{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_206-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2001-07-10","aktenzeichen":"VI ZR 206/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Juli 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 249 A, 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 Führt eine Bank einen unwirksamen Überweisungsauftrag aus, steht dem Kontoin- haber gegen den Anweisenden ein auf Zahlung an sich gerichteter Schadensersatz- anspruch wegen der unberechtigten Kontobelastung als solcher nicht zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 206/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2001\nHolmes,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 249 A, 823 Abs. 2 Be; StGB § 266\n\nFührt eine Bank einen unwirksamen Überweisungsauftrag aus, steht dem Kontoin-\n\nhaber gegen den Anweisenden ein auf Zahlung an sich gerichteter Schadensersatz-\n\nanspruch wegen der unberechtigten Kontobelastung als solcher nicht zu.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00 - OLG Schleswig\n\nLG Kiel\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter\n\nDr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 27. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war einer der beiden Geschäftsführer der Hoch- und Tief-\n\nbau R.-D. Beteiligungsgesellschaft mbH (im folgenden: GmbH). Diese ist Kom-\n\nplementärin der Hoch- und Tiefbau R.-D. GmbH & Co KG (im folgenden: KG),\n\nüber deren Vermögen im Laufe dieses Rechtsstreits das Insolvenzverfahren\n\neröffnet wurde. Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Ausweislich des Handelsre-\n\ngisters wurde die GmbH von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von ei-\n\nnem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Am\n\n25./26. März 1997 überwies der Beklagte 115.191,10 DM von dem Geschäfts-\n\nkonto der KG bei der V. Bank auf sein Privatkonto bei der K. Bank. Als Ver-\n\nwendungszweck hatte er angegeben: “Darlehn+Zinsen 95 = DM 5.191,10\n\n96 = 8.000,- 97 = 2.000,-”. Der Überweisungsauftrag trägt den Stempel der KG\n\nund ist allein vom Beklagten unterschrieben. Die KG hat den Beklagten auf\n\nRückzahlung in Anspruch genommen. Dieser hat geltend gemacht, die Über-\n\nweisung sei zur Rückführung von zwei Darlehen über insgesamt 100.000 DM\n\nerfolgt, die er der KG mit Vertrag vom 15. März 1995 gewährt habe. Die Klage\n\nhatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit seiner Revision erstrebt der\n\nBeklagte die Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB. Es meint, der Beklagte habe mit der\n\nÜberweisung auf sein Privatkonto eine Untreue begangen; er habe die Vermö-\n\ngensinteressen der KG verletzt und der Gesellschaft dadurch einen Nachteil\n\nzugefügt. Die Überweisung sei unrechtmäßig erfolgt. Der Beklagte sei im In-\n\nnenverhältnis nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen. Die Überweisung sei\n\nauch weder mit Einwilligung des Mitgeschäftsführers oder einer der beiden\n\nProkuristinnen erfolgt, noch genehmigt worden. Das Berufungsgericht unter-\n\nstellt zugunsten des Beklagten, daß er der KG zwei Darlehen gewährt habe,\n\ndie “auf Anforderung” zurückzuführen gewesen seien. Es sieht in dieser Abre-\n\nde eine Fälligkeitsvereinbarung im Sinne von § 609 BGB. Die danach geltende\n\nKündigungsfrist von drei Monaten sei nicht gewahrt gewesen. Wenn der Be-\n\nklagte sich wegen einer bestrittenen Forderung aus dem Vermögen der Gesell-\n\nschaft selbständig befriedigt habe, so laufe das im Ergebnis auf ein Selbsthilfe-\n\nrecht hinaus. Es könne aber keinem Zweifel unterliegen, daß demjenigen, dem\n\n- wie dem Beklagten - eine Vermögensbetreuungspflicht obliege und der sich\n\neines Anspruchs gegenüber dem Geschäftsherrn/Treugeber berühme, kein\n\nRecht erwachse, sich eigenmächtig und ohne Vorlage überprüfbarer Nachwei-\n\nse aus dem Vermögen des Treugebers zu bedienen und diesem dadurch\n\nNachteile zuzufügen. Der KG sei ein Schaden entstanden, weil die von dem\n\nBeklagten vorgenommene Überweisung im Verhältnis zur Bank wirksam sei,\n\nwie sich aus § 37 GmbHG ergebe. Den Gegenanspruch auf Rückzahlung des\n\nDarlehens könne der Beklagte dem Kläger nach Treu und Glauben sowie im\n\nHinblick auf das Aufrechnungsverbot gemäß § 393 BGB nicht entgegenhalten.