{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_208-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"VI ZR 208/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Mai 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 852 Abs. 2 Zum Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 208/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 852 Abs. 2\n\nZum Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - OLG Karlsruhe\n LG Mannheim\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. April 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Zeuge W. brachte mit seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine im\n\nAuftrag der Eheleute Wa. Spritzmittel auf deren Radieschenfelder auf. In der\n\nFolgezeit gingen die Radieschen ein. Der Zeuge hatte zuvor eigene Felder mit\n\neinem von der Beklagten hergestellten landwirtschaftlichen Spritzmittel R. be-\n\narbeitet. In dem auf der Zugmaschine montierten Spritzmitteltank befanden sich\n\nnoch Rückstände von R., als der Zeuge für die Eheleute Wa. tätig wurde.\n\nDie Klägerin ist der Kraftfahrzeug- und Betriebshaftpflichtversicherer des\n\nZeugen W.. Sie hat im Zuge der Schadensregulierung an die Eheleute Wa.\n\nvergleichsweise einschließlich Kosten einen Gesamtbetrag in Höhe von\n\n1.141.437,21 DM gezahlt. Die Eheleute Wa. haben die ihnen zustehenden\n\nSchadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.\n\nDie Eheleute Wa. haben am 19. Mai 1992 ein selbständiges Beweis-\n\nverfahren gegen den Zeugen W. und die Beklagte beantragt, in dem auch der\n\nSachverständige P. ein Gutachten erstattet hat. Dieses Gutachten ist den Ge-\n\nschädigten am 8. Juli 1992 übermittelt worden.\n\nMit der am 15. November 1995 eingereichten Klage begehrt die Klägerin\n\nvon der Beklagten Ersatz in Höhe von 95% des von ihr aufgewendeten Betra-\n\nges. Sie führt die Schäden auf die Rückstände des Pflanzenschutzmittels der\n\nBeklagten zurück und hält die Produktinformation der Beklagten für nicht aus-\n\nreichend.\n\nDie Beklagte bestreitet eine Ersatzverpflichtung und beruft sich auf Ver-\n\njährung.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das\n\nOberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-\n\nsentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Regreßan-\n\nspruch aus § 426 BGB zu, weil weder sie noch ihr Versicherungsnehmer den\n\nEheleuten Wa. als Gesamtschuldner mit der Beklagten gehaftet hätten. An-\n\nsprüche der Eheleute Wa. aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1, 3 ProdHG gegen die Be-\n\nklagte, die an die Klägerin abgetreten seien, seien verjährt. Die für den Beginn\n\nder Verjährung erforderliche Kenntnis gemäß §§ 852 Abs. 1 BGB, 12 Abs. 1\n\nProdHG der Eheleute Wa. von dem Schaden, ihrer Schadensbetroffenheit und\n\nder Person des Schadensersatzverpflichteten sei jedenfalls mit Zugang des\n\nGutachtens des Sachverständigen P. im selbständigen Beweisverfahren bei\n\nderen Prozeßbevollmächtigtem am 8. Juli 1992 anzunehmen. Die dreijährige\n\nVerjährungsfrist sei bei Klageeinreichung am 15. November 1995 abgelaufen\n\ngewesen.\n\nDer Ablauf der Verjährungsfrist sei nicht in ausreichendem Maße ge-\n\nhemmt worden. Selbst wenn \n\nin dem Schreiben der Beklagten vom\n\n2. September 1992 der Beginn von Verhandlungen zu sehen sei, habe eine\n\ndadurch begründete Hemmung nach höchstens zwei Monaten geendet und\n\ndeshalb den Eintritt der Verjährung nicht verhindert. Die Klägerin habe nämlich\n\nbis November 1993 praktisch keine Aktivitäten mehr entfaltet, sei aber gehalten\n\ngewesen, die Verhandlungen aufrecht zu erhalten. Weitere Hemmungstatbe-\n\nstände kämen nicht in Betracht. Die Beklagte habe später die geltend ge-\n\nmachten Ansprüche stets und eindeutig abgelehnt.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nicht stand. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Ge-\n\nschädigten gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB sind entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts nicht verjährt.