{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_333-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"VI ZR 333/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StVO § 24 Abs. 1 Inline-Skates sind - bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungs- geber - als \"ähnliche Fortbewegungsmittel\" im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO anzuse- hen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwer- fen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. März 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 333/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nStVO § 24 Abs. 1\n\nInline-Skates sind - bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnungs-\n\ngeber - als \"ähnliche Fortbewegungsmittel\" im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO anzuse-\n\nhen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwer-\n\nfen.\n\nBGH, Urteil vom 19. März 2002 - VI ZR 333/00 - OLG Oldenburg\n\nLG Osnabrück\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. März 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Die-\n\nderichsen und die Richter Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Zwischengrund- und Teilen-\n\ndurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n\n15. August 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall\n\nvom 13. Juni 1998 geltend. Sie fuhr auf einer Straße im außerörtlichen Bereich\n\nauf Inline-Skates. In einer langgezogenen Linkskurve stieß sie mit dem ihr auf\n\neinem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkom-\n\nmenden Beklagten zu 2 zusammen und zog sich schwere Verletzungen zu. Die\n\nStraße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg.\n\nDer linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die\n\nzulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h.\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie sei nach Passieren des Ortsausgangs-\n\nschildes sofort in einem Bogen auf die - von ihr aus gesehen - linke Fahrbahn-\n\nhälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt. Der Beklagte\n\nzu 2 sei ihr mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h ent-\n\ngegengekommen, weshalb sie nicht mehr habe ausweichen können.\n\nDie Beklagten haben eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten\n\nzu 2 bestritten und behauptet, die Klägerin sei zunächst in der Mitte der Ge-\n\nsamtfahrbahn und erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß auf die für sie linke\n\nFahrbahnseite gefahren, so daß der Beklagte zu 2 nicht mehr rechtzeitig habe\n\nreagieren können. Der Unfall sei deshalb für ihn unvermeidbar gewesen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung\n\ndes geltend gemachten materiellen Schadensersatzes verurteilt und ihre Ver-\n\npflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden festgestellt; im übrigen\n\n- hinsichtlich des immateriellen Schadens - hat es die Klage mangels Ver-\n\nschuldens abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesge-\n\nricht - unter Abweisung der Klage im übrigen - einen Anspruch der Klägerin auf\n\nErsatz ihres materiellen Schadens dem Grunde nach (nur) zu 40% für ge-\n\nrechtfertigt erklärt und in diesem Umfang eine Ersatzpflicht für materielle Zu-\n\nkunftsschäden festgestellt. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie\n\ndie Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt\n\ndie Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem\n\nNachteil erkannt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem\n\nZustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraussetzung für einen immate-\n\nriellen Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823, 847 BGB verneint. Nach\n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, daß er mindestens mit ei-\n\nner Geschwindigkeit von 37 km/h gefahren sei. Es sei jedoch nicht auszu-\n\nschließen, daß die Klägerin - entsprechend dem Vorbringen der Beklagten -\n\nerst so kurz vor dem Unfall in die Fahrbahn des Beklagten zu 2 gelaufen sei,\n\ndaß dieser auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von\n\n30 km/h den Unfall nicht mehr hätte vermeiden können. Es könne auch nicht\n\nbewiesen werden, daß die Klägerin bei dieser Geschwindigkeit geringere Ver-\n\nletzungen erlitten hätte. Die Klägerin habe aber dem Grunde nach aus §§ 7\n\nAbs. 1 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens,\n\nda die Beklagten ihrerseits nicht bewiesen hätten, daß der Unfall für den Be-\n\nklagten zu 2 im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wäre. Die\n\nKlägerin müsse sich