{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_284-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-07-03","aktenzeichen":"VI ZR 284/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt. Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gilt nicht zu- gunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 284/00\n\nTEILURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nSGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.\n\nDie Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer\n\ngemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gilt nicht zu-\n\ngunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - OLG Brandenburg\n\nLG Frankfurt (Oder)\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2000 in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 1999\n\nhinsichtlich der Abweisung der Klageanträge zu 1 und 3 gegen\n\nden Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist.\n\nEs wird ferner insoweit aufgehoben, als dem Kläger die außerge-\n\nrichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und mehr als die Hälfte der\n\nGerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten auf-\n\nerlegt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die in der Revisionsinstanz ent-\n\nstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 sowie\n\nüber die Hälfte der in der Revisionsinstanz bisher entstandenen\n\nGerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Scha-\n\ndensersatz für Verletzungen, die er bei einem Unfall am 9. Mai 1997 erlitten\n\nhat. Der Beklagte zu 2 war mindestens bis Ende Dezember 1997 als Einzelun-\n\nternehmer im Baugewerbe tätig. Ende 1997 gründete er die Beklagte zu 1 als\n\neine Ein-Mann-GmbH, deren Geschäfte er alleine führte und die Anfang 1998\n\nins Handelsregister eingetragen wurde. Im Frühjahr 1997 erbrachte er unter\n\nseiner Einzelfirma Bauleistungen auf einer Baustelle in F.. Die Schalungsar-\n\nbeiten übertrug er in einem Nachunternehmervertrag auf die Firma B.-S.\n\nGmbH, bei der der Kläger als Zimmerer beschäftigt war.\n\nAm Unfalltag war der Kläger als Vorarbeiter auf der Baustelle in F. tätig.\n\nDabei stürzte er durch einen Treppenhausschacht ins Kellergeschoß. Er erlitt\n\nerhebliche Verletzungen.\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe versucht, einen Kranschuh einzuhän-\n\ngen, um Schalungselemente zum Montageort zu transportieren. Plötzlich habe\n\nder Kranführer ohne Grund das Kranseil hochgezogen. Dadurch seien die\n\nSchalungselemente gekippt und hätten ihn umgerissen.\n\nDer Kran wurde von einem Arbeiter des Beklagten zu 2 geführt. Der Be-\n\nklagte zu 2 war zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Baustelle anwesend.\n\nDer Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenord-\n\nnung von 20.000 DM, Ersatz bezifferter materieller Schäden sowie die Fest-\n\nstellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm\n\nsämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers\n\nhatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein\n\nBegehren auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie seinen Feststellungsantrag\n\nweiter.\n\nÜber das Vermögen der Beklagten zu 1 ist am 1. September 2000 - nach\n\nEinlegung der Revision - das Insolvenzverfahren eröffnet worden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten für die Gesund-\n\nheitsschäden des Klägers verneint, da den Beklagten ein Haftungsprivileg\n\nnach § 106 Abs. 3 i.V. mit § 104 Abs. 1 SGB VII zugute komme. Der Kläger und\n\nder Kranführer des Beklagten zu 2 hätten als Versicherte mehrerer Unterneh-\n\nmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebs-\n\nstätte verrichtet. Der Beklagte zu 2 sei als Unternehmer und als Arbeitgeber\n\ndes Kranfahrers nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 i.V. mit § 104 Abs. 1 SGB VII\n\nvon der