\n\n1. Das Berufungsgericht bejaht – unter Bezugnahme auf die Ausführun-\n\ngen im landgerichtlichen Urteil - einen deliktsrechtlichen Schadensersatzan-\n\nspruch der geschädigten Eheleute Wa. gegen die Beklagte aus dem Gesichts-\n\npunkt der Produzentenhaftung, der im Wege der Abtretung auf die Klägerin\n\nübergegangen ist. Die Revision greift das - als ihr günstig - nicht an. Diese\n\nrechtlichen Überlegungen lassen insoweit auch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Das Oberlandesgericht geht weiter ohne durchgreifliche Rechts- oder\n\nVerfahrensfehler in seiner Entscheidung davon aus, daß die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist (§ 852 Abs. 1 BGB) jedenfalls mit Zugang des Gutachtens P. bei dem\n\nProzeßbevollmächtigten der Eheleute Wa. in Lauf gesetzt worden ist.\n\na) Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, daß maßgebend zunächst\n\ndie Kenntnis der Zedenten als der ursprünglich Geschädigten und Anspruchs-\n\ninhaber ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 – VI ZR 246/94 – VersR\n\n1996, 76).\n\nb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner seine Ansicht,\n\ndaß die Eheleute Wa. seit der Übermittlung des Gutachtens P. an ihren an-\n\nwaltlichen Vertreter im selbständigen Beweisverfahren die für den Beginn der\n\nVerjährung erforderliche Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB besaßen.\n\nDessen Kenntnis ist den Geschädigten zuzurechnen (§ 166 BGB entspre-\n\nchend; vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 – VI ZR 84/89 – VersR 1990,\n\n167).\n\nEine ausreichende Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der\n\nPerson des Schädigers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn ihm\n\nlediglich der Schadenseintritt bekannt ist. Er muß vielmehr auf eine Pflichtver-\n\nletzung des Schädigers als Ursache schließen können. Dazu muß der Ge-\n\nschädigte in einem Fall der vorliegenden Art nicht nur die wesentlichen Um-\n\nstände des Kausalverlaufs und die Beteiligung des Schädigers kennen, son-\n\ndern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn\n\nals technischen Laien ergibt, daß der Hersteller übliche Maßnahmen nicht ge-\n\ntroffen hat, die standardgemäß zur Vermeidung von Schädigungen erforderlich\n\nwaren. Entscheidend ist, ob dem Geschädigten bei seinem Kenntnisstand die\n\nErhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person - sei es\n\nauch nur in Form einer Feststellungsklage - zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom\n\n31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 109, zum Abdruck in\n\nBGHZ vorgesehen). Gewißheit ist für die Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1\n\nBGB jedoch nicht erforderlich. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, daß\n\nder Geschädigte bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um\n\neinen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos führen zu können. Es muß ihm le-\n\ndiglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen\n\nGeschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit verbleiben-\n\ndem Prozeßrisiko insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit einer scha-\n\ndensursächlichen Pflichtverletzung (vgl. Senatsurteil aaO).\n\nDie nach diesen Grundsätzen hinreichende Kenntnis vermittelte erst-\n\nmals das Gutachten des Sachverständigen P.. Der Sachverständige wies näm-\n\nlich darauf hin, daß in den Gebrauchsanweisungen der Beklagten, anders als\n\nbei fast allen Pflanzenschutzmittelherstellern sonst, nicht eine erste Reinigung\n\nmit Zusatz von Spülmitteln und gründlichem Nachspülen empfohlen werde.\n\nSelbst wenn er daraus lediglich folgerte, der Zeuge W. habe nicht ausreichend\n\ngespült, hatten die Geschädigten damit Kenntnis davon, daß die dem Pflan-\n\nzenschutzmittel beigefügte Gebrauchsanweisung der Beklagten insoweit nicht\n\nhinreichend deutlich war und keinen Hinweis auf besondere Anforderungen bei\n\nder Reinigung des Tanks enthielt. Das Gutachten äußerte sich zwar nicht dazu,\n\nob der Sachverständige einen solchen Hinweis für erforderlich hielt. Die tat-\n\nsächlichen Voraussetzungen für einen Verstoß der Beklagten gegen ihre In-\n\nstruktionspflicht waren den Eheleuten Wa. damit aber bekannt. Der Sachver-\n\nständige hatte zudem darauf hingewiesen, daß andere Hersteller üblicherweise\n\nnähere Hinweise zur Reinigung erteilten.