{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_290-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-03-13","aktenzeichen":"VI ZR 290/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256; SGB X § 116 Zur Frage, ob ein Sozialversicherungsträger, auf den gemäß § 116 Abs. 1 SGB X Schadensersatzansprüche übergegangen sind, im Fall des weiteren An- spruchsübergangs auf einen anderen Sozialversicherungsträger mit Erfolg die Fest- stellung begehren kann, daß der Schädiger zur Erstattung seiner unfallbedingten Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Geschädigte in Zukunft wieder sein Mitglied werden sollte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 290/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. März 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 256; SGB X § 116\n\nZur Frage, ob ein Sozialversicherungsträger, auf den gemäß § 116 Abs. 1 SGB X\n\nSchadensersatzansprüche übergegangen sind, \n\nim Fall des weiteren An-\n\nspruchsübergangs auf einen anderen Sozialversicherungsträger mit Erfolg die Fest-\n\nstellung begehren kann, daß der Schädiger zur Erstattung seiner unfallbedingten\n\nAufwendungen verpflichtet ist, wenn der Geschädigte in Zukunft wieder sein Mitglied\n\nwerden sollte.\n\nBGH, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - OLG Stuttgart\n LG\n\nTübingen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nLepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückwei-\n\nsung im übrigen die Urteile des Landgerichts Tübingen vom\n\n28. Januar 2000 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 26. Juni 2000 dahingehend abgeändert, daß die\n\nKlage als unzulässig abgewiesen wird.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 1. Mai 1990 stieß der zu diesem Zeitpunkt bei der klagenden LVA\n\nversicherte R.S. auf seinem Motorrad mit dem vom Beklagten zu 1) geführten\n\nund vom Beklagten zu 2) gehaltenen PKW, welcher bei der Beklagten zu 3)\n\nhaftpflichtversichert war, frontal zusammen. S. wurde hierbei schwer verletzt.\n\nDie Verletzungen sind nicht folgenlos verheilt; Spätfolgen, insbesondere eine\n\nunfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, sind nicht ausgeschlossen. Die volle Haftung\n\nder Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.\n\n Seit 28. Oktober 1991 ist S. selbständiger Landwirt. Für seine gesetzli-\n\nche Altersversorgung ist seitdem allein die landwirtschaftliche Alterskasse\n\n(LAK) W. zuständig. S. hat weder hinreichende Pflichtbeiträge an die Klägerin\n\nentrichtet noch bei ihr die für die jeweiligen Leistungen erforderlichen Warte-\n\nzeiten erfüllt. Mit Schreiben vom 29. September 1998 verzichtete die Beklagte\n\nzu 3) gegenüber der Klägerin hinsichtlich zukünftiger Kosten für medizinische\n\nRehabilitationsmaßnahmen auf die Einrede der Verjährung.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten\n\nverpflichtet sind, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr infolge der unfall-\n\nbedingten Verletzungen des S. zukünftig entstehen werden. Sie macht geltend,\n\nes sei nicht auszuschließen, daß S. in Zukunft eine Tätigkeit aufnehmen wer-\n\nde, die erneut eine Versicherungspflicht bei ihr begründe. In diesem Fall käme\n\neine Leistungspflicht ihrerseits in Betracht. Es bestehe die Gefahr, daß die aus\n\nden Verletzungen des S. resultierenden Schadensersatzansprüche zu diesem\n\nZeitpunkt verjährt seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nblieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren\n\nAntrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage, soweit Kosten für medizinische\n\nRehabilitationsmaßnahmen betroffen sind, für unzulässig. Nachdem die Be-\n\nklagte zu 3) mit Schreiben vom 29. September 1998 insoweit auf die Einrede\n\nder Verjährung verzichtet habe, fehle das Feststellungsinteresse. Ob die Klage\n\nauch im übrigen mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, könne dahin-\n\ngestellt bleiben, da sie unbegründet sei. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimati-\n\non. Zwar habe sie ursprünglich gemäß den §§ 116, 119 SGB X die Schadens-\n\nersatzansprüche des S. erworben. Diese seien jedoch zu dem Zeitpunkt, zu\n\ndem sich S. als Landwirt selbständig gemacht habe, auf die LAK als Rechts-\n\nnachfolgerin übergegangen. Denn seit diesem Zeitpunkt sei nicht mehr die\n\nKlägerin, sondern allein die LAK für Leistungen an S. zuständig. Die Leistun-\n\ngen der Klägerin und der LAK seien auch gleichartig. Erst wenn S. erneut bei\n\nder Klägerin rentenversichert werde, könnten dessen Schadensersatzansprü-\n\nche wieder auf sie übergehen. