{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_288-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"VI ZR 288/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Februar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 197 a.F., 218 a.F., 780 a.F., 781 a.F., 852 Fassung: 16. August 1977 a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschä- digten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird. b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte. c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116). d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Er- satzberechtigten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 288/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2002\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 197 a.F., 218 a.F., 780 a.F., 781 a.F., 852 Fassung: 16. August 1977\n\na) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. kann im\nZweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschä-\ndigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf\nden Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.\n\nb) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der\nvierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien\ngeschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges\nFeststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte.\n\nc) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht,\nnicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des\nVerdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende\nLeistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (im\nAnschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116).\n\nd) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen\nim Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Er-\nsatzberechtigten.\n\nBGH, Urteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - OLG Frankfurt a. M.\nLG Frankfurt a. M.\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2000\n\naufgehoben, soweit die Klage wegen des Verdienstausfallscha-\n\ndens für das Jahr 1993 abgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger erlitt im Jahre 1940 beim Eisenbahnbetrieb einen schweren\n\nUnfall, weshalb er die Beklagte u.a. auf Ersatz seines Verdienstausfallscha-\n\ndens in Anspruch nimmt.\n\nMit Datum vom 2./8. April 1968 schloß der Kläger mit der Rechtsvorgän-\n\ngerin der Beklagten einen Vertrag über deren Haftung. In § 1 des Vertrages ist\n\nfestgehalten, daß der Kläger am 15. Oktober 1940 durch einen Unfall beim Ei-\n\nsenbahnbetrieb in B. -L. Bahnhof schwer verletzt wurde und ihm hierbei\n\nbeide Beine (linker Oberschenkel und rechter Unterschenkel) abgequetscht\n\nworden sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennt in § 2 ihre Haftung\n\nfür diesen Unfall im Rahmen der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes\n\nin Verbindung mit anderen Vorschriften an. Zum Ausgleich des unfallbedingten\n\nSchadens werden in § 3 zeitlich unbegrenzt im einzelnen genannte Leistungen\n\nzur prothetischen Versorgung sowie Kosten für etwaige unfallbedingte Heil-\n\nund Krankenhausbehandlung übernommen. In § 4 verpflichtet sich die Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin, über die Leistungen nach § 3 hinaus, etwa künftig\n\neintretende unfallbedingte Schäden und Aufwendungen entsprechend den Be-\n\nstimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes zu übernehmen.\n\nBis zum 31. März 1988 leistete die Beklagte auch Ersatz für Verdienst-\n\nausfallschäden des Klägers. Danach stellte sie diese Zahlungen ein, weil sie\n\ndavon ausging, daß der Kläger wegen Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb\n\ninsoweit keinen erstattungsfähigen Schaden mehr habe. Nachdem sich der\n\nKläger in der Folgezeit hiergegen gewandt und Nachforderungen geltend ge-\n\nmacht hatte, lehnte die Beklagte diese mit Schreiben vom 27. November 1992\n\n\"endgültig ab\" und bat, von weiterer Korrespondenz abzusehen.