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nGegen die Bejahung des geltend gemachten Vermögensschadens durch das\n\nBerufungsgericht bestehen durchgreifende Bedenken.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der KG dadurch,\n\ndaß die Bank ihr Konto belastet und um den Überweisungsbetrag gemindert\n\nweitergeführt hat, kein Schaden entstanden, dessen Ersatz der Kläger von dem\n\nBeklagten - wie hier mit der Klage geltend gemacht - durch Zahlung an sich\n\nselbst verlangen könnte.\n\na) Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermö-\n\ngensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach einem Vergleich der\n\ninfolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage\n\nmit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130;\n\n99, 182, 196). Das bedeutet, daß der KG ein Schaden nur dann entstanden ist,\n\nwenn die Kontobelastung zu einer Verminderung ihres Guthabens (bzw. zu\n\neiner Erhöhung eines etwaigen Debetsaldos) geführt hat. Diese Voraussetzung\n\nist nur dann erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag wirksam war. Ist das nicht\n\nder Fall, stellt sich die Höhe der - gegenseitigen - Forderungen aus dem Giro-\n\nvertrag nach der Abbuchung des Überweisungsbetrages nicht anders dar als\n\nzuvor. Fehlt es an einer wirksamen Anweisung des Kontoinhabers an die Bank,\n\nist diese zur Ausführung des Überweisungsauftrags nicht berechtigt mit der\n\nFolge, daß ihr ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen\n\nden Kontoinhaber nicht zusteht. Ist das Konto der KG also zu Unrecht in Höhe\n\ndes Überweisungsbetrages belastet worden, hat diese Buchung keine materi-\n\nellrechtliche Veränderung des Forderungsbestandes im Rahmen des bankver-\n\ntraglichen Verhältnisses zwischen der KG und der Bank bewirkt (vgl. Senats-\n\nurteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - VersR 1994, 1077, 1079; vom 19. Juni\n\n2001 - VI ZR 232/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Wie der Senat dort aus-\n\ngeführt hat, ist in einem solchen Fall ein etwaiges Guthaben aus dem Girover-\n\nhältnis der Sache nach in unveränderter Höhe bestehen geblieben. Auch wenn\n\ndie Belastungsbuchung formal zu einem negativen Kontostand geführt oder\n\neinen etwaigen Debetsaldo vergrößert hat, ist dadurch nicht etwa konstitutiv\n\neine Verpflichtung des Kontoinhabers gegenüber der Bank begründet worden\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - I b ZR 168/65 - NJW 1968, 591).\n\nVielmehr hat dieser gegen die Bank einen Anspruch auf Wiedergutschrift er-\n\nlangt, der seinem Inhalt nach jedoch lediglich auf Berichtigung des fehlerhaft\n\nausgewiesenen Kontostandes gerichtet ist. Dieser Anspruch besteht fort, so-\n\nlange die Buchung noch nicht rückgängig gemacht worden ist. Hat die KG so-\n\nmit den Überweisungsbetrag von insgesamt 115.191,10 DM als Bestandteil\n\nihres Vermögens nicht verloren, hat sie auch keinen auf Zahlung dieses Betra-\n\nges an sich gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.