{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_286-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-06-19","aktenzeichen":"VI ZR 286/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa; ZPO § 286 A Die Bewertung eines ärztlichen Behandlungsfehlers als grob bedarf der ausreichen- den Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, aus des- sen fachlichen Ausführungen sich ergeben muß, daß nicht nur ein eindeutiger Ver- stoß gegen den ärztlichen Standard, sondern ein schlechterdings unverständliches Fehlverhalten vorliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n19. Juni 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 286/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Aa; ZPO § 286 A\n\nDie Bewertung eines ärztlichen Behandlungsfehlers als grob bedarf der ausreichen-\n\nden Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen, aus des-\n\nsen fachlichen Ausführungen sich ergeben muß, daß nicht nur ein eindeutiger Ver-\n\nstoß gegen den ärztlichen Standard, sondern ein schlechterdings unverständliches\n\nFehlverhalten vorliegt.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - OLG Jena\nLG Gera\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.\n\nDressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des\n\n4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom\n\n5. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin auf Ersatz\n\ndes Schadens in Anspruch, der ihr infolge eines Selbstmordversuchs entstan-\n\nden sei.\n\nDie Klägerin, die seit Jahren bei der Beklagten als ihrer Hausärztin we-\n\ngen andauernder Schmerzen im Bereich der Halsmuskeln und des Rückens\n\nsowie regelmäßiger Schlafstörungen in Behandlung war und deshalb auch im\n\nJuli 1995 den ärztlichen Rat des Urlaubsvertreters der Beklagten in Anspruch\n\ngenommen hatte, suchte letztere am 8. August 1995 in ihrer Praxis auf, wobei\n\neine physiotherapeutische Behandlung in Aussicht genommen wurde. In einem\n\nTelefongespräch mit der Beklagten am Nachmittag desselben Tages berichtete\n\nder Ehemann der Klägerin, diese habe Schlaftabletten eingenommen. Im Rah-\n\nmen dieses Gesprächs, dessen Inhalt im einzelnen streitig ist, empfahl die Be-\n\nklagte, die Klägerin möge am nächsten Morgen in der Praxis vorstellig werden.\n\nIn der Nacht vom 8./9. August 1995 rief der Ehemann der Klägerin zwischen\n\n3.00 Uhr und 3.30 Uhr bei der Beklagten an und äußerte unter anderem, die\n\nKlägerin wolle weglaufen. Das Gespräch - über dessen Inhalt die Parteien im\n\neinzelnen ebenfalls streiten - endete mit der Übereinkunft, der Ehemann solle\n\ndie Klägerin am Fortgehen hindern und sie am Morgen in die Praxis der Be-\n\nklagten bringen. Die Klägerin entfernte sich jedoch am Morgen des 9. August\n\n1995 aus dem Haus und versuchte, an einem Strommast mittels eines Kabels\n\nSelbstmord zu begehen; dabei stürzte sie ab und verletzte sich schwer.\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Suizidge-\n\nfährdung erkennen und bereits im Laufe der Nacht ärztliche Maßnahmen er-\n\ngreifen, etwa einen Hausbesuch zur näheren Abklärung der Situation vorneh-\n\nmen müssen; sie sei daher für die bei der Klägerin eingetretenen Schadensfol-\n\ngen verantwortlich. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld\n\ngerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, die im zweiten\n\nRechtszug ihre Klage erweitert und nunmehr auch eine Rentenzahlung ver-\n\nlangt hat, hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für\n\ngerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei der Beklagten als ärztli-\n\nche Pflichtverletzung anzulasten, daß sie den Ehemann der Klägerin im Rah-\n\nmen des nächtlichen Telefongesprächs lediglich aufgefordert habe, seine Frau\n\nzu überwachen und am nächsten Morgen in die Praxis zu bringen, obwohl die\n\nBeklagte sich bei gewissenhafter Würdigung der ihr bekannten Umstände be-\n\nreits in der Nacht persönlich über den Gesundheitszustand der Klägerin hätte\n\nvergewissern und gegebenenfalls weitere ärztliche Maßnahmen hätte veran-\n\nlassen müssen. Es habe begründeter Anlaß für den Verdacht bestanden, daß\n\nsich die Klägerin in einem unkontrollierten, kranken psychischen Zustand be-\n\nfunden habe, der möglicherweise ein sofortiges ärztliches Eingreifen erforder-\n\nte, um Fehlreaktionen zu verhindern. Angesichts der Tatsache, daß die Be-\n\nklagte mitten in der Nacht deshalb um dringenden Rat gebeten worden sei, weil\n\ndie Klägerin ihr Haus habe verlassen wollen, sei aus medizinischer Sicht auf\n\neine Suizidgefährdung zu schließen gewesen. Die Beklagte sei nach Auffas-\n\nsung des gerichtlichen Sachverständigen verpflichtet gewesen, einen persönli-\n\nchen Besuch bei der Klägerin durchzuführen oder eine Benachrichtigung des\n\nmedizinischen Notfalldienstes zu veranlassen. Bei dieser Sachlage stelle es\n\neinen groben Behandlungsfehler dar, wenn die Beklagte jegliche weitere Ab-\n\nklärung unterlassen habe. Es sei daher von einer Umkehr der Beweislast hin-\n\nsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität zugunsten der Klägerin auszu-\n\ngehen, dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagten ein grob fehler-\n\nhaftes Unterlassen der Erhebung gebotener Befunde zur Abklärung der psy-\n\nchischen Situation der Klägerin in der Nacht vom 8./9. August 1995 anzulasten\n\nsei.