Haftung für Gesundheitsschäden grundsätzlich befreit. Die Verweisung\n\nin § 106 Abs. 3 auch auf § 104 SGB VII, der ausschließlich die Beschränkung\n\nder Haftung des Unternehmers regle, sei sonst nicht verständlich. § 106 Abs. 3\n\nSGB VII privilegiere neben dem Versicherten, der einen anderen Versicherten\n\nschädige, hier also dem Kranfahrer, auch dessen Arbeitgeber als Unternehmer\n\nim Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII, also den Beklagten zu 2. Zwar seien\n\nWortlaut, Gesetzesentstehung sowie die Grundgedanken der Haftungsprivile-\n\ngierung für eine solche Auslegung wenig ergiebig. Jedoch sei auf die Konse-\n\nquenzen der beiden möglichen Auslegungen abzustellen. Wende man § 106\n\nSGB VII nur auf die Versicherten selbst an, liege eine tatsächliche Ungleichbe-\n\nhandlung vor, für die es keine ausreichende Begründung gebe. Dies habe\n\nnämlich zur Folge, daß jeder selbständige Kleinunternehmer auch bei seiner\n\neigenen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht privilegiert wäre,\n\nwährend seinen Arbeitnehmern die Privilegierung zugute käme.\n\nII.\n\n1. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, ist das Verfah-\n\nren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbro-\n\nchen worden (§ 240 ZPO). Da die Beklagten keine notwendigen Streitgenos-\n\nsen sind, berührt die Unterbrechung das Verfahren gegen den Beklagten zu 2\n\nnicht. Über die gegen ihn gerichteten Revisionsanträge ist durch Teilurteil\n\n(§ 301 ZPO) zu entscheiden (vgl. BGHZ 63, 51; BGH, Teilurteil vom\n\n23. Februar 1983 - IVa ZR 187/81 - Urteilsumdruck S. 7 unter I., insoweit nicht\n\nabgedruckt in NJW 1983, 1843; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86 -\n\nNJW 1987, 2367; Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR 194/87 - NJW 1988, 2113\n\nunter II).\n\n2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision gegen die Abwei-\n\nsung der Klage gegen den Beklagten zu 2 nicht stand. Der erkennende Senat\n\nvermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach § 106 Abs. 3 3. Alt.\n\nSGB VII auch eine mögliche Ersatzpflicht des nicht auf der Baustelle anwesen-\n\nden Beklagten zu 2 für die vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungen\n\nausgeschlossen wäre, nicht zu folgen.\n\na) Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die\n\nBaustelle, auf der sich der hier in Rede stehende Unfall zugetragen hat, für den\n\nKläger und den Beklagten zu 2 eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von\n\n§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII (zum Verständnis dieses Begriffes vgl. Senatsur-\n\nteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00 - VersR 2001, 336 f.; vom 23. Januar\n\n2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372 f.) gewesen ist, ist der Beklagte zu 2 als\n\nUnternehmer nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII von den gegen ihn ge-\n\nrichteten Ansprüchen wegen der Gesundheitsschäden des Klägers aus den\n\n§§ 823, 831, 847 BGB befreit. Die Haftungsprivilegierung greift grundsätzlich\n\nfür die beteiligten Unternehmer nicht ein.\n\naa) Bereits der klare Wortlaut des § 106 Abs. 3 SGB VII, wonach die\n\n§§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der \"für die beteiligten Unterneh-\n\nmen Tätigen untereinander\" gelten, bringt deutlich den gesetzgeberischen\n\nWillen zum Ausdruck, die Haftungsprivilegierung auf die \"Tätigen\" zu be-\n\nschränken (so auch im Ergebnis OLG Karlsruhe, r+s 1999, 375; Kater in Ka-\n\nter/Leube, SGB VII, § 106 Rn. 14, 16; Lemcke, r+s 2000, 221, 223). Hätte auch\n\ndie Haftung der Unternehmer wie in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII beschränkt wer-\n\nden sollen (so ohne Begründung Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 410;\n\nOLG Saarbrücken, r+s 1999, 374 f.), wären die Worte “für die Ersatzpflicht der\n\nfür die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander” überflüssig gewesen\n\n(so auch Lemcke, r+s 1999, 376, 377). Entgegen der Auffassung der Revisi-\n\nonserwiderung läßt der Wortlaut es nicht zu, unter diesem Begriff generell auch\n\nden Unternehmer mit der Begründung zu verstehen, daß dieser immer auch für\n\ndas Unternehmen tätig sei (in diesem Sinne etwa Risthaus, VersR 2000, 1203).