{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_213-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-12-04","aktenzeichen":"VI ZR 213/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 A Zu den Voraussetzungen, unter denen der Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft aus den in § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB a.F. geregelten Indikationstatbeständen hätte gerechtfertigt sein können, so daß das Unterbleiben des Eingriffs aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers Grundlage eines Anspruchs der Eltern auf Er- satz des Unterhaltsaufwands für eines der Kinder sein könnte, das mit Behinderun- gen zur Welt kam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 213/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. Dezember 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 249 A\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen der Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft\n\naus den in § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB a.F. geregelten Indikationstatbeständen\n\nhätte gerechtfertigt sein können, so daß das Unterbleiben des Eingriffs aufgrund\n\neines ärztlichen Behandlungsfehlers Grundlage eines Anspruchs der Eltern auf Er-\n\nsatz des Unterhaltsaufwands für eines der Kinder sein könnte, das mit Behinderun-\n\ngen zur Welt kam.\n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - OLG Braunschweig\nLG Braunschweig\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Mai 2000 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagenden Eheleute sind Eltern am 6. März 1995 geborener eineii-\n\nger Zwillinge. Sie nehmen die beklagten Frauenärzte auf Ersatz des Unterhalts\n\nfür einen der Zwillinge, ihre Tochter S., in Anspruch. Diese kam mit schweren\n\nFehlbildungen der Extremitäten zur Welt; ihr rechtes Bein ist nicht angelegt,\n\ndas linke Bein ist verkümmert, der rechte Arm ist steif. Das andere Kind war\n\ngesund.\n\nDie Klägerin zu 1 ließ in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten regel-\n\nmäßig schwangerschaftsbegleitende Untersuchungen durchführen, zu denen\n\nneben den üblichen, im Mutterpaß vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen auch\n\neine erweiterte Fehlbildungsdiagnose gehörte. Die Kläger werfen den Beklag-\n\nten vor, im Rahmen dieser Untersuchungen die Fehlbildungen ihrer Tochter S.\n\ninfolge eines schuldhaften Diagnosefehlers nicht erkannt zu haben. Sie ma-\n\nchen geltend, sie hätten sich bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen\n\nSchwangerschaftsabbruch entschieden, der rechtlich zulässig gewesen wäre.\n\nDie Beklagten stellen Fehler in der Betreuung der Klägerin zu 1 während\n\nder Schwangerschaft in Abrede; die Mißbildungen der Tochter S. seien unter\n\nden seinerzeit gegebenen Umständen bis zum für einen Schwangerschaftsab-\n\nbruch entscheidenden Zeitpunkt, dem Ablauf der 22. Schwangerschaftswoche,\n\nnicht feststellbar gewesen. Sie vertreten darüber hinaus die Auffassung, ein\n\n\"selektiver\" Abbruch der Schwangerschaft (nur bezüglich der Tochter S.) wäre\n\nauch bei rechtzeitiger Kenntnis von deren Fehlbildungen wegen der erhebli-\n\nchen Gefährdung des anderen Zwillings nicht in Frage gekommen; für einen\n\nAbbruch der gesamten Schwangerschaft habe es an einer rechtlich zulässigen\n\nIndikation gefehlt.\n\nDas Landgericht hat die auf Erstattung des vollen Unterhaltsbedarfs der\n\nTochter S. gerichtete, mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen erhobene Kla-\n\nge abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision\n\nverfolgen sie ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann es dahinstehen, ob den\n\nBeklagten der Vorwurf eines schuldhaften Diagnosefehlers im Rahmen der\n\nVoruntersuchungen in der Schwangerschaft der Klägerin zu 1 gemacht werden\n\nkann. Denn ein Abbruch der Schwangerschaft sei nach der seinerzeit maßgeb-\n\nlichen Rechtslage (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB in der Fassung des Schwange-\n\nren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992, BGBl. I 1398, i.V.m. mit dem\n\nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993, BGBl. I 820) auch\n\ndann nicht zulässig gewesen, wenn die Fehlbildungen bei der Tochter S. früh-\n\nzeitig erkannt worden wären.