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst\n\nzu erwerben, reiche für ein Feststellungsinteresse jedoch nicht aus. Es fehle an\n\neinem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nin jeder Hinsicht stand. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon\n\nausgegangen, daß die Klage unzulässig ist, soweit zukünftige Aufwendungen\n\nder Klägerin für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen betroffen sind. Es\n\nhätte die Klage jedoch auch im übrigen als unzulässig abweisen müssen.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist es im Grundsatz nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht das Vorliegen des gemäß § 256\n\nAbs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses offengelassen hat (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 285/85 -, NJW 1987, 2808, 2809; BGHZ\n\n12, 308, 316). Auch ein abweisendes Sachurteil darf aber nur ergehen, wenn\n\ndie weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage erfüllt\n\nsind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits nach dem eigenen Vorbringen\n\nder Klägerin fehlt es sowohl hinsichtlich der Kosten für medizinische Rehabili-\n\ntationsmaßnahmen als auch aller weiteren zukünftigen Aufwendungen an ei-\n\nnem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Die Behauptung\n\neines solchen ist jedoch besondere Prozeßvoraussetzung der Feststellungs-\n\nklage (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1\n\nFeststellungsinteresse 33; BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -\n\nBGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 6; Senatsurteil vom 5. Juni 1990\n\n- VI ZR 359/89 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 4; BGH, Urteil vom\n\n23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhält-\n\nnis 1; Senatsurteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 - VersR 1983, 724).\n\nFür ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen\n\nden Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter\n\nAnsprüche bilden (BGH, Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - aaO).\n\nNicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht,\n\nsondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen\n\nist, entstehen kann (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 - aaO;\n\nSenatsurteil vom 5. Juni 1990 - VI ZR 359/89 - aaO). Im Streitfall begehrt die\n\nKlägerin in unzulässiger Weise die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem\n\nerst künftig entstehenden Rechtsverhältnis. Ihr stehen derzeit keine Ansprüche\n\ngegen die Beklagten zu. Sie ist insbesondere nicht Inhaberin der dem Geschä-\n\ndigten S. aus dem Unfall vom 1. Mai 1990 erwachsenen Schadensersatzan-\n\nsprüche.\n\na) Zwar sind diese Ersatzansprüche gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X\n\nbereits im Unfallzeitpunkt insoweit auf die Klägerin als die damals zuständige\n\nRentenversicherungsträgerin übergegangen, als deren Inhalt mit ihrer Lei-\n\nstungspflicht kongruent war. Dieser Rechtsübergang erstreckte sich dem\n\nGrunde nach auch auf solche Forderungen, die wegen künftig zu erbringender\n\nLeistungen der Klägerin erst später entstanden (vgl. Senatsurteil vom\n\n8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 m.w.N).\n\nb) Am 28. Oktober 1991 hat die Klägerin ihre Gläubigerstellung jedoch\n\nverloren. Zu diesem Zeitpunkt sind die Ersatzansprüche entweder auf die LAK\n\nübergegangen oder an den Geschädigten S. zurückgefallen. Bei der Klägerin\n\nsind in keinem Fall Forderungen verblieben.\n\naa) Soweit die Versicherungsleistungen der Klägerin und der LAK\n\ngleichartig sind, sind die Schadensersatzansprüche von der Klägerin un-\n\nmittelbar auf die LAK als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen. Denn\n\nmit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs durch S. ist dessen bis\n\ndahin bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nerloschen. Seither ist er allein bei der LAK versichert. Er hat auch keine An-\n\nwartschaft bei der Klägerin erworben, da er weder die für die jeweiligen Lei-\n\nstungen erforderlichen Pflichtbeiträge erbracht noch die Wartezeiten erfüllt hat,\n\nso daß für weitere Versicherungsleistungen nur noch die LAK zuständig ist. Es\n\nentspricht der ständigen Rechsprechung des erkennenden Senats, daß bei\n\neinem derartigen Wechsel der versicherungsrechtlichen Leistungszuständig-\n\nkeit die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs.\n\n1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zu-\n\nständigen Sozialversicherungsträger übergehen (Senatsurteile vom 8. Dezem-\n\nber 1998 - VI ZR 318/97 – aaO und vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 -\n\nVersR 1998, 124, 125 m.w.N.). Voraussetzung für einen solchen Rechtsüber-\n\ngang ist allerdings eine Gleichartigkeit der geschuldeten Versicherungsleistun-\n\ngen (Senatsurteile vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 – aaO und vom\n\n24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 - VersR 1983, 536, 537). Ob die von der Klä-\n\ngerin und der LAK zu erbringenden Leistungen gleichartig sind, bedarf indes-\n\nsen keiner Entscheidung.\n\nbb) Denn soweit die aus dem Unfall resultierenden Schadens-\n\nersatzansprüche nicht von der Klägerin auf die LAK übergegangen sind, sind\n\nsie an den Geschädigten S. zurückgefallen. Mit der Beendigung des Sozialver-\n\nsicherungsverhältnisses zwischen S. und der Klägerin und dem damit einher-\n\ngehenden Wegfall ihrer Leistungspflicht ist die Grundlage für den in § 116\n\nAbs. 1 Satz 1 SGB X angeordneten Forderungsübergang auf sie entfallen. Da\n\neine solche Möglichkeit von Anfang an in Betracht kommt, steht der Rechts-\n\nübergang von vornherein unter der auflösenden Bedingung des späteren\n\nWegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers (Senatsurteile\n\nvom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - aaO, vom 7. Mai 1974 - VI ZR 223/72 -\n\nVersR 1974, 966, 968 und vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709;\n\nBGHZ 48, 181, 191; RGZ 72, 430, 434). Das hat zur Folge, daß der Geschä-\n\ndigte bei Bedingungseintritt wieder in die Rechte eintritt, ohne daß es einer\n\nbesonderen Rückübertragung bedarf (§ 158 Abs. 2 BGB).\n\ncc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß S. möglicher-\n\nweise in Zukunft - sei es zusätzlich zur Versicherung bei der LAK, sei es im\n\nRahmen eines vollständigen Versicherungswechsels - wieder Mitglied bei der\n\nKlägerin wird. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es für einen\n\nRechtsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz\n\n1 SGB X grundsätzlich genügt, wenn dessen Eintrittspflicht auch nur entfernt\n\nmöglich erscheint (Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR\n\n1990, 1028, 1029 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur im Rahmen eines bestehenden\n\nSozialversicherungsverhältnisses. Denn andernfalls entbehrte der Forderungs-\n\nübergang jeder Grundlage (vgl. BGHZ 133, 129, 134; 48, 181, 186; Senatsur-\n\nteile vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81 - VersR 1984, 136 und vom\n\n22. September 1981 - VI ZR 170/80 - VersR 1981, 1180, 1181). Sollte zwi-\n\nschen der Klägerin und S. in Zukunft erneut ein Sozialversicherungsverhältnis\n\nentstehen, würde die Klägerin die aus dem Unfall vom 1. Mai 1990 resultieren-\n\nden Ersatzansprüche möglicherweise zurückerwerben. Dieser Umstand gibt ihr\n\njedoch zur Zeit noch keine Klagemöglichkeit. Die bloße Aussicht, einen An-\n\nspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhält-\n\nnis.\n\n2. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob wegen des von der Beklagten\n\nzu 3) mit Schreiben vom 29. September 1998 erklärten Verjährungsverzichts\n\nauch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger Fest-\n\nstellung fehlt, soweit Kosten für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen be-\n\ntroffen sind.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.\n\nDr. Müller \n\nDr. Lepa \n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner \n\nDiederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-13/vi-zr-290-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-13/vi-zr-290-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_290-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:37.486436+00:00"}}