\n\nVielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, daß mit der Be-\n\nzeichnung \"der für die beteiligten Unternehmen Tätigen\" in der 3. Alternative\n\nder Vorschrift Bezug genommen werden soll auf die Versicherten, die konkret\n\nvorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte\n\nverrichten.\n\nbb) Ebenso wenig folgt aus der Verweisung auf die §§ 104 und\n\n105 SGB VII, daß die Haftungsbefreiung auch den beteiligten Unternehmern\n\nzugute kommen soll (a.A. Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß, 23. A. 2001, Kap.\n\n31 Rn. 84; Imbusch, VersR 2001, 547, 552 f.; Jahnke, NJW 2000, 265; ders.\n\nVersR 2000, 155; ders. r+s 1999, 353, 354; ders. SP 1999, 307; Risthaus,\n\nVersR 2000, 1203, 1204; Wussow, WJ 2000, 140; OLG Braunschweig, r+s\n\n1999, 459; OLG Karlsruhe, r+s 1999, 373, 374 = NJW 2000, 295 ff.; OLG\n\nStuttgart, r+s 2000, 22, 23; OLG Dresden NJW-RR 2001, 747 f.; LG Essen, r+s\n\n2000, 241; LG Kassel, VersR 1999, 1552; LG Tübingen, MDR 2000, 956). Zu\n\nRecht sieht die Revision darin die Bezugnahme auf die in den §§ 104, 105\n\nSGB VII getroffenen Regelungen für Art und Umfang der Haftungsprivilegie-\n\nrung, so z.B. ihren Ausschluß bei Vorsatz und Wegeunfällen, ihre Erstreckung\n\nauf die Leibesfrucht und die Anrechnungsvorschrift des § 104 Abs. 3 SGB VII.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hätte es zwar der Verweisung auf § 104\n\nSGB VII nicht bedurft, weil sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der\n\nHaftungsprivilegierung der für die beteiligten Unternehmen Tätigen bereits aus\n\nder Verweisung in § 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII ergeben. Dem kann aber für\n\ndie Bestimmung des Anwendungsbereichs der Haftungsprivilegierung keine\n\nentscheidende Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr muß davon ausge-\n\ngangen werden, daß es sich um eine auch in anderen Vorschriften (z.B. § 106\n\nAbs. 4 SGB VII) anzutreffende pauschale Verweisung auf die Rechtsfolgen und\n\nAusnahmen handelt, die \n\nin den Grundtatbeständen der §§ 104 und\n\n105 SGB VII geregelt sind, ohne daß genauer zwischen den verschiedenen\n\nAbsätzen und Sätzen differenziert worden wäre.\n\ncc) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift läßt nicht erkennen,\n\ndaß deren Wortlaut auf einem bloßen Redaktionsversehen beruht. Zwar waren\n\ndie ersten zwei Fälle des § 106 Abs. 3 SGB VII bereits in § 637 Abs. 2 und 3\n\nRVO enthalten und gehen offensichtlich hierauf zurück. Hiernach war aber in\n\nVerbindung mit § 636 RVO auch die Haftung der Unternehmen beschränkt. Der\n\nGang der Gesetzgebung gibt keinen Hinweis darauf, daß dies geändert werden\n\nsollte. Ebensowenig findet sich aber eine Begründung für die weiteren neu auf-\n\ngenommenen Beschränkungen in den Fällen des § 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII\n\n(vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 100). Solche fehlenden Hinweise erlauben deshalb\n\nkeinen Rückschluß darauf, eine im Wortlaut zum Ausdruck gekommene Ände-\n\nrung sei nur versehentlich erfolgt und habe keine inhaltliche Bedeutung.