\n\nDie Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs\n\nnach § 218a Abs. 2 StGB a.F. (sog. medizinische Indikation) hätten nicht vor-\n\ngelegen. Die Klägerin habe zwar verschiedene ärztliche Bescheinigungen vor-\n\ngelegt, die auf eine gewisse Veranlagung zu Depressionen hindeuteten; die\n\nUrsachen dafür hätten jedoch weit zurückgelegen und sich im wesentlichen auf\n\nProbleme gegründet, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun gehabt hätten.\n\nEin rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch habe auch nicht auf § 218a Abs. 3\n\nStGB a.F. (sog. embryopathische Indikation) gestützt werden können. Zweifel\n\nbestünden schon dahin, ob eine hinreichend schwerwiegende Schädigung der\n\nTochter S. bejaht werden könne. Jedenfalls wäre jedoch ein \"selektiver\"\n\nSchwangerschaftsabbruch nur des geschädigten Kindes wegen des extrem\n\nhohen Risikos für den anderen Zwilling nicht möglich gewesen. Für einen Ge-\n\nsamtabbruch der Schwangerschaft, also auch die Opferung des gesunden Kin-\n\ndes, habe jedoch keine Indikation im Sinne des § 218a Abs. 3 StGB a.F. be-\n\nstanden. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen bei Nichtvornahme ei-\n\nnes Schwangerschaftsabbruchs das Wohl der Mutter in so erheblichem Um-\n\nfang beeinträchtigt sein könne, daß ein Gesamtabbruch auch unter Inkaufnah-\n\nme des Todes eines gesunden Kindes die einzige gangbare Alternative dar-\n\nstelle. Von einer solchen Situation könne hier aber keine Rede sein. Bei einer\n\nWürdigung der Interessen und Belange der Schwangeren einerseits, des Le-\n\nbensrechts der Kinder andererseits, könne die Güterabwägung nur zu einem\n\nfür die beiden Kinder günstigen Ergebnis führen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.\n\nZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Schadenser-\n\nsatzanspruch der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines ärztlichen Behand-\n\nlungsvertrages, der auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschafts-\n\nbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kin-\n\ndes gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs\n\ndes Kindes verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zur\n\nWelt kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. März 1997\n\n- VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638, 1640 mit weiteren Hinweisen, insbesondere\n\nauf die Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247 f.; 89, 95, 104; 124, 128, 135 ff.). Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht zu der\n\nBeurteilung gelangt, daß vorliegend die Voraussetzungen eines solchen An-\n\nspruchs nicht als erfüllt anzusehen sind.\n\n1. Da das Berufungsgericht insoweit abschließende Feststellungen nicht\n\ngetroffen hat, ist allerdings für das Revisionsverfahren zugunsten der Kläger\n\ndavon auszugehen, daß die Beklagten die Behinderung der Tochter S. im\n\nRahmen der Schwangerschaftsbetreuung infolge schuldhaften ärztlichen Feh-\n\nlers nicht erkannt haben und die Klägerin zu 1 - hätte sie von der Behinderung\n\nrechtzeitig Kenntnis erlangt - einen Abbruch der Schwangerschaft insgesamt\n\ngewünscht hätte.\n\n2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß ein solcher Be-\n\nhandlungsfehler der Beklagten nur dann zu einer vertraglichen Haftung auf\n\nErsatz des geltend gemachten Schadens führen könnte, wenn ein Abbruch der\n\nSchwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre. Eine auf der Verletzung des\n\nBehandlungsvertrags beruhende Vereitelung eines möglichen Schwanger-\n\nschaftsabbruchs kann nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines\n\nvertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögens-\n\nmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen,\n\nwenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung ent-\n\nsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (vgl. BGHZ 129, 178,\n\n185; siehe auch bereits BGHZ 89, 95, 107).