\n\nb) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen war die der Bank seitens des Beklagten erteilte Anweisung schwebend\n\nunwirksam. Sie ist der KG nicht zuzurechnen, weil der Beklagte keine Allein-\n\nvertretungsmacht hatte, sondern Gesamtvertretung galt. Nach der im Gesell-\n\nschaftsvertrag getroffenen und im Handelsregister verlautbarten Regelung,\n\nwelche die Bank gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB gegen sich gelten lassen\n\nmuß, wurde die Gesellschaft nämlich entweder durch beide Geschäftsführer\n\ngemeinsam (echte Gesamtvertretung) oder durch einen Geschäftsführer ge-\n\nmeinsam mit einem Prokuristen (unechte Gesamtvertretung) vertreten. Ge-\n\nsamtvertretung verlangt die Mitwirkung der dafür bestimmten Gesamtvertreter\n\nin der erforderlichen Zahl (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 35\n\nRdn. 63). Grundform gemeinschaftlichen Handelns ist die gemeinsame Abgabe\n\nder Willenserklärung. Anerkannt ist, daß die Erklärung nicht gleichzeitig erfol-\n\ngen muß. Die Gesamtvertreter können auch in der Weise gemeinsam handeln,\n\ndaß sie die gleiche Willenserklärung getrennt abgeben (BGH, Urteil vom\n\n10. März 1959 - VIII ZR 44/58 - NJW 1959, 1183). Daneben besteht die Mög-\n\nlichkeit, daß ein Gesamtvertreter eine Erklärung allein abgibt und der andere\n\nGesamtvertreter diese Erklärung nachträglich analog § 177 Abs. 1 BGB\n\n- gegebenenfalls i.V.m. § 180 S. 2 BGB - genehmigt (RGZ 81, 325, 328 f.;\n\nBGH, Urteil vom 22. Juni 1965 - V ZR 55/64 - MDR 1965, 818). Nach den bis-\n\nher getroffenen Feststellungen hat der Beklagte die Überweisung ohne Mitwir-\n\nkung eines anderen Gesamtvertreters bewirkt. Weder der Mitgeschäftsführer\n\nnoch eine der beiden Prokuristinnen haben dem Überweisungsauftrag zuge-\n\nstimmt oder ihn nachträglich genehmigt.\n\nc) Die schwebende Unwirksamkeit gilt, anders als das Berufungsgericht\n\nmeint, auch im Verhältnis zur Bank. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus\n\n§ 37 GmbHG. Diese Vorschrift behandelt in Abs. 1 - entgegen dem Wortlaut -\n\nnicht die Vertretungsbefugnis, die immer nur das Außenverhältnis betrifft, son-\n\ndern die Beschränkung des Geschäftsführerhandelns im Innenverhältnis, mit-\n\nhin ihre Geschäftsführungsbefugnis. § 37 Abs. 2 GmbHG statuiert - insoweit\n\nmit zutreffender Ausdrucksweise - die Unbeschränkbarkeit der Vertretungs-\n\nmacht gegenüber Dritten (Hachenburg/Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 37 Rdn. 1;\n\nBaumbach/Hueck/Zöllner, aaO, § 37 Rdn. 1). Hier geht es weder um eine Be-\n\nschränkung der Geschäftsführungsbefugnis noch um eine Beschränkung der\n\nVertretungsmacht des Beklagten. Der Umstand, daß er nicht alleinvertretungs-\n\nberechtigt war, beruht nämlich nicht auf einer durch Rechtsgeschäft (im Gesell-\n\nschaftsvertrag oder in Beschlüssen der Gesellschafter) festgesetzten Be-\n\nschränkung, sondern folgt unmittelbar aus der in § 35 GmbHG getroffenen ge-\n\nsetzlichen Regelung. Danach kann eine GmbH einen oder mehrere Ge-\n\nschäftsführer haben. Hat sie mehrere, so gilt für die aktive gesetzliche Vertre-\n\ntung der Gesellschaft nach § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG Gesamtvertretung durch\n\nalle Geschäftsführer (Scholz/Schneider, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 35 Rdn. 51).\n\nIst in dem Gesellschaftsvertrag - wie hier - vorgesehen, daß die Gesellschaft\n\ndaneben auch durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen\n\nvertreten werden kann (“unechte Gesamtvertretung”), wird die ohnehin beste-\n\nhende (“echte”) Gesamtvertretung durch eine zusätzliche Vertretungsmöglich-\n\nkeit ergänzt. Deren Zulässigkeit ist zwar nicht ausdrücklich in § 35 GmbHG\n\naufgeführt. Sie wird aber im Anschluß an § 78 Abs. 3 AktG und § 125 Abs. 3\n\nHGB in dem dort bestimmten Umfang allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 13, 61,\n\n64; 26, 330, 332; 62, 166, 170; Scholz/Schneider, aaO, Rdn. 71 m.w.N.). In der\n\nSache handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Ausgestaltung der\n\nGesamtvertretung, nicht aber um eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis\n\nim Sinne von § 37 Abs. 2 GmbHG.