\n\nAuf ein Schreiben der damaligen Rechtsanwälte des Klägers vom\n\n5. September 1995, in welchem die Nachzahlung im einzelnen berechneter\n\nVerdienstausfallschäden gefordert wurde, erklärte sich die Beklagte mit\n\nSchreiben vom 4. Oktober 1995 \"unter Aufrechterhaltung aller rechtlichen Ein-\n\nwendungen\" grundsätzlich bereit, über die Forderungen des Klägers ins Ge-\n\nspräch zu kommen, beanstandete jedoch in einem Folgeschreiben vom\n\n26. Oktober 1995 die Abrechnungsmethode des Klägers und seine Angaben\n\nzur Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ging in seinem dar-\n\nauffolgenden Schreiben vom 9. November 1995 hierauf nicht ein, sondern er-\n\nklärte lediglich, außer den steuerlich angegebenen Einkünften keine weiteren\n\nerzielt zu haben und setzte der Beklagten unter Klageandrohung eine Frist von\n\ndrei Wochen, worauf die Beklagte zunächst nicht reagierte. Erst nach einer\n\nerneuten Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 2. Januar 1996\n\n- wiederum mit Fristsetzung zur Stellungnahme und Klageandrohung - bestell-\n\nten sich für die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 1996 Rechtsanwälte,\n\nkündigten eine Stellungnahme ihrerseits wegen Erkrankung des Leiters der\n\nRechtsabteilung der Beklagten für den Februar an und erklärten, falls die Ver-\n\njährung nicht bereits ohnehin eingetreten sei, solle die Verjährungsfrist für die\n\nZeit ab Eingang dieses Schreibens bis zum Eingang der angekündigten Stel-\n\nlungnahme gehemmt sein. Diese erfolgte mit Schreiben vom 19. Januar 1996,\n\neingegangen bei den Rechtsanwälten des Klägers am 22. Januar 1996. Hierin\n\nwird \"ausdrücklich\" die Einrede der Verjährung erhoben und gebeten, nun end-\n\ngültig von einer weiteren Korrespondenz über einen Verdienstausfall für Ver-\n\ngangenheit und Zukunft Abstand zu nehmen.\n\nNachdem in der Folgezeit das Haftpflichtbüro F. die Rentenangelegen-\n\nheit des Klägers vom früheren Regionalbüro der Beklagten in K. übernommen\n\nhatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1996 unter Bezug-\n\nnahme auf ein mit den Rechtsanwälten des Klägers unter gleichem Datum ge-\n\nführtes Telefonat mit, man sei in dieser Angelegenheit an einer außergerichtli-\n\nchen Einigung interessiert. Nach einem Erinnerungsschreiben des Klägeran-\n\nwalts vom 7. Januar 1997 und einem weiteren Schreiben vom 12. März 1997\n\nerfolgte dann mit Schreiben der Beklagten vom 25. März 1997 ein Vergleich-\n\nsangebot über 250.000 DM. Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers dieses\n\nVergleichsangebot mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hatte, erklärte\n\ndie Beklagte mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Kläger eingegangen am\n\n18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen.\n\nMit seiner am 29. Dezember 1998 eingegangenen und am 12. Januar\n\n1999 zugestellten Klage hat der Kläger seinen Verdienstausfall für den Zeit-\n\nraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1998, der Vollendung seines\n\n65. Lebensjahres, geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten\n\nund hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 1994\n\nbis zum 31. August 1998 zur Zahlung von 140.000 DM an den Kläger verurteilt;\n\nim übrigen hat es die Klage wegen der Nachforderungen für die Zeit ab dem\n\n1. April 1988 bis zum 31. Dezember 1993 wegen der als durchgreifend erach-\n\nteten Verjährungseinrede abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen\n\nden klageabweisenden Teil des Urteils gerichtete Berufung des Klägers zu-\n\nrückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die von ihr er-\n\nbrachten Leistungen wegen vermehrter Bedürfnisse des Klägers auf dessen\n\nForderungen zum Ausgleich seines Verdienstausfalls für die Zeit ab dem\n\n1. Januar 1994 im Rahmen der Haftungshöchstgrenze des § 9 HaftpflG an-\n\nspruchsmindernd angerechnet. Der Senat hat die Revision des Klägers nur\n\ninsoweit angenommen, als die Klage wegen seines Verdienstausfalls für das\n\nJahr 1993 abgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht in der Verein-\n\nbarung der Parteien vom 2./8. April 1968 kein konstitutives Schuldanerkenntnis\n\nim Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. gesehen, so daß man nicht über § 218\n\nAbs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. für\n\nwiederkehrende Leistungen gelangen könne. Da sich die Parteien in ihrer auf\n\nDauer angelegten Vereinbarung den jeweils geltenden Vorschriften des Haft-\n\npflichtgesetzes hätten unterwerfen wollen, fänden gemäß § 11 HaftpflG die für\n\ndie unerlaubten Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des BGB, also\n\ndie dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., entsprechende Anwen-\n\ndung. Diese Verjährungsfrist habe jedenfalls mit Eingang des Schreibens der\n\nBeklagten vom 27. November 1992 bei dem Kläger am 3. Dezember 1992 zu\n\nlaufen begonnen, weil die Beklagte in diesem Schreiben Ansprüche des Klä-\n\ngers auf Zahlung seines Verdienstausfalls \"im Grunde und der Höhe nach end-\n\ngültig\" abgelehnt habe und damit die Verhandlungen beendet gewesen seien.