\n\n3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für ei-\n\nnen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch seien vorliegend zu ver-\n\nneinen gewesen, ist - entgegen der Ansicht der Revision - aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\na) Das Berufungsgericht hat für die Prüfung der Rechtfertigung eines\n\ngegebenenfalls von der Klägerin zu 1 gewünschten Abbruchs der Schwanger-\n\nschaft zutreffend die Rechtslage herangezogen, die im Zeitpunkt der den Be-\n\nklagten vorgeworfenen Versäumnisse maßgeblich war, somit die Regelungen\n\nüber die sog. medizinische und die embryopathische Indikation gemäß § 218a\n\nAbs. 2 und Abs. 3 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfe-\n\ngesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I 1398) i. V. m. dem Urteil des Bundesver-\n\nfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820), die seinerzeit folgenden\n\nWortlaut hatten:\n\n(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenomme-\nne Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärzt-\n\nlicher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das\nLeben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden\nBeeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszu-\nstandes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere für sie\nzumutbare Weise abgewendet werden kann.\n\n(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch als erfüllt, wenn nach\närztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme sprechen,\ndaß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor\nder Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesund-\nheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der\nSchwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt\nwerden kann. Dies gilt nur, wenn die Schwangere dem Arzt durch\neine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat,\ndaß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten las-\nsen, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen ver-\nstrichen sind.\n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht\n\nbereits die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als nicht gegeben\n\nerachtet.\n\naa) Allerdings vermögen die Begründungsüberlegungen im Berufungs-\n\nurteil, die Ursachen für eine gewisse Veranlagung der Klägerin zu 1 zu De-\n\npressionen lägen weiter zurück, gründeten sich auf Spannungen im privaten\n\nund beruflichen Bereich und hätten nichts mit der Schwangerschaft zu tun, die\n\nVerneinung einer medizinischen Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch\n\nfür sich allein nicht in überzeugender Weise zu tragen. Denn entscheidend\n\nkann nur sein, ob - unter Berücksichtigung dieser depressiven Anlagen der Pa-\n\ntientin - bei Erkennen der Behinderung der Tochter S. die Prognose zu stellen\n\ngewesen wäre, die der Klägerin zu 1 künftig drohenden Gefahren für ihren\n\nseelischen Gesundheitszustand müßten als so schwerwiegend eingeschätzt\n\nwerden, daß sie den Abbruch der Schwangerschaft nach § 218a Abs. 2 StGB\n\na.F. rechtfertigen könnten.\n\nbb) Die Revision macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe\n\nrelevanten, unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag der Kläger nicht hinrei-\n\nchend beachtet. So sei in der Berufungsbegründung auf das Risiko hingewie-\n\nsen worden, es wäre zu besorgen gewesen, daß die Mutter die mit der Betreu-\n\nung und der Sorge um das weitere Schicksal eines behinderten Kindes ver-\n\nbundenen Belastungen nicht aushalte und deshalb das konkrete Risiko gege-\n\nben sei, daß sich eine chronische, kaum mehr heilbare Depression herausbil-\n\nde; hierzu hätten die Kläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens angeboten. Indessen war dieser sowohl zu den Auswirkungen der\n\nkonkreten Behinderung der Tochter S. als auch zu Art und Ausmaß der be-\n\nfürchteten Depressionen nur sehr