allerdings gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden\n\nvon 60% an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls anrechnen lassen. Ihr\n\nsei nämlich zur Last zu legen, daß sie nicht - wie es § 2 Abs. 1 und 2 StVO für\n\nFahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie ver-\n\npflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als \"ähnliche\n\nFortbewegungsmittel\" nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO\n\nnach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien. Selbst wenn\n\ndies der Fall wäre, hätte die Klägerin in der konkreten Situation nicht auf der\n\nlinken Seite laufen dürfen, weil ihr dies aufgrund der Linkskurve wegen der er-\n\nheblichen Gefährdung durch den entgegenkommenden Verkehr nicht zumutbar\n\ngewesen sei. Darüber hinaus wäre es ihr allenfalls gestattet gewesen, am lin-\n\nken Fahrbahnrand zu laufen, nicht aber in der Mitte der linken Fahrbahnhälfte.\n\nSchließlich sei der Klägerin vorzuwerfen, daß sie nicht unmittelbar vor dem\n\nUnfall richtig - durch ein ihr nach dem Sachverständigengutachten mögliches\n\nAusweichen - reagiert habe.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Endergebnis\n\nstand.\n\n1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, ein Verschulden\n\ndes Beklagten zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraus-\n\nsetzung für einen immateriellen Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823,\n\n847 BGB sei nicht bewiesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. So-\n\nweit die Revision in diesem Zusammenhang vermeintlich übergangene Be-\n\nweisantritte der Klägerin und nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Sach-\n\nvortrages rügt, hat der Senat diese Rügen geprüft und nicht für durchgreifend\n\nerachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es auch rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden, daß das Berufungsgericht aus der mit 7 km/h festgestellten ge-\n\nringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h\n\nkeine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 2 hergeleitet hat. Das gilt auch\n\nhinsichtlich des Ausmaßes der Verletzungsfolgen für die Klägerin. Das er-\n\nleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, das die Revision insoweit heranziehen\n\nwill, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, da es um die haftungsbe-\n\ngründende Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung für - graduell nicht\n\nnäher substantiierte - schwerere Verletzungen der Klägerin geht. Dieser kommt\n\nauch kein Anscheinsbeweis zugute, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß bei\n\neiner Geschwindigkeit von 37 km/h die bei einem Zusammenstoß erlittenen\n\nVerletzungen schwerer sind als bei einem Aufprall mit 30 km/h. Schließlich ist\n\n- entgegen der entsprechenden Rüge der Revision - dem Berufungsgericht\n\nkein Verfahrensfehler dadurch unterlaufen, daß es zu dieser Frage kein medi-\n\nzinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat. Unter den gegebenen\n\nUmständen durfte sich das Berufungsgericht - insbesondere im Hinblick auf\n\ndas Fehlen von Anknüpfungstatsachen - mit den Ausführungen des Verkehrs-\n\nunfallsachverständigen begnügen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der von ihm gemäß §§ 7 StVG,\n\n3 PflVG dem Grunde nach bejahten Haftung der Beklagten für die materiellen\n\nSchäden der Klägerin dieser im Ergebnis mit Recht ein Mitverschulden im Sin-\n\nne der §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG zur Last gelegt.\n\na) Allerdings läßt sich ein Mitverschulden der Klägerin nicht aus einem\n\nVerstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 StVO herleiten. Entgegen\n\nder Meinung des Berufungsgerichts sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im\n\nSinne dieser Vorschrift, die - wie insbesondere Fahrräder - grundsätzlich auf\n\nder rechten Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahren müssen. Sie sind viel-\n\nmehr als \"ähnliche Fortbewegungsmittel\" im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu\n\nbehandeln.