\n\ndd) Schließlich gebietet auch der Zweck der Norm keine über ihren\n\nWortlaut hinausgehende Auslegung, nach der auch Ansprüche gegen den\n\nnicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer beschränkt\n\nsind. Im Gegenteil legt der Normzweck nahe, daß nur Ansprüche zwischen den\n\ntatsächlich zusammenwirkend Handelnden (vgl. zu den Voraussetzungen einer\n\ngemeinsamen Betriebsstätte Senatsurteile \n\nvom \n\n17. Oktober \n\n2000\n\n- VI ZR 67/00 - VersR 2001, 336 ff.; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 -\n\nVersR 2001, 372 f.) untereinander ausgeschlossen werden. Im vorliegenden\n\nFall greifen die Erwägungen nicht, die für die gegenseitige Haftungsfreistellung\n\nder in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten sprechen.\n\n(1) Ein Grund für die gegenseitige Freistellung ist das sogenannte Fi-\n\nnanzierungsargument. Es bedeutet, daß der Unternehmer, der bereits die Bei-\n\nträge zur Unfallversicherung seiner Beschäftigten zu zahlen hat, nicht noch\n\ndarüber hinaus haften soll. Eine solche Konstellation besteht nicht in den hier\n\nin Rede stehenden Fällen, in denen ein Versicherter, der mit für ein anderes\n\nUnternehmen Tätigen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte vorübergehend\n\nbetriebliche Tätigkeiten verrichtet hat und dabei zu Schaden gekommen ist,\n\nden für ihn fremden Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. In\n\ndiesen Fällen steht der Geschädigte, der eine betriebliche Tätigkeit für sein\n\nStammunternehmen ausgeführt hat, bereits unter dem Unfallversicherungs-\n\nschutz, der durch die Beiträge seines Arbeitgebers geschaffen worden ist. Die\n\nBeiträge des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen fremden Unter-\n\nnehmers tragen zu diesem Schutz in der Regel nicht bei; sie dienen vielmehr\n\nder sozialen Absicherung der für sein Unternehmen Tätigen. Der Unternehmer\n\nerkauft sich mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung seiner Be-\n\nschäftigten nicht seine Haftungsprivilegierung für die Schäden, die bei versi-\n\ncherten Beschäftigten anderer Unternehmen auf der gemeinsamen Betriebs-\n\nstätte entstehen (so aber OLG Dresden NJW-RR 2001, 747, 748). Zwar be-\n\nkommt der Unfallversicherungsträger seine Beiträge von den beteiligten Unter-\n\nnehmen. Ihm stünde aber bei einer Haftungsprivilegierung eine Regreßmög-\n\nlichkeit gegen den Unternehmer des Schädigers und dessen Haftpflichtversi-\n\ncherer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß § 110 SGB VII offen.\n\nDamit ginge eine Refinanzierungsmöglichkeit seiner Leistungen weitgehend\n\nverloren. Außerdem stellt der Verlust von Schmerzensgeldansprüchen bei\n\nschweren Arbeitsunfällen einen erheblichen Nachteil für den Geschädigten dar\n\n(vgl. hierzu BVerfGE 34, 118, 128 ff.). Er ist nicht schon deshalb gerechtfertigt,\n\nweil unter Umständen dadurch die Auseinandersetzung mit schwierigen Haf-\n\ntungsfragen vermieden wird und den Unternehmer die gesetzliche Unfallversi-\n\ncherungspflicht für seine Beschäftigten trifft. Der Unternehmer haftet dem frem-\n\nden Beschäftigten für sein eigenes Verschulden. Dieses Risiko deckt aber die\n\ngesetzliche Unfallversicherung nicht ab.\n\n(2) Das weitere Argument, daß durch den Haftungsausschluß eine ge-\n\nrichtliche Auseinandersetzung zwischen Betriebsangehörigen untereinander\n\noder auch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber verhindert und\n\ndamit der Betriebsfrieden gewahrt werden soll (vgl. BVerfGE 34, 118, 132),\n\nversagt für die vorliegende Fallkonstellation schon im Ansatz. Es geht nämlich\n\nnicht um Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen einen Arbeits-\n\nkollegen oder gegen seinen eigenen Arbeitgeber, sondern gegen den für ihn\n\nfremden Unternehmer. Da auf einer gemeinsamen Betriebsstätte die Tätigen\n\nnur vorübergehend beschäftigt sind, rechtfertigt das Argument des Betriebs-\n\nfriedens nicht die Beschränkung der Ansprüche des Geschädigten.