pauschale Klägervortrag zum einen unter\n\nHeranziehung der im Berufungsurteil erwähnten, auch in der Revisionsbegrün-\n\ndung in Bezug genommenen ärztlichen Bescheinigungen zu gewichten, aus\n\ndenen sich für einige teilweise lang zurückliegende Zeiträume vor der Schwan-\n\ngerschaft der Klägerin zwar gewisse behandlungsbedürftige depressive Beein-\n\nträchtigungen ergaben, jedoch keineswegs in einem Ausmaß und einer Be-\n\ndeutung, die als schwerwiegende Bedrohung der seelischen Gesundheit im\n\nSinne von § 218a Abs. 2 StGB a.F. gewertet werden könnten (vgl. zu den An-\n\nforderungen an vergleichbare psychische Beeinträchtigungen Senatsurteil\n\nBGHZ 129, 178, 184). Ferner war bei Beurteilung des von der Revision ange-\n\nführten Vorbringens aus der Berufungsbegründung zu berücksichtigen, daß\n\ndort weiter vorgetragen worden war, die befürchteten depressiven Beeinträch-\n\ntigungen hätten sich auch tatsächlich realisiert; die Klägerin leide \"unter Er-\n\nschöpfungs- und Angstzuständen, die ihre Leistungsfähigkeit und Lebensfreu-\n\nde erheblich beeinträchtigten\". Derartige Störungen, die sich somit nach dem\n\nKlägervortrag mit den Prognosen, die gegebenenfalls im Rahmen der Schwan-\n\ngerschaft möglich gewesen wären, gedeckt hätten, könnten aber ebenfalls\n\nnicht als ausreichend schwerwiegende Gefahren für den seelischen Gesund-\n\nheitszustand der Schwangeren angesehen werden, die aus dem Gesichtspunkt\n\neiner medizinischen Indikation einen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft zu\n\nrechtfertigen vermocht hätten. Dies würde einen die Opfergrenze für die\n\nSchwangere überschreitenden Ausnahmetatbestand voraussetzen (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 129, 178, 183 f. unter Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.),\n\nder hier für die Klägerin zu 1 nicht dargetan war. Bei dieser Sachlage war das\n\nBerufungsgericht auch nicht aus prozeßrechtlichen Gründen gehalten, über\n\nden von der Revision als übergangen gerügten Sachvortrag Beweis durch\n\nSachverständigengutachten zu erheben.\n\ncc) Konnte das Berufungsgericht daher im Ergebnis ohne Rechts- und\n\nVerfahrensfehler bereits das Vorliegen einer Rechtfertigung aus medizinischer\n\nIndikation für den von den Klägern für möglich erachteten Abbruch der\n\nSchwangerschaft verneinen, so kann die Frage offen bleiben, ob - wären die\n\nVoraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB a.F. als erfüllt anzusehen - ein zum\n\nUnterbleiben des Eingriffs führender Behandlungsfehler der Beklagten im Hin-\n\nblick auf den Schutzzweck des zwischen ihnen und der Klägerin zu 1 beste-\n\nhenden Behandlungsvertrages zur Einstandspflicht der Ärzte für den Unter-\n\nhaltsbedarf der Tochter S. hätte führen können. Denn soweit ein Schwanger-\n\nschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegen-\n\nden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, erstreckt\n\nsich der Schutzumfang des Behandlungsvertrages im allgemeinen nicht auf die\n\nBewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; siehe\n\nhier auch BGHZ 143, 389, 393 f.); daß sich gerade diese Belastung durch den\n\nspäteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Ge-\n\nsundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte, haben weder die Kläger vor-\n\ngetragen noch wird dies von der Revision geltend gemacht. Ob und unter wel-\n\nchen besonderen Umständen darüber hinaus in Fällen eines unterlassenen\n\nSchwangerschaftsabbruchs, der aus medizinischer Indikation in Frage gekom-\n\nmen wäre, eine Erstreckung des Schadensersatzanspruchs auf die Erstattung\n\ndes Unterhaltsbedarfs dann in Erwägung zu ziehen sein könnte, wenn die rele-\n\nvante gesundheitliche Beeinträchtigung der Mutter gerade auf den Belastungen\n\nberuht, die mit dem \"Haben\" und der Betreuung eines vorgeschädigten Kindes\n\nim Zusammenhang stehen, bedarf im Hinblick auf den hier vorliegenden Sach-\n\nverhalt und die für seine Beurteilung maßgebliche Rechtslage keiner weiteren\n\nErörterung.