\n\nErst aufgrund des Schreibens des Klägers vom 5. September 1995, bei der\n\nBeklagten eingegangen am 11. September 1995, habe sich die Beklagte bereit\n\nerklärt, mit dem Kläger über seine Forderungen ins Gespräch zu kommen. Zu\n\ndiesem Zeitpunkt sei nach der Ablehnung der Beklagten vom 27. November\n\n1992 die Verjährung knapp drei Jahre gelaufen. Mit Schreiben vom 19. Januar\n\n1996, bei dem außergerichtlichen Bevollmächtigten des Klägers am 22. Januar\n\n1996 eingegangen, habe es die Beklagte erneut abgelehnt, Zahlung zu erbrin-\n\ngen, ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben und erklärt, man wolle\n\nnun endgültig von einer weiteren Korrespondenz über einen Verdienstausfall\n\nfür Vergangenheit und Zukunft Abstand nehmen. Damit sei der zwischenzeit-\n\nlich nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmte Lauf der Verjährung erneut in Gang\n\ngesetzt worden und zum Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem außergericht-\n\nlichen Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten am 29. November 1996\n\nbereits abgelaufen gewesen. Auch wenn die Beklagte mit Schreiben vom\n\n29. November 1996 gegenüber dem Kläger erklärt habe, sie sei an einer au-\n\nßergerichtlichen Einigung interessiert, und am 25. März 1997 ein Vergleich-\n\nsangebot vorgelegt habe, sei sie nicht daran gehindert, sich auf die\n\n- ausdrücklich vorbehaltene - Einrede der Verjährung zu berufen.\n\nII.\n\n1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält - was Ansprüche des Klä-\n\ngers wegen Verdienstausfalls für das Jahr 1993 anbelangt - revisionsrechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nwaren solche Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch\n\nnicht verjährt.\n\na) Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Vereinba-\n\nrung vom 2./8. April 1968 lediglich um ein deklaratorisches und nicht um ein\n\nabstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. handelt, ist\n\nallerdings - entgegen der Auffassung der Revision - frei von Rechtsfehlern.\n\nVon einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn\n\n- wie hier - auf den Schuldgrund, den Unfall aus dem Jahre 1940, und die Haf-\n\ntung der Beklagten hierfür nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtge-\n\nsetzes ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober\n\n1998 - XII ZR 66/97 - NJW 1999, 574, 575 sowie Steffen, in: RGRK, 12. Aufl.,\n\n§ 780 Rdn. 10 m.w.N.). Hinreichende Umstände, die vorliegend eine andere\n\nBeurteilung rechtfertigen könnten, zeigt die Revision nicht auf.\n\nDas Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats (vgl. Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990,\n\n755 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63) auch ein\n\ndeklaratorisches Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjähri-\n\ngen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen kann, wenn die zwischen den\n\nParteien geschlossene Vereinbarung vom 2./8. April 1968 den Kläger klaglos\n\nstellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1\n\nBGB a.F. ersetzen sollte. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da § 197\n\nBGB a.F. hier unmittelbar anwendbar ist.\n\nb) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der\n\nstreitgegenständlichen Ansprüche des Klägers von einer dreijährigen Verjäh-\n\nrungsfrist entsprechend § 852 Abs. 1 BGB a.F. ausgegangen ist. Diese gilt\n\nnämlich nur für das Stammrecht, d.h. für den Anspruch auf Entschädigung nach\n\ndem Haftpflichtgesetz, der zwischen den Parteien außer Streit steht und mit\n\nden laufenden Zahlungen der Beklagten für vermehrte Bedürfnisse des Klägers\n\nauch immer wieder im Sinne des § 208 BGB a.F. anerkannt worden ist (vgl.