{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_258-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"VI ZR 258/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 212 a; 547 a) Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen. b) Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekennt- nis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 258/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. April 2001\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 212 a; 547\n\na) Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für\n\ndie Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht\n\nselbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der\n\nBeurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.\n\nb) Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekennt-\n\nnis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.\n\nBGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - OLG Hamm\n\nLG Münster\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v.\n\nGerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaup-\n\nteter ärztlicher Behandlungsfehler in Anspruch. Sie stützt ihre Klage darauf, der\n\nBeklagte zu 1 habe während ihres stationären Aufenthalts in der Klinik der Be-\n\nklagten zu 2 unter Verstoß gegen den medizinischen Standard und ohne gehö-\n\nrige Risikoaufklärung eine Injektionsbehandlung bei ihr durchgeführt, die einen\n\nGefäßverschluß in der linken Hand mit noch andauernden Durchblutungsstö-\n\nrungen zur Folge gehabt habe. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung\n\nvon 50.000 DM Schmerzensgeld und zum Ausgleich materieller Schäden in\n\nHöhe von 23.808,44 DM verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten für weite-\n\nre Schäden festgestellt.\n\nDie Zustellung dieses Urteils an den erstinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B., erfolgte mittels Empfangsbekennt-\n\nnisses gemäß § 212 a ZPO, das nach Unterzeichnung zu den Akten zurück-\n\ngelangte und das aufgestempelte Eingangsdatum der Anwaltskanzlei vom\n\n4. Januar 1999 trägt. Die Berufung der Beklagten ist am Freitag, dem 5. Fe-\n\nbruar 1999 beim Berufungsgericht eingegangen und - nach entsprechender\n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 17. Juni 1999 begründet\n\nworden. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 19. Juli 1999, die Beru-\n\nfungseinlegung sei verspätet erfolgt, hat der zweitinstanzliche Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten am 4. August 1999 vorgetragen, eine Verspätung lie-\n\nge nicht vor, da die Zustellung des Urteils des Landgerichts tatsächlich erst am\n\n5. Januar 1999 erfolgt sei; hilfsweise hat er Wiedereinsetzung gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist beantragt.\n\nDie Beklagten haben sich darauf berufen, der Eingangsstempel auf dem\n\nEmpfangsbekenntnis sei unrichtig; hierzu haben sie eine anwaltliche Versiche-\n\nrung des Rechtsanwalts B. und eine eidesstattliche Versicherung der in seiner\n\nKanzlei tätigen Anwaltsgehilfin K. vorgelegt. In Wahrheit sei das erstinstanzli-\n\nche Urteil erst am 5. Januar 1999 eingegangen. Dieses Datum sei auch auf der\n\nAusfertigung des Urteils vermerkt worden; entsprechend seien die Fristen im\n\nKalender eingetragen worden. Der fehlerhafte Eingangsstempel auf dem\n\nEmpfangsbekenntnis lasse sich nur damit erklären, daß die Kanzleiangestellte\n\nK., die sich im übrigen als stets zuverlässig erwiesen habe, am Morgen des\n\n5. Januar 1999 den Datumsstempel zunächst nicht richtig eingestellt und spä-\n\nter eine Korrektur des unrichtigen Datums auf dem Empfangsbekenntnis ver-\n\nsäumt habe.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 8. September 1999 die Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-\n\nwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat\n\ndiesen Beschluß am 7. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur ander-\n\nweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; zur Begrün-\n\ndung wurde insbesondere darauf abgestellt, daß eine abschließende prozeß-\n\nordnungsgemäße Klärung der entscheidenden Frage, wann das Urteil des\n\nLandgerichts zugestellt worden sei, nicht ohne die gebotene Erhebung von\n\nZeugenbeweis geklärt werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufung\n\n- nach Vernehmung des Rechtsanwalts B. und der Anwaltsgehilfin K. als Zeu-\n\ngen - nunmehr im angefochtenen Urteil erneut als unzulässig verworfen und\n\nden Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die\n\nRevision der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht erachtet die am 5. Februar 1999 eingegangene\n\nBerufung der Beklagten für verfristet, da für den Zeitpunkt der Zustellung des\n\nerstinstanzlichen Urteils das aus dem von Rechtsanwalt B. unterzeichneten\n\nEmpfangsbekenntnis ersichtliche Datum des 4. Januar 1999 entscheidend sei.\n\nDas Empfangsbekenntnis, das dieselbe Beweiskraft wie eine öffentliche Ur-\n\nkunde gemäß § 418 ZPO entfalte, erbringe vollen Beweis für die Richtigkeit\n\ndieses Zustellungszeitpunktes. Den Gegenbeweis, der zwar möglich sei, an\n\nden aber strenge Anforderungen zu stellen seien, hätten die Beklagten nicht\n\nerbracht.\n\nDer paraphierte Eingangsstempel auf der Urteilsausfertigung trage zwar\n\ndas Datum des 5. Januar 1999; es könne aber nicht ausgeschlossen werden,\n\ndaß dieser Eingangsstempel nachträglich (oder am 4. Januar 1999 mit einem\n\nfalschen Datum) auf das Urteil gesetzt worden sei. Weder die Bekundungen\n\nder Zeugen B. und K. bei ihrer Vernehmung vor dem Oberlandesgericht noch\n\nder Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen und anwaltlichen Versicherungen\n\nrechtfertigten den zwingenden Rückschluß, daß das Urteil - entgegen dem\n\nDatum des Empfangsbekenntnisses - tatsächlich am 5. Januar 1999 zugestellt\n\nworden sei. Für den Gegenbeweis reiche die subjektive Überzeugung der Zeu-\n\ngen nicht aus, daß die Diskrepanz zwischen dem Datum auf der Urteilsausfer-\n\ntigung und demjenigen auf dem Empfangsbekenntnis nur durch ein versehent-\n\nliches Nichtweiterdrehen des Eingangsstempels zu erklären sei. Wäre es tat-\n\nsächlich am 5. Januar 1999 zu einem Abstempeln mit einem nicht zutreffenden\n\nDatum gekommen und dies den Zeugen seinerzeit aufgefallen, hätte nichts\n\nnäher gelegen, als einen Vermerk über dieses besondere Vorkommnis zu ferti-\n\ngen.\n\nDie Zustellung am 4. Januar 1999 lasse sich im übrigen zeitlich auch mit\n\nden anderen Abläufen in Einklang bringen. Insbesondere stelle es keine unge-\n\nwöhnliche Verzögerung dar, wenn das unterzeichnete Empfangsbekenntnis\n\nseinerseits erst am 6. Januar 1999 an das Landgericht zurückgelangt sei.\n\nDie hilfsweise seitens der Beklagten nachgesuchte Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da ein Verschulden der erstin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an der Verfristung nicht\n\nauszuschließen sei.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der - gemäß § 547 ZPO statthaf-\n\nten und zulässigen - Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts war die Einlegung der Berufung der Beklagten am 5. Februar\n\n1999 nicht im Sinne des § 516 ZPO verfristet, da die Zustellung des Landge-\n\nrichtsurteils als erst am 5. Januar 1999 erfolgt anzusehen ist.\n\n1. Allerdings hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Be-\n\nklagten, Rechtsanwalt B., die Zustellung des Urteils auf einem Empfangsbe-\n\nkenntnis nach § 212 a ZPO bescheinigt, das den Datumsstempel des 4. Januar\n\n1999 trägt. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein derartiges\n\nEmpfangsbekenntnis grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme\n\ndes darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeit-\n\npunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung\n\nerbringt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 16. September 1993 - VII ZB\n\n20/93 - VersR 1994, 371; vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - NJW 1996, 2514,\n\n2515 und vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - NJW-RR 1998, 1442, 1443\n\nm.w.N.).\n\n2. Das Berufungsgericht erkennt auch zutreffend, daß der Gegenbeweis\n\nder Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig ist.\n\nDieser setzt voraus, daß die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig ent-\n\nkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des Emp-\n\nfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis\n\nnicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit be-\n\nsteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. z.B. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 12/96 - aaO und vom 15. Juli 1998\n\n- XII ZB 37/98 - aaO).\n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten\n\n- worauf die Revision zu Recht abstellt - diesen Gegenbeweis hinsichtlich der\n\nUnrichtigkeit des auf dem Empfangsbekenntnis aufgestempelten Zustellungs-\n\ndatums vom 4. Januar 1999 in zureichender Weise geführt.\n\na) Da es hier um die fristgerechte Einlegung der Berufung und damit um\n\neine Zulässigkeitsvoraussetzung geht, ist der erkennende Senat nicht auf eine\n\nlediglich rechtliche Überprüfung der Verfahrensweise, insbesondere der Be-\n\nweiswürdigung des Oberlandesgerichts beschränkt. Vielmehr hat das Revisi-\n\nonsgericht den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebenden Sachver-\n\nhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n19. Dezember 1962 - IV ZR 172/62 - MDR 1963, 291; Zöller/Gummer, 22. Aufl.,\n\nRdn. 5 zu § 547 ZPO; Musielak/Ball, 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 547 ZPO;\n\nMünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Rdn. 10 zu § 547 ZPO); es hat demgemäß\n\nauf der Grundlage des Beweisergebnisses eigenständig und unabhängig von\n\nder Beurteilung des Oberlandesgerichts die für die Rechtzeitigkeit der Beru-\n\nfungseinlegung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.\n\nb) Dabei gilt für die Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit des\n\nRechtsmittels, auch soweit es um die Entkräftung des aus einem Empfangsbe-\n\nkenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums geht, der sogenannte Freibeweis\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129\n\nm.w.N.); in diesem Rahmen können neben den üblichen Beweismitteln, insbe-\n\nsondere dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen, auch eidesstattliche Versi-\n\ncherungen berücksichtigt werden (BGH, Beschluß vom 16. Mai 1991 - IX ZB\n\n81/90 - NJW 1992, 627, 628). Es bleibt jedoch bei den Anforderungen des\n\n§ 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung, so daß voller Beweis zu\n\nerbringen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Juni 1997 - V ZB 10/97 - NJW 1997,\n\n3319).\n\nc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat - in Überein-\n\nstimmung mit dem Vorbringen der Revision - zu der Überzeugung gelangt, daß\n\ndas erstinstanzliche Urteil an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht\n\nbereits am 4. Januar 1999, sondern erst einen Tag später, am 5. Januar 1999,\n\nzugestellt worden ist, das im Empfangsbekenntnis niedergelegte Datum somit\n\nunrichtig ist.\n\naa) Im Rahmen der ihm aufgegebenen Beweiswürdigung konnte der Se-\n\nnat auf die im zweiten Rechtszug protokollierten Aussagen der Zeugen K. und\n\nB. zurückgreifen, ohne diese Zeugen erneut anzuhören. Der Senat beurteilt\n\nweder die Glaubwürdigkeit der Zeugen abweichend vom Berufungsgericht (vgl.