\n\nc) Der Revision muß auch insoweit der Erfolg versagt bleiben, als sie\n\nsich gegen die Verneinung einer embryopathischen Indikation für den Schwan-\n\ngerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 3 StGB a.F. im Berufungsurteil wendet.\n\naa) Auch die Revision stellt den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts\n\nnicht in Frage, daß hier aus medizinischen Gründen nur ein Gesamtabbruch\n\nder Zwillingsschwangerschaft in Betracht gekommen wäre, zu dem sich die\n\nKlägerin zu 1 nach ihrem Vortrag bei zutreffender Aufklärung auch entschlos-\n\nsen hätte. Wegen der erheblichen Gefahren, die dem zweiten Kind drohten,\n\nwenn der Versuch unternommen worden wäre, ausschließlich die vorgeschä-\n\ndigte Leibesfrucht abzutöten, verbot sich eine \"selektive\" Abtreibung von vorn-\n\nherein.\n\nbb) Ein solcher Sachverhalt, in dem das Lebensrecht zweier ungebore-\n\nner Kinder, von denen nur eines vorgeburtlich geschädigt ist, der Belastung der\n\nmit einer solchen Situation konfrontierten Mutter gegenüber steht, entspricht\n\nnicht der typischen Konfliktlage, die durch § 218a Abs. 3 StGB a.F. geregelt\n\nwerden sollte (vgl. hierzu Hirsch, MedR 1988, 292, 294; Eberbach, JR 1989,\n\n265, 271 f; Hülsmann, NJW 1992, 2331, 2335; Hülsmann, Produktion und Re-\n\nduktion von Mehrlingen, 1992, S. 205 f.). Diese Vorschrift geht vielmehr von\n\ndem Regelfall aus, daß sich die Schwangerschaft auf ein durch eine vorgeburt-\n\nliche Schädigung bedrohtes Kind beschränkt und sich daraus die Frage stellt,\n\nob der Mutter unter Berücksichtigung der Schwere dieser Schädigung zuge-\n\nmutet werden kann, dieses Kind auszutragen und zu gebären; hierzu soll sie\n\nnicht gezwungen sein, wenn sie sich verständlicherweise außer Stande sieht,\n\ndie damit verbundenen Belastungen zu tragen und die besondere Pflege und\n\nBetreuung zu leisten. Davon weicht die vorliegende Konstellation zum einen\n\nwegen des Hinzutretens des Lebensrechts auch des zweiten, selbst nicht ge-\n\nschädigten Kindes, zum andern wegen der dadurch deutlich, gerade auch mit\n\npositiven Aspekten veränderten Ausgangssituation der Mutter in erheblichem\n\nUmfang ab.\n\ncc) Ob dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daß trotz dieser\n\nBesonderheiten auch in einer Konstellation, wie sie hier durch die Zwillings-\n\nschwangerschaft gegeben ist, ein aus embryopathischer Indikation gerechtfer-\n\ntigter Gesamtabbruch bei Vorschädigung nur eines Kindes nicht von vornher-\n\nein und generell ausgeschlossen ist, muß im vorliegenden Fall nicht abschlie-\n\nßend entschieden werden. Ob einem Abbruch wesentlich der Gesichtspunkt\n\neines unzulässigen Eingriffs in Rechtsgüter eines Dritten entgegenstehen wür-\n\nde (vgl. dazu Hirsch aaO), mag als fraglich erscheinen: Die in § 218a Abs. 3\n\nStGB a.F. normierte Indikation knüpft an die Belastungen an, der die Mutter\n\ndurch Fortsetzung der konkreten Schwangerschaft insgesamt mit all ihren Kon-\n\nsequenzen ausgesetzt ist; im Rahmen dieser Schwangerschaft ist der andere\n\n(gesunde) Zwilling nicht außenstehender Dritter, sondern eingebunden in eine\n\n\"Schicksalsgemeinschaft\" (vgl. Hülsmann, Produktion und Reduktion von\n\nMehrlingen aaO), in welcher seine Rechtspositionen und Interessen nicht los-\n\ngelöst von denjenigen der anderen Beteiligten (Mutter und Zwillingsgeschwi-\n\nster) gesehen und gewertet werden können. Von daher könnte es als zweifel-\n\nhaft erachtet werden, ob von der Schwangeren stets und unter allen Umstän-\n\nden verlangt werden kann, auch den kranken Embryo um des gesunden willen\n\nauszutragen (vgl. Schönke/Schröder/Eser, 24. Aufl., 1991, Rdn. 27a zu § 218a\n\nStGB a.F.; Eberbach, aaO, 272). Auch in einem so gelagerten Fall dürfte je-\n\ndenfalls über eine Rechtfertigung des (Gesamt-) Schwangerschaftsabbruchs\n\naus dem Gedanken des § 218a Abs. 3 StGB a.F. nur im Rahmen einer Güter-\n\nabwägung entschieden werden, die unter Beachtung der hier durch die Zwil-\n\nlingsschwangerschaft gegebenen besonderen Umstände die - vor allem ver-\n\nfassungsrechtlich geschützten - Rechtsgüter und Interessen der Schwangeren\n\nund der ungeborenen Kinder berücksichtigt.