\n\nIn diesem Zusammenhang ist - entgegen der Ansicht der Revision –\n\nnicht von Bedeutung, daß die Beklagte den Schadensersatzansprüchen ihrer-\n\nseits entgegengetreten ist, die Verantwortung für das Aufbringen des schädi-\n\ngenden Pflanzenschutzmittels auf die Radieschenfelder allein in der unzuläng-\n\nlichen Reinigung des Tanks durch den Versicherungsnehmer der Klägerin ge-\n\nsehen und ihre Reinigungshinweise für ausreichend gehalten hat. Die Beklagte\n\nhat ihr Verhalten lediglich verteidigt, ohne ihren Tatbeitrag unrichtig darzustel-\n\nlen oder zu verschleiern \n\n(vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000\n\n- VI ZR 198/99 - aaO).\n\nc) Diese Kenntnis der Eheleute Wa. von einem gegen die Beklagte und\n\ngegen den Versicherungsnehmer der Klägerin in Frage kommenden Scha-\n\ndensersatzanspruch genügte, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.\n\nZwar beginnt die Verjährung, wenn ernsthaft mehrere Ersatzpflichtige in\n\nBetracht kommen, erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die\n\nPerson des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149 m.w.N.). Hier ging es jedoch\n\nnicht um eine alternative Haftung der Beklagten oder des Versicherungsneh-\n\nmers der Klägerin (vgl. dazu BGH aaO; BGH, Urteil vom 11. Mai 1964\n\n- VII ZR 177/62 - VersR 1964, 927, 928), sondern um eine (kumulative) Haftung\n\nmehrerer möglicher Schädiger als Gesamtschuldner (vgl. § 425 Abs. 2 BGB).\n\n2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts, der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht hinreichend gehemmt\n\nund die Verjährungsfrist daher bei Klageeinreichung am 15. November 1995\n\nabgelaufen gewesen. Das Berufungsgericht hat insoweit den ihm unterbreite-\n\nten Sachverhalt nicht ausgeschöpft, wie die Revision zu Recht beanstandet.\n\na) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn das\n\nBerufungsgericht in dem Schreiben der Beklagten vom 18. August 1992 keine\n\nAufnahme von Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB) gesehen hat. Die Beklagte\n\nhatte in diesem Schreiben eine Haftung abgelehnt.\n\nb) Die Geschädigten haben sich aber unter dem 25. August 1992 noch-\n\nmals an die Beklagte gewendet. Deren Antwort vom 2. September 1992 reicht,\n\nwas das Berufungsgericht offengelassen hat, aus, um Verhandlungen zwischen\n\nden damaligen Parteien anzunehmen. Das für den Beginn der Verjährungs-\n\nhemmung maßgebliche \"Verhandeln\" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB ist weit\n\nzu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder\n\nMeinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und\n\ndem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt\n\nwird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Ge-\n\nnommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten,\n\nder Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbe-\n\nreitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl.\n\nzuletzt Senatsurteil vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - zur Veröffentlichung\n\nbestimmt; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 – aaO 110).\n\nDiesen Voraussetzungen genügte das Schreiben der Beklagten vom\n\n2. September 1992. Zwar hielt die Beklagte damals die von ihr gegebenen\n\nVerwendungshinweise für ausreichend. Sie erklärte aber darüber hinaus, sie\n\nbestreite nicht länger, daß Herbizidrückstände den eingetretenen Schaden\n\nverursacht hätten, wolle aber - \"zumindest bisher\" - nicht anerkennen, daß es\n\nsich um ein von ihr selbst hergestelltes Herbizid handle. Die Beklagte sah also\n\ndie Korrespondenz nicht als beendet an, sondern ging davon aus, daß die Ge-\n\nschädigten weiterhin mit ihr in Verbindung blieben.