\n\ndazu z.B. Senatsurteil vom 29. Oktober 1996 - VI ZR 262/95 - VersR 1997, 256\n\nm.w.N.), noch sollen deren Erklärungen anders ausgelegt oder verstanden\n\nwerden (vgl. hierzu z.B. BGH, Urteile vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95 -\n\nNJW 1996, 663, 664 und vom 8. September 1997 - II ZR 55/96 - NJW 1998,\n\n384, 385); auch geht es nicht um die Würdigung und unterschiedliche Ge-\n\nwichtung einander widersprechender Zeugenbekundungen (vgl. dazu Senats-\n\nurteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97 - NJW 1998, 2222, 2223; BGH, Urteil\n\nvom 2. November 1995 - X ZR 135/93 - NJW 1996, 919, 920). Die von denjeni-\n\ngen des Oberlandesgerichts abweichenden tatsächlichen Feststellungen beru-\n\nhen vielmehr darauf, daß dem Senat die - auch vom Berufungsgericht grund-\n\nsätzlich nicht anders verstandenen - Zeugenaussagen im Rahmen des Freibe-\n\nweises in Zusammenhang mit deren eidesstattlichen Versicherungen und den\n\ngesamten übrigen Umständen des Falles zur Überzeugungsbildung dahin aus-\n\nreichen, daß die Aufstempelung des Datums 4. Januar 1999 auf dem Emp-\n\nfangsbekenntnis objektiv unrichtig war, nämlich auf einer fehlerhaften Stempe-\n\nleinstellung beruhte.\n\nbb) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß sich aus den Bekun-\n\ndungen der vom Oberlandesgericht gehörten Zeugen (die mit dem Inhalt der\n\nvorgelegten Versicherungen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen)\n\nein ohne weiteres nachvollziehbarer und bei vernünftiger Betrachtung außeror-\n\ndentlich naheliegender Ablauf der Dinge ergibt, aus dem sich der Schluß\n\nrechtfertigt, daß das Datum 4. Januar 1999 nur versehentlich auf dem Emp-\n\nfangsbekenntnis angebracht wurde, während die zugestellte Urteilsausferti-\n\ngung ihrerseits mit dem zutreffenden Eingangsdatum 5. Januar 1999 versehen\n\nwurde.\n\nDie Zeugin K., die als Angestellte in der Kanzlei des erstinstanzlichen\n\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten für die hier streitigen Vorgänge zustän-\n\ndig war, hat geäußert, sie könne sich daran erinnern, daß seinerzeit der Ein-\n\ngangsstempel zunächst nicht richtig eingestellt gewesen sei. Als sie ihr Verse-\n\nhen mit diesem Stempeldatum erkannt habe, habe sie \"aus der vier eine fünf\n\ngemacht\". Wie die Zeugin weiter aussagte, stempele sie zunächst die einge-\n\ngangenen Empfangsbekenntnisse ab, erst später die Urteilsausfertigungen;\n\ndaher konnte sich die fehlerhafte Einstellung des Datumsstempels gerade vor-\n\nrangig bei den Empfangsbekenntnissen auswirken. In ihrer eidesstattlichen\n\nVersicherung hat die Zeugin K. dargelegt, daß sie ihrer Meinung nach nach-\n\nträglich in allen Fällen mit rotem Filzschreiber das zunächst falsch aufgestem-\n\npelte Datum in das richtige Datum des 5. Januar 1999 verändert habe, wobei\n\nsie jedoch irrtümlich das hier streitige Empfangsbekenntnis vergessen haben\n\nmüsse. Bei ihrer Vernehmung im zweiten Rechtszug hat dieselbe Zeugin weiter\n\nausgesagt, Rechtsanwalt B. habe das Problem mit dem Datumsstempel und\n\ndie von ihr angebrachten Änderungen \"mitgekriegt\"; sie habe seine Frage, ob\n\nsie alle Daten korrigiert habe, bejaht.\n\nRechtsanwalt B. hat bei seiner Vernehmung als Zeuge die Bekundungen\n\nseiner Angestellten K. in den wichtigen Punkten bestätigt. Auch er konnte sich\n\n- wenn auch nicht mehr dem genauen Zeitpunkt nach - an die Verbesserung\n\ndes auf eingegangene Post aufgestempelten Datums und daran erinnern, daß\n\ner die Zeugin K. seinerzeit darauf angesprochen hat.