\n\n(3) Auch der Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrgemeinschaft, der\n\nim Grundsatz die Rechtfertigung für das Haftungsprivileg der auf der gemein-\n\nsamen Betriebsstätte Tätigen darstellt, vermag die generelle Privilegierung des\n\nUnternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht zu rechtfertigen (vgl.\n\nKater/Leube, SGB VII, vor §§ 104-113 Rdn. 4). Er bedeutet, daß dem, der als\n\nSchädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, als Geschädigtem zuge-\n\nmutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen (BVerfGE 34,\n\n118, 136). Dieser Gedanke kommt zwar in den typischen Fällen der vorüber-\n\ngehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte in der\n\nvom Senat vorgenommenen Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober\n\n2000 und 23. Januar 2001 aaO) zum Tragen. Wie bei einer Tätigkeit in dem-\n\nselben Betrieb (§ 105 SGB VII) werden dabei häufiger Situationen entstehen,\n\nin denen die dort Tätigen zum Schädiger oder Geschädigten werden können.\n\nDie Tätigen bilden deshalb eine Gefahrgemeinschaft. An dieser nimmt aber\n\nnicht teil, wer nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist.\n\n(4) Den Bedenken des Berufungsgerichts, es sei eine ungerechtfertigte\n\nUngleichbehandlung, wenn der selbständige Kleinunternehmer bei seiner ei-\n\ngenen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte hafte, die mit ihm tätigen\n\nBeschäftigten jedoch in ihrer Haftung privilegiert seien, ist durch Auslegung\n\ndes § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII Rechnung zu tragen. Aufgrund des Wortlau-\n\ntes dieser Norm ist es nicht ausgeschlossen, auch den Unternehmer in die\n\nHaftungsprivilegierung dann einzubeziehen, wenn er selbst auf der gemeinsa-\n\nmen Betriebsstätte tätig war und hieraus dem Versicherten des anderen Unter-\n\nnehmers eine Schädigung erwachsen ist (zu einer solchen Konstellation vgl.\n\nSenatsurteil vom 3. Juli 2001 – VI ZR 198/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ\n\nvorgesehen). Ein solcher Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor.\n\nb) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im\n\nErgebnis als zutreffend. Nach den bisher getroffenen Feststellungen läßt sich\n\nnicht abschließend beurteilen, in wessen Aufgabenbereich die konkrete Tätig-\n\nkeit des Kranführers \n\nfiel. Bei den vom Berufungsgericht hierzu –\n\n gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien – noch zu treffenden\n\nFeststellungen wird es die von der Revisionserwiderung aufgezeigten\n\nBedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 823, 831 BGB zu\n\nberücksichtigen haben, falls der Kranführer nur im Aufgabenbereich der B.-\n\nS. GmbH tätig geworden sein sollte (vgl. auch Lemcke, r+s 2000, 375 f.).\n\nEbenso wird es zu beachten haben, daß ein Haftungsausschluß nach § 104\n\nAbs. 1 SGB VII in Betracht kommt, falls umgekehrt der Kläger nur im\n\nAufgabenbereich des Beklagten zu 2 tätig geworden sein sollte. Lediglich in\n\ndem Fall, daß die den Unfall verursachende Tätigkeit in den Aufgabenbereich\n\nbeider Unternehmen fiel – wozu bisher ausreichend präzise Feststellungen\n\nher ausreichend präzise Feststellungen fehlen -, erweist sich die bisherige An-\n\nnahme des Berufungsgerichts als zutreffend, es handele sich um vorüberge-\n\nhende betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte.\n\nIII.\n\nNach allem war das Berufungsurteil im Umfang der jetzt gestellten An-\n\nträge aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit die Kostenentscheidung vom\n\nAusgang des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1 abhängt, muß sie dem\n\nSchlußurteil des erkennenden Senats vorbehalten bleiben.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-03/vi-zr-284-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":12},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-03/vi-zr-284-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:31.962091+00:00"}}