\n\nSenatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117). Im\n\nvorliegenden Fall handelt es sich aber bei den aus dem Stammrecht fließenden\n\nweiteren Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfallschadens um Ansprüche\n\nauf wiederkehrende Leistungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist des\n\n§ 197 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - aaO\n\nm.w.N.).\n\nDies bedeutet, daß die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Ver-\n\ndienstausfallschadens gemäß §§ 198, 201 BGB a.F. jeweils vier Jahre nach\n\ndem Schluß des Jahres verjähren, in dem sie entstanden, d.h. fällig geworden\n\nsind (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO und BGH, Urteil\n\nvom 3. November 1988 - IX ZR 203/97 - NJW-RR 1989, 215, 216).\n\nc) Die demnach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 1997 eingetretene\n\nVerjährung der entsprechenden Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 1993\n\nist jedoch durch Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 852 Abs. 2\n\ni.V.m. § 205 BGB a.F. über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 13 Mo-\n\nnaten gehemmt worden, so daß die am 29. Dezember 1998 eingereichte und\n\nam 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB\n\na.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unterbrechen konnte. Die\n\nVorschrift des § 852 Abs. 2 BGB a.F. würde auch nicht bei der oben in Erwä-\n\ngung gezogenen Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 BGB a.F. von dessen Ver-\n\ndrängungswirkung erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 -\n\naaO, S. 756).\n\nDie Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nauf das Schreiben des Klägers vom 5. September 1995 in ihrem Antwortschrei-\n\nben vom 4. Oktober 1995 wieder gesprächsbereit gezeigt und die im nachfol-\n\ngenden Schriftwechsel geführten Verhandlungen erst ca. 4 1/2 Monate nach\n\ndem Schreiben des Klägers vom 5. September 1995 mit Schreiben vom\n\n19. Januar 1996, eingegangen beim Kläger am 22. Januar 1996, durch \"end-\n\ngültige\" Verweigerung einer weiteren Korrespondenz über den Verdienstausfall\n\ndes Klägers beendet.\n\nEine erneute Hemmung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufe-\n\nnen Verjährungsfrist ist eingetreten, als die Beklagte mit Schreiben vom\n\n29. November 1996 unter Bezugnahme auf ein unter gleichem Datum geführtes\n\nTelefonat mit den Rechtsanwälten des Klägers mitteilte, man sei in dieser An-\n\ngelegenheit an einer außergerichtlichen Einigung interessiert. Eine Beendi-\n\ngung der darauf folgenden Verhandlungen ist erst erfolgt, nachdem der\n\nRechtsanwalt des Klägers das Vergleichsangebot der Beklagten vom 25. März\n\n1997 mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hat und die Beklagte darauf-\n\nhin mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Kläger eingegangen am\n\n18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen erklärte.\n\nRechnet man (allein) die beiden Zeiträume vom 5. September 1995 bis\n\n22. Januar 1996 und vom 29. November 1996 bis 18. August 1997 zusammen,\n\nso reicht dies aus, um den Lauf der Verjährungsfrist so lange nach § 852\n\nAbs. 2 i.V.m. § 205 BGB a.F. zu hemmen, daß die am 29. Dezember 1998 ein-\n\ngereichte und am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjährung gemäß\n\n§ 209 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unter-\n\nbrechen konnte.\n\n2. Nach alledem konnte das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand\n\nhaben. Da das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt konsequent -\n\nkeine Feststellungen zur Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers für\n\ndas Jahr 1993 getroffen hat, war das Berufungsurteil im Umfang der Annahme\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Wellner\n\n Diederichsen Stöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/vi-zr-288-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/vi-zr-288-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_288-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:23.601999+00:00"}}