\n\ncc) Beide Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln der Senat\n\nebensowenig Anlaß sieht wie das Oberlandesgericht, haben damit nicht nur\n\neinen nachträglichen subjektiven Erklärungsversuch für das Geschehene un-\n\nternommen, sondern in konkreter Weise plausibel den Vorgang geschildert,\n\nder dazu führte, daß zwar die eingegangene Urteilsausfertigung mit dem zu-\n\ntreffenden Datum 5. Januar 1999 gestempelt wurde, dies jedoch auf dem\n\nEmpfangsbekenntnis nicht geschah. Daß die Zeugen bei ihrer Anhörung den\n\ngenauen Zeitpunkt dieses \"Stempelversehens\" nicht mehr kalendermäßig aus\n\ndem Gedächtnis bestimmen konnten, ist angesichts des Zeitablaufes durchaus\n\nverständlich; die hier gegebenen und auch von den Zeugen aufgezeigten Zu-\n\nsammenhänge lassen jedoch keinen Zweifel daran, daß es sich um das vorlie-\n\ngend maßgebliche Ereignis vom 5. Januar 1999 gehandelt haben muß. Das\n\nvon den Zeugen bekundete Vorkommnis ist zwar einerseits nicht alltäglich; an-\n\ndererseits ist es aber auch keineswegs fernliegend, daß einmal - gerade bei\n\nhektischem Arbeitsanfall - morgens zunächst das \"Weiterdrehen\" des Datums-\n\nstempels vergessen wird.\n\nAngesichts dieses durch die Beweisaufnahme bestätigten \"Stempelver-\n\nsehens\" erscheint es dem Senat als ausgeschlossen, daß die Diskrepanz zwi-\n\nschen Aufstempelung auf der Urteilsausfertigung und dem Empfangsbekennt-\n\nnis andere Ursachen hat, aus denen sich doch die Richtigkeit des Eingangs-\n\ndatums 4. Januar 1999 ergeben könnte. Dafür, daß das auf der Urteilsausferti-\n\ngung angebrachte Datum 5. Januar 1999 fehlerhaft sein könnte, fehlen jegliche\n\nAnhaltspunkte; entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dahinge-\n\nhende Möglichkeiten rein theoretisch und lediglich spekulativ, können für die\n\nÜberzeugungsbildung - auch im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286\n\nZPO und des im vorliegenden Zusammenhang anzulegenden strengen Maß-\n\nstabes - hingegen keine maßgebliche Bedeutung haben.\n\ndd) Der Richtigkeit des Eingangsdatums vom 5. Januar 1999 und der\n\nUnrichtigkeit des aus dem Empfangsbekenntnis ersichtlichen Zustellungszeit-\n\npunkts steht auch nicht entgegen, wie seinerzeit in der Kanzlei der Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten reagiert worden ist, als die Zeugin K. bemerkte,\n\ndaß der Stempel noch nicht weitergedreht worden war. Die Zeugin glaubte, mit\n\nihren handschriftlichen Korrekturen die eingetretenen Unrichtigkeiten beseitigt\n\nzu haben, wobei auf der Hand liegt, daß sie das hier streitige Empfangsbe-\n\nkenntnis vergaß. Ob die getroffenen Maßnahmen im Sinne eines ordnungsge-\n\nmäßen und sorgfältigen Vorgehens ausreichten oder vielleicht - wie das Beru-\n\nfungsgericht erwartet hätte - ein Vermerk über die Vorkommnisse hätte gefer-\n\ntigt werden sollen, ist für die vorliegend allein maßgebliche Frage des Zeit-\n\npunkts der Urteilszustellung nicht von entscheidender Bedeutung; etwaige\n\nSorgfaltsverstöße sprechen nicht in relevanter Weise dagegen, daß die Schil-\n\nderung der Zeugen zu den objektiven Vorgängen zutrifft.\n\nAus den vom Berufungsgericht weiter angestellten Überlegungen zum\n\nZeitablauf bei der Rückgabe von Empfangsbekenntnissen läßt sich ebenfalls\n\nnichts Wesentliches für die Zustellungsproblematik folgern. Es spricht nichts\n\ndagegen, daß ein in Wahrheit erst am Dienstag, 5. Januar 1999 unterzeichne-\n\ntes Empfangsbekenntnis am Mittwoch, 6. Januar 1999 wieder bei Gericht ein-\n\ngegangen ist. Soweit im Berufungsurteil längere Rücksendefristen erwähnt\n\nsind, lag dort - worauf die Revision zutreffend hinweist - jeweils ein Wochenen-\n\nde dazwischen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Berufung der Beklag-\n\nten, gegen deren Zulässigkeit im übrigen keine Bedenken ersichtlich sind,\n\nnunmehr in der Sache entscheiden kann.\n\nDr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler\n\n Wellner Diederichsen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/vi-zr-258-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-24/vi-zr-258-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_258-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:07.674202+00:00"}}