\n\n2. Wegen der unberechtigten Kontobelastung als solcher steht dem Klä-\n\nger ein auf Zahlung an sich gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den\n\nBeklagten auch nicht aus anderen Gesichtspunkten zu.\n\na) Ein ersatzfähiger Vermögensschaden kann einem Bankkunden aller-\n\ndings dadurch erwachsen, daß eine unrichtige Belastungsbuchung nicht rück-\n\ngängig gemacht wird und das Girokonto dementsprechend einen zum Nachteil\n\nseines Inhabers falschen Saldo aufweist (Senatsurteile vom 31. Mai 1994,\n\naaO, und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). In\n\neinem solchen Fall ist der Bankkunde einer Beeinträchtigung von vermögens-\n\nrechtlicher Relevanz ausgesetzt, weil die unberechtigte \"Buchposition\" dazu\n\nführt, daß die ihm durch den Girovertrag eingeräumte wirtschaftliche Dispositi-\n\nonsfreiheit faktisch eingeengt wird. Eine solche Beeinträchtigung stellt, auch\n\nwenn sie sich im Rahmen der im Schadensersatzrecht grundsätzlich vorzu-\n\nnehmenden Differenzrechnung nicht als Minderung von Aktiv- oder Vermeh-\n\nrung von Passivposten ausdrückt, einen Vermögensschaden dar, denn im Hin-\n\nblick auf einen normativen Schadensbegriff (vgl. BGHZ 50, 304, 306) sind die\n\nin die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestim-\n\nmen (BGHZ 98, 212, 217). Einen auf Ersatz dieses (auf der “Buchposition” als\n\nsolcher beruhenden) Schadens gerichteten Anspruch, den der Beklagte durch\n\nHerbeiführung einer Kontoberichtigung, etwa mittels Zahlung des entsprechen-\n\nden Betrages an die Bank, zu erfüllen hätte, hat der Kläger bisher nicht geltend\n\ngemacht.\n\nb) Eine unberechtigte Kontobelastung kann im weiteren Verlauf auch zu\n\nFolgeschäden führen, etwa dadurch, daß die Bank einen begebenen Scheck\n\ntatsächlich nicht einlöst, einen Wechsel zu Protest gehen läßt oder eine Über-\n\nweisung nicht ausführt, so daß sich der Kontoinhaber seinerseits Regreßan-\n\nsprüchen seiner Gläubiger etc. ausgesetzt sieht (Senatsurteil vom 31. Mai\n\n1994, aaO). Ob hier ein derartiger Schaden entstanden ist, hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt, jedoch hat der Kläger einen solchen Schaden auch\n\nnicht behauptet.\n\n3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nnicht geprüft, ob die KG einen Schaden erlitten hat, weil die von dem Beklagten\n\nveranlaßte Überweisung aus anderen Gesichtspunkten wirksam sein könnte.\n\nDer Beklagte hatte in erster Instanz vorgetragen, die Aufgaben der Geschäfts-\n\nführer seien in der Weise verteilt gewesen, daß ihm der kaufmännische Teil\n\noblegen habe; er habe sich um die finanziellen Angelegenheiten der Gesell-\n\nschaften gekümmert; die Bankkonten der Gesellschaften seien über örtliche\n\nGeldinstitute abgewickelt worden. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungs-\n\ngericht Gelegenheit, der Frage nachzugehen (§ 139 Abs. 1 ZPO), ob damit die\n\nErteilung einer Bankvollmacht behauptet werden soll, deren Wirksamkeit unter\n\ndem Gesichtspunkt der Ermächtigung eines Gesamtvertreters (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 25. November 1985 - II ZR 115/85 - WM 1986, 315) - gegebenenfalls auch\n\nunter dem Blickwinkel der Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht\n\n(vgl. Scholz/Schneider, aaO, Rdn. 56; Hachenburg/Mertens, aaO, § 35\n\nRdn. 98) - zu prüfen wäre.\n\nDr. Müller Dr. Dressler Dr. Greiner\n\n Diederichsen Pauge","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/vi-zr-206-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-10/vi-zr-206-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2000/VI_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:18:24.597291+00:00"}}