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die bis-\n\nher getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte habe für die seitens der Klägerin geltend gemach-\n\nten Schäden haftungsrechtlich dem Grunde nach einzustehen.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht aller-\n\ndings nicht bereits deshalb verfahrensrechtlich gehindert, über den Grund des\n\ngeltend gemachten Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO vorab zu entscheiden,\n\nweil es ein möglicherweise haftungsrechtlich relevantes Mitverschulden der\n\nKlägerin oder ihres Ehemannes noch nicht für abschließend geklärt ansah. In\n\neinem Grundurteil kann die Mitverschuldensfrage offengelassen und dem Be-\n\ntragsverfahren vorbehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1979 - VI ZR\n\n70/77 - NJW 1979, 1933, 1935 m.w.N.). Vom Rechtsstandpunkt des Beru-\n\nfungsgerichts aus gesehen, welches die Voraussetzungen eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs für die Klägerin als erfüllt erachtete, war keine Fallgestaltung\n\ngegeben, in der auf jeden Fall im Grundurteil schon über den Mitverschulden-\n\nseinwand hätte entschieden werden müssen. Ein die Haftung der Beklagten\n\nvollständig zu Fall bringendes, gänzlich überwiegendes Mitverschulden auf\n\nKlägerseite kam von vornherein nicht in Betracht, zumal in derartigen Fällen\n\nein Mitverschulden des Patienten ohnehin mit größter Vorsicht zu beurteilen ist\n\n(vgl. z.B. BGHZ 96, 98, 101 ff.).\n\n2. Keinen Erfolg können die Angriffe der Revision auch insoweit haben,\n\nals sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, der Beklagten\n\nsei ein schuldhaft behandlungsfehlerhaftes Verhalten gegenüber der Klägerin\n\nanzulasten. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der erhobenen Bewei-\n\nse rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, die Beklagte habe dadurch, wie\n\nsie auf das Telefongespräch mit dem Ehemann der Klägerin in der Nacht vom\n\n8./9. August 1995 reagierte, gegen ihre ärztlichen Pflichten verstoßen. Die\n\ngutachterlichen Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K.\n\ntragen die Bewertung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte sich in jener\n\nNacht nicht darauf beschränken dürfen, dem Ehemann lediglich zu empfehlen,\n\nauf die Klägerin aufzupassen und am nächsten Morgen mit ihr in die Sprech-\n\nstunde zu kommen; sie hätte vielmehr einen Hausbesuch vornehmen und sich\n\nselbst vom Zustand der Klägerin überzeugen oder jedenfalls anderweite Maß-\n\nnahmen veranlassen müssen, die eine sofortige ärztliche Betreuung und Ver-\n\nsorgung der Klägerin sicherzustellen geeignet waren. Das Berufungsgericht\n\nkonnte insoweit ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Beklagte ange-\n\nsichts der ihr vom Ehemann der Klägerin telefonisch mitgeteilten Tatsachen\n\nund der ihr bekannten Vorgeschichte, auch im Hinblick auf die ihr am Nach-\n\nmittag des 8. August 1995 berichtete Medikamenteneinnahme, die Gefahr in\n\nRechnung stellen mußte, bei der Klägerin könnte sich eine krisenhafte psychi-\n\nsche Situation entwickelt haben, die eine unmittelbare ärztliche Überprüfung\n\nerforderte.\n\n3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg die Überlegungen als rechtsfeh-\n\nlerhaft, mit denen im Berufungsurteil eine Kausalität dieses Behandlungsfeh-\n\nlers der Beklagten für die gesundheitliche Schädigung der Klägerin bejaht wird.\n\nSie wendet sich insbesondere mit Recht gegen die Beurteilung des Berufungs-\n\ngerichts, es liege hier ein grob behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklag-\n\nten vor, das zu einer Umkehr der Beweislast in der Kausalitätsfrage zugunsten\n\nder Klägerin führe.