\n\naa) \"Besondere Fortbewegungsmittel\" werden vom Verordnungsgeber in\n\ndieser Bestimmung rechtlich deshalb nicht als Fahrzeuge im Sinne des § 2\n\nAbs. 1 StVO behandelt, weil ihre Benutzer aufgrund der Bauart, der normaler-\n\nweise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrüstung einer er-\n\nhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, würden sie dem Fahrzeugverkehr auf\n\nden Fahrbahnen zugeordnet. Zudem könnten sie dort aufgrund der spezifi-\n\nschen Art ihrer Fortbewegung auch die übrigen Fahrzeugführer gefährden oder\n\nzumindest erheblich behindern. Deshalb sollen diese Fortbewegungsmittel dem\n\nGehwegverkehr nach § 25 StVO zugerechnet werden, weil sie dort - vor allem\n\nwegen ihres geringen Eigengewichts und der üblicherweise niedrigen Ge-\n\nschwindigkeit - in der Regel keine wesentliche Gefährdung des Fußgängerver-\n\nkehrs darstellen (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 24\n\nStVO Rdn. 6; Vieweg, NVZ 1998, 1, 4; Schmid, DAR 1998, 8).\n\nbb) Inline-Skates sind allerdings Fortbewegungsmittel, die nicht in jeder\n\nHinsicht den in § 24 Abs. 1 StVO ausdrücklich aufgezählten oder herkömm-\n\nlicherweise hierzu gerechneten \"ähnlichen Fortbewegungsmitteln\" entspre-\n\nchen. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicher-\n\nweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet.\n\nInline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen\n\nund sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße ab-\n\nhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern\n\n(vgl. Kramer, VD 2001, 291, 293; Robatsch, Zeitschrift für Verkehrssicherheit\n\n1998, 25, 26 ff.).\n\nIn der Literatur wird deshalb weitgehend die Auffassung vertreten, daß\n\ndie Besonderheiten der Inline-Skates neue, speziell zugeschnittene Vorschrif-\n\nten des Verordnungsgebers erforderlich machen (vgl. Bouska, NZV 2000, 472;\n\nKramer, VD 2001, 255, 258; Schmid, DAR 1998, 8 f.; Vieweg, NVZ 1998, 1,\n\n6 f.; Wiesner, NZV 1998, 177, 183). Dieser ist mittlerweile bereits durch ein\n\nForschungsprojekt \"Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr\" vorberei-\n\ntend tätig geworden (vgl. Kramer, VD 2001, 255, 259 und 291 ff.).\n\nIn Österreich ist mit der 20. Novelle zur dortigen Straßenverkehrsord-\n\nnung (Österreichisches BGBl. I 92/1998) seit dem 22. Juli 1998 eine ausdrück-\n\nliche Regelung (§ 88 a) in Kraft. Danach dürfen neben Gehwegen unter ande-\n\nrem auch Radfahranlagen mit Rollschuhen, wozu nach dort herrschender Mei-\n\nnung auch Inline-Skates gehören, befahren werden; dabei gelten für Roll-\n\nschuhfahrer die für Radfahrer maßgebenden Verhaltensvorschriften. Bei der\n\nBenutzung von Fußgängerflächen haben sie sich dagegen - insbesondere im\n\nHinblick auf ihre Geschwindigkeit - dem Fußgängerverkehr anzupassen. Über\n\ndiese gesetzlichen Ausnahmen hinaus steht es den zuständigen Behörden frei,\n\ndurch Verordnung das Rollschuhfahren auch auf sonstigen Fahrbahnen zu ge-\n\nstatten.\n\ncc) Bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den deutschen Verord-\n\nnungsgeber muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so\n\nerfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinde-\n\nrung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Dieser Gedanke, der auch der\n\nAbgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO von den\n\n\"normalen\" Fahrzeugen zugrunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entspre-\n\nchend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als \"ähnli-\n\nche Fortbewegungsmittel\" im Sinne des § 24 StVO anzusehen und Inline-\n\nSkater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf diese Wei-\n\nse kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefah-\n\nren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR\n\n2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999,\n\n1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel, aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998,\n\n8; Seidenstecher, DAR 1997, 104, 105; 36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a.A.\n\nGrams, NZV 1997, 65, 67).\n\nSo hat auch der Abschlußbericht des - bereits erwähnten - vom Bun-\n\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen\n\nund von der Bundesanstalt für Straßenwesen betreuten Forschungsprojektes\n\n\"Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr\" zusammenfassend hervorge-\n\nhoben, daß Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen\n\nAusrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Ver-\n\nträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerver-\n\nkehr (vgl. Kramer, VD 2001, 291, 295). Dies spricht entscheidend dagegen, sie\n\ndurch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung\n\nder Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern\n\ngrößeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit\n\nund des längeren Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen\n\nund Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte.\n\nDemgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, daß Inline-Skater durch Anpas-\n\nsung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahr-\n\nkönnen die entsprechenden Wege - mangels derzeit bestehender sinnvoller\n\nAlternativen - gemeinsam mit Fußgängern nutzen können. Das setzt allerdings\n\ndie strikte Beachtung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 StVO voraus, wonach je-\n\nder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, daß kein Anderer geschädigt,\n\ngefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder be-\n\nlästigt wird. Zu verlangen ist dabei vor allem eine besondere Rücksichtnahme\n\nauf die Belange der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind.\n\nAuf diese Weise können nicht hinnehmbare gegenseitige Gefährdungen oder\n\nBelästigungen weitgehend vermieden werden.\n\nDarüber hinaus können im Rahmen einer künftigen Regelung durch den\n\nVerordnungsgeber die Gehwege von Inline-Skatern dadurch entlastet werden,\n\ndaß Alternativen geschaffen werden, etwa besondere Wege für Inline-Skater,\n\noder daß ihre Zulassung auf dafür - insbesondere im Hinblick auf ihre Breite -\n\ngeeigneten Radwegen ermöglicht wird. Nach den Ergebnissen des vorer-\n\nwähnten Forschungsprojekts hat sich die derzeit unzulässige Benutzung von\n\nRadwegen durch Inline-Skater mit Ausnahme relativ weniger Aufkommens-\n\nschwerpunkte nicht als problematisch herausgestellt (vgl. Kramer, VD 2001,\n\n291, 295).\n\nb) Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht als Fahrzeuge zu behandeln\n\nsind, so hält das Berufungsurteil dennoch den Angriffen der Revision im Er-\n\ngebnis stand, weil jedenfalls die Hilfsbegründung trägt, in der konkreten Situa-\n\ntion hätte die Klägerin auch unter Zugrundelegung der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1\n\nSatz 3 StVO allenfalls die rechte Fahrbahnseite benutzen dürfen. Nach § 25\n\nAbs. 1 Satz 3 StVO müssen Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften\n\nnur dann am linken Fahrbahnrand gehen, wenn dies \"zumutbar\" ist. Nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der linke\n\nFahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf, so daß der Klägerin\n\ndort ein gefahrloses Fahren nicht zumutbar war. Nach ihrem eigenen Sachvor-\n\ntrag, den sich die Beklagten zumindest für den Zeitpunkt des Zusammenstoßes\n\nhilfsweise zu eigen gemacht haben, durchfuhr die Klägerin denn auch tatsäch-\n\nlich die für sie langgezogene Linkskurve nicht am linken Fahrbahnrand, wie es\n\n§ 25 Abs. 1 Satz 3 StVO entsprochen hätte, sondern mitten auf der Fahrbahn\n\ndes Gegenverkehrs. Das aber war ihr - schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus\n\n§ 1 Abs. 2 StVO gegenüber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen - kei-\n\nnesfalls gestattet. Sie wäre vielmehr - wenn sie auf ein Skaten an der Unfallört-\n\nlichkeit nicht gänzlich verzichten wollte - jedenfalls unter den hier gegebenen\n\nUmständen gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen, da dies\n\ndie Gefahren für sie selbst und den Fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt\n\nhätte. Hat die Klägerin gleichwohl - noch dazu in einer Linkskurve - die Fahr-\n\nbahnmitte des Gegenverkehrs benutzt, so gereicht ihr dies zum Mitverschul-\n\nden, da sie damit diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentli-\n\ncher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwen-\n\nden pflegt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - VersR\n\n2001, 76, 77 m.w.N.).\n\nDarüber hinaus hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung\n\nder Klägerin weiter als Mitverursachungsbeitrag zur Last gelegt, nicht rechtzei-\n\ntig und richtig reagiert zu haben, obwohl ihr dies durch ein Ausweichen möglich\n\ngewesen wäre. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird\n\nvon der Revision auch nicht angegriffen.\n\n3. Nach alledem bestehen revisionsrechtlich im Ergebnis keine Beden-\n\nken dagegen, daß das Berufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin am\n\nZustandekommen des Verkehrsunfalls und an dem ihr dadurch entstandenen\n\n(materiellen) Schaden mit 60% bewertet hat.\n\nDr. Dressler\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_333-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/vi-zr-333-00","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_333-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_333-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/vi-zr-333-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_333-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:26.162836+00:00"}}