\n\nc) Es kann dahinstehen, ob – wie das Berufungsgericht meint - die durch\n\ndiese Aufnahme der Verhandlungen begonnene Hemmung der Verjährung\n\nnach Ablauf von zwei Monaten beendet war, weil in der Folgezeit weder die\n\nGeschädigten noch die Klägerin die Verhandlungen mit der Beklagten fortge-\n\nführt haben, sondern die Klägerin sich erst am 9. November 1993 an die Be-\n\nklagte gewendet hat. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Beurtei-\n\nlung, ob die Klägerin insofern die Verhandlungen hat einschlafen lassen (vgl.\n\nSenatsurteil vom 7. Januar 1983 – VI ZR 203/84 – NJW 1986, 1337, 1338 =\n\nVersR 1986, 490, 491). Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß durch\n\ndas Schreiben der Klägerin vom 9. November 1993 und das Antwortschreiben\n\nder Beklagten vom 18. November 1993 ein neuer Hemmungszeitraum ge-\n\nschaffen worden ist. Das Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligen\n\nAnsicht den Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB.\n\nDie Beklagte hat nämlich – anwaltlich vertreten - im Schreiben vom 18.\n\nNovember 1993 unter Bezugnahme auf die Schreiben der Klägerin vom\n\n5. Oktober 1992 und vom 9. November 1993 ausgeführt, sie sei selbstver-\n\nständlich gerne bereit, zur Aufklärung des angesprochenen Sachverhaltes bei-\n\nzutragen. Dies setze jedoch voraus, daß die Klägerin den zugrundeliegenden\n\nSachverhalt zunächst im Detail schildere und belege. Erst dann seien sach-\n\ndienliche Auskünfte möglich. Pauschale Vorwürfe weise sie zurück. Dem ist\n\nkeine Ablehnung der geltend gemachten Regreßansprüche zu entnehmen.\n\nWenn die Beklagte zugleich darauf hingewiesen hat, daß sie eine Regulierung\n\ndurch die Klägerin, die mit ihr nicht abgestimmt sei, ablehne, war das auf die\n\nangekündigten Regulierungsmaßnahmen gegenüber den Geschädigten be-\n\nschränkt. Die zuvor zum Ausdruck gekommene Bereitschaft zu Verhandlungen\n\nmit der Klägerin wurde dadurch nicht eingeschränkt.\n\nDie hierdurch wieder aufgenommenen Verhandlungen sind fortgesetzt\n\nund frühestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 1994 beendet\n\nworden.\n\nHat sonach die Verjährung am 8. Juli 1992 begonnen und kam es zur\n\nVerjährungsunterbrechung im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 15. Novem-\n\nber 1995, so waren durch Verjährungshemmung vier Monate und sieben Tage\n\nzu überbrücken. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt\n\nund im Anschluß an das Schreiben der Beklagten vom 2. September 1992 bis\n\nzum “Einschlafenlassen” eine Verjährungshemmung nur für zwei Monate an-\n\nnimmt, sind lediglich noch zwei Monate und sieben Tage zu überbrücken.\n\nHierfür reicht bereits der Zeitraum aus, der zwischen einem für den 11. No-\n\nvember 1993 angenommenen Zugang des klägerischen Schreibens vom 9.\n\nNovember 1993 und dem Zugang des (möglicherweise bereits als Ablehnung\n\nzu wertenden) Schreibens der Beklagten vom 24. Januar 1994, zugegangen\n\nam 28. Januar 1994, als frühest in Betracht kommender Verweigerung der\n\nFortsetzung von Verhandlungen liegt.\n\nHiernach sind Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der\n\nEheleute Wa. gegen die Beklagte (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht verjährt.\n\nIII.\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Ent-\n\nscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht. Die Be-\n\nklagte hat mit der Berufung das Urteil des Landgerichts auch zur Höhe des\n\ngeltend gemachten Anspruchs angegriffen, ohne daß das Berufungsgericht\n\n- von seinem Standpunkt aus zu Recht – hierzu Feststellungen getroffen hätte.\n\nDr. Müller\n\nDr. Dressler\n\nDr. Greiner\n\nDiederichsen\n\nPauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_208-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/vi-zr-208-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_208-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_208-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-08/vi-zr-208-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_208-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:44.930231+00:00"}}