\n\nIm Hinblick auf das große Gewicht, das in solchen Fällen dem Lebens-\n\nrecht der Zwillinge zukommt, von denen einer nicht vorgeschädigt ist und bei\n\ndem somit der Ansatzpunkt der embryopathischen Indikation selbst nicht ver-\n\nwirklicht ist, könnte die erforderliche Güterabwägung jedoch höchstens dann\n\nzur Rechtfertigung des Abbruchs der gesamten Schwangerschaft führen, wenn\n\ndie zu gewärtigende Belastung der Schwangeren als ganz besonders schwer-\n\nwiegend einzuschätzen ist. Insoweit müßten an die Bejahung einer die Ent-\n\nscheidung zum Schwangerschaftsabbruch tragenden Konfliktlage hier deutlich\n\nhöhere Anforderungen als dort gestellt werden, wo es um eine typische Fallge-\n\nstaltung des § 218a Abs. 3 StGB a.F. geht. Für die Erfüllung solcher strengen\n\nAnforderungen müßte dem Ausmaß und der Schwere der Schädigung des e i-\n\nnen Zwillings entscheidendes Gewicht im Hinblick auf die daraus resultieren-\n\nden besonders gravierenden Konsequenzen für die Mutter zukommen, die sich\n\nder Aufgabe ausgesetzt sieht, beiden Kindern und ihren Eigenarten in Sorge,\n\nBetreuung und Zuwendung gerecht werden zu müssen. Beachtung zu schen-\n\nken wäre dabei auch der konkreten physischen und psychischen Ausgangsla-\n\nge der Schwangeren; andererseits dürften aber die zusätzlichen positiven\n\nAspekte nicht außer Acht gelassen werden, die hier bereits daraus resultieren,\n\ndaß die Mutter ein weiteres Kind zur Welt bringt.\n\ndd) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen konnte das Berufungs-\n\ngericht vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision - ohne Rechtsfehler\n\ndie Voraussetzungen für einen auf § 218a Abs. 3 StGB a.F. gestützten recht-\n\nmäßigen Abbruch der Zwillingsschwangerschaft als nicht erfüllt erachten. Im\n\nBerufungsurteil werden die Beeinträchtigungen der Tochter S. beanstandungs-\n\nfrei gewichtet, ohne daß die Revision dagegen durchgreifende Einwendungen\n\naufzuzeigen vermag. Insbesondere ist sie geistig vollkommen gesund; ihre\n\nkörperlichen Behinderungen ermöglichen zwar nur eine Fortbewegung im Roll-\n\nstuhl, lassen jedoch eine Teilhabe am Leben in Familie und Gemeinschaft oh-\n\nne weiteres zu. Im Hinblick auf die oben dargelegten hohen Anforderungen an\n\ndie Konfliktlage in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht auch unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen\n\ndie Güterabwägung zu Gunsten des Lebensrechts der beiden Kinder vorge-\n\nnommen; es hat keineswegs die Grenzen des für die Schwangere Zumutbaren\n\nzu weit gezogen, vielmehr auf deren Belange und subjektive Belastbarkeit hin-\n\nreichend Rücksicht genommen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 89, 95, 107,\n\n129, 178, 184).\n\nDies gilt auch, soweit die Revision auf die geringe psychische Belast-\n\nbarkeit der Mutter abstellt: Auch wenn man insoweit den oben erörterten, von\n\nder Revision im Hinblick auf die Problematik einer medizinischen Indikation als\n\nübergangen gerügten Klägervortrag zu drohender depressiver Beeinträchti-\n\ngung der Klägerin zu 1 in die Beurteilung mit einbezieht, ergeben sich hieraus\n\nbei dem oben dargelegten Verständnis keine Belastungen in einem Ausmaß,\n\ndas es rechtlich geboten hätte, die familiäre Situation nach Geburt der beiden\n\nKinder aus Sicht der Klägerin zu 1 für so ausweglos und belastend zu erach-\n\nten, daß es ihr nicht mehr zumutbar gewesen wäre, die Zwillingsschwanger-\n\nschaft fortzusetzen; es bedurfte daher auch im Rahmen der Prüfung des\n\n§ 218a Abs. 3 StGB a.F. nicht der beantragten Beweiserhebung zu diesem\n\nVortrag.\n\nIII.\n\nDie Revision der Kläger war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\n\nZPO zurückzuweisen.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/vi-zr-213-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-04/vi-zr-213-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_213-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:41.448302+00:00"}}