung des Schmerzensgeldes\n\nauf insgesamt 15.000 DM fehlt es an der dafür erforderlichen Zulässigkeit des\n\nRechtsmittels. Zwar kann eine Partei eine Klage auch noch im Berufungs-\n\nrechtszug erweitern (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO), doch darf die Klageerweiterung\n\nnicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein. Nach ständiger Rechtsprechung\n\nsetzt die Erweiterung der Klage in zweiter Instanz eine zulässige Berufung vor-\n\naus. Diese ist nur gegeben, wenn die klagende Partei mit dem Rechtsmittel\n\nzumindest auch die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden\n\nBeschwer erstrebt (Senatsurteil BGHZ 140, 335, 338; BGHZ 85, 140, 143; Se-\n\nnatsurteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - VersR 1992, 1110; BGH, Urteil\n\nvom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527, jeweils m.w.N.). An\n\ndieser Voraussetzung fehlt es hier. Hinsichtlich der in erster Instanz geltend\n\ngemachten immateriellen Schäden ist die Berufung - wie dargelegt - mangels\n\nBeschwer der Klägerin unzulässig. Soweit das Landgericht den bezifferten\n\nKlageantrag auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe eines Teilbetrages\n\nvon 131,29 DM abgewiesen hat, ist die Berufung unzulässig, weil die Beschwer\n\nder Klägerin die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO) nicht über-\n\nsteigt.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-02/vi-zr-356-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-02/vi-zr-356-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_356-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:29.207643+00:00"}}