\n\na) Ein grober Behandlungsfehler setzt nicht nur einen eindeutigen Ver-\n\nstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizini-\n\nsche Erkenntnisse voraus, sondern erfordert auch die Feststellung, daß ein\n\nFehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil\n\ner einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ\n\n138, 1, 6; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, VersR 1997,\n\n315, 316; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232 und\n\nvom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Beurtei-\n\nlung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt zwar dem Tatrichter; des-\n\nsen wertende Entscheidung muß aber auf ausreichenden tatsächlichen Fest-\n\nstellungen beruhen, die sich auf die medizinische Bewertung des Behand-\n\nlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen und auf dieser Grund-\n\nlage die juristische Gewichtung des ärztlichen Vorgehens als grob behand-\n\nlungsfehlerhaft zu tragen vermögen; es ist dem Tatrichter nicht gestattet, ohne\n\nentsprechende medizinische Darlegungen des Sachverständigen einen groben\n\nBehandlungsfehler aus eigener Wertung zu bejahen (vgl. z.B. BGHZ 138, 1, 6\n\nf.; Senatsurteile vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95, aaO; vom 16. Mai\n\n2000 - VI ZR 321/98 - VersR 2000, 1146, 1148 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR\n\n120/00, aaO).\n\nb) Die Revision beanstandet zu Recht, daß die getroffenen Feststellun-\n\ngen, auf die das Berufungsgericht seine Bewertung des der Beklagten unter-\n\nlaufenen Behandlungsfehlers gründet, die Annahme eines grob fehlerhaften\n\nVorgehens der Beklagten nicht zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere sind\n\ndie medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., auf die das Be-\n\nrufungsgericht Bezug nimmt und auf welche es seine Beurteilung wesentlich\n\nstützt, nicht im Sinne der oben dargestellten Rechtsgrundsätze als Grundlage\n\ndes Vorwurfs eines groben Behandlungsfehlers gegenüber der Beklagten ge-\n\neignet.\n\nIm Berufungsurteil wird zwar beanstandungsfrei unter Auswertung der\n\nBekundungen des Sachverständigen ausgeführt, daß die Beklagte, als sie in\n\nder Nacht zum 9. August 1995 vom Ehemann der Klägerin angerufen wurde,\n\nbei der Patientin eine psychische Störung mit Suizidgefahr für möglich hätte\n\nerachten und dementsprechend medizinische Maßnahmen hätte ergreifen\n\nmüssen, sich nämlich entweder persönlich über den Zustand der Beklagten\n\ndurch einen Hausbesuch zu informieren oder mindestens den ärztlichen Not-\n\nfalldienst einzuschalten. Daraus ergibt sich jedoch nur, daß das Vorgehen der\n\nBeklagten in jener Nacht nicht dem anerkannten ärztlichen Standard entsprach,\n\nalso behandlungsfehlerhaft war. Die Bewertung als grob fehlerhaft rechtfertigt\n\nsich hieraus aber nicht. Im Berufungsurteil sind keine medizinischen Darlegun-\n\ngen des Sachverständigen mitgeteilt, aus denen sich ergeben könnte, daß an-\n\ngesichts eines Verstoßes gegen bewährte und gesicherte ärztliche Regeln und\n\nErkenntnisse ein unverständliches Fehlverhalten der Beklagten vorgelegen\n\nhat, das einem Arzt, gerade auch einer Ärztin für Allgemeinmedizin in der hier\n\ngegebenen Situation, schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. zu einem\n\nähnlich gelagerten Sachverhalt Senatsurteil vom 2. Dezember 1997\n\n- VI ZR 386/96 - VersR 1998, 242 f.); die mitgeteilten und im Berufungsurteil in\n\nbezug genommenen Äußerungen des Sachverständigen tragen nicht einmal\n\ndie Bewertung des Berufungsgerichts, der Gutachter sei hier von einem erheb-\n\nlichen Verstoß gegen ärztliche Pflichten ausgegangen.\n\n4. Wie die Revision des weiteren zu Recht beanstandet, rechtfertigen\n\ndie bisher getroffenen Feststellungen auch keine Beweislastumkehr in der\n\nKausalitätsfrage zugunsten der Klägerin aus den Grundsätzen zur Verletzung\n\neiner Befunderhebungspflicht. Soweit im Berufungsurteil darauf abgestellt wird,\n\ndas Unterlassen eines nächtlichen Hausbesuchs bei der Klägerin sei als eine\n\nderartige Verletzung der Befunderhebungspflicht zu werten, die für sich bereits\n\nals grob fehlerhaft anzusehen sei, fehlen - wie bereits erörtert - die für eine\n\nsolche Beurteilung notwendigen medizinischen Tatsachengrundlagen. Für die\n\nErfüllung der Voraussetzungen, unter denen im Rahmen eines - als solchen\n\nnicht grob fehlerhaften - Verstoßes gegen die Befunderhebungspflicht eine\n\nBeweislastumkehr in der Kausalitätsfrage in Betracht kommen kann (vgl. hierzu\n\nz.B. BGHZ 132, 47, 50 ff.; Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97,\n\nVersR 1999, 60 f. m.w.N.), sind den im Berufungsurteil getroffenen Feststellun-\n\ngen keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen; insbesondere ist nichts\n\ndafür ersichtlich, daß sich bei einem von der Beklagten in der Nacht vorge-\n\nnommenen Hausbesuch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so gravie-\n\nrendes Befundergebnis gezeigt hätte, daß sofort Maßnahmen zur Verhinde-\n\nrung des weiteren Geschehens hätten ergriffen werden müssen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren\n\nAufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/vi-zr-286-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/vi-zr-286-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:28.310070+00:00"}}