{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_232-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-06-19","aktenzeichen":"VI ZR 232/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"verkündet am: 19. Juni 2001 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 249 A, § 823 Abs. 2 Be; StGB § 263 Löst eine Bank einen gefälschten Scheck ein, kann dem belasteten Kontoinhaber gegen den Scheckfälscher ein Schadensersatzanspruch zustehen, der auf Herbei- führung der Kontoberichtigung, etwa mittels Zahlung an die Bank, gerichtet ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - VersR 1994, 1077 = NJW 1994, 2357).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 232/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nverkündet am:\n19. Juni 2001\nBöhringer-Mangold\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 249 A, § 823 Abs. 2 Be; StGB § 263\n\nLöst eine Bank einen gefälschten Scheck ein, kann dem belasteten Kontoinhaber\n\ngegen den Scheckfälscher ein Schadensersatzanspruch zustehen, der auf Herbei-\n\nführung der Kontoberichtigung, etwa mittels Zahlung an die Bank, gerichtet ist (im\n\nAnschluß an Senatsurteil vom 31. Mai 1994 \n\n- VI ZR 12/94 - VersR 1994,\n\n1077 = NJW 1994, 2357).\n\nBGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00 - OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pau-\n\nge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Novem-\n\nber 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin stellte dem Beklagten zum Ausgleich eines Teilkaskoscha-\n\ndens einen Verrechnungsscheck über 1.982,02 DM aus, den die H. Bank als\n\nBezogene einlöste. In der Folgezeit wurden bei verschiedenen Banken vier auf\n\ndasselbe Konto gezogene, durch fotomechanische Manipulation hergestellte\n\nVerrechnungsschecks eingereicht, von denen drei über einen Gesamtbetrag\n\nvon 125.943,06 DM eingelöst wurden. Die Klägerin, deren Konto in dieser Hö-\n\nhe belastet wurde, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz mit der Be-\n\nhauptung, er habe die unechten Schecks unter Verwendung des Ursprungs-\n\nschecks hergestellt. Das Landgericht hat der Klage (bis auf einen Teil des\n\nZinsanspruchs) stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht - dem eingeschränkten Antrag der Klägerin gemäß - mit der Maßga-\n\nbe zurückgewiesen, daß der Beklagte Zug um Zug gegen die Erklärung der\n\nKlägerin, ihn von Schadensersatzansprüchen der Bank freizuhalten, zur Zah-\n\nlung verurteilt bleibt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch aus uner-\n\nlaubter Handlung gem. §§ 823 Abs. 2, 830 BGB, 263, 267 StGB bejaht und im\n\nwesentlichen ausgeführt, es habe aufgrund der gesamten Umstände des Tat-\n\ngeschehens die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte an der Herstellung\n\nder drei gefälschten Schecks und deren Einziehung zumindest als Teilnehmer\n\nim Sinne von § 830 Abs. 2 BGB mitgewirkt habe. Durch die Einlösung der\n\nSchecks sei die Klägerin in Höhe der Scheckbeträge geschädigt worden, da ihr\n\nKonto von der Bank entsprechend belastet worden sei. Auch wenn das allge-\n\nmeine Fälschungsrisiko grundsätzlich die Bank zu tragen habe und die Kläge-\n\nrin ihr gegenüber berechtigt gewesen sein dürfte, die Lastschriften rückgängig\n\nzu machen, ändere sich nichts daran, daß der Beklagte der Klägerin gegen-\n\nüber zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verpflichtet sei. Diese habe\n\nauch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, denn durch ein\n\nRückgängigmachen der Belastung werde der Schaden nicht verkleinert, son-\n\ndern nur auf die Bank verlagert. Die Klägerin handele auch nicht arglistig, wenn\n\nsie die Belastung hinnehme. Es müsse nur gewährleistet sein, daß der Be-\n\nklagte nicht zusätzlich von der Bank in Anspruch genommen werde. Dies sei,\n\nsolange die Kontobelastung nicht rückgängig gemacht worden sei, schon des-\n\nwegen ausgeschlossen, weil die Bank keinen Schaden erlitten habe. Im übri-\n\ngen sei der Beklagte dadurch geschützt, daß die Klägerin Zahlung nur Zug um\n\nZug gegen Abgabe der Freistellungerklärung verlangen könne.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nGegen die Bejahung des geltend gemachten Vermögensschadens durch das\n\nBerufungsgericht bestehen durchgreifende Bedenken.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Klägerin da-\n\ndurch, daß die Bank ihr Konto belastet und um die Summe der Scheckbeträge\n\ngemindert weitergeführt hat, kein Schaden entstanden, dessen Ersatz sie vom\n\nBeklagten – wie hier mit der Klage geltend gemacht - durch Zahlung an sich\n\nselbst verlangen könnte.\n\nOb und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögens-\n\nschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einem Vergleich der infolge\n\ndes haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit\n\nderjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130; 99,\n\n182, 196). Das bedeutet, daß der Klägerin ein Schaden entstanden wäre, wenn\n\ndie Kontobelastung zu einer Verminderung ihres Guthabens (bzw. zu einer Er-\n\nhöhung eines etwaigen Debetsaldos) geführt hätte. Das ist nicht der Fall. Die\n\nHöhe der - gegenseitigen - Forderungen aus dem Girovertrag stellt sich nach\n\nder Abbuchung der Scheckbeträge nicht anders dar als zuvor. Zutreffend weist\n\ndas Berufungsgericht darauf hin, daß das allgemeine Fälschungsrisiko grund-\n\nsätzlich die Bank zu tragen hat. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung so-\n\nwohl für den Überweisungsverkehr (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1966 –\n\n II ZR 18/64 - NJW 1966, 1069, 1070 [insoweit in BGHZ 45, 193 nicht\n\nabgedruckt]; vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93 - NJW 1994, 3344, 3345)\n\nals auch für den Scheckverkehr (vgl. BGHZ 135, 116, 118). Ebenso wie bei\n\neiner gefälschten Überweisung fehlt es bei einem gefälschten Scheck an einer\n\nwirksamen Anweisung des Kontoinhabers an die bezogene Bank. Diese ist\n\ndaher zur Einlösung eines gefälschten oder unechten Schecks nicht berechtigt\n\nmit der Folge, daß ihr ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB\n\ngegen den Kontoinhaber nicht zusteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der\n\nKunde die Fälschung durch schuldhafte Verletzung des Scheckvertrages\n\nbegünstigt hat, so daß der Bank ein Schadensersatzanspruch aus positiver\n\nVertragsverletzung gegen ihn zusteht (vgl. BGHZ 135, 116, 119). Ein solcher\n\nFall ist hier nicht gegeben, denn der Klägerin ist ein Verstoß gegen ihre\n\nscheckvertraglichen Pflichten nicht anzulasten. Ist ihr Konto also zu Unrecht in\n\nHöhe der Scheckbeträge belastet worden, hat diese Buchung keine\n\nmateriellrechtliche Veränderung des Forderungsbestandes im Rahmen des\n\nbankvertraglichen Verhältnisses zwischen der Klägerin und der Bank bewirkt\n\n(vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - VersR 1994, 1077, 1079).\n\nWie der Senat dort ausgeführt hat, ist ein etwaiges Guthaben aus dem\n\nGiroverhältnis der Sache nach in unveränderter Höhe bestehen geblieben.\n\nAuch wenn die Belastungsbuchung formal zu einem negativen Kontostand\n\ngeführt oder einen etwaigen Debetsaldo vergrößert hat, ist dadurch nicht etwa\n\nkonstitutiv eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Bank begründet\n\nworden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/65 - NJW 1968,\n\n591). Vielmehr hat die Klägerin gegen die Bank einen Anspruch auf\n\nWiedergutschrift erlangt, der seinem \n\nInhalt nach \n\njedoch \n\nlediglich auf\n\ndoch lediglich auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes\n\ngerichtet ist. Dieser Anspruch besteht fort, wenn die Buchungen, was das Be-\n\nrufungsgericht offengelassen hat, noch nicht rückgängig gemacht worden sind.\n\nHat die Klägerin somit die Scheckbeträge von insgesamt 125.943,06 DM als\n\nBestandteil ihres Vermögens nicht verloren, hat sie auch keinen hierauf ge-\n\nrichteten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Die Frage eines et-\n\nwaigen Verstoßes gegen die den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB tref-\n\nfende Pflicht zur Schadensminderung stellt sich hier deshalb entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht.\n\n2. Wegen der unberechtigten Kontobelastung als solcher steht der Klä-\n\ngerin ein auf Zahlung an sich gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den\n\nBeklagten auch nicht aus anderen Gesichtspunkten zu.\n\nEin ersatzfähiger Vermögensschaden kann einem Bankkunden aller-\n\ndings dadurch erwachsen, daß eine unrichtige Belastungsbuchung nicht rück-\n\ngängig gemacht wird und das Girokonto dementsprechend einen zum Nachteil\n\nseines Inhabers falschen Saldo aufweist (Senatsurteil, aaO). In einem solchen\n\nFall ist der Bankkunde einer Beeinträchtigung von vermögensrechtlicher Rele-\n\nvanz ausgesetzt, weil die unberechtigte \"Buchposition\" dazu führt, daß die ihm\n\ndurch den Girovertrag eingeräumte wirtschaftliche Dispositionsfreiheit faktisch\n\neingeengt wird. Eine solche Beeinträchtigung stellt, auch wenn sie sich im\n\nRahmen der im Schadensersatzrecht grundsätzlich vorzunehmenden Diffe-\n\nrenzrechnung nicht als Minderung von Aktiv- oder Vermehrung von Passivpo-\n\nsten ausdrückt, einen Vermögensschaden dar, denn im Hinblick auf einen nor-\n\nmativen Schadensbegriff (vgl. BGHZ 50, 304, 306) sind die in die Differenzbi-\n\nlanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen (BGHZ 98, 212,\n\n217). Einen auf Ersatz dieses (auf der “Buchposition” als solcher beruhenden)\n\nSchadens gerichteten Anspruch, den der Beklagte durch Herbeiführung einer\n\nKontoberichtigung, etwa mittels Zahlung der entsprechenden Beträge an die\n\nBank, erfüllen könnte, hat die Klägerin bisher nicht geltend gemacht.\n\nAuf die von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung in\n\nzulässiger Weise erhobene, auf § 139 ZPO gestützte Gegenrüge wird das Be-\n\nrufungsgericht der Klägerin jedoch Gelegenheit zur Stellung eines sachdienli-\n\nchen Antrags zu geben haben.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDabei wird der Beklagte Gelegenheit haben, zu seinen weiteren mit der Revisi-\n\non geführten Angriffen gegen das Berufungsurteil, insbesondere hinsichtlich\n\nseiner Täterschaft, vorzutragen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/vi-zr-232-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-19/vi-zr-232-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_232-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:10.684653+00:00"}}